Spruch:
Die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 3 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wie die Erstbeklagte selbst erkennt, zählen Wechselwidmungserklärungen betreffend verdeckte Wechselbürgschaften nicht zu den in § 1008 ABGB aufgezählten Geschäften, für die eine Generalvollmacht nicht ausreicht, sondern eine Gattungsvollmacht erforderlich ist. Eine analoge Anwendung auf andere, in § 1008 ABGB nicht genannte Fälle ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen (so wurde zB vom Obersten Gerichtshof ausgesprochen, daß eine Gattungsvollmacht nicht nur für die dort genannten Fälle des Abschlusses von Anleihen und Darlehen, sondern analog auch für Krediteröffnungsverträge notwendig sei, SZ 51/81), damit ist aber für die Beklagte nichts gewonnen. Selbst wenn man die Besicherung eines Kredits als einen ebenso bedeutsamen Fall ansehen würde, der eine analoge Anwendung des Tatbestandsmerkmals "Abschluß von Anleihen und Darlehen" rechtfertigten würde, kann in der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes im Ergebnis kein Rechtsirrtum erblickt werden. Mit Rücksicht auf die grundsätzliche Formfreiheit von Vollmachten ist es stets eine Auslegungsfrage im Einzelfall (vgl. 5 Ob 1078/91), inwieweit in einer konkludent erteilten Generalvollmacht auch eine Einzel- oder Gattungsvollmacht oder umgekehrt in einer Einzel- oder Gattungsvollmacht auch eine Generalbevollmächtigung enthalten ist (Strasser in Rummel I2 Rz 15, 18, 21 zu §§ 1006 bis 1008).
Demgemäß liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor.
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