European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0130OS00055.13G.0423.000
Spruch:
1) In Stattgebung der Beschwerden des Gerhard St***** und des Fritz P***** wird der diese Angeklagten betreffende Beschluss auf Erteilung von Weisungen im Sinn des § 26 Abs 2 FinStrG aufgehoben.
2) Die Beschwerde der Sch***** GmbH wird zurückgewiesen.
Den Angeklagten Hannes K*****, Gerhard St*****, Dr. Peter I*****, Adolf Kl*****, Robert B*****, Heinz S*****, Fritz P***** und Gert Pö***** fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Hannes K***** jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG (A/I) und der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG aF (A/II und A/III), der ‑ jeweils als leitender Angestellter im Sinn des § 161 Abs 1 StGB begangenen ‑ Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1 und 4 Z 1 StGB (D/I/1) und nach § 159 Abs 2 und 4 Z 2 StGB (D/I/2) sowie des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 und § 15 StGB (D/III/2 und D/III/3), Gerhard St***** mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 11 dritter Fall, 33 Abs 2 lit b FinStrG (B/I), Dr. Peter I***** mehrerer Vergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 11 dritter Fall, 33 Abs 2 lit b FinStrG (B/III) sowie der ‑ jeweils als leitender Angestellter im Sinn des § 161 Abs 1 StGB begangenen ‑ Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1 und 4 Z 1 StGB und nach § 159 Abs 2 und 4 Z 2 StGB (F/I/1), Adolf Kl***** mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 11 dritter Fall, 33 Abs 2 lit b FinStrG (B/V) sowie des ‑ als leitender Angestellter im Sinn des § 161 Abs 1 StGB begangenen ‑ Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 2 und 4 Z 2 StGB (H/I), Robert B***** mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 11 dritter Fall, 33 Abs 2 lit b FinStrG (B/IV), der ‑ jeweils als leitender Angestellter im Sinn des § 161 Abs 1 StGB begangenen ‑ Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1 und 4 Z 1 StGB (G/I/1) und nach § 159 Abs 2 und 4 Z 2 StGB (G/I/2) sowie des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB (G/II/2), Heinz S***** mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 11 dritter Fall, 33 Abs 2 lit b FinStrG (B/II), Fritz P***** mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 11 dritter Fall, 33 Abs 2 lit b FinStrG (B/VI) sowie der ‑ jeweils als leitender Angestellter im Sinn des § 161 Abs 1 StGB begangenen ‑ Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1 und 4 Z 1 StGB (I/I/1) und nach § 159 Abs 2 und 4 Z 2 StGB (I/I/2) sowie Gert Pö***** mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 11 dritter Fall, 33 Abs 1 FinStrG und nach §§ 11 dritter Fall, 33 Abs 2 lit b FinStrG (C/I), der ‑ jeweils als leitender Angestellter im Sinn des § 161 Abs 1 StGB begangenen ‑ Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1 und 4 Z 1 StGB (L/I/1) und nach § 159 Abs 2 und 4 Z 2 StGB (L/I/2) sowie des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB (L/II) schuldig erkannt.
Danach haben in G*****
(A) Hannes K***** im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes G*****
(I) vom 15. Juli 1998 bis zum 15. August 2006 als Präsident des SK ***** (im Folgenden: SK *****) in zahlreichen Angriffen dadurch, dass er an Spieler und Trainer sowie den sportlichen Koordinator des SK ***** steuerlich nicht erklärte Zahlungen leistete, vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von § 76 EStG entsprechenden Lohnkonten in der angefochtenen Entscheidung nach Leistungszeiträumen aufgeschlüsselte Verkürzungen von Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in der Gesamthöhe von 8.392.958,12 Euro bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten,
(II) als Geschäftsführer in jeweils mehreren Angriffen gewerbsmäßig vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige‑, Offenlegungs‑ oder Wahrheitspflichten in der angefochtenen Entscheidung nach Steuerarten und Erklärungszeiträumen aufgeschlüsselte Abgabenverkürzungen bewirkt, nämlich
1) vom 24. Juli 2000 bis zum 19. März 2004 der K***** GmbH & Co KG (im Folgenden: K***** KG) um insgesamt 110.190,12 Euro an Umsatzsteuer und
2) vom 21. September 2001 bis zum 21. Dezember 2005 der K***** GmbH (im Folgenden: K***** GmbH) um insgesamt 5.149,23 Euro an Umsatzsteuer, 54.045,73 Euro an Körperschaftsteuer und 62.144,86 Euro an Kapitalertragsteuer, sowie
(III) vom 24. Juli 2000 bis zum 23. Mai 2006 persönlich in mehreren Angriffen gewerbsmäßig vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige‑, Offenlegungs‑ oder Wahrheitspflichten in der angefochtenen Entscheidung nach Steuerarten und Erklärungszeiträumen aufgeschlüsselte Verkürzungen um insgesamt 6.990,41 Euro an Umsatzsteuer und um insgesamt 1.544.672,11 Euro an Einkommensteuer bewirkt,
(B) Nachgenannte jeweils in wiederholten Angriffen vorsätzlich zu den unter A/I beschriebenen Finanzvergehen des Hannes K***** beigetragen und die dadurch bewirkte Verkürzung von Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, indem sie in den im Folgenden genannten Zeiträumen einerseits Hannes K***** bestärkten, steuerlich nicht erklärte Lohnzahlungen zu leisten, und andererseits
(I) Gerhard St***** vom Jahresanfang 1998 bis zum 10. Februar 2006 im Auftrag von Hannes K***** sowie im Zusammenwirken mit Fritz P***** Erlösanteile aus dem Eintrittskartenverkauf des SK ***** auf von Robert B***** in den Geschäftsbüchern des Vereins verschwiegene Sparbücher einzahlte, Geldbeträge zur Entlohnung von Spielern behob und diese Beträge an Hannes K***** ausfolgte oder zur Abholung bereithielt,
(II) Heinz S***** vom Jahresanfang 1998 bis zum Februar 2006 im Auftrag von Hannes K***** mit Spielern die Höhe der nicht erklärten Zahlungen vereinbarte,
(III) Dr. Peter I***** vom Jahresanfang 1998 bis zum 17. März 2003 als Vizepräsident und Mitglied der Geschäftsführung im Vorstand des SK ***** sowie als für die Rechtsberatung, bis 5. August 2002 auch für die Steuerberatung zuständiges Vorstandsmitglied Hannes K***** in Vorstandssitzungen und Besprechungen über die Geschäftsführung unterstützte,
(IV) Robert B***** vom Jahresanfang 1998 bis zum Frühjahr 2006 als für die Buchhaltung des SK ***** verantwortliches Vorstandsmitglied Hannes K***** unterstützte und in dessen Auftrag sowie im Zusammenwirken mit Gerhard St***** und Fritz P***** in der Buchhaltung des Vereins die nicht erklärten Lohnzahlungen sowie die dafür verwendeten Abfindungen und Erlösanteile aus dem Eintrittskartenverkauf verschwieg,
(V) Adolf Kl***** vom 5. August 2002 bis zum 8. November 2005 als Vorstandsmitglied, ab 14. Oktober 2002 darüber hinaus als wirtschaftlicher Koordinator, Mitglied der Geschäftsführung und für die Steuerberatung zuständiges Vorstandsmitglied, ab 2. Dezember 2003 zudem als Vizepräsident des SK ***** Hannes K***** in Vorstandssitzungen und Besprechungen über die Geschäftsführung unterstützte und in dessen Auftrag ein Modell zur Finanzierung der Pensionszusagen mit Rückdeckungsversicherungen entwickelte und anwendete, Spieler entsprechend beriet und die Besicherung der Vorfinanzierung der Lohnzahlungen sicherstellte sowie
(VI) Fritz P***** vom Jahresanfang 1998 bis zum 8. November 2005 als Vorstandsmitglied und Platzkassier sowie als jeweils stellvertretender Schriftführer, Kassier, wirtschaftlicher Koordinator, Liegenschaftsverwalter und Veranstaltungsreferent des SK ***** Hannes K***** in Vorstandssitzungen unterstützte und in dessen Auftrag Erlösanteile aus dem Eintrittskartenverkauf für steuerlich nicht erklärte Lohnzahlungen an Gerhard St***** übergab und die erforderlichen Unterschriften beim kontoführenden Geldinstitut leistete,
(C/I) Gert Pö***** vom Jahresanfang 1998 bis zum Sommer 2006 zu den unter A/I/1 beschriebenen Finanzvergehen des Hannes K***** (in Bezug auf die Lohnsteuer) in wiederholten Angriffen beigetragen, indem er als Vorstandsmitglied, Schriftführer, Liegenschaftsverwalter und Veranstaltungsreferent des SK ***** Hannes K***** in Vorstandssitzungen bestärkte und unterstützte, steuerlich nicht erklärte Lohnzahlungen zu leisten, wobei er die dadurch bewirkte Verkürzung an Lohnsteuer nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt,
(D) Hannes K*****
(I) als Präsident und faktischer Geschäftsführer des SK *****
1) vom Jahresanfang 1998 bis zum 30. Juni 2002 grob fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit des Vereins dadurch herbeigeführt, dass er entgegen Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens durch die Verpflichtung von Profifußballspielern sowie die Bezahlung überhöhter Gehälter an die Mitglieder des zu umfangreichen Spielerkaders und die Trainer einen übermäßigen, mit den Vermögensverhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des SK ***** in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand trieb, und hiedurch einen 800.000 Euro übersteigenden Befriedigungsausfall der Vereinsgläubiger bewirkt und
2) vom 1. Juli 2003 bis zum 22. Oktober 2006 in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit des SK ***** grob fahrlässig die Befriedigung wenigstens eines Vereinsgläubigers dadurch vereitelt oder geschmälert, dass er durch die Verpflichtung von Profifußballspielern sowie die Bezahlung überhöhter Gehälter an die Mitglieder des zu umfangreichen Spielerkaders und die Trainer einen übermäßigen, mit den Vermögensverhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des SK ***** in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand trieb, und hiedurch einen 800.000 Euro übersteigenden zusätzlichen Befriedigungsausfall der Vereinsgläubiger bewirkt,
(III) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz andere durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen, die diese oder andere in einem insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten und schädigen sollten, verleitet und dies versucht, nämlich
2) vom 18. April 2006 bis zum 4. Juli 2006 Mitglieder der ***** Landesregierung und Abgeordnete zum ***** Landtag durch die Vorgaben, der SK ***** sei in der Lage, mit Hilfe entsprechender Fremdmittel die Lizenzierungsbestimmungen der Österreichischen F***** für die Saison 2006/2007 einzuhalten und sei ein zur Finanzierung des Spielbetriebs fähiger und williger Verein, die Verträge über die Transferrechte des Vereins seien vollständig offengelegt worden, die Verbindlichkeiten des SK ***** gegenüber dem Finanzamt G***** würden rund 1,2 Mio Euro betragen und sich aufgrund eines Nachsichtansuchens mit großer Wahrscheinlichkeit auf etwa 900.000 Euro reduzieren, wobei er die von der gegenständlichen Verkürzung betroffenen Abgaben (A/I) in der Gesamthöhe von etwa 8 Mio Euro verschwieg und inhaltlich unrichtige Prüfberichte sowie einen ebenso unrichtigen Zwischenabschluss vorlegte und durch die Täuschungshandlungen versucht (§ 15 StGB), die Haftungsübernahme für ein Darlehen in der Höhe von 1,2 Mio Euro zu erreichen, sowie
(3) vom 14. Juli 2004 bis zum 22. Oktober 2006 in zahlreichen Angriffen durch die Vorgaben, der SK ***** sei ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Verein und habe die Lizenz der Österreichischen F***** für die Saison 2006/2007 unter Einhaltung der für das Lizenzierungsverfahren geltenden Bestimmungen erhalten, in der angefochtenen Entscheidung genannte Geschädigte zur Erbringung von Dienstleistungen und zur Lieferung von Waren im Gesamtwert von insgesamt rund 200.000 Euro,
(F) Dr. Peter I***** als Vizepräsident und Mitglied der Geschäftsführung im Vorstand des SK ***** sowie als für die Rechtsberatung, bis 5. August 2002 auch für die Steuerberatung zuständiges Vorstandsmitglied
(I/1) vom Jahresanfang 1998 bis zum 30. Juni 2002 grob fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit des Vereins dadurch herbeigeführt, dass er Hannes K***** in Vorstandssitzungen und Besprechungen über die Geschäftsführung darin „bestärkte und unterstützte“, durch die Verpflichtung von Profifußballspielern sowie die Zahlung überhöhter Gehälter an die Mitglieder des zu umfangreichen Spielerkaders und die Trainer mit den Vermögensverhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des SK ***** in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand zu treiben, und hiedurch einen 800.000 Euro übersteigenden Befriedigungsausfall der Vereinsgläubiger bewirkt,
(G) Robert B***** als für die Buchhaltung verantwortliches Vorstandsmitglied des SK *****
(I/1) vom Jahresanfang 1998 bis zum 30. Juni 2002 grob fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit des Vereins dadurch herbeigeführt, dass er Hannes K***** in Vorstandssitzungen und Besprechungen über die Geschäftsführung „bestärkte und unterstützte“, durch die Verpflichtung von Profifußballspielern sowie die Zahlung überhöhter Gehälter an die Mitglieder des zu umfangreichen Spielerkaders und die Trainer einen übermäßigen, mit den Vermögensverhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des SK ***** in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand zu treiben, und hiedurch einen 800.000 Euro übersteigenden Befriedigungsausfall der Vereinsgläubiger bewirkt,
(I/2) vom 1. Juli 2003 bis zum 22. Oktober 2006 in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit des SK ***** grob fahrlässig die Befriedigung wenigstens eines Vereinsgläubigers dadurch vereitelt oder geschmälert, dass er Hannes K***** in Vorstandssitzungen und Besprechungen über die Geschäftsführung „bestärkte und unterstützte“, durch die Verpflichtung von Profifußballspielern und die Zahlung überhöhter Gehälter an die Mitglieder des zu umfangreichen Spielerkaders und die Trainer einen übermäßigen, mit den Vermögensverhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des SK ***** in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand zu treiben, und hiedurch einen 800.000 Euro übersteigenden zusätzlichen Befriedigungsausfall der Vereinsgläubiger bewirkt sowie
(II/2) vom April 2006 bis zum 29. Mai 2006 zu der unter D/III/2 beschriebenen strafbaren Handlung des Hannes K***** beigetragen, indem er in dessen Auftrag in den Geschäftsbüchern Verbindlichkeiten des SK ***** gegenüber dem Finanzamt G***** in der Gesamthöhe von rund 8 Mio Euro verschwieg, inhaltlich unrichtige Prüfberichte vorlegte und einen inhaltlich unrichtigen Zwischenabschluss erstellte und vorlegte,
(H) Adolf Kl***** als wirtschaftlicher Koordinator, Mitglied der Geschäftsführung und für die Steuerberatung zuständiges Vorstandsmitglied, ab 2. Dezember 2003 darüber hinaus als Vizepräsident des SK ***** vom 1. Juli 2003 bis zum 8. November 2005 in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Vereins grob fahrlässig die Befriedigung wenigstens eines der Vereinsgläubiger dadurch vereitelt oder geschmälert, dass er Hannes K***** in Vorstandssitzungen und Besprechungen über die Geschäftsführung „bestärkte und unterstützte“, durch die Verpflichtung von Profifußballspielern, die Zahlung überhöhter Gehälter an die Mitglieder des zu umfangreichen Spielerkaders und die Trainer sowie die Unterfertigung von Pensionszusagen und Rückdeckungsversicherungen einen übermäßigen, mit den Vermögensverhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des SK ***** in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand zu treiben, und hiedurch einen 800.000 Euro übersteigenden zusätzlichen Befriedigungsausfall der Vereinsgläubiger bewirkt,
(I) Fritz P***** als Vorstandsmitglied und Platzkassier sowie als jeweils stellvertretender Schriftführer, Kassier, wirtschaftlicher Koordinator, Liegenschafts‑ verwalter und Veranstaltungsreferent des SK *****
(I/1) vom Jahresanfang 1998 bis zum 30. Juni 2002 grob fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit des Vereins dadurch herbeigeführt, dass er Hannes K***** in Vorstandssitzungen „bestärkte und unterstützte“, durch die Verpflichtung von Profifußballspielern sowie die Zahlung überhöhter Gehälter an die Mitglieder des zu umfangreichen Spielerkaders und die Trainer einen übermäßigen, mit den Vermögensverhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des SK ***** in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand zu treiben, und hiedurch einen 800.000 Euro übersteigenden Befriedigungsausfall der Vereinsgläubiger bewirkt sowie
(I/2) vom 1. Juli 2003 bis zum 8. November 2005 in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit des SK ***** grob fahrlässig die Befriedigung wenigstens eines Vereinsgläubigers dadurch vereitelt oder geschmälert, dass er Hannes K***** in Vorstandssitzungen „bestärkte und unterstützte“, durch die Verpflichtung von Profifußballspielern und die Zahlung überhöhter Gehälter an die Mitglieder des zu umfangreichen Spielerkaders und die Trainer einen übermäßigen, mit den Vermögensverhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des SK ***** in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand zu treiben, und hiedurch einen 800.000 Euro übersteigenden zusätzlichen Befriedigungsausfall der Vereinsgläubiger bewirkt, und
(L) Gert Pö*****
(I) als Vorstandsmitglied, Schriftführer, Liegenschaftsverwalter und Veranstaltungsreferent des SK *****
1) vom Jahresanfang 1998 bis zum 30. Juni 2002 grob fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit des Vereins dadurch herbeigeführt, dass er Hannes K***** in Vorstandssitzungen „bestärkte und unterstützte“, durch die Verpflichtung von Profifußballspielern sowie die Zahlung überhöhter Gehälter an die Mitglieder des zu umfangreichen Spielerkaders und die Trainer einen übermäßigen, mit den Vermögensverhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des SK ***** in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand zu treiben, und hiedurch einen 800.000 Euro übersteigenden Befriedigungsausfall der Vereinsgläubiger bewirkt,
2) vom 1. Juli 2003 bis zum 22. Oktober 2006 in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit des SK ***** grob fahrlässig die Befriedigung wenigstens eines Vereinsgläubigers dadurch vereitelt oder geschmälert, dass er Hannes K***** in Vorstandssitzungen „bestärkte und unterstützte“, durch die Verpflichtung von Profifußballspielern und die Zahlung überhöhter Gehälter an die Mitglieder des zu umfangreichen Spielerkaders und die Trainer einen übermäßigen, mit den Vermögensverhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des SK ***** in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand zu treiben, und hiedurch einen 800.000 Euro übersteigenden zusätzlichen Befriedigungsausfall der Vereinsgläubiger bewirkt, weiters
(II) am 23. August 2007 vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, indem er gegenüber der vernehmenden Richterin wahrheitswidrig angab, er habe Gedächtnisprotokolle über am 2. Juni 1997 und am 12. August 2002 angeblich mündlich geschlossene Vereinbarungen betreffend die Übertragung der Nutzungsrechte des SK ***** an den Werbeflächen im Stadion G***** an die K***** KG zu den in den Urkunden genannten Zeitpunkten unterzeichnet und habe die K***** KG mit diesen Vereinbarungen die bezeichneten Nutzungsrechte erworben.
Zudem ergingen ‑ soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerden von Bedeutung ‑ Freisprüche von den Vorwürfen, Hannes K***** (D/I/2), Dr. Peter I***** (F/I/2), Robert B***** (G/I/2), Adolf Kl***** (H/I), Fritz P***** (I/I/2) und Gert Pö***** (L/I/2) hätten auch vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2003 in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit des SK ***** grob fahrlässig die Befriedigung wenigstens eines Vereinsgläubigers dadurch vereitelt oder geschmälert, dass sie kridaträchtig handelten, und
Hannes K***** als unmittelbarer Täter im Sinn des § 12 erster Fall StGB (D/III/1) sowie Gerhard St***** (E), Dr. Peter I***** (F/II), Robert B***** (G/II/1), Adolf Kl***** (H/II), Fritz P***** (I/II) und Gert Pö***** (L/I/3) als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB) hätten vom Sommer 1998 bis zum Sommer 2004 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz unter Benützung falscher Beweismittel in zahlreichen Angriffen andere durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen verleitet, welche die Österreichische B***** um rund 53.000 Euro und den ***** F***** um etwa 25.000 Euro am Vermögen schädigten, indem sie Abrechnungen vorlegten, in denen Erlösanteile aus dem Eintrittskartenverkauf verschwiegen wurden, was zur Vorschreibung zu niedriger Mitgliedsbeiträge führte.
Gegen dieses Urteil richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft, wobei sich Hannes K***** auf Z 3, 4, 5, 9 lit a, 10 und 11, Dr. Peter I***** auf Z 4, 5, 9 lit a und 11, Adolf Kl***** auf Z 5a und „9“ , Robert B***** auf Z 4, 5, 5a, 8, 9 lit a, 9 lit b und 11, Heinz S***** auf Z 5 und 5a, Fritz P***** auf Z 4, 5, 9 lit a und 11, Gert Pö***** auf Z 4, 5, 9 lit a und 11, die Staatsanwaltschaft auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO stützt. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Gerhard St***** blieb unausgeführt.
Wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt, kommt den Beschwerden teilweise Berechtigung zu:
Rechtliche Beurteilung
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Hannes K***** :
Die Sanktionsrüge (Z 11) zeigt zutreffend auf, dass die angefochtene Entscheidung keine Feststellungen zur Rechtskraft der die Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG aF (A/II und A/III) betreffenden Abgabenbescheide enthält. Nach der ‑ insoweit im Zeitpunkt der erstgerichtlichen Entscheidung wie im Tatzeitraum identen ‑ anzuwendenden Rechtslage (vgl demgegenüber § 33 Abs 3 lit a erster Fall FinStrG idF BGBl I 2013/14) sind diesbezügliche Konstatierungen aber für die ‑ aus Z 11 zweiter Fall relevante (12 Os 119/06a, EvBl 2007/130, 700 [verst Senat]; Lässig in WK² FinStrG §§ 13, 14 Rz 8) ‑ Abgrenzung zwischen versuchter (§ 13 FinStrG) und vollendeter Tat unerlässlich (RIS‑Justiz RS0086391, RS0086429, RS0086436, RS0086462; Lässig in WK² FinStrG § 33 Rz 34), aus welchem Grund der Strafausspruch nach dem FinStrG in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde und in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur aufzuheben war.
