Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil
1. der Auslegung der vereinbarten Konventionalstrafe für den Fall verspäteter Fertigstellung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, wenn sie wie hier den Grundsätzen des § 914 ABGB entspricht und weder unlogisch noch mit den Sprachregeln unvereinbar ist (7 Ob 1535/88, 8 Ob 1502/89 ua), und
2. eine Vereinbarung, wonach ein Pönale auch bei objektivem Verzug verfällt, wenn die nicht zu vertretende Verzögerung nicht binnen bestimmter Frist dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt wird, zulässig ist (vgl SZ 54/4 ua).
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