Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Dass Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem bestimmten Sachverhalt fehlt, bedeutet keineswegs, dass die Entscheidung von der Lösung einer im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Frage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt (RIS-Justiz RS0102181; vgl RS0110702).
Die Frage, ob eine Willenserklärung ernstlich abgegeben wurde, ist eine Tatfrage (RIS-Justiz RS0014691, RS0043614). Ob ein bestimmtes Verhalten ernst gemeint ist, gehört im Allgemeinen in den Bereich der Tatsachenfeststellungen (RIS-Justiz RS0043612).
Tatsachenfeststellungen sind vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar.
Die Auslegung von Willenserklärungen im Einzelfall und Auslegungsfragen über die Erklärungsabsicht im Einzelfall sind vom Obersten Gerichtshof - von groben Auslegungsfehlern und sonstigen krassen Fehlbeurteilungen abgesehen - vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen (RIS-Justiz RS0044088, RS0042555, RS0044298, RS0044358).
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