Im Übrigen schlägt die Beschwerde fehl:
Soweit die Verfahrensrüge (Z 3) einwendet, die Zeugen DDr. Ka***** (ON 611 S 3), Dr. L***** (ON 612 S 3) und Dr. C***** (ON 612 S 22) seien als Beamte entgegen § 159 Abs 1 StPO nicht im Sinn des § 155 Abs 1 Z 2 StPO belehrt worden, übersieht sie die Norm des § 208 FinStrG, nach der im Strafverfahren wegen eines Finanzvergehens Zeugen und Sachverständige auch über Verhältnisse und Umstände auszusagen haben, die unter die Geheimhaltungspflicht nach § 48a BAO fallen. § 208 FinStrG stellt solcherart eine Ausnahmebestimmung zu § 155 Abs 1 Z 2 StPO dar, sodass ein Beamter im gerichtlichen Finanzstrafverfahren über Inhalte, die nach § 48a Abs 2 BAO der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen, vernommen werden darf, ohne dass diesbezüglich eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht erforderlich ist ( Lässig in WK² FinStrG § 208 Rz 4).
Hinzu kommt, dass das Amtsgeheimnis im Sinn des § 155 Abs 1 Z 2 StPO nur Umstände und Angelegenheiten umfasst, die dem Beamten dienstlich bekannt geworden sind und die wegen der möglichen Gefährdung von Dienstinteressen nicht veröffentlicht werden dürfen, an deren Geheimhaltung also ein solches Interesse besteht, dass das Interesse einer geordneten Strafrechtspflege dagegen zurückzutreten hat (RIS‑Justiz RS0097871; Kirchbacher , WK‑StPO § 155 Rz 16). Diesbezügliches Vorbringen enthält die Beschwerde nicht, womit sie jene Tatumstände, welche die erforderliche Sachverhaltsgrundlage für die Anwendung der relevierten Norm bilden sollen, nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (vgl RIS‑Justiz RS0112986).
Letzteres gilt auch für die behauptete Missachtung des § 157 Abs 1 Z 2 StPO in Bezug auf die Zeugen Dr. Dö***** (ON 585 S 9) und Mag. Co***** (ON 585 S 17), weil die Beschwerde insoweit nicht erkennen lässt, welche Umstände, die diesen Zeugen bei Tätigkeiten, die sie im Rahmen der Berufsausübung regelmäßig zu verrichten haben oder sonst in unmittelbarem Bezug dazu stehen, zur Kenntnis gelangt sind (RIS‑Justiz RS0105934, jüngst 14 Os 104/12v; Kirchbacher , WK‑StPO § 157 Rz 16), Gegenstand der angesprochenen Vernehmungen gewesen sein sollen.
Zudem ist ein dem Beschwerdeführer nachteiliger Einfluss der Aussagen der Zeugen Dr. Dö***** und Mag. Co***** auf die Entscheidung nicht ersichtlich (vgl § 281 Abs 3 erster Satz StPO).
Der Zeuge Dr. Sch***** war Masseverwalter, in der Folge Sachwalter (nach nunmehr geltender Rechtslage „Insolvenzverwalter“ [§ 80 IO] bzw „Treuhänder“ [§ 157 IO]) des SK ***** (ON 617 S 12), womit seine in dieser Funktion getätigten Wahrnehmungen nicht in den Schutzbereich des § 157 Abs 1 Z 2 StPO fallen (14 Os 104/12v). Ein Vorbringen, wonach die Aussage dieses Zeugen andere Wahrnehmungen, konkret solche im Sinn der genannten Norm zum Gegenstand gehabt hätte ( Kirchbacher , WK‑StPO § 157 Rz 16), enthält die Beschwerde nicht. Die Behauptung, der Masseverwalter (Insolvenzverwalter) sei Beamter im Sinn des § 74 Abs 1 Z 4 StGB und dürfe deswegen gemäß § 155 Abs 1 Z 2 StPO nur nach Entbindung von der solcherart unterstellten Verschwiegenheitspflicht vernommen werden, trifft nicht zu ( Jerabek in WK² § 74 Rz 11; Marek/Jerabek , Korruption und Amtsmissbrauch 6 § 302 Rz 6).
Ergänzt sei, dass auch ein dem Beschwerdeführer nachteiliger Einfluss der Aussage Dris. Sch***** auf die angefochtene Entscheidung (§ 281 Abs 3 erster Satz StPO) nicht erkennbar ist (siehe insbesonders US 203).
Wird die Hauptverhandlung (nicht neu durchgeführt [§ 276a zweiter Satz StPO], sondern) im Sinn des ersten Satzes des § 276a StPO fortgesetzt, bedarf es nach ständiger Judikatur unter dem Aspekt des § 240a StPO auch dann keiner neuerlichen Beeidigung der Schöffen, wenn die Hauptverhandlung über den Jahreswechsel hinaus vertagt wurde (RIS‑Justiz RS0098270, jüngst 15 Os 1/13f).
Mit dem Ansatz, diese Judikatur widerspreche dem Wortlaut des § 240a StPO, verkennt die Beschwerde, dass die Hauptverhandlung (soweit sie nicht gemäß dem zweiten Satz des § 276a StPO zu wiederholen ist) nach dem System der österreichischen Strafprozessordnung eine Einheit darstellt ( Danek , WK‑StPO § 276a Rz 1) und dass § 240a StPO die Beeidigung der (im laufenden Kalenderjahr noch nicht beeidigten) Schöffen am Beginn dieser Einheit (siehe auch Überschrift zu §§ 239 bis 244 StPO) verlangt, wogegen eine allfällige Beeidigung in einem späteren Stadium der Hauptverhandlung (§§ 245 ff StPO) dem Gesetz fremd ist.
Entgegen der weiteren Verfahrensrüge (Z 4) wies das Erstgericht den Antrag auf Verlesung der Privatgutachten der W***** GmbH sowie des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters Mag. Rudolf Si***** (ON 712 S 106) zu Recht ab (ON 712 S 119), weil solche Gutachten weder unter Abs 1 noch unter Abs 2 des § 252 StPO fallen (13 Os 151/08t; 13 Os 141/11a, 160/11w; 13 Os 131/12g; Kirchbacher , WK‑StPO § 252 Rz 40; Hinterhofer , WK‑StPO § 125 Rz 25).
Fachliche Zweifel an der Expertise eines Sachverständigen sind nach § 127 Abs 3 erster Satz StPO durch dessen Befragung, falls diese nicht zum Ziel führt, durch Beiziehung eines weiteren Sachverständigen auszuräumen. Der Antrag auf „Einholung eines weiteren gerichtlich beeideten Sachverständigengutachtens für Buchführung, Überschuldung und Liquiditätsplanung“ (ON 712 S 106) ging mangels Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben schon im Ansatz fehl (vgl Hinterhofer , WK‑StPO § 126 Rz 58) und verfiel solcherart zutreffend der Abweisung (ON 712 S 119).
Hinzugefügt sei, dass Qualitätsmängel im Sinn des § 127 Abs 3 erster Satz StPO nur dann vorliegen, wenn der Befund unbestimmt oder das Gutachten widersprüchlich oder sonst mangelhaft ist, was in einem diesbezüglichen Antrag (§ 55 Abs 1 StPO) fundiert dargetan werden muss ( Hinterhofer , WK‑StPO § 127 Rz 16).
Ein Befund ist unbestimmt, wenn die Erörterungen des Sachverständigen nicht verständlich oder nicht nachvollziehbar sind oder ihnen nicht zu entnehmen ist, welche Tatsachen der Sachverständige als erwiesen angenommen hat, wenn der Befund in sich widersprüchlich ist oder wenn er nicht erkennen lässt, aus welchen Gründen der Sachverständige zu den darin festgestellten Tatsachen kommt (15 Os 95/10z, 13 Os 131/12g; Hinterhofer , WK‑StPO § 127 Rz 19 bis 21).
Ein Gutachten ist dann (außer dem Fall der Widersprüchlichkeit) „sonst mangelhaft“ im Sinn des § 127 Abs 3 erster Satz StPO, wenn es unschlüssig, unklar oder unbegründet ist, den Gesetzen der Logik widerspricht oder nicht mit den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft übereinstimmt (13 Os 141/11a, 160/11w; 13 Os 131/12g; Hinterhofer , WK‑StPO § 127 Rz 24 f).
Mängel der dargestellten Art wurden aber durch den Hinweis, dass ein Privatgutachten in Bezug auf die bilanzielle Bewertung von Fußballspielern zu einem anderen Ergebnis gelangt als der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. Kle*****, nicht geltend gemacht und im Übrigen selbst in der Beschwerde nicht behauptet.
Zur Bedeutung von privaten Sachverständigen für das Strafverfahren ist übrigens hervorzuheben, dass Angeklagte das Recht haben, den vom Gericht bestellten Sachverständigen in der Hauptverhandlung unter Beiziehung einer Person mit besonderem Fachwissen zu befragen. Der Fachmann („Privatgutachter“) kann dazu neben dem Verteidiger Platz nehmen (§ 249 Abs 3 erster Satz StPO). Im Finanzstrafverfahren wird einem vom Angeklagten zur Unterstützung des Verteidigers beigezogenen Wirtschaftstreuhänder (§ 199 Abs 1 FinStrG) überdies ‑ durch die Anordnung des § 199 Abs 2 zweiter Satz FinStrG, wonach er (mit den in § 199 Abs 2 dritter Satz FinStrG normierten Einschränkungen) „gleich einem Verteidiger“ an der Hauptverhandlung teilnehmen kann ‑ (unter anderem) das (persönliche) Fragerecht gegenüber dem Sachverständigen eingeräumt ( Lässig in WK² FinStrG § 199 Rz 2). Der Beschwerdeführer hat von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht (siehe ON 567 S 3, ON 568 S 1, ON 571 S 1, ON 573 S 1, ON 670 S 1, ON 672 S 2 und ON 695 S 2), Mängel an Befund oder Gutachten des Gerichtssachverständigen im (dargestellten) Sinn des § 127 Abs 3 StPO aber (auch durch den beigezogenen Experten) eben nicht aufgezeigt.
Im Rahmen der insoweit relevierten Beweisanträge hat der Beschwerdeführer dem diesbezüglich ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 712) zufolge keineswegs Befangenheit des vom Gericht bestellten Sachverständigen mit der Begründung geltend gemacht, dass er bereits im Ermittlungsverfahren tätig gewesen ist. Wörtlich (siehe ON 712 S 106) hat der Verteidiger des Beschwerdeführers „beantragt,
1. die Verlesung der hiermit vorgelegten Stellungnahme der W***** GesmbH vom 8. Dezember 2011,
2. die Verlesung der Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen, Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters Mag. Rudolf Si***** vom 18. November 2011 sowie
3. die Einholung eines weiteren gerichtlich beeideten Sachverständigengutachtens für Buchführung, Überschuldung und Liquiditätsplanung gemäß § 127 Abs 3 StPO“.
Die angeregte Antragstellung im Sinn des Art 89 Abs 2 B‑VG hinsichtlich der Bestimmung des § 126 Abs 4 letzter Satz StPO kommt daher hier ‑ wie auch die Generalprokuratur zutreffend darlegt ‑ schon mangels Präjudizialität dieser Norm nicht in Betracht.
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf die Prozessrolle der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren hinweist, geht sie übrigens auch im argumentativen Ansatz fehl, weil diese Prozessrolle nicht Gegenstand des § 126 Abs 4 letzter Satz StPO ist. Da das Gesetz auch im Ermittlungsverfahren die Bestellung von Sachverständigen durch das Gericht vorsieht (§§ 104 f StPO) und § 126 Abs 4 letzter Satz StPO bloß die Ablehnung eines Sachverständigen als befangen mit der ‑ ausschließlichen ‑ Begründung, dieser sei bereits im Ermittlungsverfahren tätig gewesen, als unzulässig erklärt, würde letztgenannte Norm einer Ablehnung mit dem Vorbringen, der Sachverständige sei im Ermittlungsverfahren im Auftrag der Staatsanwaltschaft tätig gewesen, vielmehr gar nicht entgegenstehen.
Hinzugefügt sei, dass der Oberste Gerichtshof Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 126 Abs 4 letzter Satz StPO erst jüngst ausdrücklich verneint hat (12 Os 90/13x sowie ‑ eingehend ‑ 11 Os 51/13d; vgl schon 13 Os 141/11a, 160/11w und 14 Os 2/12v).
Zum Einwand fehlender Waffengleichheit (Art 6 MRK) sei ergänzt, dass der Sachverständige Dr. Kle***** im Hauptverfahren keineswegs von der Staatsanwaltschaft, sondern ‑ prozessordnungskonform (§ 126 Abs 3 erster Satz StPO) ‑ vom Gericht (dem er gemäß § 126 Abs 1 erster Satz StPO fehlendes Fachwissen substituierte) beigezogen worden ist. Der Umstand, dass zuvor schon die Staatsanwaltschaft als ‑ im Übrigen ihrer verfassungsrechtlich normierten (Art 90a B‑VG) Stellung als Organ der ordentlichen Gerichtsbarkeit (hiezu eingehend Koenig/Pilnacek , WK‑StPO §§ 104‑108 Vorbem Rz 24) entsprechend wie das Gericht zur Objektivität verpflichtete (Art 90a B‑VG, § 3 StPO; treffend Jarosch , Sachverstand und Voreingenommenheit, RZ 2013, 53) ‑ Leiterin des Ermittlungsverfahrens (§ 20 Abs 1 StPO) Aufträge an den genannten Sachverständigen erteilt hatte (ON 506), vermag hieran nichts zu ändern.
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Bestellung des Sachverständigen im (damals) Vorverfahren hier noch vor dem Inkrafttreten des StPRG BGBl I 2004/19 (1. Jänner 2008) und solcherart ebenfalls durch das Gericht erfolgte. Konkret erging der ursprüngliche Gutachtensauftrag am 2. Juni 2006 durch den Untersuchungsrichter und wurde er durch weitere ‑ ebenfalls richterliche ‑ Aufträge vom 5. Juli 2006, vom 12. Juli 2006, vom 20. November 2006, vom 8. Mai 2007, vom 14. Mai 2007, vom 20. Juli 2007, vom 22. Oktober 2007 und vom 14. Dezember 2007 ergänzt. Das aufgrund dieser Aufträge erstattete schriftliche Gutachten umfasst (ohne Beilagen) rund 700 Seiten (ON 462, 463).
Am 14. Juli 2009 und am 20. Juli 2009 beauftragte die Staatsanwaltschaft (als nunmehrige Leiterin des Ermittlungsverfahrens) den Sachverständigen, sein Gutachten mit Blick auf zwischenzeitlich durchgeführte Vernehmungen sowie eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers zu ergänzen. Das aufgrund dieser Aufträge erstattete schriftliche Ergänzungsgutachten umfasst (ohne Beilagen) zirka 60 Seiten (ON 506).
In Ansehung der Ergebnisse der Hauptverhandlung beauftragte das erkennende Gericht den Sachverständigen zwischen dem 11. März 2011 und dem 25. Oktober 2011 mit vier weiteren Gutachtens‑Ergänzungen, die auftragsgemäß erstattet wurden und insgesamt (ohne Beilagen) etwa 18 Seiten umfassten (ON 576, 583, 650 und 683).
Das Erstgutachten und sämtliche Ergänzungen dazu wurden der Verteidigung zugestellt. Diese hat weder Einwände gegen die Person des Sachverständigen erhoben (§ 126 Abs 3 letzter Satz StPO) noch Mängel im (bereits eingehend dargelegten) Sinn des § 127 Abs 3 StPO an Befund oder Gutachten erhoben.
Einer aus der Prozessstellung der Staatsanwaltschaft als einerseits Leiterin des Ermittlungsverfahrens und andererseits Partei des Hauptverfahrens in der Literatur mitunter als gegeben erachteten Anscheinsproblematik (vgl Hinterhofer , WK‑StPO § 125 Rz 6) wird ‑ wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach dargelegt hat ‑ durch die Rechte des Angeklagten, den Sachverständigen unter Beiziehung einer Person mit besonderem Fachwissen zu befragen (§ 249 Abs 3 erster Satz StPO) und unter den Voraussetzungen des § 127 Abs 3 erster Satz StPO die Bestellung eines weiteren Sachverständigen zu begehren, hinreichend begegnet (13 Os 141/11a, 160/11w; 14 Os 2/12v; 12 Os 115/12x; 11 Os 51/13d; RIS‑Justiz RS0120023 [T4]). Die Sicht, dass § 126 Abs 4 letzter Satz StPO mit Art 6 Abs 3 lit d MRK vereinbar ist, wird in der Lehre geteilt ( Ratz , WK‑StPO § 281 Rz 370; vgl auch Grabenwarter in Korinek/Holoubek B‑VG, Art 6 MRK Rz 98 bis 101; keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken auch von Kirschenhofer in Schmölzer/Mühlbacher , StPO [insbesondere] § 126 Rz 45 sowie in den jüngsten Auflagen der StPO‑Kommentare Fabrizy, StPO 11 [insbesondere] § 126 Rz 15 und Seiler, StPO 13 [insbesondere] Rz 434; aM nunmehr Ratz, Zur Reform der Hauptverhandlung und des Rechtsmittelverfahrens, ÖJZ 2010, 387 [394 f] sowie Mayer/Haidenhofer, Der Sachverständige als Gehilfe des Staatsanwalts im Strafprozess, AnwBl 2014, 100, die allerdings Art 90a B‑VG ersichtlich eine andere Bedeutung zumessen).
Auch der EGMR hat erst unlängst ausgesprochen, dass die vorliegende Verfahrenskonstellation (Bestellung des Sachverständigen durch das Gericht, Möglichkeit der Befragung dieses Sachverständigen durch den Angeklagten und seinen Verteidiger unter Beiziehung eines Privatgutachters) im Einklang mit den Garantien des Art 6 Abs 1 und 3 lit d MRK steht (EGMR 4. 4. 2013, 30465/06, C. B./Österreich ; siehe auch die Besprechung dieser Entscheidung im Erlass des BMJ vom 16. Jänner 2014 über die Rechtsprechung des EGMR im Jahr 2013 zu Menschenrechtsbeschwerden aus Anlass österreichischer strafgerichtlicher Verfahren, BMJ‑S510.701/0001‑IV 4/2014, 3 f).
Inwieweit § 127 StPO (für die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs präjudiziell sein und) verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen soll, bleibt völlig im Dunkeln.
Indem die Beschwerde auf einen (angeblich zu einer finanzstrafrechtlichen Frage gestellten) „Antrag der Verlesung der rechtsgutachterlichen Stellungnahme des Univ.‑Prof. DDr. Peter Le*****“ rekurriert, entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung, weil sie (bei äußerst umfangreichem Aktenmaterial) die Fundstelle in den Akten nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (RIS‑Justiz RS0124172).
Festgehalten sei zudem, dass Rechtsfragen vom Gericht zu lösen und demgemäß gerade nicht Gegenstand des Sachverständigenbeweises sind (13 Os 42/06k, SSt 2006/56; Hinterhofer , WK‑StPO § 127 Rz 12 mwN).
Hinzu kommt, dass Privatgutachten als solche ‑ wie bereits dargelegt ‑ nach dem System der StPO generell nicht Gegenstand des Beweisverfahrens sind. Auf die Bedeutung von privaten Sachverständigen für das Strafverfahren wurde oben eingehend hingewiesen.
Dem Antrag, eine Ausfertigung des Protokolls über die Hauptverhandlung zwecks Entscheidung über die Befangenheit des Sitzungsvertreters (§ 47 Abs 3 StPO) an den Leiter der Staatsanwaltschaft Graz zu übersenden (ON 653 S 41), ist das Erstgericht ohnedies nachgekommen (ON 653 S 43).
Das Begehren, das erkennende Gericht wolle über die allfällige Befangenheit des Sitzungsvertreters entscheiden (ON 670 S 3), wies das Erstgericht zu Recht zurück, weil die Kompetenz zu einer solchen Entscheidung gemäß § 47 Abs 3 StPO (nicht dem Gericht, sondern) dem Leiter der Behörde, der das Organ angehört (im Fall der Befangenheit des Leiters dieser Behörde dem Leiter der übergeordneten Behörde), zukommt (siehe auch RIS‑Justiz RS0127031 sowie Lässig , WK‑StPO § 47 Rz 9).
Auch dem Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem „Fachgebiet Fußballwesen“ (ON 653 S 39) folgte das Erstgericht mit Recht nicht (ON 716 S 11):
Soweit das Beweisanbot auf den Nachweis zielte, „1. dass Transferwerte von Spielern durch die Eröffnung von Insolvenzverfahren nicht an Wert verlieren und diese Spieler durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auch nicht vertragsfrei werden, und 2. dass Spieler auch zwischen den sogenannten Transferzeiten vom Verein verkauft werden können“ (ON 653 S 39 f), ließ es keinen Konnex zu schuld‑ oder subsumtionsrelevanten Umständen erkennen.
Die Ergänzung des Antragsvorbringens im Sinn einer Überprüfung des Gutachtens des gerichtlich bestellten Buch‑Sachverständigen Dr. Kle***** (ON 712 S 108) orientiert sich nicht an den insoweit maßgebenden (bereits dargelegten) Vorgaben des § 127 Abs 3 StPO. Hinzu kommt, dass der Antrag diesbezüglich nicht erkennen ließ, aus welchen Gründen ein Experte aus dem Fachgebiet „Fußballwesen“ in der Lage sein soll, die Entscheidungsbasis hinsichtlich bilanztechnischer Bewertungsfragen zu verbreitern, und solcherart auf eine im Erkenntnisverfahren nicht zulässige Erkundungsbeweisführung zielte (RIS‑Justiz RS0118444).
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) hat sich das Erstgericht mit den Einschätzungen der Zeugen DI G*****, Dr. Dö*****, Dr. Sch***** und Mag. F***** zur Frage des Eintritts der Insolvenz des SK ***** zu Recht nicht auseinandergesetzt (Z 5 zweiter Fall), weil Schlussfolgerungen oder Wertungen nicht Gegenstand des Zeugenbeweises sind (13 Os 25/92, EvBl 1992/189, 797; RIS‑Justiz RS0097540, jüngst 14 Os 189/13w; Kirchbacher , WK‑StPO § 154 Rz 8).
Soweit die Beschwerde (unter nominellem Heranziehen auch der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO) aus verschiedenen Beweisergebnissen anhand spekulativer Überlegungen in Bezug auf die subjektive Tatseite zum Schuldspruch D/III/2 für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse entwickelt, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).
Ein allfälliger Begründungsmangel kann nur dann aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO relevant sein, wenn er den Ausspruch von für die rechtliche Beurteilung der Tat entscheidenden Tatsachen, also jene Sachverhaltsannahmen betrifft, welche die Schuld‑ oder die Subsumtionsfrage berühren (RIS‑Justiz RS0106268).
