OGH 8Ob1015/94

OGH8Ob1015/9415.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sparkasse ***** M*****, vertreten durch Dr.Rudolf Krilyszyn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Anneliese W*****, vertreten durch Dr.Robert Krasa, Rechtsanwalt in Wien, 2.) Adolf U*****, vertreten durch Dr.Hermann Gaigg, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,548.185,- sA infolge außerordentlicher Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 10.März 1994, GZ 3 R 212/93-34, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 3 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Wie die Erstbeklagte selbst erkennt, zählen Wechselwidmungserklärungen betreffend verdeckte Wechselbürgschaften nicht zu den in § 1008 ABGB aufgezählten Geschäften, für die eine Generalvollmacht nicht ausreicht, sondern eine Gattungsvollmacht erforderlich ist. Eine analoge Anwendung auf andere, in § 1008 ABGB nicht genannte Fälle ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen (so wurde zB vom Obersten Gerichtshof ausgesprochen, daß eine Gattungsvollmacht nicht nur für die dort genannten Fälle des Abschlusses von Anleihen und Darlehen, sondern analog auch für Krediteröffnungsverträge notwendig sei, SZ 51/81), damit ist aber für die Beklagte nichts gewonnen. Selbst wenn man die Besicherung eines Kredits als einen ebenso bedeutsamen Fall ansehen würde, der eine analoge Anwendung des Tatbestandsmerkmals "Abschluß von Anleihen und Darlehen" rechtfertigten würde, kann in der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes im Ergebnis kein Rechtsirrtum erblickt werden. Mit Rücksicht auf die grundsätzliche Formfreiheit von Vollmachten ist es stets eine Auslegungsfrage im Einzelfall (vgl. 5 Ob 1078/91), inwieweit in einer konkludent erteilten Generalvollmacht auch eine Einzel- oder Gattungsvollmacht oder umgekehrt in einer Einzel- oder Gattungsvollmacht auch eine Generalbevollmächtigung enthalten ist (Strasser in Rummel I2 Rz 15, 18, 21 zu §§ 1006 bis 1008).

Demgemäß liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor.

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