OGH 1Ob286/01t

OGH1Ob286/01t27.11.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** M***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Friedrich H. Knöbl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Prettenhofer & Jandl Partnerschaft, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 1,669.165,52 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 10. September 2001, GZ 4 R 106/01i-69, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Während das Erstgericht davon ausging, dass die beklagte Partei auf die Auflösung des Vertrags aus dem Grunde des Nichterreichens des Verkaufsziels in den Jahren 1991 und 1992 schlüssig verzichtet habe (S 9 des Ersturteils), hielt das Berufungsgericht diese Frage für irrelevant, weil andere Gründe zum gleichen Ergebnis führten (S 14 f des Berufungsurteils). Abgesehen davon, dass die Revisionswerberin diesen Teil der Begründung des Gerichts zweiter Instanz nicht bekämpft, ist klarzustellen, dass das Erstgericht logisch einwandfrei von einem Verzicht im oben aufgezeigten Sinn ausgegangen ist, wenngleich der Begründung hinzuzufügen ist:

Rechtliche Beurteilung

Nach den insoweit unstrittigen Feststellungen erfolgte die Festlegung des jährlichen Verkaufsziels jeweils vor Beginn des Kalenderjahres (S 9 des Ersturteils). Das Nichterreichen dieses Ziels steht aber frühestens mit Ende des Kalenderjahres fest. Soweit daher - vor dem 1. 1. 1994 - für 1994 ein Verkaufsziel festgelegt wurde, bedeutet das noch keinen Verzicht auf die Geltendmachung des Auflösungsrechts aus dem Grunde des Nichterreichens des Verkaufsziels im Jahre 1993, denn dies ließ sich bei Festlegung des Ziels noch nicht beurteilen. Als die beklagte Partei im Lauf des Jahres 1994 meinte, die klagende Partei habe 1993 das Verkaufsziel nicht erreicht, monierte sie dies ohnehin und machte von ihrem vermeintlichen Auflösungsrecht Gebrauch. Soweit die beklagte Partei aber für das Jahr 1991 ein Verkaufsziel für 1993 festlegte, und soweit sie trotz der von ihr angenommenen Nichterfüllung des Verkaufsziels für das Jahr 1992 ein Verkaufsziel auch noch für 1994 vereinbarte, hat sie mit dieser Vorgangsweise tatsächlich schlüssig zu erkennen gegeben, dass sie aus dem Umstand der Nichterfüllung des Verkaufsziels in den Jahren 1991 und 1992 nicht die Auflösung des Vertrags ableiten wolle. Damit hat sie aber diesen Anspruch verwirkt, denn sie hat die Aufrechterhaltung des Vertrags trotz des von ihr angenommenen Auflösungsgrunds noch mehr als ein Jahr bzw mehr als zwei Jahre lang geduldet und damit klar zu erkennen gegeben, dass sie die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht als unzumutbar empfindet (EvBl 1999/169). Von einer unvertretbaren Auslegung durch das Erstgericht kann daher nicht die Rede sein, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ist demnach nicht zu lösen (8 Ob 100/98h; 1 Ob 43/94 uva).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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