Indem die Rüge zum Schuldspruch D/III/2 die Aussage des Zeugen Pu*****, ein Schreiben der Ra***** und die Angaben des Zeugen Mag. Pr***** hinsichtlich des „problematischen Finanzzustandes“ des SK ***** und zum Schuldspruch D/III/3 die Zeitpunkte der jeweiligen Auftragserteilung durch den Beschwerdeführer releviert, wird sie diesem Erfordernis nicht gerecht.
Die Behauptung, der Zeuge Mag. Pr***** hätte (mit Bezug zum Schuldspruch D/III/2) in der Hauptverhandlung deponiert, dass „die Verantwortlichen“ des Landes S***** „in völliger Kenntnis der erfolgten Steuerhinterziehungen“ gewesen seien, entfernt sich von der Aktenlage (ON 589 S 3 bis 23).
Das Erstgericht stellt ‑ von der Beschwerde übergangen (vgl aber RIS‑Justiz RS0116504, RS0119370) ‑ zum Schuldspruch D/III/2 ohnedies fest, dass die Österreichische B***** dem SK ***** die Erteilung der Lizenz für die Saison 2006/2007 verweigert und dass der Beschwerdeführer diesen Umstand anlässlich seines Ersuchens um Haftungsübernahme den Verantwortlichen des Landes S***** offengelegt hat, zumal der drohende Lizenzverlust ja gerade der Grund für das Ersuchen um Haftungsübernahme gewesen ist (US 218 f). Der als erörterungsbedürftig (Z 5 zweiter Fall) eingewendete Widerspruch zur Aussage des Zeugen Dr. Ste*****, der nach dem insoweit ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 685) Entsprechendes deponierte (ON 685 S 7), liegt daher nicht vor.
Soweit die Beschwerde zum Schuldspruch D/I die Frage anspricht, ob Transferrechte an Spielern in der Bilanz eines Fußballvereins aktivierbar seien, bezieht sie sich nicht auf schuld‑ oder subsumtionsrelevante Umstände. Die Sicht der Rüge, die bilanztechnische Bewertung von Transferrechten sei für die Beurteilung der Frage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit von Bedeutung, trifft nämlich nicht zu, weil Zahlungsunfähigkeit nach ständiger Judikatur und herrschender Lehre dann vorliegt, wenn der Schuldner durch dauernden Mangel an flüssigen Mitteln nicht im Stande ist, alle fälligen Schulden bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung in angemessener Frist zu begleichen (RIS‑Justiz RS0094940, RS0118268; 11 Os 52/05i, JBl 2007, 333; Kirchbacher in WK² StGB § 159 Rz 60, Rainer SbgK § 159 Rz 42).
Die von der Beschwerde insoweit ebenfalls argumentativ herangezogene Überschuldung ist gerade keine Voraussetzung der Zahlungsunfähigkeit (RIS‑Justiz RS0065106 [T4], RS0094968, RS0095103, Kirchbacher in WK² StGB § 159 Rz 63, Rainer SbgK § 159 Rz 43).
Hinzu kommt, dass die Frage nach der korrekten Erfassung von Vermögenswerten in der Bilanz eine Rechtsfrage darstellt und solcherart ‑ wie dargelegt ‑ nicht Gegenstand des Zeugenbeweises ist, womit die Erörterung der Aussage des Zeugen Mag. H***** (ON 611 S 28 ff) zur angesprochenen Thematik auch aus diesem Grund nicht geboten war.
Im Übrigen sei festgehalten, dass das Erstgericht (der Beschwerde zuwider) ohnedies davon ausging, dass Transferrechte an Spielern unter bestimmten Voraussetzungen bilanzmäßig aktivierbar sind (US 184 bis 186).
Die Aussagen (richtig) des Zeugen Dr. C***** zur Veranlagung von Dienstnehmern des SK ***** (ON 612 S 32), der Zeugin Dr. Gü***** zur Zurückziehung einer VwGH‑Beschwerde (ON 610 S 16) sowie des Zeugen Sk***** zum Spieler Korsos und zu einzelnen Positionen der Schlussanzeige (ON 621 S 26 bis 29) beziehen sich nicht auf schuld‑ oder subsumtionsrelevante Umstände.
Rechtsmeinungen der Genannten sowie persönliche Einschätzungen zur subjektiven Tatseite sind nicht Gegenstand des Zeugenbeweises.
Die vermisste Begründung für die Feststellungen zur Tatsachengrundlage eines (geringfügigen) Teiles des strafbestimmenden Wertbetrags (der Sache nach Z 11 erster Fall iVm Z 5 vierter Fall [ Lässig in WK² FinStrG Vorbem Rz 21]) findet sich auf der US 118.
Die Aussage des Zeugen R***** zum Schuldspruch D/III/3, er sei einmal vom Beschwerdeführer persönlich und ein weiteres Mal von einer anderen Person beauftragt worden (ON 593 S 8), steht der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer die von diesem Schuldspruch umfassten Lieferungen und Leistungen teils persönlich, teils durch in seinem Auftrag handelnde Angestellte (betrügerisch) erwirkte (US 238), keineswegs erörterungsbedürftig (Z 5 zweiter Fall) entgegen.
Indem die Beschwerde zum Schuldspruch D/III/3 fehlende Feststellungen einwendet, ohne darzulegen, welche Konstatierungen sie vermisst, verfehlt sie die prozessordnungskonforme Darstellung des damit der Sache nach herangezogenen Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO (RIS‑Justiz RS0095939, RS0117247 [T4], RS0118342).
Das Erstgericht hat die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers zum Schuldspruch D/III/3 keineswegs übergangen (Z 5 zweiter Fall), sondern ‑ mit den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechender Begründung (Z 5 vierter Fall) ‑ als widerlegt erachtet (US 241). Ein darüber hinausgehendes Eingehen auf sämtliche Details der Verantwortung des Beschwerdeführers würde dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) zuwiderlaufen und ist solcherart unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit gerade nicht erforderlich (RIS‑Justiz RS0098377, jüngst 12 Os 73/13x).
Die vermisste Begründung der Feststellungen zum Schuldspruch D/III/3 findet sich ‑ wie gezeigt ‑ auf der US 241. Der Umstand, dass die Tatrichter ihre diesbezüglichen Überlegungen nicht für jedes Einzelfaktum wiederholen, sondern faktenübergreifend darlegen, stellt keineswegs einen Begründungsmangel her, sondern entspricht (ebenfalls) dem Gebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO (vgl Danek , WK‑StPO § 270 Rz 32).
Indem die Beschwerde punktuelle Unschärfen in einzelnen Zeugenaussagen zum Schuldspruch D/III/3 isoliert herausgreift und hieraus anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse ableitet, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).
Abgabenbehördliche Erhebungsergebnisse sind ‑ prozessual betrachtet ‑ Beweismittel, aus welchem Grund sie in der Hauptverhandlung (in aller Regel durch Verlesung) vorkommen müssen, um bei der Urteilsfindung berücksichtigt werden zu können (§ 258 Abs 1 StPO). Sind sie in der Hauptverhandlung vorgekommen, muss sie das erkennende Gericht ‑ wie jedes andere Beweismittel auch ‑ auf ihre Beweiskraft prüfen (§ 258 Abs 2 erster Satz StPO), was für alle Arten abgabenbehördlicher Grundlagenermittlung, also auch für abgabenbehördliche Schätzungen (§ 184 BAO) gilt ( Lässig in WK² FinStrG Vorbem Rz 5). Stützt das Erstgericht seine Feststellungen oder Teile davon ‑ wie hier ‑ mängelfrei auf die abgabenbehördliche Grundlagenermittlung, stellt somit der Umstand, dass einerseits diese durch Schätzung erfolgt ist und andererseits konkrete Hinterziehungsbeträge festgestellt werden, per se keineswegs einen inneren Urteilswiderspruch (Z 5 dritter Fall) dar.
Die Beschwerdebehauptung, die angefochtene Entscheidung sei hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (D/I) in Bezug auf den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit in sich widersprüchlich, trifft nicht zu. Die Tatrichter gehen diesbezüglich sowohl im Referat der entscheidenden Tatsachen im Urteilstenor (US 10) als auch im Feststellungsteil (US 165), im Rahmen der Beweiswürdigung (US 198) und in der rechtlichen Beurteilung (US 210) vom 30. Juni 2002 aus. Der Umstand, dass zu einem Teil des Schuldspruchs wegen des Verbrechens des schweren Betrugs (D/III/3) ‑ offenbar aufgrund eines Schreibfehlers ‑ die dort irrelevante Aussage getroffen wird, die Zahlungsunfähigkeit des SK ***** sei „bereits im Sommer 2000“ eingetreten (US 238), vermag hieran nichts zu ändern.
Der Einwand, das Erstgericht begründe die Feststellungen zum Schuldspruch D/III/2 nicht (Z 5 vierter Fall), geht fehl:
Die Tatrichter stützen sich insoweit hinsichtlich der objektiven Tatseite auf die Vorlage unrichtiger Abschlüsse und Prüfberichte im Zusammenhalt mit der als glaubwürdig erachteten Aussage des Zeugen Ing. We***** (US 225) und leiten die Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus dem solcherart objektivierten Tathergang ab (US 229), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist (zur Zulässigkeit des Schlusses von einem gezeigten Verhalten auf ein zu Grunde liegendes Wollen oder Wissen RIS‑Justiz RS0098671, RS0116882, jüngst 15 Os 133/13t).
Zur Behauptung, die in ON 716 S 3 bis 5 angeführten Aktenteile seien tatsächlich weder verlesen (§ 252 Abs 2 StPO) noch vorgetragen (§ 252 Abs 2a StPO) worden, genügt der Hinweis auf das insoweit ungerügte Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 716).
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang pauschal fehlendes Vorkommen von Beweismitteln in der Hauptverhandlung (§ 258 Abs 1 StPO) einwendet, kommt hinzu, dass aus Z 5 nur gerügt werden kann, ein bestimmtes Beweismittel sei in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen ( Ratz , WK‑StPO § 281 Rz 462).
Mit der Auflistung zahlreicher im Urteil genannter, aus ihrer Sicht im Verfahren nicht vorgekommener Beweismittel lässt die Beschwerde einmal mehr die (unter dem Aspekt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes gebotene) Bezugnahme auf den Ausspruch von entscheidenden Tatsachen vermissen.
Angemerkt sei, dass die insoweit relevierten Beweismittel nach der Aktenlage sehr wohl in der Hauptverhandlung vorgekommen sind, wobei zur Klarstellung die dies detailliert darlegende Stellungnahme der Generalprokuratur wiedergegeben wird:
Beschwerdepunkte 1 (Vereinsstatuten des SK *****), 3, 9, 10, 12, 20, 27, 29, 46, 47, 54, 60, 63, 71, 74, 75, 77, 80, 88, 90, 91, 95, 97, 106 (Textziffern ‑ „Tz“), 89 („Tabelle 71a“ ‑ ON 463 S 451), 90 („Tabelle 71c, Tz. 1.377“ ‑ ON 463 S 457), 96 („Tabelle 71b“ ‑ ON 463 S 456), 14, 15, 22, 25, 26, 31 bis 33, 40, 43, 45, 48, 49, 67, 72, 73, 78, 87, 60, 101, 103, 105 (Anlagen), 44 (ON 506) und 81 (ON 683):
Das Hauptgutachten des Sachverständigen Dr. Fritz Kle***** (ON 462 f, 506), welches die Vereinsstatuten des SK ***** (ON 462 S 13, 30 ff, US 43 ff [überdies verlesen in der Hauptverhandlung vom 9. Februar 2012: {unjournalisierte} Beilage zu ON 221, ON 716 S 4]) sowie die reklamierten Textziffern („Tz“), Tabellen und Anlagen enthält (ON 462 S 20), wurde in der Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2011 (ON 670 S 42 ff, US 97, 118) und 25. Oktober 2011 (ON 672 S 15 ff, US 97, 118) nicht nur mündlich erstattet, sondern auch umfassend erörtert. Überdies wurden die Vereinsstatuten (des SK *****) in der Hauptverhandlung vom 9. Februar 2012 „dargestellt“, sohin ersichtlich gemäß § 252 Abs 2a StPO vorgetragen (ON 716 S 9). Aber auch das Ergänzungsgutachten vom 16. November 2011 (ON 683) trug Dr. Kle***** in der Hauptverhandlung vom 23. November 2011 vor (ON 686 S 28 ff, US 188).
Beschwerdepunkte 19 und 59 (ON 83), 23 (ON 2), 24 (ON 8), 28 (ON 165), 34 („Gutachten Univ.‑Prof. Dr. Franz Schr*****“ ‑ ON 484, Beilage ./1; unjournalisierte Beilage zu ON 221), 61 (ON 151), 66 („Gedächtnisprotokoll vom 2. Juni 1997“ ‑ ON 83 S 19, 23, 89 ff [Beilage ./01-04], S 391 ff), 68 (ON 320), 69 (ON 329), 94 („Brief vom 6. Oktober 2003“ des Zeugen Mag. Erich F***** ‑ ON 83 S 299 ff), 102 (ON 156) und 104 (ON 9):
Verlesen wurde in der Hauptverhandlung vom 9. Februar 2012 die ON 83 in Bezug auf S 19, 29, 49, 89 ff, 95 ff, 481 und 793 ff (ON 716 S 4, US 68 ff, 111, 144, 151), die ON 2 in Ansehung der Anzeige (ON 716 S 3, US 81), die ON 8 S 169 ff im Umfang der Selbstanzeige des Jan‑Pieter M***** (ON 716 S 3, US 81, 91, diese ist überdies auch im mündlich vorgetragenen und erörterten Gutachten Dris. Kle***** berücksichtigt worden [ON 462 S 142, ON 670 S 42 ff]), die ON 165 S 211 betreffend den Schlussbericht des Finanzamtes G***** (ON 716 S 4, US 82), die ON 151 in Bezug auf deren S 487 (ON 716 S 4, US 112), die ON 320 (ON 716 S 4, US 166 f), die S 159 aus ON 329 (ON 716 S 4, US 168), die ON 156 betreffend eine Gutachtensvorlage durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung (ON 716 S 4, US 221), die ON 9 im Umfang eines Hausdurchsuchungsbefehls (ON 716 S 3, US 223), die ON 221 hinsichtlich der keine Niederschriften und Protokolle bildenden Beilagen (ON 716 S 4) sowie die ON 484, somit jeweils auch die das Gutachten Dris. Franz Schr***** in den (unjournalisierten) Beilagen (ON 221) bzw. auf S 301 ff der ON 484 enthaltende Beilage ./1 (ON 716 S 4, US 92 [überdies infolge des von Dr. Kle***** mündlich vorgetragenen und erörterten Ergänzungsgutachten vorgekommen {ON 506 S 4, 23 f, ON 670 S 42 ff, 58 f}]), das als Beilage ./01‑04 der ON 83 auf S 19, 23, 89 ff und auf S 391 ff, 715 ff angeschlossene „Gedächtnisprotokoll vom 2. Juni 1997“ (ON 716 S 4, US 144, 151 [im Übrigen auch durch das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten Dris. Kle***** vorgekommen: ON 462 S 61, ON 463 S 623]) und der „Brief vom 6. Oktober 2003“ des Zeugen Mag. Erich F***** (ON 32 S 581 ff, ON 83 S 299 ff, ON 716 S 3 f, US 201).
Beschwerdepunkte 39, 50, 51, 57, 70 und 93 (Vorstandssitzungsprotokolle):
In der Hauptverhandlung vom 9. Februar 2012 wurden die Protokolle der Vorstandssitzungen (des SK *****) beginnend mit März 1999 bis 20. Mai 2006 (somit auch die relevierten Protokolle vom 12. Oktober 2000, 5. August 2002, 14. Oktober 2002, 10. September 2003, 12. Jänner 2004, 2. und 26. Februar 2004, 12. März 2004, 2. April 2004, 2. und 14. Juni 2004, 24. September 2004, 22. Oktober 2004, 5. und 19. November 2004 und 30. Mai 2005) „gemäß dem § 252 Absatz 2a StPO … verlesen“ (ON 716 S 9, US 95, 99, 101, 110, 172, 201 ff; RIS-Justiz RS0111533; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 460). Vorstandssitzungsprotokolle vom 5. und 25. August 2002, 17. September 2002, 14. Oktober 2002, 12. Februar 2003, 5. und 15. Mai 2003, 2. Juli 2003, 12. August 2003, 10. September 2003, 2. Dezember 2003, 12. Jänner 2004, 2. und 26. Februar 2004, 12. März 2004, 24. September 2004, 22. Oktober 2004, 5., 9. und 19. November 2004, 7. März 2005, 11. und 30. April 2005, 12. und 30. Mai 2005, 23. August 2005, 10. und 29. September 2005, 20. sowie 28. Oktober 2005 sind auch Bestandteil der in der Hauptverhandlung vom 9. Februar 2012 verlesenen (ON 716 S 4) unjournalisierten Beilagen der ON 221.
Beschwerdepunkte 86 (ON 488 ‑ Aussage des Zeugen Mag. Reinhard H*****) und 99 (ON 474 und 587 ‑ Aussage des Zeugen Ing. Manfred We*****):
Die Zeugenvernehmungen im Ermittlungsverfahren sind dadurch vorgekommen, dass die Zeugen in der Hauptverhandlung ihre früheren Aussagen ausdrücklich aufrecht hielten bzw. wiederholten oder ihnen die Depositionen aus dem Vorverfahren vorgehalten wurden (Mag. Reinhard H*****: ON 488 S 5, ON 611 S 28 ff [36], US 190; Ing. Manfred We*****: ON 474, ON 587 S 3 ff, US 220 f).
Beschwerdepunkt 53 (AZ 31 Cga 187/00m des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz):
In der Hauptverhandlung vom 9. Februar 2012 wurde der Akt AZ 31 Cga 187/00m des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz verlesen (ON 716 S 5).
Beschwerdepunkte 2, 7, 8, 13, 16, 18, 21, 30, 35, 65, 79, 83, 84 und 100 (verschiedene im in der Hauptverhandlung aufrechterhaltenen und erörterten Gutachten Dris. Kle***** vorgekommene Beweismittel):
Im in der Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2011 (ON 670 S 42 ff) und 25. Oktober 2011 (ON 672 S 15 ff) nicht nur mündlich erstatteten, sondern auch umfassend erörterten Hauptgutachten des Sachverständigen Dr. Kle***** (ON 462 f, 506) wurden thematisiert und sind somit ebenfalls Gegenstand des Hauptverfahrens:
Die „Vereinsrichtlinien des BMF, Erlässe vom 15. März 1991 bzw. 20. Dezember 2001, idjF“ (Beschwerdepunkt 2, ON 462 S 39 Tz 118, US 55); der „Zusatz 3 bzw. Punkt V. der Standard-Spielerverträge“ (Beschwerdepunkt 7, ON 462 S 147 Tz 420, US 58); die „Standardverträge (Sonstiges, Punkt XII.)“ (Beschwerdepunkt 8, ON 462 S 147 Tz 422, US 58); die „sichergestellten Unterlagen“ woraus eine Auseinandersetzung durch Vertreter des SK ***** mit der Problematik der Lohnbesteuerung von Profifußballern im Zusammenhang mit Firmenpensionszusagen ersichtlich ist (Beschwerdepunkt 13, ON 462 S 141 Tz 402, US 63); die „Erledigung BMF vom 19. März 1998, SWK 13-1998, Seite 367“ (Beschwerdepunkt 16, ON 462 S 140 Tz 399, US 65); die „Pensionszusage, Punkt VI., Unverfallbarkeit“ (Beschwerdepunkt 18, ON 462 S 149 Tz 427, US 66); die „Ra*****- bzw. Ra*****-Liste ON 212“ bzw. „Anlage ./819“ (Beschwerdepunkte 21 und 65, ON 462 S 150 Tz 430, S 163 Tz 476, S 168 Tz 494, S 186 Tz 541, S 242 Tz 719, S 262 Tz 775, S 286 Tz 849, S 289 Tz 854, S 301 Tz 893, S 308 Tz 913, S 323 Tz 962, S 340 Tz 1025, S 344 Tz 1039 f, S 361 Tz 1104, S 369 Tz 1133, ON 463 S 393 Tz 1195, S 394 Tz 1198, S 396 Tz 1201 und 1203, S 397 Tz 1206, S 406 Tz 1228 f, S 411 Tz 1248 f, S 417 Tz 1268 f, S 419 Tz 1270, S 423 Tz 1279 f, S 632 Tz 1891, S 639 Tz 1909, S 648 Tz 1934, S 670 Tz 1985, S 673 Tz 1988, S 675 Tz 1995, S 686 Tz 2033, US 71, 75 ff, 82, 119 [diese Listen sind überdies auch durch Verlesung der ON 264 {S 233 ff} in der Hauptverhandlung vom 9. Februar 2012 {ON 716 S 4} in dieser vorgekommen]; das „Schreiben der O***** AG“ vom 4. Juni 2007 ‑ ON 242 S 33 ff (Beschwerdepunkt 30, ON 462 S 275 Tz 812, US 91); der „Bescheid [des Finanzamtes G*****] vom 19. Mai 2003“ (Beschwerdepunkt 35, ON 462 S 143 Tz 406, US 93, überdies in Ansehung der ON 69 S 337 verlesen in ON 716 S 4); das „Lizenzierungshandbuch der Österreichischen B***** 2002, Punkt 10.9.1.3.“ (Beschwerdepunkt 79, ON 462 S 39 f Tz 122 f [Anlage ./26 f], S 137 f, US 185 f [überdies erörtert in der in der Hauptverhandlung aufrecht erhaltenen Zeugenvernehmung des Mag. Reinhard H***** im Ermittlungsverfahren {ON 488 S 439, 443 samt Beilage ./1 betreffend die im Jahr 2009 geltenden Rechnungslegungsgrundsätze für Transferkosten}], ON 611 S 36, 49 ff); das „Antwortschreiben“ der Dkfm. Helmut Schre***** Gesellschaft m.b.H. vom 4. Dezember 2003 in Ansehung des Wertansatzes der Transferrechte des Spielers Charles A***** (Beschwerdepunkt 83, ON 463 S 481 Tz 1441 [Anlage ./1424.3], US 189); das „Schreiben vom 6. Dezember 2004“ der Dkfm. Helmut Schre***** Gesellschaft m.b.H. (Beschwerdepunkt 84, ON 463 S 482 Tz 1447 [Anlage ./1424.10], US 189) und die „Vereinbarung vom 25. April 2006“ ‑ (richtig:) Anlage ./899 (Beschwerde‑ punkt 100, ON 463 S 477 Tz 1432 [Anlage ./899, Punkt III.], US 220).
