OGH 4Ob26/12w

OGH4Ob26/12w28.2.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Nikolaus Lanner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei J. ***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gernot Murko und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen 48.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 22. Dezember 2011, GZ 3 R 221/11m-28, womit das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 30. August 2011, GZ 49 Cg 66/10m-23, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Vorinstanzen verurteilten die Beklagten zur Leistung des Entgelts für (weitere) zwei Monate aufgrund des Geschäftsführerüberlassungsvertrags ungeachtet vorher erfolgter Beendigung der Geschäftsführertätigkeit, weil die Auslegung des Geschäftsführerüberlassungsvertrags ergebe, dass das Entgelt nicht bloß für die Dauer der tatsächlichen Bestellung als Geschäftsführer sondern bis zum in Aussicht genommenen Ende der Geschäftsführertätigkeit am 30. 6. 2009 gebühre.

Rechtliche Beurteilung

Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, bildet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936; vgl auch RS0044358, RS0044298).

Im Hinblick auf die festgestellte Absicht der Beklagten, den in Aussicht genommenen von der Klägerin überlassenen Geschäftsführer auf mindestens ein Jahr binden zu wollen, weshalb sie selbst auf eine Kündigungsmöglichkeit verzichtete, bildet die Auslegung des hier zu beurteilenden Geschäftsführerüberlassungsvertrags dahin, dass „für die Dauer der Erfüllung des Geschäftsführerbestellungsvertrags“ bzw „für die Dauer der Tätigkeit als Geschäftsführer der Gesellschaft“ im Sinn der für 12 Monate in Aussicht genommenen Geschäftsführertätigkeit aufzufassen ist, keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung. Im Geschäftsführerüberlassungsvertrag wurde überdies der Geschäftsführerbestellungsvertrag ausdrücklich zum integrierenden Bestandteil der Überlassungsvereinbarung erklärt. Die Geschäftsführerbestellung erfolgte für die Zeit bis 30. 6. 2009.

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