Beschwerdepunkte 4, 5, 6, 11, 17, 19, 52, 55, 56 und 62 (Angaben der Angeklagten im Vor- bzw. Ermittlungsverfahren):
Die Angaben der im Vor- bzw. Ermittlungsverfahren ‑ teilweise zunächst als Zeugen ‑ vernommenen Angeklagten sind dadurch vorgekommen, dass diese in der Hauptverhandlung ihre früheren Aussagen ausdrücklich aufrecht hielten bzw. wiederholten oder ihnen die Depositionen aus dem Vor- bzw. Ermittlungsverfahren vorgehalten wurden (Robert B***** [Beschwerdepunkte 4 und 5]: ON 83 S 145, ON 364 S 97 und 123c f, ON 575 S 3 ff, US 56, 102; Gerhard St***** [Beschwerdepunkte 4 und 19]: ON 83 S 765, 779, ON 573 S 8 ff [S 12], US 56, 69; Hannes K***** [Beschwerdepunkt 6]: ON 175, ON 568 S 3 ff, ON 571 S 3 ff, US 57, 60 f, 100, 107, 108 ff, 113, 180, 182 f, 200 sowie Hannes K***** [Beschwerdepunkt 11]: (richtig anstelle des Fehlzitates „S 177 f der ON 155“, US 61) ON 175 S 177 f, ON 568 S 5, US 61; Adolf Kl***** [Beschwerdepunkt 17]: ON 365 [S 133, 137 und {statt 193, richtig:} 139], ON 574 S 20 ff, US 66, 101, 110; Fritz P***** [Beschwerdepunkt 19]: ON 83 S 641, 643, ON 580 S 3 ff, US 68 ff sowie [Beschwerdepunkt 55]: ON 83 S 639 ff, ON 479, ON 580 S 3 ff, US 107; Dr. Peter I***** [Beschwerdepunkt 52]: ON 319, ON 574 S 3 ff, US 101, 110 sowie [Beschwerdepunkt 56]: ON 363, ON 574 S 3 ff, US 110; Heinz S***** [Beschwerdepunkt 62]: ON 366, ON 577 S 3 ff, US 112, 203).
Zu den Beschwerdepunkten 36, 37, 38, 41, 42, 64, 76, 85, 92 und 98:
Die im Auftrag des Bundesministeriums für Finanzen zur einkommensteuerrechtlichen Beurteilung der Beiträge des SK ***** zu einer Pensionsvorsorge der Spieler verfasste Stellungnahme des Fachbereichs der Finanzlandesdirektionen, Geschäftsabteilung 9 vom 11. Februar 2004 (Beschwerdepunkt 36, US 93) wurde in der Hauptverhandlung vom 26. Mai 2011 von den damit befassten Zeugen Dr. Erwin C***** (ON 612 S 22 ff) und Dr. Christa L***** (ON 612 S 5 ff) umfassend erörtert und durch Letztgenannte in dieser Verhandlung als Beilage ./XXXXIII (ON 612 S 7) sowie durch die ‑ gleichfalls hiezu vernommene ‑ Zeugin HR Mag. Maria Ha***** in der Verhandlung vom 24. Mai 2011 als Beilage ./XXXVIII vorgelegt und den Prozessbeteiligten je in Kopie ausgefolgt (ON 610 S 50 ff). Im Übrigen wird auf diese Stellungnahme auch in der in der Hauptverhandlung vom 9. Februar 2012 verlesenen (ON 716 S 4) ON 69 [S 337] verwiesen.
Eine „zweite Berufungsvorentscheidung des Bundesministeriums für Finanzen“ (Beschwerdepunkt 37) wurde nicht erlassen und in den Entscheidungsgründen auch nicht angeführt (US 94 vierter Absatz, ON 69 S 337 ff, ON 716 S 4; Beilage ./XXXXIII zu ON 612 [S 7 und 32]).
Die „zweite Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes G*****“ (Beschwerdepunkt 38, US 94 vierter Absatz) war gleichfalls Gegenstand der in den genannten Hauptverhandlungen erfolgten Vernehmungen der Zeugen Dr. Christa L***** (ON 612 S 4 ff), Dr. Erwin C***** (ON 612 S 22 ff) und HR Mag. Maria Ha***** (ON 610 S 49 ff) und wurde ebenfalls in der Verhandlung vom 26. Mai 2011 von Dr. Christa L***** als Beilage ./XXXXIII (ON 612 S 7) vorgelegt und den Prozessbeteiligten je in Kopie ausgefolgt (ON 612 S 32). Sie ist auch Bestandteil der verlesenen (ON 716 S 4), im Übrigen unjournalisierten Beilagen der ON 221 sowie des in der Hauptverhandlung erstatteten Sachverständigengutachtens (ON 462 S 142 f Tz 404, 408, S 338 Tz 1016 f, jeweils Anlage [statt ./33, richtig:] ./133.5).
Das „Antwortschreiben der KPMG vom 3. Juli 2003 (Beschwerdepunkt 41, US 95 vorletzter Absatz; dieses auch vorgekommen durch das Sachverständigengutachten ON 506 S 12 Tz 2077, Anlage ./673.7 f), das „interne Memorandum vom 15. Juli 2003 (Beschwerdepunkt 42, US 96 vorletzter Absatz), die dem SK ***** bereits im Juli 2002 [teilweise ab 15. Jänner 1998] zur Verfügung gestandenen „eingeholten Stellungnahmen von KPMG“ (Beschwerdepunkt 64, US 115 vorletzter Absatz) und die „Protokolle des Finanzausschusses“ vom 10. Jänner und 27. Jänner [statt „2002“, richtig:] 2003 (Beschwerdepunkt 92, US 200 letzter Absatz) wurden jeweils als der ON 221 (unjournalisiert) angeschlossene Beilagen in der Hauptverhandlung vom 9. Februar 2012 verlesen (ON 716 S 4).
Die im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung des Robert B***** vom 13. November 2009 (ON 364 S 123x ff), in welcher dieser in Ansehung seiner Verantwortung auf seine vorbereitete schriftliche „Beschuldigtenverantwortung“ vom 11. November 2009 (ON 364 S 123y ff) verwies, vorgelegte (ON 364 S 123 ll) und durch diesen erörterte (ON 364 S 123aa) „Patronatserklärung des Hannes K***** vom 25. April 2005“ (Beschwerdepunkt 76, US 182 achter Absatz) ist dadurch vorgekommen, dass Robert B***** in der Hauptverhandlung seine früheren Angaben im Ermittlungsverfahren vollinhaltlich aufrecht erhielt (ON 575 S 3). Im Übrigen wurde diese Patronatserklärung im in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachten Dris. Kle***** thematisiert (ON 462 S 110 Tz 345) und ist als diesem Gutachten angeschlossene Anlage ./121 somit gleichfalls vorgekommen.
Die (anfängliche) Verweigerung der Spiellizenz zur Teilnahme an der Österreichischen F***** für die Spielsaison 2006/2007, welche dem SK ***** mit „Telefax vom 5. April 2006“ mitgeteilt wurde (Beschwerdepunkt 98, Beilage ./5 zu ON 475a, US 219 erster Absatz), sowie „diverse Beschlüsse der Österreichischen F*****“ (gemeint: vom 27. April 2006 und 12. Mai 2006; Beschwerdepunkt 85, US 189 f) wurden ohnehin im mündlich in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten Dris. Kle***** thematisiert (ON 463 S 483 f Tz 1452) und sind somit vorgekommen.
Zum Beschwerdepunkt 58:
Auf den zur Gutachtenserörterung erstatteten Fragenkatalog des Angeklagten Heinz S***** (ON 646), welcher dem Sachverständigen Dr. Kle***** durch das Landesgericht für Strafsachen Graz am 8. September 2011 übermittelt wurde (ON 1 S 23), ist Letztgenannter im Rahmen seines in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten und umfassend erörterten Gutachtens ‑ sohin auch in Ansehung der Frage 2., „ob es richtig ist, dass es lediglich für einen der in der Anklageschrift genannten Spieler (Franco Fo*****) zwei (im Übrigen in der Hauptverhandlung verlesene [ON 83 S 481 ff, ON 716 S 4]) Versionen von Dienstverträgen mit der gleichen Gehaltshöhe (sowohl Netto als auch Brutto) gibt“ (ON 646 S 7, US 111 letzter Absatz f) ‑ ohnehin eingegangen (ON 670 S 43 f, ON 672 S 136 f). Überdies wurde der Angeklagte Heinz S***** in der Hauptverhandlung vom 22. März 2011 auch zu den Brutto- bzw. Nettoverträgen der Fußballspieler vernommen (ON 577 S 6 f). Weshalb der Rechtsmittelwerber überdies gehindert gewesen wäre, entsprechende Fragen an den Sachverständigen zu richten, legt die Beschwerde nicht dar.
Zum Beschwerdepunkt 82:
Der Jahresabschluss des SK ***** zum 31. Dezember 2002 wurde im Auftrag der Untersuchungsrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 22. Mai 2007 am 25. Juni 2007 durch die Finanzbehörden dem Sachverständigen Dr. Kle***** zwecks Berücksichtigung bei dessen Befundaufnahme und Gutachtenserstattung übermittelt (ON 1 S 3iii, 3 lll verso, ON 197 S 65 [Nr. 118], ON 462 S 10 Tz 15). Dieses Beweismittel ist somit im Hauptgutachten des Sachverständigen (ON 462 f, 506), welches in der Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2011 (ON 670 S 42 ff) nicht nur mündlich erstattet, sondern auch umfassend erörtert wurde, thematisiert worden und solcherart in der Hauptverhandlung vorgekommen.
Auch die mit weiteren 15 Beschwerdepunkten ‑ selbst bei Verneinung der behaupteten „Verlesungsfiktion“ ‑ als nicht verlesen reklamierten Beweismittel sind in der Hauptverhandlung vorgekommen:
So sind die Angaben der im Vor- bzw. Ermittlungsverfahren teilweise zunächst als Zeugen vernommenen Angeklagten dadurch vorgekommen, dass diese in der Hauptverhandlung ihre früheren Aussagen ausdrücklich aufrecht hielten bzw wiederholten oder ihnen die Depositionen aus dem Vorverfahren vorgehalten wurden (Robert B***** [Beschwerdepunkte 1 und 2]: ON 83 S 145, ON 364 S 97, 123c f ua, ON 575 S 3 ff, US 56, 102 zweiter Absatz; Gerhard St***** [Beschwerdepunkt 1]: ON 83 S 765, ON 573 S 8 ff, US 56 dritter Absatz; Hannes K***** [Beschwerdepunkt 3]: ON 175, ON 568 S 3 ff, ON 571 S 3 ff, US 57, 60 f, 100, 107, 108 ff, 113, 180, 182 f, 200 sowie Hannes K***** [Beschwerdepunkt 4]: (richtig anstelle des erstgerichtlichen Fehlzitates „S 177f der ON 155“, US 61 fünfter Absatz:) ON 175 S 177f, ON 568 S 5, US 61 fünfter Absatz; Adolf Kl***** [Beschwerdepunkt 5]: ON 365 [S 133, 137 und {richtig anstelle des erstgerichtlichen Fehlzitates S 193:} S 139], ON 574 S 20 ff, US 66 zweiter Absatz, 101 siebenter und vorletzter Absatz, 110 vorletzter Absatz; Dr. Peter I***** [Beschwerdepunkt 8]: ON 319 [S 6 bis 8], ON 574 S 3 ff, US 101 fünfter Absatz, 110 erster Absatz; sowie [Beschwerdepunkt 10]: ON 363 [S 69], ON 574 S 3 ff, US 110 erster Absatz; Fritz P***** [Beschwerdepunkt 9]: ON 479, ON 580 S 3 ff, US 107 achter Absatz; Heinz S***** [Beschwerdepunkt 12]: ON 366 [S 183 ff und anstelle des erstgerichtlichen Fehlzitates „S 181k“, richtig: S 187k], ON 577 S 3 ff, US 112 vorletzter Absatz, 203 letzter Absatz).
Im in der Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2011 (ON 670 S 42 ff) und 25. Oktober 2011 (ON 672 S 15 ff) nicht nur mündlich erstatteten, sondern auch umfassend erörterten Hauptgutachten des Sachverständigen Dr. Kl***** (ON 462 f, 506), wurde überdies die „Ra*****- bzw. Ra*****-Liste ON 212“ (Beschwerdepunkt 6, ON 462 S 150 Tz 430, S 163 Tz 476, S 168 Tz 494, S 186 Tz 541, S 242 Tz 719, S 262 Tz 775, S 286 Tz 849, S 289 Tz 854, S 301 Tz 893, S 308 Tz 913, S 323 Tz 962, S 340 Tz 1025, S 344 Tz 1039 f, S 361 Tz 1104, S 369 Tz 1133, ON 463 S 393 Tz 1195, S 394 Tz 1198, S 396 Tz 1201 und 1203, S 397 Tz 1206, S 406 Tz 1228 f, S 411 Tz 1248 f, S 417 Tz 1268 f, S 419 Tz 1270, S 423 Tz 1279 f, S 632 Tz 1891, S 639 Tz 1909, S 648 Tz 1934, S 670 Tz 1985, S 673 Tz 1988, S 675 Tz 1995, S 686 Tz 2033, US 71 letzter Absatz, 75 ff, 82 achter Absatz) thematisiert und ist somit ebenfalls Gegenstand des Hauptverfahrens. Diese Listen sind überdies auch durch Verlesung der ON 264 [S 233 ff] in der Hauptverhandlung vom 9. Februar 2012 (ON 716 S 4) in dieser vorgekommen.
Auch das Ergänzungsgutachten vom 21. September 2009 ‑ ON 506 (Beschwerdepunkt 7, US 97 fünfter Absatz, 118 erster Absatz) hat der Sachverständige Dr. Kle***** in der Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2011 (ON 670 S 42 ff) und 25. Oktober 2011 (ON 672 S 15 ff) nicht nur aufrecht gehalten und mündlich erstattet, sondern umfassend erörtert.
Den zur Gutachtenserörterung erstatteten Fragenkatalog des Angeklagten Heinz S***** (ON 646 [Beschwerdepunkt 11]), welcher dem Sachverständigen Dr. Kle***** durch das Landesgericht für Strafsachen Graz am 8. September 2011 übermittelt wurde (ON 1 S 23), hat Letztgenannter im Rahmen seines in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten und umfassend erörterten Gutachtens ‑ sohin auch in Ansehung der Frage 2., „ob es richtig ist, dass es lediglich für einen der in der Anklageschrift genannten Spieler (Franco Fo*****) zwei (im Übrigen in der Hauptverhandlung verlesene [ON 83 S 481 ff, ON 716 S 4]) Versionen von Dienstverträgen mit der gleichen Gehaltshöhe (sowohl Netto als auch Brutto) gibt“ (ON 646 S 7, US 111 letzter Absatz f) ‑ ohnehin berücksichtigt (ON 670 S 43 f, ON 672 S 136 f). Überdies wurde der Angeklagte Heinz S***** in der Hauptverhandlung vom 22. März 2011 auch zu den Brutto- bzw. Nettoverträgen der Fußballspieler vernommen (ON 577 S 6 f). Weshalb der Rechtsmittelwerber überdies gehindert gewesen wäre, entsprechende Fragen an den Sachverständigen zu richten, legt die Beschwerde nicht dar.
Aber auch das Ergänzungsgutachten Dris. Kle***** vom 16. November 2011 ‑ ON 683 ([S 8 Punkt 8], Beschwerdepunkt 13) wurde durch diesen in der Hauptverhandlung vom 23. November 2011 mündlich erstattet und vorgetragen (ON 686 S 28 ff, US 188 viertletzter Absatz) sowie den Prozessbeteiligten zuvor in der Hauptverhandlung vom 22. November 2011 in Gleichschrift ausgefolgt (ON 685 S 4).
Die Vernehmung des Zeugen Mag. Reinhard H***** im Ermittlungsverfahren ‑ ON 488 (Beschwerdepunkt 14) ist dadurch vorgekommen, dass dieser auch in der Hauptverhandlung vom 25. Mai 2011 seine früheren Angaben wiederholte bzw. ausdrücklich aufrecht hielt (ON 488 S 5, ON 611 S 28 ff, 36, US 190 fünfter Absatz).
Ebenso verhält es sich mit den im Ermittlungsverfahren erfolgten Zeugenangaben des Ing. Manfred We***** ‑ ON 474 (Beschwerdepunkt 15), welche dieser in der Hauptverhandlung vom 14. April 2011 ebenfalls ausdrücklich bestätigte (ON 587 S 3 ff, US 220 erster Absatz, 221 siebenter Absatz).
Ein Antragsrecht des Angeklagten hinsichtlich eines Vorgehens nach § 285f StPO ist gesetzlich nicht vorgesehen, aus welchem Grund das diesbezügliche Beschwerdebegehren auf sich zu beruhen hat.
Der Einwand fehlender Feststellungen zum Schuldspruch D/III/3 (der Sache nach Z 9 lit a) wird nicht prozessordnungskonform vorgetragen, weil die Rüge nicht erkennen lässt, welche Konstatierungen sie zur rechtsrichtigen Subsumtion vermisst (RIS‑Justiz RS0095939, RS0117247, RS0118342).
Die angeblich fehlende Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zu diesem Schuldspruch findet sich ‑ wie bereits dargelegt ‑ auf der US 241.
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG werden durch dort pönalisiertes Verhalten in Bezug auf Entrichtungszeiträume begangen, sodass sachverhaltsmäßig hinsichtlich jedes solchen Zeitraums und jeder Abgabenart (unabhängig von der Höhe des Hinterziehungsbetrags) eine selbständige Tat vorliegt (RIS‑Justiz RS0118311, RS0124712; Lässig in WK² FinStrG Vorbem Rz 10). Indem die angefochtene Entscheidung zum Schuldspruch A/I die jeweiligen Entrichtungszeiträume exakt feststellt (US 83 bis 86) und zudem die Hinterziehungsbeträge nach Lohnsteuer (US 83 f) und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (US 85 f) getrennt aufschlüsselt, schafft sie demnach ‑ der Rechtsrüge (Z 9 lit a) zuwider ‑ insoweit eine einwandfreie Subsumtionsbasis.
Entgegen der Beschwerde trifft das Erstgericht keine generelle Aussage darüber, welche Leistungen aus Pensionszusagen als Pensionsabfindungen im Sinn des § 41 Abs 4 FLAG zu werten und solcherart nicht Teil der Berechnungsgrundlage des Dienstgeberbeitrags zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind. Die insoweit zitierte Urteilspassage (US 92) betrifft den Spieler Jan‑Pieter M***** (US 91), dessen Bezüge gerade nicht Gegenstand des Schuldspruchs sind.
Hinsichtlich der von der Beschwerde in diesem Zusammenhang angesprochenen Fußballspieler zieht das Erstgericht Leistungen aus Pensionszusagen übrigens gar nicht als Berechnungsbasis für den Dienstgeberbeitrag heran. Konkret gehen die Tatrichter in Bezug auf die Spieler Sid*****, Str***** und Wet***** ‑ anders als der Sachverständige ‑ zu Gunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass die in Rede stehenden Zahlungen sehr wohl als Pensionsabfindungen im Sinn des § 41 Abs 4 FLAG zu qualifizieren sind (siehe US 88 im Vergleich zu ON 462 S 711, 729 und 753). Bei Roman Mä***** setzt weder das Erstgericht noch der Sachverständige Leistungen aus Pensionszusagen als Berechnungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag an (US 87, ON 462 S 593).
Zur rechtsrichtigen Subsumtion eines Lebenssachverhalts nach dem FinStrG bedarf es als Basis ‑ ebenso wie im Bereich des allgemeinen Strafrechts ‑ Feststellungen zu allen subjektiven und objektiven Tatbestandsmerkmalen. Darüber hinaus ist mit Blick auf die Besonderheiten des Strafensystems des FinStrG die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrags festzustellen, um einerseits die Trennlinie zwischen gerichtlicher und verwaltungsbehördlicher Zuständigkeit zu ziehen und andererseits (bei allen in die originäre Gerichtszuständigkeit fallenden Finanzvergehen) die Grenze der Strafbefugnis festzulegen ( Lässig in WK² FinStrG Vorbem Rz 19 bis 21 und § 53 Rz 2 f).
Explizite Konstatierungen zum Steuersatz sind demnach auch in Finanzstrafverfahren ‑ der Beschwerde zuwider ‑ nicht geboten.
Soweit das diesbezügliche Vorbringen im Sinn offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zum strafbestimmenden Wertbetrag hinsichtlich des Schuldspruchs A/I zu verstehen ist, genügt der Hinweis auf die beweiswürdigende Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Kle***** (US 118), dem sämtliche Berechnungsgrundlagen ‑ insbesonders auch der jeweils angewendete Steuersatz (siehe zB ON 462 S 339) ‑ nachvollziehbar zu entnehmen sind.
Die Überlegungen dazu, welche Nebenvereinbarungen zu Arbeitsverträgen rechtlich als Nettolohnvereinbarungen anzusehen sind, gehen ins Leere, weil das Erstgericht davon ausgeht, dass (soweit hier relevant) mit Spielern und Trainern des SK ***** ‑ de facto ‑ Nettolohnvereinbarungen getroffen worden sind (US 59). Diese Urteilsannahme ist ein Element der Feststellungsbasis und wird als solches nicht prozessordnungskonform bekämpft.
Entsprechendes gilt für die Konstatierungen, wonach die tatsächlich erfolgten Zahlungen aus Pensionszusagen verdeckte Entgeltteile darstellten (US 67 f, 93 f und 97 f [zur hinsichtlich solcher Zahlungen bestehenden Lohnsteuerpflicht nach § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG eingehend Wiesner/Grabner/Wanke , EStG § 25 Anm 11 f]).
Dem Schuldspruch D/III/2 liegt der Vorwurf zu Grunde, der Beschwerdeführer habe Verantwortliche des Landes S***** über die wirtschaftliche Situation des SK ***** getäuscht und dadurch betrügerisch zu einer Haftungsübernahme im Ausmaß von 1,2 Mio Euro zu verleiten versucht (§ 15 StGB).
Gemäß § 15 Abs 2 StGB ist eine Tat ‑ soweit hier von Bedeutung ‑ versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. Da das Gesetz solcherart zur Strafbarkeit bereits Ausführungsnähe genügen lässt, ist das Versuchsstadium mit dem Setzen von Ausführungshandlungen jedenfalls erreicht (10 Os 14/84, SSt 55/8; RIS‑Justiz RS0089629; Hager/Massauer in WK² StGB §§ 15, 16 Rz 26).
Beim Tatbestand des Betrugs ist die Ausführungshandlung das Täuschungsverhalten, womit sich die Tat beim Setzen eines solchen ohne weiteres im Versuchsstadium befindet ( Kirchbacher in WK² StGB § 146 Rz 123, Kert SbgK § 146 Rz 354).
Fallbezogen hat der Beschwerdeführer nach den Feststellungen des Erstgerichts (mit entsprechendem Vorsatz) das Täuschungsverhalten, nämlich die durch falsche Beweismittel unterstützte Beteuerung, der SK ***** sei ein zur Finanzierung des weiteren Spielbetriebs fähiger Verein, gesetzt und darüber hinaus sogar schon die Täuschung der Verantwortlichen des Landes S***** herbeigeführt, indem er erwirkte, dass die ***** Landesregierung und der ***** Landtag die Haftungsübernahme beschlossen (US 222 f).
Die Rechtsansicht der Beschwerde, die Tat sei noch nicht ins Versuchsstadium eingetreten, ist somit verfehlt.
Da die Haftung des Landes S***** in der Folge nicht schlagend wurde (US 223), kam es zwar nicht zur Tatvollendung (13 Os 103/75, SSt 46/70; 11 Os 25/81, SSt 52/19; RIS‑Justiz RS0094511, RS0094631 und RS0110419), für die hier relevante Abgrenzung zwischen (strafloser) Vorbereitungshandlung und (strafbarem) Versuch ist dies aber bedeutungslos, weil Letzterer ‑ wie dargelegt ‑ nicht Erfolgsnähe, sondern (bloß) Ausführungsnähe voraussetzt (§ 15 Abs 2 StGB).
Die Beschwerde weist zutreffend darauf hin, dass § 33 Abs 2 lit b FinStrG (A/I) hier in der im jeweiligen Tatzeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden ist (§ 4 Abs 2 FinStrG) und dass jene Bestimmung in der solcherart maßgebenden Fassung vor BGBl I 2010/104 auf das EStG 1972 verwies, obgleich insoweit seit 1. Jänner 1989 das EStG 1988 in Kraft stand (§ 125 Z 2 EStG 1988 BGBl 1988/400).
Dies schadet aber unter dem Aspekt rechtsrichtiger Subsumtion nicht, weil der Gesetzgeber die im FinStrG enthaltenen Verweisungen gemäß § 256 FinStrG dynamisch betrachtet wissen will. Die Sicht der Beschwerde, solche Verweisungen seien nur bei Gesetzesänderungen, nicht jedoch im (hier vorliegenden) Fall des gänzlichen Ersatzes eines Gesetzes durch ein anderes zulässig, trifft nicht zu. Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofs sind dynamische Verweisungen vielmehr dann verfassungskonform, wenn sie auf Normen derselben Rechtsetzungsautorität verweisen und das Objekt der Verweisung ausreichend bestimmt festlegen ( Lässig in WK² FinStrG § 256 Rz 2 mwN), was hier zweifellos der Fall ist.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die Materialien zur FinStrG‑Novelle 2010 BGBl I 2010/104, wonach mit dieser Novellierung in § 33 Abs 2 lit a und b FinStrG (bloß) „die Zitierungen“ des Umsatzsteuer‑ und Einkommensteuergesetzes „angepasst“ werden (EBRV 874 BlgNR 24. GP 9), verwiesen.
Ergänzt sei, dass auch gemäß § 111 EStG 1988 die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes an die Stelle jener des EStG 1972 treten, wenn sich bundesgesetzliche Vorschriften über öffentliche Abgaben oder Beträge auf Letzteres beziehen.
Die Rechtsansicht, zur Beurteilung der Frage, ob Lohnkonten den Anforderungen des § 76 EStG entsprechen, seien erst seit der FinStrG‑Novelle 2010 die zu jener Norm ergangenen Verordnungen zu berücksichtigen, ist unrichtig. Der mit dieser Novelle in § 33 Abs 2 lit b FinStrG eingefügte Passus „sowie dazu ergangener Verordnungen“ dient nämlich nicht der inhaltlichen Veränderung des angesprochenen Tatbestands, sondern (nur) der Klarstellung ( Lässig in WK² FinStrG § 33 Rz 15, vgl auch EBRV 874 BlgNR 24. GP 9).
Die Behauptung, die angefochtene Entscheidung enthalte keine Feststellungen darüber, dass auch die durch das Deklarieren von Entgeltzahlungen als „Pensionszahlungen“ erfolgten Abgabenverkürzungen (A/I) vom Vorsatz umfasst gewesen seien (nominell verfehlt auch Z 5 vierter Fall), trifft nicht zu (siehe insbesonders US 66, 95 und 106).
Der Einwand der Subsumtionsrüge (Z 10), das Erstgericht habe § 33 Abs 2 lit b FinStrG in einer nicht den Anordnungen des § 4 Abs 2 FinStrG entsprechenden Fassung angewendet, ist rein spekulativ und entzieht sich solcherart einer inhaltlichen Erwiderung.
Festgehalten sei, dass § 33 Abs 2 lit b FinStrG ‑ wie zur Rechtsrüge dargelegt ‑ vom Beginn des Tatzeitraums bis zum erstinstanzlichen Urteilszeitpunkt inhaltlich unverändert blieb.
Die Ausführungen zur Sanktionsbestimmung des § 33 Abs 5 FinStrG haben mit Blick auf die Aufhebung des finanzstrafrechtlichen Strafausspruchs auf sich zu beruhen.
Die Behauptung, das Erstgericht habe zu den Schuldsprüchen A/II und A/III (zu Unrecht) das im Urteilszeitpunkt erster Instanz geltende Recht angewendet, trifft nicht zu (US 20, 247 und 248).
Mit den in der Beschwerde unter Punkt 34 angeführten Novellierungen wurde § 33 Abs 1 FinStrG nicht verändert.
§ 38 FinStrG wurde im dort genannten Zeitraum durch BGBl I 2004/57 geändert, was die Tatrichter auch berücksichtigten (US 20).
Der Ansatz, das Erstgericht hätte die „festgestellten Tathandlungen“ der „jeweils angeführten Norm 'iVm 33 Abs 5 FinStrG' in der jeweils geltenden Fassung unterstellen“ müssen, ist unverständlich, weil die genannte Bestimmung eine (reine) Sanktionsnorm ist.
Zur Behauptung der Überschreitung der Strafbefugnis (der Sache nach Z 11 erster Fall) wird auf die Aufhebung des finanzstrafrechtlichen Sanktionsausspruchs verwiesen.
Mit den Ausführungen zur Dauer des Tatzeitraums (der Sache nach Z 9 lit a) hinsichtlich des Schuldspruchs D/I/1 bezieht sich die Beschwerde nicht auf schuld‑ oder subsumtionsrelevante Umstände (10 Os 126/78, ÖJZ‑LSK 1978/304; RIS‑Justiz RS0098557, jüngst 12 Os 73/13x).
Hinzugefügt sei, dass das mit Blick auf die Änderung des § 159 StGB durch BGBl I 2000/58 sowie unter Bezugnahme auf § 61 StGB erstattete Vorbringen, das Erstgericht treffe keine Feststellungen darüber, ob der SK ***** vom Jahresanfang 1998 bis zum 1. August 2000 Schuldner mehrerer Gläubiger gewesen sei, nicht zutrifft. Nach den Urteilskonstatierungen war der SK ***** nämlich auch in diesem Zeitraum Dienstgeber (zahlreicher Spieler, Trainer und Funktionäre) und solcherart Schuldner von Lohnzahlungen, Sozialversicherungsabgaben und Steuern (siehe insbesonders US 55, 57, 71, 76 bis 78 und 83 bis 85). § 159 StGB war somit vom Jahresanfang 1998 bis zum 1. August 2000 in der damals geltenden Fassung in seiner Gesamtauswirkung fallbezogen nicht günstiger als in der im Urteilszeitpunkt erster Instanz geltenden Fassung, sodass das vom Schuldspruch D/I/1 umfasste Verhalten zutreffend am Urteilszeitrecht gemessen wurde. Ergänzt sei, dass die Sanktionsbestimmungen des § 159 StGB durch BGBl I 2000/58 (Herabsetzung der Strafdrohungen) und durch BGBl I 2001/130 (Anhebung der Wertgrenzen) entschärft wurden.
Die rechtliche Annahme der Qualifikation des § 147 Abs 1 Z 1 StGB erfordert zunächst den Vorsatz des Täters, das (soweit hier von Interesse) falsche Beweismittel gerade zur Täuschung zu benützen (RIS‑Justiz RS0094405). Zudem muss die solcherart qualifizierte Verleitung des Getäuschten zu einer (selbstschädigenden) Handlung vom Vorsatz auf Schädigung und unrechtmäßige Bereicherung begleitet werden ( Kirchbacher in WK² StGB § 147 Rz 11, 16 und 41; Loidl in Mitgutsch/Wessely BT I § 147 Rz 4; vgl auch Leukauf/Steininger Komm³ § 147 Rz 13 und Birkelbauer/Hilf/Tipold BT I §§ 146 ff Rz 76), was das Erstgericht auch feststellt (US 229). Welche Konstatierungen über die getroffenen hinaus zu einem auf falsche Beweismittel bezogenen „Schädigungs‑ bzw Bereicherungsvorsatz“ hinsichtlich des Schuldspruchs D/III/2 subsumtionsrelevant sein sollen, legt die Beschwerde nicht dar.
Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe nach den Urteilsfeststellungen zum Schuldspruch D/III/2 bloß auf die Täuschung des Ing. We***** gezielt, der aber seinerseits in Bezug auf die angestrebte Haftungsübernahme nicht verfügungsberechtigt gewesen sei (vgl Kirchbacher in WK² StGB § 146 Rz 8), entfernt sich von der Aktenlage. Gemäß den Konstatierungen des Erstgerichts zielte der Beschwerdeführer vielmehr darauf, mit seinen Täuschungshandlungen „die Verantwortlichen des Landes S*****“ zur Übernahme der Haftung für den aufzunehmenden Kredit zu verleiten (US 220).
Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde nicht den Strafausspruch nach dem Finanzstrafgesetz betrifft, war sie daher ‑ in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur ‑ zu verwerfen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Dr. Peter I***** :
Die Mängelrüge (Z 5) weist zutreffend darauf hin, dass die Feststellung, der Beschwerdeführer habe Hannes K***** in Bezug auf die vom Schuldspruch A/I umfassten Finanzvergehen bestärkt und solcherart mehrere Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG als Beitragstäter im Sinn des § 11 dritter Fall FinStrG begangen (B/III), aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall) begründet ist.
Das Erstgericht stützt sich beweiswürdigend insoweit auf die in ON 175 S 177uuu protokollierte Aussage des Hannes K***** vor der (damals) Untersuchungsrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Graz (US 109). Die diesbezügliche Protokollspassage zum Verhalten des Beschwerdeführers lautet wie folgt: „Dr. Peter I***** hat bei diesen Hinterziehungen von Lohnabgaben nicht mitgewirkt, ob er es gewusst hat, kann ich nicht sagen, ich vermute es. Dr. Peter I***** war bei diesen Verhandlungen, den Vereinbarungen von Netto‑ und Bruttoverträgen, nie dabei. Er kannte keine konkreten Beträge. Wenn ich sage, er hat es gewusst, dann bezieht sich das auf meine Äußerung, dass im Profigeschäft jeder weiß, dass Schwarzzahlungen geleistet werden.“ Ein Bestärken des Hannes K***** durch den Beschwerdeführer in Bezug auf die Verkürzung von Lohnabgaben ist dieser Aussage nicht zu entnehmen.
Es war daher ‑ ebenfalls der Sicht der Generalprokuratur entsprechend ‑ der Schuldspruch B/III sowie demzufolge auch der Strafausspruch nach dem FinStrG aufzuheben und insoweit eine neue Hauptverhandlung anzuordnen und die Sache an das Landesgericht für Strafsachen Graz zu verweisen (§ 288 Abs 2 Z 1 StPO).
Nach den Feststellungen des Erstgerichts trat die Zahlungsunfähigkeit des SK ***** am 30. Juni 2002 ein (US 165) und war dieser Umstand ab dem 30. Juni 2003 erkennbar (US 168). Der Beschwerdeführer handelte nach den Urteilskonstatierungen jedenfalls seit dem Jahresbeginn 1998 grob fahrlässig kridaträchtig im Sinn des § 159 Abs 5 Z 3 StGB (US 158), schied aber am 17. März 2003 ‑ also vor Erkennbarkeit des Insolvenzeintritts ‑ aus dem Vorstand des SK ***** aus (US 40).
Damit korrespondierend erfolgte ein ‑ (wie in Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft dargelegt werden wird) rechtlich zutreffender ‑ Freispruch vom Vorwurf, der Beschwerdeführer habe vom 1. Juli 2002 bis zum 17. März 2003 als Verantwortlicher (§ 161 Abs 1 StGB) des SK ***** ein dem Tatbestand der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 2 und Abs 4 Z 2 StGB entsprechendes Verhalten gesetzt (US 27, 32 f). Der Schuldspruch wegen eben dieses Vergehens (US 20) war daher ‑ wie von der Rechtsrüge (Z 9 lit a) mit Recht angestrebt ‑ ersatzlos zu beheben.
Auf das weitere Beschwerdevorbringen zu den von der Teilaufhebung umfassten Schuldsprüchen sowie zum Strafausspruch nach dem FinStrG war daher nicht einzugehen.
Im Übrigen geht die Nichtigkeitsbeschwerde fehl:
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wies das Erstgericht den Antrag auf „Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fußballfach zum Beweis dafür, dass
a) die Transferrechte an Profifußballern national und international immaterielle Vermögenswerte eines Fußballvereines darstellen, bei denen diese Fußballer unter Vertrag stehen;
b) diese Transferrechte als immaterielle Vermögenswerte eines Vereines in die Bilanzen der Vereine als Vermögenswert zunächst mit der jeweiligen Transferentschädigung aufgenommen werden;
c) die Transferrechte je nach Qualität und Nachfrage am Fußballmarkt in den von der FIFA vorgesehenen Übertrittszeiten (Sommer ‑ Winter Übertrittszeit) durch Transferierung eines Profifußballers zu einem anderen Verein zu barem Geld gemacht werden können;
d) die zum Zeitpunkt 31. 12. 2002 bzw. März 2003, beim SK ***** unter Vertrag stehenden Profifußballer einen Transfer‑Marktwert von zumindest € 6,0 Mio. bis € 7,0 Mio. hatten“ (ON 653 S 21 iVm ON 645 S 20),
ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ab (ON 716 S 11), weil er keinen Konnex zu schuld‑ oder subsumtionsrelevanten Umständen erkennen ließ.
Sofern der Beweisantrag auf Überprüfung des Gutachtens des gerichtlich bestellten Buch‑Sachverständigen Dr. Kle***** zu verstehen sein soll, orientiert er sich nicht an den (zur Verfahrensrüge des Angeklagten Hannes K***** dargelegten) Kriterien des § 127 Abs 3 StPO.
Hinzu kommt, dass dem Antrag diesbezüglich nicht zu entnehmen ist, aus welchen Gründen ein Experte aus dem Fachgebiet „Fußballwesen“ in der Lage sein soll, die Entscheidungsbasis in Bezug auf bilanztechnische Bewertungsfragen zu verbreitern, und er solcherart auf eine im Erkenntnisverfahren nicht zulässige Erkundungsbeweisführung zielte (RIS‑Justiz RS0118444).
Indem der Antrag Rechtsfragen anspricht, sei ergänzt, dass diese vom Gericht zu lösen und demgemäß gerade nicht Gegenstand des Sachverständigenbeweises sind (13 Os 42/06k, SSt 2006/56; Hinterhofer , WK‑StPO § 127 Rz 12 mwN).
Fehlende Entscheidung über einen Antrag ist nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO abweisender Entscheidung über einen solchen gleichzusetzen, aus welchem Grund das Eventualvorbringen, das Erstgericht habe über den Beweisantrag nicht entschieden, auf sich zu beruhen hat.
Auch dem Antrag auf Verlesung des Privatgutachtens des Mag. (laut ON 715 S 11 ff richtig) Kr***** (ON 712 S 75 f iVm ON 712 S 65) folgte das Erstgericht zu Recht nicht (ON 712 S 93 f), weil solche Gutachten weder unter Abs 1 noch unter Abs 2 des § 252 StPO fallen (13 Os 151/08t; 13 Os 141/11a, 160/11w; 13 Os 131/12g; Kirchbacher , WK‑StPO § 252 Rz 40; Hinterhofer , WK‑StPO § 125 Rz 25).
Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) hinsichtlich des Schuldspruchs wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach §§ 159 Abs 1 und 4 Z 1, 161 Abs 1 StGB (F/I/1) Feststellungen zum Inhalt von Protokollen über Sitzungen des Finanzausschusses vom 10. Jänner 2003 und des Vorstands vom 12. Februar 2003 verlangt, bezieht sie sich nicht auf schuld‑ oder subsumtionsrelevante Umstände, weil nach den Konstatierungen der Tatrichter die Zahlungsunfähigkeit des SK ***** bereits am 30. Juni 2002 eingetreten (US 165), die diesbezügliche Tat somit in diesem Zeitpunkt (also mehr als ein halbes Jahr vor den angesprochenen Sitzungen) vollendet gewesen ist.
Entsprechendes gilt für das Vorbringen zur Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit, weil diese zwar für eine allfällige Subsumtion nach § 159 Abs 2 StGB, nicht jedoch für den (hier in Rede stehenden) Tatbestand des § 159 Abs 1 StGB von Bedeutung ist.
Der zentrale Vorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer in Bezug auf den Schuldspruch F/I/1 besteht darin, dass er als Vorstandsmitglied (sowie Vizepräsident, Rechts‑ und Steuerberater) des SK ***** in der Zeit vom Jahresanfang 1998 bis zum 30. Juni 2002 unter Verletzung der ‑ in § 12 Abs 2 lit b der Vereinsstatuten des SK ***** ausdrücklich genannten ‑ Verpflichtung, für die Verwaltung des Vereinsvermögens und eine geordnete Geldgebarung zu sorgen, grob fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit des SK ***** herbeigeführt hat (US 40, 49, 158 f, 165).
Der auf dieser Feststellungsbasis erfolgte Schuldspruch nach §§ 159 Abs 1 und (infolge Überschreitens der insoweit relevanten Wertgrenze) 4 Z 1, 161 Abs 1 StGB (F/I/1) steht im Einklang mit diesbezüglicher Judikatur und Lehre, wonach Vorstandsmitglieder unternehmerisch tätiger Vereine allein aufgrund dieser Funktion, also unabhängig davon, ob sie tatsächlich maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben, im Sinn des § 161 Abs 1 StGB haften (11 Os 52/05i, SSt 2006/45; RIS‑Justiz RS0120941; Kirchbacher in WK² StGB § 161 Rz 7 und 9; vgl auch Rainer SbgK § 161 Rz 18).
Die Frage nach einem allfälligen Bestärken des Hannes K*****, das seinerseitige kridaträchtige Verhalten fortzusetzen, ist somit hier irrelevant.
Nach den Feststellungen des Erstgerichts war der SK ***** ab dem 30. Juni 2002 zahlungsunfähig, wobei der Grund für den Insolvenzeintritt überhöhte Personalkosten, die einen nicht den Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens entsprechenden, übermäßigen, mit den Vermögensverhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vereins in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand darstellten (US 165). Die Zahlungsunfähigkeit wurde grob fahrlässig herbeigeführt (US 164), wobei den Beschwerdeführer als Vorstandsmitglied die Verantwortlichkeit im Sinn des § 161 Abs 1 StGB traf (US 158 f).
Hievon ausgehend waren die von der Beschwerde eingeforderten Konstatierungen nach der Laufzeit der Spielerverträge keineswegs schuld‑ oder subsumtionsrelevant, weil der Hauptvorwurf zum Schuldspruch F/I/1 ‑ wie dargelegt ‑ ja gerade darin bestand, den Abschluss dieser Verträge (als Vorstandsmitglied) nicht verhindert zu haben.
Im Hinblick darauf gehen auch die Ausführungen zum allfälligen Wissensstand des Beschwerdeführers über die Höhe des hinterzogenen Abgabenbetrags (Schuldsprüche A, B und C) ins Leere.
Der Hinweis darauf, dass der Allgemeine Teil des StGB und damit auch dessen § 2 (von Sonderregelungen abgesehen) in Finanzstrafsachen nicht anzuwenden ist (RIS‑Justiz RS0123453, Lässig in WK² FinStrG § 3 Rz 1), ist im gegebenen Zusammenhang unverständlich, weil der insoweit relevierte Schuldspruch (F/I/1) nach §§ 159 Abs 1 und 4 Z 1, 161 Abs 1 StGB erfolgte (US 20).
Der Einwand, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Kle***** der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nur bei einem entsprechenden Wissensstand in Bezug auf ausständige Abgabenverpflichtungen erkennbar war (ON 672 S 115), schlägt schon im Ansatz fehl, weil die Erkennbarkeit des Insolvenzeintritts (wie bereits dargelegt) kein Tatbestandsmerkmal des § 159 Abs 1 StGB ist.
Die Ausführungen der Sanktionsrüge (Z 11) zu allfälligen Wechselwirkungen zwischen Sanktionsaussprüchen nach dem StGB und dem FinStrG (§ 22 Abs 1 FinStrG) können mit Blick auf die Aufhebung des Strafausspruchs nach dem FinStrG sowie die Strafneubemessung nach dem StGB auf sich beruhen.
Festgehalten sei, dass der diesbezügliche Einwand, die aggravierende Wertung des besonders hohen Schadensbetrags verstoße im Hinblick darauf, dass dieser hier primär aus den Abgabenverbindlichkeiten resultiere, die ihrerseits den strafbestimmenden Wertbetrag (§ 53 Abs 1 FinStrG) und solcherart die Höhe der nach dem FinStrG auszumessenden Geldstrafe bestimmen, gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 erster Satz StGB (Z 11 zweiter Fall), dem eindeutigen Wortlaut des § 22 Abs 1 FinStrG widerspricht (so auch 13 Os 105/92, RZ 1993/83). Diese Bestimmung normiert nämlich, dass die Strafen für die Finanzvergehen gesondert von den Strafen für die anderen strafbaren Handlungen zu „verhängen“ sind. Die Strafverhängung ist aber nichts anderes als das Resultat eines fließenden Vorgangs ständiger Konkretisierung, der sogenannten Strafbemessung ( Triffterer , Strafrecht AT², 503), und kann als solches nicht von diesem losgelöst betrachtet werden. Demgemäß impliziert die Anordnung, getrennte Strafen zu verhängen, das Erfordernis, jede dieser Strafen anhand eines eigenen ‑ also voneinander unabhängigen ‑ Konkretisierungsvorgangs zu ermitteln ( Lässig in WK² FinStrG § 22 Rz 4).
In Bezug auf den Schuldspruch wegen des (als Verantwortlicher im Sinn des § 161 Abs 1 StGB begangenen) Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1 und 4 Z 1 StGB (F/I/1) war die Nichtigkeitsbeschwerde somit ‑ in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur ‑ zu verwerfen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Adolf Kl***** :
Diese geht zur Gänze fehl.
Den Erwägungen zur Tatsachenrüge (Z 5a, der Sache nach teilweise Z 5) ist voranzustellen, dass ein geltend gemachter Fehler in der Bedeutung der Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO den Ausspruch von für die rechtliche Beurteilung der Tat entscheidenden Tatsachen, also solchen, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind und entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (RIS‑Justiz RS0106268, jüngst 15 Os 133/13t), betreffen muss.
Diesem Erfordernis entspricht das Vorbringen zur Verwendung der zahlreichen Spielern des SK ***** gewährten Pensionsabfindungen, zu Provisionszahlungen an den Beschwerdeführer, zum Primärzweck des Pensionsrückversicherungsmodells und zur Frage, über welches Konto die Leistungen aus dem Pensionsrückversicherungsmodell abgerechnet worden sind, nicht.
Unvollständig (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (13 Os 138/03, SSt 2003/93; RIS‑Justiz RS0118316, jüngst 14 Os 165/13s).
Aktenwidrig im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 fünfter Fall StPO ist ein Urteil, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (11 Os 122/00, SSt 63/112; RIS‑Justiz RS0099431, jüngst 12 Os 117/12s).
Da somit sowohl der zweite Fall als auch der fünfte Fall des § 281 Abs 1 Z 5 StPO auf einen Vergleich des in der Hauptverhandlung Vorgekommenen (§ 258 Abs 1 StPO) mit den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) abstellt, verlangt die prozessordnungskonforme Darstellung dieser Nichtigkeitsgründe die genaue Bezeichnung der bezughabenden Fundstellen in den Akten (13 Os 83/08t, SSt 2008/61; RIS‑Justiz RS0124172, jüngst 11 Os 3/14x).
Indem die Beschwerde (nominell verfehlt unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO) in Bezug auf die Urteilskonstatierungen zur Tathandlung des Bestärkens, zum strafbestimmenden Wertbetrag und zur subjektiven Tatseite das Übergehen von Verfahrensergebnissen (der Sache nach Z 5 zweiter Fall, hinsichtlich des strafbestimmenden Wertbetrags iVm Z 11 erster Fall [RIS‑Justiz RS0106186, RS0107044; Lässig in WK² FinStrG Vorbem Rz 21]) und bezüglich der Unterzeichnung von Verträgen für den SK ***** durch den Beschwerdeführer Aktenwidrigkeit (der Sache nach Z 5 fünfter Fall) einwendet, ohne diesbezügliche Fundstellen in den ‑ äußerst umfangreichen (allein das Protokoll über die Hauptverhandlung umfasst rund 1.500 Seiten) ‑ Akten zu nennen, entzieht sie sich somit einer inhaltlichen Erwiderung.
Hinzugefügt sei, dass die Beschwerde auch hinsichtlich des ‑ wie dargelegt schon mangels Bezugs zu entscheidenden Tatsachen unbeachtlichen ‑ Vorbringens zur Verwendung von Pensionsabfindungen, zu Provisionszahlungen an den Beschwerdeführer und zum Primärzweck des Pensionsrückversicherungsmodells keine entsprechenden Aktenstellen nennt.
Geht es der Tatsachenrüge (Z 5a) ‑ wie hier ‑ nicht um den Verfahrensaspekt unterlassener Beweisaufnahmen (als Instruktionsrüge), so kann sie nur auf aktenkundiges Beweismaterial gestützt werden, das in der Hauptverhandlung vorgekommen (§ 258 Abs 1 StPO) ist (13 Os 60/03, SSt 2003/47; RIS‑Justiz RS0117516, RS0117749, RS0119310, jüngst 13 Os 9/13t).
Das Vorbringen zum Wissensstand des Beschwerdeführers in Bezug auf die Verkürzung von Abgaben (B/V) lässt demgegenüber keinen Aktenbezug erkennen und ist solcherart einer meritorischen Erledigung nicht zugänglich.
Die Feststellung, der Beschwerdeführer habe Hannes K***** in Bezug auf die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG im Sinn des § 11 dritter Fall FinStrG bestärkt (B/V), gründet das Erstgericht auf die als glaubwürdig erachtete Aussage des Hannes K***** (US 109), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden ist.
Soweit die Beschwerde einleitend Undeutlichkeit (der Sache nach Z 5 erster Fall) sowie offenbar unzureichende Begründung (der Sache nach Z 5 vierter Fall) einwendet, entzieht sie sich mangels argumentativen Substrats einer inhaltlichen Erwiderung.
Die Ausführungen zu allfälligen Regressforderungen eines Arbeitgebers, zum verwaltungsbehördlichen Berufungsverfahren, zur Selbstanzeige des Jan‑Pieter M***** und zum Kenntnisstand des Beschwerdeführers hinsichtlich der Abgabenverkürzungen (B/V) lassen keinen Bezug zu den Kriterien der Nichtigkeitsgründe erkennen.
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) Beitragshandlungen (§ 11 dritter Fall FinStrG) des Beschwerdeführers in Abrede stellt und den von § 33 Abs 2 lit b FinStrG geforderten (teils in Form der Wissentlichkeit qualifizierten) Vorsatz bestreitet, ohne von der Gesamtheit der diesbezüglichen Urteilskonstatierungen auszugehen, verfehlt sie den Bezugspunkt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS‑Justiz RS0099810, jüngst 15 Os 20/13z).
Zudem wird festgehalten, dass sich die Feststellungen zu den Beitragshandlungen des Beschwerdeführers auf den US 60 ff, 63 bis 67, 82 f und 104 f, jene zur subjektiven Tatseite auf den US 57 f, 63 f, 66, 70, 95, 100 bis 102, 104 und 106 finden.
Ergänzt sei, dass die Ausführungen zum angeblichen Kenntnisstand der Abgabenbehörde im gegebenen Zusammenhang unverständlich sind, weil die Abgaben, auf die sich § 33 Abs 2 lit b FinStrG (B/V) bezieht (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen), selbst zu berechnen sind, womit die Abgabenschuld insoweit nicht infolge eines individuellen Verwaltungsaktes, sondern unmittelbar aufgrund des Gesetzes entsteht ( Lässig in WK² FinStrG § 33 Rz 19 und 32).
Das Vorbringen zum abgabenbehördlichen Berufungsverfahren lässt jeden Bezug zu den Kriterien der Nichtigkeitsgründe vermissen.
Aus Gründen der Vollständigkeit sei in diesem Zusammenhang angefügt, dass das Erstgericht insoweit (aktenkonform) festhält, dass niemals Zweifel darüber bestanden, ob die gegenständlichen Bezüge lohnsteuerpflichtig seien, sondern bloß der Zeitpunkt des Eintritts der Abgabepflicht strittig war, wobei die Tatrichter ohnedies ‑ zu Gunsten der Angeklagten ‑ nur in den Fällen des tatsächlichen Zuflusses aus den insoweit relevierten Pensionszusagen vom Entstehen der Abgabepflicht ausgingen (US 94 f, 117 f).
Der Hinweis, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf die interne Aufgabenverteilung des Vorstands des SK ***** nicht für die Berechnung und die Abfuhr der Lohnsteuer zuständig gewesen ist (vgl auch US 41), geht ins Leere, weil ihm die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG (B/V) (bloß) in der Täterschaftsform des sonstigen Beitrags (§ 11 dritter Fall FinStrG) angelastet werden (US 20 f).
Dass das Gesetz in Bezug auf die Lohnsteuer ausnahmsweise auch eine Veranlagung vorsieht (§ 41 EStG), ist unstrittig (vgl auch US 63) und wurde vom Erstgericht bei der Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrags ohnehin berücksichtigt (siehe insbesonders US 91 f). Inwieweit aus den Bestimmungen des § 41 EStG eine rechtliche Fehlbeurteilung des Erstgerichts abzuleiten sein soll, lässt die Rüge nicht erkennen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit ‑ in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur ‑ zu verwerfen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Robert B***** :
Die Tatsachenrüge (Z 5a, der Sache nach Z 5 zweiter Fall) zeigt zutreffend auf, dass das Erstgericht in Bezug auf den Schuldspruch wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 11 dritter Fall, 33 Abs 2 lit b FinStrG (B/IV) bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ.
Die Tatrichter nehmen insoweit nämlich zwar aktenkonform auf die Aussage des Hannes K***** im (damals) Vorverfahren Bezug (US 109), in deren Rahmen der Genannte deponierte, (auch) der Beschwerdeführer habe ihn in seinem Vorhaben, Abgaben zu hinterziehen, bestärkt (ON 175 S 177uuu), übergehen aber die ‑ dem diametral entgegenstehende ‑ Aussage des Hannes K***** in der Hauptverhandlung, wonach der Beschwerdeführer von den in Rede stehenden Abgabenverkürzungen nicht einmal gewusst habe (ON 686 S 10).
Es waren daher ‑ der Sicht der Generalprokuratur entsprechend ‑ der Schuldspruch des Beschwerdeführers wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 11 dritter Fall, 33 Abs 2 lit b FinStrG (B/IV) sowie demzufolge auch der ihn betreffende Strafausspruch nach dem FinStrG aufzuheben und insoweit eine neue Hauptverhandlung anzuordnen und die Sache an das Landesgericht für Strafsachen Graz zu verweisen (§ 288 Abs 2 Z 1 StPO).
Das Eingehen auf die weiteren Beschwerdeargumente zu diesen Teilen der angefochtenen Entscheidung ist daher entbehrlich.
Im Übrigen geht die Nichtigkeitsbeschwerde fehl:
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wies das Erstgericht den Antrag auf Verlesung des Privatgutachtens des Mag. Günther Kr***** (ON 712 S 65) zu Recht ab (ON 712 S 93 f), weil solche Gutachten weder unter Abs 1 noch unter Abs 2 des § 252 StPO fallen (13 Os 151/08t; 13 Os 141/11a, 160/11w; 13 Os 131/12g; Kirchbacher , WK‑StPO § 252 Rz 40; Hinterhofer , WK‑StPO § 125 Rz 25).
Auch dem Antrag auf Ergänzung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Kle***** (ON 573 S 4 ff) folgten die Tatrichter zu Recht nicht (ON 574 S 34 f):
Zahlungsunfähigkeit liegt nach ständiger Judikatur und herrschender Lehre dann vor, wenn der Schuldner durch dauernden Mangel an flüssigen Mitteln nicht im Stande ist, alle fälligen Schulden bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung in angemessener Frist zu begleichen (RIS‑Justiz RS0118268; 11 Os 52/05i, JBl 2007, 333; Kirchbacher in WK² StGB § 159 Rz 60; Rainer SbgK § 159 Rz 42).
Das Beweisziel, den Insolvenzeintritt mittels Bewertung der Transferrechte an Spielern des SK *****, also vermögensbezogen, zu relativieren, geht somit schon im Ansatz fehl, weil (wie dargelegt) nur das ‑ im Antrag nicht behauptete ‑ Vorhandensein liquider Mittel geeignet wäre, die Beurteilung des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit zu beeinflussen.
Hinzu kommt, dass das Beweisvorbringen, die Transferrechte hätten zum Stichtag 31. Dezember 2006 einen Vermögenswert von rund 9 Mio Euro dargestellt, mit Blick auf die Urteilsfeststellungen, wonach der SK ***** schon am 30. Juni 2002 ‑ also rund viereinhalb Jahre vor dem genannten Stichtag ‑ zahlungsunfähig war (US 165), fallbezogen auch aus zeitlichen Aspekten fehlschlägt.
Entsprechendes gilt für den zweiten Teil des Antrags, der sich auf eine Patronatserklärung des Angeklagten Hannes K***** vom 25. April 2005 stützt.
Insoweit ist zudem nicht ersichtlich, aus welchem Grund Erklärungen des Angeklagten Hannes K***** ‑ der ja im Zusammenhang mit der Insolvenz des SK ***** ebenfalls wegen Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach §§ 159 Abs 1, 2 und 4 Z 1 und 2, 161 Abs 1 StGB verurteilt wurde ‑ am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (die im Übrigen gemäß den Konstatierungen der Tatrichter zur Eröffnung des Konkurses am 22. Oktober 2006 und zu einem Forderungsausfall für die Gläubiger des SK ***** von letztlich nahezu 10 Mio Euro führte [US 174 f]) etwas ändern sollten.
Nach den Feststellungen des Erstgerichts zum Schuldspruch wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB (G/II) fassten die ***** Landesregierung am 25. April 2006 und der ***** Landtag am 4. Juli 2006 aufgrund der vom Beschwerdeführer durch Fälschung der Geschäftsbücher und eines Zwischenabschlusses sowie durch Vorlage dieses Abschlusses und unrichtiger Prüfberichte unterstützten Täuschungshandlungen des Angeklagten Hannes K***** je einen Beschluss auf Übernahme der Haftung für einen vom SK ***** aufzunehmenden Kredit in der Höhe von 1,2 Mio Euro. Zum Abschluss des Bürgschaftsvertrags zwischen dem Verein und dem Land S***** kam es jedoch nicht mehr, weil die Verantwortlichen des SK ***** in der Folge keine kreditfinanzierende Bank namhaft machten. Zudem wurden weitere Urkunden, deren Inhalt bei Abschluss des Bürgschaftsvertrags in diesen eingeflossen wären, nicht vorgelegt (US 223).
Mit Blick auf diese Konstatierungen bezieht sich der Einwand der Mängelrüge (Z 5), wonach die Urteilsannahme, die Urkundenvorlage sei „in Ansehung dieser am 30. Mai 2006 wegen des Verdachtes der Lohnabgabenhinterziehung gemäß § 33 Absatz 2, lit. b FinStrG beim SK ***** vorgenommenen Hausdurchsuchung“ unterblieben (US 223), nicht hinreichend begründet sei (Z 5 vierter Fall), nicht auf schuld‑ oder subsumtionsrelevante Umstände.
Das in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen zu einem allfälligen strafaufhebenden Rücktritt vom Versuch (§ 16 StGB) wird im Rahmen der Beantwortung der Rechtsrüge behandelt.
Unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 8 StPO hält die Beschwerde zwar zutreffend fest, dass bei Beurteilung der insoweit wesentlichen Frage, ob Anklage und Urteil denselben Lebenssachverhalt umfassen (14 Os 3/00, EvBl 2000/134, 572; RIS‑Justiz RS0113142; jüngst 14 Os 45/13v), Tenor (§ 211 Abs 1 Z 2 StPO) und Begründung (§ 211 Abs 2 StPO) der Anklageschrift als Einheit zu betrachten sind (RIS‑Justiz RS0097672 [insbesondere T1]; 11 Os 21/07h, EvBl 2007/129, 699; 15 Os 98/11t).
Hievon ausgehend ist aber der Einwand, in Bezug auf den Schuldspruch G/II determiniere zwar die Anklagebegründung, nicht jedoch alleine der Anklagetenor den Prozessstoff hinreichend, unverständlich.
Nach den Feststellungen der Tatrichter bestand der vom Schuldspruch G/II umfasste Beitrag (§ 12 dritter Fall StGB) des Beschwerdeführers darin, zwischen dem Monatsanfang April 2006 und dem 30. Mai 2006 von ihm gefälschte Bilanzen und Zwischenabschlüsse sowie unrichtige Prüfberichte zwecks Täuschung über die wahre wirtschaftliche Situation des SK ***** Verantwortlichen des Landes S***** vorgelegt zu haben (US 221 bis 223, vgl auch US 17). Da seine Beitragshandlungen somit (spätestens) am 29. Mai 2006 abgeschlossen waren, hätte er Straflosigkeit durch Rücktritt vom Versuch (§ 16 StGB) nur mittels erfolgreichen Abhaltens des Hannes K***** von der Tatausführung oder durch (sonstige aktive) Tatverhinderung erlangen können. Bloße Untätigkeit reicht insoweit ‑ der Rechtsrüge (Z 9 lit b) zuwider ‑ nicht aus (10 Os 23/81, EvBl 1981/201, 578; RIS‑Justiz RS0090269, 11 Os 79/12w; Fabrizy , StGB 11 § 16 Rz 9).
Aktive Hinderungshandlungen des Beschwerdeführers werden aber weder festgestellt noch von der Rüge behauptet.
Im dargelegten Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher ‑ in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur ‑ zu verwerfen.
Zur Anregung eines Vorgehens im Sinn des Art 89 Abs 2 zweiter Satz B‑VG in Bezug auf die Bestimmungen des § 126 Abs 4 letzter Satz StPO und des § 249 Abs 3 StPO genügt ‑ wie schon von der Generalprokuratur zutreffend dargelegt ‑ der Hinweis, dass die allfällige Anwendung einer dieser Bestimmungen nicht Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde ist, womit die insoweit angeregte Einleitung eines Normprüfungsverfahrens schon mangels Präjudizialität der angeführten Regelungen nicht in Betracht kommt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Heinz S***** :
Nach den Feststellungen des Erstgerichts hat der Beschwerdeführer zu den Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG des Angeklagten Hannes K***** dadurch beigetragen (§ 11 dritter Fall FinStrG), dass er diesen bei Besprechungen über die Finanzierung der Spielergehälter in seinem strafbaren Verhalten bestärkte und ihn durch das Ausverhandeln von Spielerverträgen unterstützte (US 82 f iVm US 60, 69, 100 bis 102 und 104).
Indem die Mängelrüge (Z 5) Zeugenaussagen auflistet, nach denen (zusammengefasst) in wirtschaftlichen Belangen des SK ***** (nicht der Beschwerdeführer, sondern) der Angeklagte Hannes K***** maßgebend war, zeigt sie keine den Konstatierungen zu den Tathandlungen des Beschwerdeführers entgegenstehenden und solcherart im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO erörterungsbedürftigen (13 Os 138/03, SSt 2003/93; RIS‑Justiz RS0118316, jüngst 14 Os 165/13s) Verfahrensergebnisse auf.
Soweit die Beschwerde aus diesen Depositionen urteilsfremde Spekulationen entwickelt und behauptet, dass jene diesen Spekulationen widersprechen, lässt sie keinen Bezug zu den Kriterien der Nichtigkeitsgründe erkennen.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Tatrichter Aussagen einzelner (als Zeugen vernommener) Fußballspieler, welche den Feststellungen zu den Tathandlungen des Beschwerdeführers widersprechen, keinesfalls mit Stillschweigen übergehen (US 113 und 119).
Indem die Beschwerde den Einwand der Urteilsunvollständigkeit aus der Prämisse entwickelt, das Erstgericht stütze seine Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) zur subjektiven Tatseite ausschließlich auf die Gestaltung der vom Beschwerdeführer ausverhandelten Spielerverträge, unterlässt sie die gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe und entzieht sich solcherart einer inhaltlichen Erwiderung (13 Os 34/02, SSt 64/23; RIS‑Justiz RS0116504 und RS0119370, jüngst 15 Os 85/13h).
Hinzugefügt sei, dass die diesbezügliche Argumentationskette, der Beschwerdeführer habe nach den insoweit als glaubwürdig erachteten Angaben des Angeklagten Hannes K***** von den steuerunredlichen Entgeltzahlungen an Spieler des SK ***** gewusst (US 109), steuerunredliche Zuschüsse an Spieler ausdrücklich zugestanden (US 112) und in diesem Wissen den Angeklagten Hannes K***** bestärkt und unterstützt (US 118 f), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist (Z 5 vierter Fall) und durch die in diesem Zusammenhang von der Rüge angeführten Beweisergebnisse nicht tangiert wird (Z 5 zweiter Fall).
Eine nähere Erörterung der Frage, ob der Beschwerdeführer jeden einzelnen Spielervertrag verhandelt hat, ist im Hinblick darauf, dass ihm nicht nur derartige Unterstützungshandlungen, sondern auch laufendes Bestärken des Hannes K***** bei Besprechungen über die Finanzierung der Spielergehälter zur Last liegt (US 83), nicht erforderlich.
Die (nominell aus Z 5 zweiter Fall und Z 5a erhobene) Behauptung, das Erstgericht habe der Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er „mit den finanziellen Belangen des Vereins nichts zu tun hatte“, keinen Glauben geschenkt, entfernt sich von der Aktenlage. Die Tatrichter führen insoweit vielmehr (mängelfrei begründet) aus, die Aussage des Beschwerdeführers, er habe von den „Schwarzzahlungen“ an Spieler des SK ***** nichts gewusst, weil er mit den finanziellen Belangen des Vereins nicht befasst gewesen sei, als widerlegt zu erachten (US 112).
In diesem Zusammenhang sei nochmals hervorgehoben, dass die Tathandlungen des Beschwerdeführers nach den Urteilskonstatierungen nicht in der unmittelbaren (§ 11 erster Fall FinStrG) rechtswidrigen Wahrnehmungen steuerlicher Agenden, sondern im Bestärken und Unterstützen (§ 11 dritter Fall FinStrG) des Angeklagten Hannes K***** hiebei bestanden.
Die vermisste Begründung (Z 5 vierter Fall, nominell verfehlt auch Z 5 fünfter Fall) für die Feststellung, der Beschwerdeführer habe Hannes K***** in seinem strafbaren Handeln bestärkt, findet sich auf der US 109, wo sich die Tatrichter ‑ den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechend (14 Os 72/02, SSt 64/39; RIS‑Justiz RS0116732 und RS0118317) ‑ auf die insoweit als glaubwürdig erachtete Aussage des Angeklagten Hannes K***** (ON 568 S 3 iVm ON 175 S 177uuu) stützen.
Soweit die Beschwerde die Antwort des Hannes K***** auf die generelle Frage nach den Beitragshandlungen seiner Mitangeklagten, „bestärkt ist übertrieben“ (ON 686 S 9), isoliert herausgreift, gibt sie den Aussageinhalt in Bezug auf den Beschwerdeführer sinnentstellt wieder. Nach dem insoweit ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 686) ging der Angeklagte Hannes K***** in der Folge nämlich detailliert auf die Beiträge jedes einzelnen Angeklagten ein, wobei er ‑ seinen Depositionen im (damals) Vorverfahren entsprechend ‑ dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Ausverhandeln der den steuerlichen Malversationen zugrunde liegenden Spielerverträge geradezu zentrale Bedeutung zumaß (ON 686 S 10 bis 12).
Die in Bezug auf die angesprochene Aussage des Angeklagten Hannes K***** eingewendete Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) liegt somit nicht vor.
Die Behauptung, ein Beitrag des Beschwerdeführers durch „Bestärken“ sei überhaupt nicht möglich, weil der Angeklagte Hannes K***** nach den Urteilsfeststellungen den Tatentschluss hinsichtlich des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG bereits zum Jahresanfang 1998 gefasst habe (der Sache nach Z 9 lit a), trifft nicht zu:
Intellektuelle Beihilfe („Bestärken“) kommt nämlich begrifflich nur dann nicht (mehr) in Betracht, wenn der Haupttäter den Entschluss zu der in seiner Vorstellung individualisierten Tat bereits gefasst hat (13 Os 134/82, EvBl 1983/108, 402; RIS‑Justiz RS0090387), was in der insoweit relevierten Urteilspassage, wonach der Angeklagte Hannes K***** zum Jahresanfang 1998 (bloß) allgemein beschloss, die wirtschaftliche Situation des SK ***** durch Abgabenverkürzungen zu verbessern (US 57), gerade nicht festgestellt wird.
Indem die Beschwerde fehlende Feststellungen zu den Tathandlungen des Beschwerdeführers behauptet (erneut der Sache nach Z 9 lit a), ohne darzulegen, welche Konstatierungen sie diesbezüglich vermisst, gelangt sie nicht prozessordnungskonform zur Darstellung (RIS‑Justiz RS0095939, RS0117247 [T1 und T4] und RS0118342).
Festgehalten sei, dass die Feststellungen zu den Tathandlungen des Beschwerdeführers (US 60, 69, 82 f, 100 bis 102, 104 f) die vorgenommene Subsumtion sehr wohl tragen.
Soweit die Rüge die Frage releviert, wer die Zahlungen an die Spieler festgelegt hat, bezieht sie sich nicht auf schuld‑ oder subsumtionsrelevante Umstände. Neuerlich wird darauf hingewiesen, dass der diesbezügliche Beitrag des Beschwerdeführers nach den Urteilsfeststellungen darin lag, die Verträge ausverhandelt zu haben.
Ergänzt sei, dass die angefochtene Entscheidung insoweit keineswegs widersprüchlich (Z 5 dritter Fall) ist. Aus den Feststellungen (US 60 f, 104 f) und der darauf bezogenen Beweiswürdigung (US 107) geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer die Verträge anhand der ihm vom Angeklagten Hannes K***** vorgegebenen Rahmenbedingungen aushandelte und diesem sodann das konkrete Ergebnis dieser Verhandlungen mitteilte.
Das Vorbringen zu den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Kle***** über die (abstrakte) Möglichkeit, Spielerverträge wie die gegenständlichen steuerlich korrekt zu verbuchen (ON 672 S 136 f), lässt keinen Bezug zu den Kriterien der Nichtigkeitsgründe erkennen.
Feststellungen zum Motiv des Täters sind nur dann geboten, wenn es für die Erfüllung der subjektiven Tatseite erforderlich ist (RIS‑Justiz RS0088785), was beim Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG nicht der Fall ist. Das darauf bezogene Beschwerdevorbringen hat daher aufgrund fehlender Schuld‑ oder Subsumtionsrelevanz auf sich zu beruhen.
Mit den weitwendigen Überlegungen zur Verbuchung von Zahlungen und zu spielerbezogenen Ausführungen des Sachverständigen übersieht die Beschwerde einmal mehr, dass der finanzstrafrechtliche Vorwurf gegen den Beschwerdeführer darin besteht, den Angeklagten Hannes K***** in seinem strafbaren (§ 33 Abs 2 lit b FinStrG) Handeln bestärkt und unterstützt zu haben (§ 11 dritter Fall FinStrG).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit ‑ in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur ‑ zu verwerfen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Fritz P***** :
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider hat der Beschwerdeführer niemals einen Antrag auf „Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet des Fußballwesens“ gestellt. Die von der Beschwerde insoweit angegebenen Fundstellen weisen Anträge des Angeklagten Hannes K***** aus (ON 653 S 39 f, ON 670 S 6 f, ON 686 S 86 bis 91), welchen sich zum Teil die Angeklagten Dr. I***** (ON 670 S 7, ON 686 S 91 f), Adolf Kl***** (ON 670 S 7) und Robert B***** (ON 686 S 92 f) anschlossen, wobei die am 23. November 2011 gestellten Anträge nach dem insoweit ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 686) gar nicht auf die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet des Fußballwesens zielten (ON 686 S 86 bis 93).
Da sich dieser Teil der Rüge somit nicht auf einen Antrag des Beschwerdeführers oder einen gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefassten Beschluss bezieht, fehlt insoweit die Beschwerdelegitimation.
Den Antrag auf Verlesung des Privatgutachtens des Mag. Kr***** (ON 712 S 76 iVm ON 712 S 65) wies das Erstgericht zu Recht ab (ON 712 S 93 f), weil ein solches Gutachten weder unter Abs 1 noch unter Abs 2 des § 252 StPO fällt (13 Os 151/08t; 13 Os 141/11a, 160/11w, 13 Os 131/12g; Kirchbacher , WK‑StPO § 252 Rz 40; Hinterhofer , WK‑StPO § 125 Rz 25).
Fachliche Zweifel an der Expertise eines Sachverständigen sind nach § 127 Abs 3 erster Satz StPO durch dessen Befragung, falls diese nicht zum Ziel führt, durch Beiziehung eines weiteren Sachverständigen auszuräumen. Der Antrag auf „Einholung eines weiteren gerichtlich beeideten Sachverständigengutachtens für Buchführung, Überschuldung und Liquiditätsplanung“ (ON 712 S 110 iVm ON 712 S 106) ging mangels Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben schon im Ansatz fehl (vgl Hinterhofer , WK‑StPO § 126 Rz 58) und verfiel solcherart zutreffend der Abweisung (ON 712 S 119).
Ergänzt sei, dass Qualitätsmängel im Sinn des § 127 Abs 3 erster Satz StPO nur dann vorliegen, wenn der Befund unbestimmt oder das Gutachten widersprüchlich oder sonst mangelhaft ist, was in einem diesbezüglichen Antrag (§ 55 Abs 1 StPO) fundiert dargetan werden muss ( Hinterhofer , WK‑StPO § 127 Rz 16).
Ein Befund ist unbestimmt, wenn die Erörterungen des Sachverständigen nicht verständlich oder nicht nachvollziehbar sind oder ihnen nicht zu entnehmen ist, welche Tatsachen der Sachverständige als erwiesen angenommen hat, wenn der Befund in sich widersprüchlich ist oder wenn er nicht erkennen lässt, aus welchen Gründen der Sachverständige zu den darin festgestellten Tatsachen kommt (15 Os 95/10z, 13 Os 131/12g; Hinterhofer , WK‑StPO § 127 Rz 19 bis 21).
Ein Gutachten ist dann (außer dem Fall der Widersprüchlichkeit) „sonst mangelhaft“ im Sinn des § 127 Abs 3 erster Satz StPO, wenn es unschlüssig, unklar oder unbegründet ist, den Gesetzen der Logik widerspricht oder nicht mit den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft übereinstimmt (13 Os 141/11a, 160/11w; 13 Os 131/12g; Hinterhofer , WK‑StPO § 127 Rz 24 f).
Mängel der dargestellten Art werden aber durch den Hinweis, dass ein Privatgutachten in Bezug auf die bilanzielle Bewertung von Fußballspielern zu einem anderen Ergebnis gelangt als der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. Kle*****, nicht geltend gemacht und im Übrigen selbst in der Beschwerde nicht behauptet.
Zur Bedeutung von privaten Sachverständigen für das Strafverfahren ist übrigens erneut hervorzuheben, dass Angeklagte das Recht haben, den vom Gericht bestellten Sachverständigen in der Hauptverhandlung unter Beiziehung einer Person mit besonderem Fachwissen zu befragen. Der Fachmann („Privatgutachter“) kann dazu neben dem Verteidiger Platz nehmen (§ 249 Abs 3 erster Satz StPO). Von diesem Recht ‑ das gerade dazu dient, das vom gerichtlich bestellten Sachverständigen erstattete Gutachten unter Beiziehung eines Experten in Frage zu stellen und solcherart eine zusätzliche gerichtliche Erörterungspflicht (Z 5 zweiter Fall), allenfalls auch ein Vorgehen im Sinn des § 127 Abs 3 StPO (Gutachtensergänzung, nötigenfalls Beiziehen eines weiteren Sachverständigen) auszulösen ‑ hat der Beschwerdeführer allerdings im Verfahren keinen Gebrauch gemacht, das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen also gar nicht substantiell hinterfragt.
Nach den Feststellungen des Erstgerichts zum Schuldspruch B/VI hat der Beschwerdeführer dadurch zu Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG des Angeklagten Hannes K***** beigetragen (§ 11 dritter Fall FinStrG), dass er diesen als Vorstandsmitglied des SK ***** (US 42) im Rahmen von Vorstandssitzungen in seinem Tatvorhaben bestärkte und zudem dadurch an den Verkürzungen mitwirkte, dass er Erlösanteile aus dem Eintrittskartenverkauf für die nicht erklärten Lohnzahlungen an den Angeklagten Gerhard St***** übergab und für die zu diesem Zweck erforderliche Behebung von Bargeld Unterschriften leistete, wobei die Verletzung abgabenrechtlicher Verpflichtungen sowie die Verkürzung von Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen von seinem Vorsatz, die Verkürzung in der qualifizierten Form der Wissentlichkeit, umfasst waren (US 68 f, 71, 82 f, 102 f, 105 f).
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) sind diese Konstatierungen keineswegs undeutlich (Z 5 erster Fall).
Die vermisste Begründung (Z 5 vierter Fall) dieser Feststellungen findet sich auf den US 107 bis 119.
Der Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) in Bezug auf die Arbeitsweise des Beschwerdeführers, seine Aufgaben hinsichtlich der Kartenerlöse und seine Zeichnungsberechtigung auf den Konten des SK ***** entzieht sich mangels Bezugnahme auf in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO) einer inhaltlichen Erwiderung.
Das Erstgericht legt in eingehender ‑ den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechender und solcherart aus Z 5 vierter Fall nicht zu beanstandender (14 Os 72/02, SSt 64/39; RIS‑Justiz RS0116732 und RS0118317, jüngst 13 Os 69/13s) ‑ Beweiswürdigung dar, aus welchen Gründen es die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers zum Schuldspruch B/VI als widerlegt erachtet (US 119 iVm US 107 bis 118).
Ein darüber hinausgehendes Eingehen auf sämtliche Details der Aussage des Beschwerdeführers ist unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) nicht geboten, es würde vielmehr dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) zuwiderlaufen (RIS‑Justiz RS0098377, jüngst 12 Os 73/13x).
Soweit die Beschwerde die Frage releviert, aufgrund „welcher konkreten Wahrnehmung“ der Beschwerdeführer „von Schwarzgeldzahlungen an Spieler erfahren“ habe, bezieht sie sich nicht auf schuld‑ oder subsumtionsrelevante Umstände.
Der Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) ist in diesem Zusammenhang unverständlich, weil die Rüge fehlende Auseinandersetzung mit Verfahrensergebnissen insoweit nicht vorbringt.
Die Behauptung, die tatrichterlichen Konstatierungen würden die vorgenommene Subsumtion nicht tragen (der Sache nach Z 9 lit a), trifft nicht zu:
Objektiv wird durch die Feststellungen, der Beschwerdeführer habe zu den vom Angeklagten Hannes K***** begangenen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG dadurch beigetragen (§ 11 dritter Fall FinStrG), dass er diesen bei Besprechungen über die Finanzierung der Spielergehälter in seinem Tatvorhaben bestärkte und zum Zweck der Auszahlung von sogenannten Schwarzlöhnen Einnahmen aus Kartenverkäufen an Gerhard St***** weiterleitete und Barbehebungsaufträge unterfertigte (US 82 f iVm US 68 und 102 f), eine hinreichende Subsumtionsbasis geschaffen.
Die Konstatierungen, dass der Beschwerdeführer seine Beitragshandlungen gezielt zum Zweck der Förderung der bezeichneten Finanzvergehen des Hannes K***** setzte (US 105), die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten von seinem Vorsatz umfasst war und er das Bewirken der Verkürzung von Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt (US 106), stellen darüber hinaus auch in subjektiver Hinsicht eine taugliche Grundlage für den Schuldspruch B/VI dar.
Soweit die Beschwerde die objektive Zurechenbarkeit der Beitragshandlungen in Abrede stellt (erneut der Sache nach Z 9 lit a), entzieht sie sich mangels argumentativen Substrats einer sachbezogenen Erwiderung.
Der Einwand, das Erstgericht treffe insoweit keine Feststellungen, geht schon im Ansatz fehl, weil die Frage nach der objektiven Zurechnung eine Rechtsfrage ist.
Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO sei festgehalten, dass die Tatrichter die objektive Zurechenbarkeit mit Recht bejahten, weil die konstatierten Beitragshandlungen (wiederholtes, ausdrückliches Bestärken des unmittelbaren Täters, mehrfache Mitwirkung an der Verschleierung steuerunredlicher Lohnzahlungen) das Risiko der Tatbildverwirklichung durch den Angeklagten Hannes K***** zweifelsfrei in rechtlich missbilligter Weise erhöht haben (vgl 12 Os 21/06i, SSt 2006/54 sowie Fabrizy in WK² StGB § 12 Rz 86 mwN).
Indem die Beschwerde einzelne Passagen der Konstatierungen zum Schuldspruch wegen Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach §§ 159 Abs 1, 2 und 4 Z 1 und 2, 161 Abs 1 StGB (I/I) isoliert herausgreift und auf dieser Basis den Vorwurf der Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) abzuleiten trachtet, unterlässt sie die unter dem Aspekt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes unerlässliche (13 Os 34/02, SSt 64/23; RIS‑Justiz RS0116504 und RS0119370; jüngst 15 Os 85/13h) Orientierung an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (insbesondere US 154 bis 165).
Durch welche Aussagen des Zeugen Mag. F***** der Beschwerdeführer hinsichtlich der dem Schuldspruch I/I zu Grunde liegenden Vorwürfe erörterungsbedürftig (Z 5 zweiter Fall) „direkt und indirekt entlastet (ON 591, Seite 22 ff)“ werden soll, wird nicht klar.
Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe einen Antrag des Zeugen Mag. F***** „auf Vorlage eines Konzepts der 'Geschäftsführung', woraus hervorgehen sollte, dass die Saison 2002/03 ausgeglichen bilanziert wird“, unterstützt, lässt weder Aktenbezug noch Schuld‑ oder Subsumtionsrelevanz erkennen.
Die Aussage des Zeugen Mag. F*****, der Beschwerdeführer habe (in einer am 17. September 2002 abgehaltenen Vorstandssitzung) Anträge dieses Zeugen unterstützt oder „sich zumindest der Stimme enthalten“ (ON 593 S 24), steht den Urteilskonstatierungen zum Schuldspruch I/I keineswegs im Sinn der Z 5 zweiter Fall entgegen.
In Bezug auf die Urteilsannahmen zu Reaktionen des Beschwerdeführers auf kritische Einwände des Zeugen Mag. F***** sowie zu Wahrnehmungen und Handlungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der vom Schuldspruch I/I umfassten Taten erhebt die Rüge den Vorwurf der Unvollständigkeit nur nominell, ohne aus ihrer Sicht erörterungsbedürftige, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse aufzuzeigen.
Die Einwände, der Beschwerdeführer habe „an keiner einzigen Finanzausschusssitzung, an keinem einzigen Bankengespräch und an keiner einzigen Wirtschaftsratsitzung teilgenommen“ und habe das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung verschiedene Berichte übergangen, lassen keinen Aktenbezug erkennen und entziehen sich solcherart ebenfalls einer inhaltlichen Erwiderung.
Die Meinungen mehrerer Zeugen zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des SK ***** und zu deren Erkennbarkeit sowie zum Wert der Transferrechte an Spielern erörterten die Tatrichter zu Recht nicht, weil Gegenstand des Zeugenbeweises nur Wahrnehmungen von Tatsachen, nicht aber Schlussfolgerungen oder Wertungen sind (13 Os 25/92, EvBl 1992/189, 797; RIS‑Justiz RS0097540; Kirchbacher , WK‑StPO § 154 Rz 8).
Der Ansatz, das Erstgericht habe bezüglich des Schuldspruchs wegen Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach §§ 159 Abs 1, 2 und 4 Z 1 und 2, 161 Abs 1 StGB (I/I) keine hinreichenden Feststellungen zu Beitragshandlungen (§ 12 dritter Fall StGB) getroffen (der Sache nach Z 9 lit a), ist unverständlich, weil dem Beschwerdeführer insoweit unmittelbare Täterschaft (§ 12 erster Fall StGB) zur Last liegt (US 21).
Indem die Beschwerde den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche (§ 366 StPO) als undeutlich (Z 5 erster Fall) und widersprüchlich (Z 5 dritter Fall) bezeichnet, bezieht sie sich einmal mehr nicht auf schuld‑ oder subsumtionsrelevante Umstände.
Die Bezugnahme auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar.
Die Deposition, das Erstgericht hätte „zwischen gewöhnlichen Vorstandsmitgliedern und der handelnden Geschäftsführung“ unterscheiden müssen, lässt keinen Bezug zu den Kriterien der Nichtigkeitsgründe erkennen.
Die Feststellungen, wonach einerseits die Insolvenz des SK ***** (ohne Mittelzufluss von außen) nur durch die Abgabe von (hoch bezahlten) Profifußballern abwendbar gewesen wäre (US 182 und 194), andererseits aber die erheblich gewinnbringende Abgabe mehrerer Profifußballer nicht kurzfristig möglich gewesen sei (US 184 bis 186), sind keineswegs widersprüchlich (Z 5 dritter Fall).
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) hinsichtlich der dem Schuldspruch I/I zu Grunde liegenden Taten grobe Fahrlässigkeit in Abrede stellt, ohne von den diesbezüglichen Urteilsfeststellungen (US 156 bis 159) auszugehen, verfehlt sie den Bezugspunkt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS‑Justiz RS0099810, jüngst 11 Os 8/14g).
Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO sei festgehalten, dass es im österreichischen Strafrecht eine allgemeine Unterscheidung von Schweregraden der Fahrlässigkeit nicht gibt, aus welchem Grund die Frage, ab welchem Schweregrad fahrlässiges Verhalten als „grob“ einzustufen ist, stets deliktsbezogen zu beantworten ist. Hievon ausgehend wird unter grober Fahrlässigkeit im Sinn des § 159 StGB jene Fahrlässigkeit verstanden, die unter dem Aspekt des Gläubigerschutzes eine ungewöhnliche und auffallende Sorgfaltswidrigkeit des Täters bei einem Gesinnungsunwert von zumindest durchschnittlichem Gewicht darstellt. Auf der Basis dieser Parameter ist anhand der konkreten Umstände eine Einzelfallbetrachtung anzustellen ( Kirchbacher in WK² StGB § 159 Rz 25 bis 31, vgl auch Rainer SbgK § 159 Rz 59 bis 61).
Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichts, wonach der Beschwerdeführer als Vorstandsmitglied des SK ***** (US 42) seine Pflicht, für eine geordnete Geldgebarung zu sorgen (US 49), gänzlich vernachlässigte (US 156 f), er trotz Kenntnis der (prekären) wirtschaftlichen Lage des SK ***** die Verschleierung der Lohnabgabenhinterziehungen und den (die Insolvenz letztlich herbeiführenden) übermäßigen Personalaufwand zuließ (US 157, 159) und er auch nach Erkennen des Insolvenzeintritts (US 168) in diesem Verhalten fortfuhr und es unterließ, einen Antrag auf Eröffnung des Konkurses zu stellen (US 168 bis 172), ist der Grad der Fahrlässigkeit unter Anlegung des dargestellten Maßstabs hier jedenfalls als grob im Sinn des § 159 StGB einzustufen.
Nach den Konstatierungen des Erstgerichts beträgt der durch das kridaträchtige Handeln (unter anderem) des Beschwerdeführers herbeigeführte Befriedigungsausfall der Gläubiger des SK ***** nahezu 10 Mio Euro, wobei etwa 3,3 Mio Euro auf das Vergehen nach § 159 Abs 2 und 4 Z 2 StGB (I/I/2) entfallen (US 175) und der Restbetrag (ca 6,5 Mio Euro) dem Vergehen nach § 159 Abs 1 und 4 Z 1 StGB (I/I/1) zuzuordnen ist (US 174). Ausgehend davon, dass die hier maßgebende Wertgrenze (§ 159 Abs 4 StGB) bei jeweils 800.000 Euro liegt, der konstatierte Schaden diese somit um ein Vielfaches übersteigt, trifft der Einwand der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall), die aggravierende Wertung der besonderen Schadenshöhe (US 254) widerspreche dem Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 erster Satz StGB, somit nicht zu, weil die Strafdrohung des § 159 Abs 4 StGB eben schon ab einem 800.000 Euro übersteigenden Schaden Platz greift.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher ‑ in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur ‑ zu verwerfen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Gert Pö***** :
Die Mängelrüge (Z 5) zeigt zutreffend auf, dass das Erstgericht bei der Begründung der Feststellung, der Beschwerdeführer habe den Angeklagten K***** hinsichtlich von diesem begangener Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung bestärkt (§ 11 dritter Fall FinStrG), die dem widersprechende Aussage des Angeklagten K***** (ON 571 S 13) mit Stillschweigen übergangen hat (Z 5 zweiter Fall).
Der Schuldspruch wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung (C/I) sowie demzufolge auch der Strafausspruch nach dem Finanzstrafgesetz waren daher ‑ in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Sicht der Generalprokuratur folgend ‑ aufzuheben, womit sich ein Eingehen auf das weitere diesbezügliche Beschwerdevorbringen erübrigt.
Festgehalten sei, dass die Begründung zu diesem Schuldspruch auch an dem (insoweit nicht geltend gemachten) Nichtigkeitsgrund der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) leidet. Das Erstgericht begründet die Feststellung, der Beschwerdeführer habe den Angeklagten Hannes K***** in seinem rechtswidrigen Handeln bestärkt, nämlich auf dessen Angaben im (damals) Vorverfahren (US 109), wogegen dieser nach der diesbezüglich angeführten Protokollspassage zwar angab, dass ihn die Angeklagten St*****, B***** und S***** bestärkten, in der Folge aber ausdrücklich ausführte, dass der Beschwerdeführer „nie bei Abrechnungen dabei“ gewesen sei und zwar prinzipiell von Schwarzzahlungen gewusst, aber „nichts damit zu tun“ gehabt habe (ON 175 S 177uuu).
Hinzu kommt, dass der Schuldspruch C/I auch wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG erging (US 21), die Urteilskonstatierungen (US 55 bis 106) in Bezug auf den Beschwerdeführer aber bloß eine Feststellungsbasis für die Subsumtion nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG bieten.
Im Übrigen geht die Nichtigkeitsbeschwerde fehl:
Das Vorbringen der Verfahrensrüge (Z 4) zu den Anträgen auf Bestellung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet des Fußballwesens, Verlesung des Gutachtens des Privatsachverständigen Mag. Kr***** sowie Beiziehung eines weiteren Sachverständigen für die Gebiete Buchführung, Überschuldung und Liquiditätsplanung ist inhaltlich identisch mit jenem des Angeklagten Fritz P*****, aus welchem Grund zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Darlegungen verwiesen wird.
Ergänzt sei, dass auch der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bestellung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet des Fußballwesens nicht gestellt hat und den diesbezüglichen Beweisanträgen anderer Angeklagter nicht beigetreten ist (ON 653 S 39 f, ON 670 S 6 f, ON 686 S 86 bis 88).
Der Einwand der Mängelrüge (Z 5), der Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche (§ 366 StPO) sei in sich widersprüchlich, bezieht sich nicht auf schuld‑ oder subsumtionsrelevante Umstände.
Die Behauptung, das Erstgericht habe im Rahmen der Beweiswürdigung mehrere Berichte übergangen (Z 5 zweiter Fall), lässt keinen Aktenbezug erkennen und entzieht sich solcherart einer inhaltlichen Erwiderung.
Auf die persönlichen Meinungen mehrerer Zeugen zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des SK ***** und zu deren Erkennbarkeit sowie zum Wert der Transferrechte an Spielern gingen die Tatrichter zu Recht nicht ein, weil der Zeugenbeweis nur Wahrnehmungen von Tatsachen, nicht aber Schlussfolgerungen oder Wertungen zum Gegenstand hat (13 Os 25/92, EvBl 1992/189, 797; RIS‑Justiz RS0097540; Kirchbacher , WK‑StPO § 154 Rz 8).
Der Schuldspruch wegen Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1, 2 und 4 Z 1 und 2 StGB (L/I) erfolgte in Verbindung mit § 161 Abs 1 StGB (US 21), also im Hinblick darauf, dass das Erstgericht den Beschwerdeführer als leitenden Angestellten (§ 74 Abs 3 StGB) des SK ***** ansah.
Von der Legaldefinition des § 74 Abs 3 StGB sind einerseits Angestellte eines Unternehmens, auf dessen Geschäftsführung ihnen ein maßgeblicher Einfluss zusteht (§ 74 Abs 3 erster Satz StGB), und andererseits Organwalter des Unternehmens (§ 74 Abs 3 zweiter Satz StGB) umfasst. Letztere sind allein aufgrund ihrer Organfunktion, also unabhängig davon, ob sie zum Unternehmen in einem Angestelltenverhältnis stehen und ob sie faktisch einen maßgeblichen Einfluss ausüben, leitende Angestellte im Sinn des § 74 Abs 3 StGB (11 Os 52/05i, SSt 2006/45; RIS‑Justiz RS0095309; Kirchbacher in WK² StGB § 161 Rz 5 und 9; Rainer SbgK § 161 Rz 14).
Nach den ‑ von der Beschwerde nicht bekämpften ‑ Feststellungen des Erstgerichts war der Beschwerdeführer im hier relevanten Tatzeitraum Vorstandsmitglied des Fußballvereins SK ***** (US 42). Damit gehörte er jenem Personenkreis an, der in Bezug auf die Tatbestände des § 159 StGB allein aufgrund seiner Organfunktion verantwortlich im Sinn des § 161 Abs 1 StGB ist (11 Os 52/05i, SSt 2006/45; Kirchbacher in WK² StGB § 161 Rz 7).
Indem die Mängelrüge die Frage anspricht, ob der Beschwerdeführer dem Kreis der „handelnden Personen der Geschäftsführung“ oder (bloß) dem „erweiterten Vorstand“ angehörte, bezieht sie sich somit nicht auf schuld‑ oder subsumtionsrelevante Umstände.
Da der Beschwerdeführer für die kridaträchtige Gebarung des SK ***** ‑ wie dargelegt ‑ allein aufgrund seiner Organfunktion verantwortlich ist (§ 161 Abs 1 StGB), sind auch Feststellungen dazu, wie „konkret sich die jeweilige 'Unterstützung' der Angeklagten, insbesondere jene des Gert Pö***** im Zusammenhang mit den einzelnen Fußballern manifestiert haben soll“ (der Sache nach Z 9 lit a), unter dem Aspekt rechtsrichtiger Subsumtion nicht erforderlich.
Die Konstatierungen, wonach einerseits die Insolvenz des SK ***** (ohne Mittelzufluss von außen) nur durch die Abgabe von (hoch bezahlten) Profifußballern abwendbar gewesen wäre (US 182 und 194), andererseits aber die erheblich gewinnbringende Abgabe mehrerer Profifußballer nicht kurzfristig möglich gewesen sei (US 184 bis 186), sind keineswegs widersprüchlich (Z 5 dritter Fall).
Die vermissten Feststellungen (der Sache nach Z 9 lit a) zur subjektiven Tatseite in Bezug auf den Schuldspruch wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach §§ 159 Abs 1 und 4 Z 1, 161 StGB (L/I/1) finden sich auf den US 156 bis 159.
Soweit die Beschwerde hinsichtlich des Schuldspruchs wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB (L/II) in Bezug auf die Urteilsannahme, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass die von ihm unterfertigten Gedächtnisprotokolle „nur der Vortäuschung eines Aufwandes bei der Pe***** GmbH & Co KG im Zusammenhang mit Abgabenhinterziehungen von Hannes K***** dienten“ (US 244), Widersprüchlichkeit (Z 5 dritter Fall) der angefochtenen Entscheidung einwendet, bezieht sie sich nicht auf schuld‑ oder subsumtionsrelevante Umstände. Gegenstand dieses Schuldspruchs ist nämlich allein der Vorwurf, wonach der Beschwerdeführer anlässlich einer richterlichen Vernehmung zumindest bedingt vorsätzlich wahrheitswidrig angab, dass er die angesprochenen Gedächtnisprotokolle am 2. Juni 1997 und am 12. August 2002 unterfertigt habe und dass diese Protokolle dem Inhalt von mündlich geschlossenen Vereinbarungen, durch welche die Nutzungsrechte des SK ***** an den Werbeflächen im Stadion L***** der K***** KG übertragen worden seien, entsprechen (US 244, vgl auch US 19 f).
Im Zusammenhang mit dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen sei der Vollständigkeit halber ergänzt, dass die Sicht des Erstgerichts, die Annahme eines Beitrags zu durch die Verkürzung von Einkommensteuer begangenen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung des Hannes K***** hätte beim Beschwerdeführer die qualifizierte Vorsatzform der Wissentlichkeit vorausgesetzt (US 265), nicht zutrifft, weil der insoweit in Rede stehende Tatbestand des § 33 Abs 1 FinStrG bedingt vorsätzliches Handeln genügen lässt.
Ein Vorgehen im Sinn des § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO kam diesbezüglich mangels Nachteils für den Beschwerdeführer aber nicht in Betracht.
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) hinsichtlich der dem Schuldspruch L/I zu Grunde liegenden Taten grobe Fahrlässigkeit in Abrede stellt, ohne von den diesbezüglichen Urteilsfeststellungen (US 156 bis 159) auszugehen, verfehlt sie den Bezugspunkt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS‑Justiz RS0099810, jüngst 11 Os 8/14g).
Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO sei festgehalten, dass es im österreichischen Strafrecht eine allgemeine Unterscheidung von Schweregraden der Fahrlässigkeit nicht gibt, aus welchem Grund die Frage, ab welchem Schweregrad fahrlässiges Verhalten als „grob“ einzustufen ist, stets deliktsbezogen zu beantworten ist. Hievon ausgehend wird unter grober Fahrlässigkeit im Sinn des § 159 StGB jene Fahrlässigkeit verstanden, die unter dem Aspekt des Gläubigerschutzes eine ungewöhnliche und auffallende Sorgfaltswidrigkeit des Täters bei einem Gesinnungsunwert von zumindest durchschnittlichem Gewicht darstellt. Auf der Basis dieser Parameter ist anhand der konkreten Umstände eine Einzelfallbetrachtung anzustellen ( Kirchbacher in WK² StGB § 159 Rz 25 bis 31, vgl auch Rainer SbgK § 159 Rz 59 bis 61).
Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichts, wonach der Beschwerdeführer als Vorstandsmitglied des SK ***** (US 42) seine Pflicht, für eine geordnete Geldgebarung zu sorgen (US 49), gänzlich vernachlässigte (US 156 f), er trotz Kenntnis der (prekären) wirtschaftlichen Lage des SK ***** die Verschleierung der Lohnabgabenhinterziehungen und den (die Insolvenz letztlich herbeiführenden) übermäßigen Personalaufwand zuließ (US 157, 159) und er auch nach Erkennen des Insolvenzeintritts (US 168) in diesem Verhalten fortfuhr und es unterließ, einen Antrag auf Eröffnung des Konkurses zu stellen (US 168 bis 172), ist der Grad der Fahrlässigkeit unter Anlegung des dargestellten Maßstabs hier jedenfalls als grob im Sinn des § 159 StGB einzustufen.
Nach den Konstatierungen der Tatrichter beträgt der durch das kridaträchtige Handeln (unter anderem) des Beschwerdeführers herbeigeführte Befriedigungsausfall der Gläubiger des SK ***** nahezu 10 Mio Euro, wobei etwa 3,3 Mio Euro auf das Vergehen nach § 159 Abs 2 und 4 Z 2 StGB (L/I/2) entfallen (US 175) und der Restbetrag (ca 6,5 Mio Euro) dem Vergehen nach § 159 Abs 1 und 4 Z 1 StGB (L/I/1) zuzuordnen ist (US 174). Ausgehend davon, dass die hier maßgebende Wertgrenze (§ 159 Abs 4 StGB) bei jeweils 800.000 Euro liegt, der festgestellte Schaden diese somit um ein Vielfaches übersteigt, trifft der Einwand der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall), die aggravierende Wertung der besonderen Schadenshöhe (US 255) widerspreche dem Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 erster Satz StGB, somit nicht zu, weil die Strafdrohung des § 159 Abs 4 StGB eben schon ab einem 800.000 Euro übersteigenden Schaden Platz greift.
In Bezug auf die Schuldsprüche (L/I und L/II) sowie den Strafausspruch nach dem StGB war die Nichtigkeitsbeschwerde daher ‑ in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur ‑ zu verwerfen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft :
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zeigt in Bezug auf die Freisprüche von den Vorwürfen, die Österreichische B***** und den ***** F***** betrügerisch am Vermögen geschädigt zu haben (D/III/1, E, F/II, G/II, H/II, I/II und L/I/3), zutreffend auf, dass das Erstgericht Verfahrensergebnisse, die der (Negativ‑)Feststellung, wonach die Österreichische B***** und der ***** F***** keinen Anspruch auf die von den Freisprüchen umfassten Leistungen hätten (US 263), widersprechen, mit Stillschweigen übergangen hat (der Sache nach Z 5 zweiter Fall):
Zu Recht verweist die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf die Verantwortung des Angeklagten Gerhard St***** und die Aussagen der Zeugen DDr. Ka*****, Mag. H*****, Thomas N***** und Georg Pa*****, die nach dem insoweit ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung angaben, dass die von den Tatrichtern verneinten Ansprüche sehr wohl bestehen (ON 573 S 15, ON 611 S 4, 6 und 29 f, ON 685 S 40 f sowie ON 695 S 4 bis 6).
Hievon ausgehend macht die Rüge hinsichtlich der Angeklagten Hannes K***** und Gerhard St***** überdies mit Recht Feststellungsmängel (Z 9 lit a) zur subjektiven Tatseite geltend, indem sie diesbezügliche Konstatierungen verlangt und in diese Richtung weisende Verfahrensergebnisse, nämlich die Verantwortung des Gerhard St*****, der sich insoweit selbst schuldig bekannte (ON 573 S 8) und den Angeklagten Hannes K***** belastete (ON 573 S 15), sowie die Depositionen der Zeugen DDr. Ka***** (ON 611 S 7 f) und Thomas N***** (ON 685 S 42), wonach die Angeklagten Hannes K***** und Gerhard St***** um die Verpflichtung, die von den Freisprüchen umfassten Zahlungen an die Österreichische B***** und den ***** F***** zu leisten, wussten, aufzeigt.
Die Freisprüche D/III/1 (Hannes K*****) und E (Gerhard St*****) waren daher ‑ in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Sicht der Generalprokuratur folgend ‑ aufzuheben.
Hingegen zeigt die Beschwerde hinsichtlich der Freisprüche der Angeklagten Dr. Peter I***** (F/II), Robert B***** (G/II), Adolf Kl***** (H/II), Fritz P***** (I/II) und Gert Pö***** (L/I/3) keine Verfahrensergebnisse auf, welche die verlangten Feststellungen zur subjektiven Tatseite indizieren.
Trifft das Gericht aber hinsichtlich einer von einem Freispruch umfassten Tat nicht zu sämtlichen Tatbestandselementen eine Aussage, reicht es für den Erfolg der Nichtigkeitsbeschwerde nicht hin, einen Begründungsmangel bloß in Ansehung der getroffenen Urteilsannahme, also der Negativfeststellung zur Täterschaft, aufzuzeigen. Vielmehr ist hinsichtlich jener Tatbestandsmerkmale, zu denen das Urteil keine Konstatierungen enthält, unter Berufung auf derartige Feststellungen indizierende und in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse ein Feststellungsmangel geltend zu machen; fehlen die dafür nötigen Indizien, bedarf es der Geltendmachung darauf bezogener Anträge aus Z 4 (13 Os 147/11h, RZ‑EÜ 2012/91; RIS‑Justiz RS0127315). Diesen Kriterien entspricht die Beschwerde hinsichtlich der genannten Angeklagten nicht.
Indem sich die Rechtsrüge (Z 9 lit a, nominell verfehlt auch Z 5) gegen die Freisprüche von den Vorwürfen, die Angeklagten Hannes K***** (D/I/2), Dr. Peter I***** (F/I/2), Robert B***** (G/I/2), Adolf Kl***** (H/I), Fritz P***** (I/I/2) und Gert Pö***** (L/I/2) hätten auch in der Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2003 (Dr. Peter I***** bis zum 17. März 2003) in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit des SK ***** grob fahrlässig die Befriedigung wenigstens eines Vereinsgläubigers durch kridaträchtiges Handeln vereitelt oder geschmälert, wendet, geht sie nicht von den Feststellungen des Erstgerichts aus und verfehlt solcherart den Bezugspunkt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS‑Justiz RS0099810, jüngst 11 Os 8/14g):
Grundvoraussetzung dafür, dass der Eintritt der Insolvenz (subjektiv) erkannt oder fahrlässig nicht erkannt wird, ist dessen (objektive) Erkennbarkeit.
Fallbezogen stellte das Erstgericht (wenngleich disloziert im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung) fest, dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des SK ***** (erst) per 30. Juni 2003 erkennbar gewesen ist (US 203, 213), womit die Verwirklichung des Tatbestands des § 159 Abs 2 StGB vor diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen ist. Genau dies übergeht die Beschwerde.
Hinzu kommt, dass die Rüge insoweit auch keine in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO) aufzeigt, welche die gewünschten Feststellungen indizieren würden.
Im dargelegten Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde somit ‑ in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur ‑ zu verwerfen.
Zur Berufung des Gerhard St ***** wegen des Ausspruchs über die Schuld:
Der Angeklagte meldete am 20. Februar 2012 (ON 722 S 1) unter anderem „Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld“ an (ON 722 S 7). Diese ist im Verfahren vor dem Schöffengericht nicht vorgesehen (§ 283 Abs 1 StPO), aus welchem Grund sie zurückzuweisen war.
Zu den Strafaussprüchen:
Der EGMR prüft die Angemessenheit der Verfahrensdauer (Art 6 Abs 1 erster Satz MRK) grundsätzlich anhand von vier Kriterien, nämlich der Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer, der Komplexität des Falles, dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem Verhalten der Behörden ( Grabenwarter/Pabel EMRK 5 § 24 Rz 70; Kier , WK‑StPO § 9 Rz 4 bis 10; Meyer‑Ladewig EMRK³ Art 6 Rz 199 bis 205).
Wenngleich solcherart ohnedies keine starren Höchstgrenzen definiert werden, sondern ‑ unter Anwendung eines flexiblen, durch einander wechselseitig beeinflussende Parameter determinierten Systems ‑ stets eine einzelfallbezogene Betrachtung angestellt wird, verzichtet der EGMR bei objektiv außerordentlich langer Verfahrensdauer zu Gunsten einer Gesamtschau auf die Detailanalyse anhand der beschriebenen Kriterien, wobei in Strafverfahren die Zeit zwischen den ersten nach außen wirkenden Ermittlungshandlungen und der rechtskräftigen Enderledigung in den Blick zu nehmen ist ( Grabenwarter/Pabel EMRK 5 § 24 Rz 69 und 71; Kier , WK‑StPO § 9 Rz 16 f; Meyer‑Ladewig EMRK³ Art 6 Rz 196 f und 199).
Fallbezogen liegt zwischen den in diesem Sinn maßgebenden Verfahrensschritten ein Zeitraum von etwa 8 (acht) Jahren. Trotz des Aktenumfangs (33 Aktenbände zuzüglich rund 600 Ordner mit Gutachten und diversen Unterlagen, ca 1.500 Seiten Protokoll über die Hauptverhandlung, 266 Seiten Entscheidung erster Instanz) und der zweifellos hohen Komplexität der Causa (8 Angeklagte, Wirtschafts‑ und Finanzstrafsache, etwa 8 Jahre Deliktszeitraum) verstößt diese ‑ nicht von den Angeklagten oder ihren Verteidigern zu vertretende ‑ Verfahrensdauer unter Anlegung des vom EGMR im Rahmen der Gesamtschau herangezogenen Maßstabs (vgl Meyer‑Ladewig EMRK³ Art 6 Rz 207 f) jedenfalls gegen das Angemessenheitserfordernis des Art 6 Abs 1 erster Satz MRK, sodass sich eine Detailuntersuchung nach allfälligen Perioden behördlicher Untätigkeit erübrigt.
Die in der Verfahrensdauer gelegene Grundrechtsverletzung wird anerkannt und ‑ worauf noch im Detail eingegangen wird ‑ im Rahmen der Strafneubemessungen und der Entscheidung über die Berufungen durch die jeweilige Zuerkennung und Gewichtung des besonderen Milderungsgrundes des § 34 Abs 2 StGB in Form einer ausdrücklichen und messbaren Strafreduktion ausgeglichen.
Sollten in Bezug auf die von der Aufhebung und Zurückverweisung umfassten Anklagevorwürfe (neuerlich) Schuldsprüche ergehen, wird der Ausgleich insoweit im zweiten Rechtsgang durchzuführen sein.
Zu den infolge der teilweisen Urteilsaufhebung gebotenen Strafneubemessungen :
Hinsichtlich Hannes K***** war bei der nach § 23 FinStrG vorzunehmenden Strafbemessung
erschwerend: der Umstand, dass der Angeklagte über einen Zeitraum von mehreren Jahren zahlreiche Finanzvergehen begangen hat (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB),
mildernd: der bis dahin ordentliche Lebenswandel (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB), die teilweise Schadensgutmachung (§ 34 Abs 1 Z 14 StGB), die dem Grunde nach geständige Verantwortung und der Beitrag zur Wahrheitsfindung (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) sowie die Umstände, dass er die Taten schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten (§ 34 Abs 1 Z 18 StGB) und dass das gegen ihn geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert (§ 34 Abs 2 StGB) hat.
Hievon ausgehend (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf der Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) unter Berücksichtigung des gezielten Vorgehens (§ 32 Abs 3 StGB) sowie unter Einbeziehung der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten (§ 23 Abs 3 FinStrG) grundsätzlich eine Geldstrafe in der Höhe von rund 30 % der gesetzlich vorgegebenen Maximalsanktion (§§ 21 Abs 2, 33 Abs 5, 38 Abs 1 FinStrG idF vor BGBl I 2010/104), also von 6.637.963 Euro, als tat‑ und schuldangemessen. Als Ausgleich für die in der langen Verfahrensdauer gelegene Grundrechtsverletzung wird diese Strafe unter besonderer Gewichtung des Milderungsgrundes des § 34 Abs 2 StGB auf zirka 25 % der Obergrenze (rund 22 Mio Euro), somit um 1.137.963 Euro, reduziert. Ergänzt sei, dass die Verkürzung nach der konstatierten (siehe insbesondere US 57 [zu A/I] sowie US 130 [zu A/II und A/III]) Täterintention ( Lässig in WK² FinStrG § 23 Rz 3) endgültig hätte eintreten sollen (§ 23 Abs 2 zweiter Satz FinStrG), womit § 23 FinStrG idgF für den Angeklagten nicht günstiger (§ 4 Abs 2 FinStrG) wäre als idF vor BGBl I 2010/104. Entsprechendes gilt in Ansehung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Bezug auf den Schuldspruch A/I (US 56 f, 60 f, 66, 69 f, 95, 100 und 106) für die ebenfalls durch BGBl I 2010/104 novellierte, insoweit maßgebende Sanktionsbestimmung des § 33 Abs 5 FinStrG.
Mit Blick auf die aus den Tathandlungen ersichtliche kriminelle Energie sowie das Gesamtausmaß der Delinquenz bedarf es zudem des Ausspruchs einer Freiheitsstrafe, um den Angeklagten von weiteren Finanzvergehen abzuhalten und der Begehung von Finanzvergehen durch andere entgegenzuwirken (§§ 15 Abs 2, 38 Abs 1 zweiter Satz erster Fall FinStrG idF vor BGBl I 2010/104). Die erhöhte Strafdrohung des zweiten Falles des § 38 Abs 1 zweiter Satz FinStrG ist hier ‑ wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt ‑ nicht heranzuziehen, weil sie erst mit dem StReformG 2005 BGBl I 2004/57 eingefügt wurde und durch die nach dem Inkrafttreten dieser Novellierung (5. Juni 2004) gewerbsmäßig (§ 38 FinStrG) begangenen Finanzvergehen (A/II und A/III) die insoweit relevante Wertgrenze (500.000 Euro) nicht überschritten wird. Bei einem somit hier aktuellen Rahmen von bis zu drei Jahren ist eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten schuldangemessen. Als Ausgleich für die in der langen Verfahrensdauer gelegene Grundrechtsverletzung wird sie auf 15 Monate reduziert.
Da der strafbestimmende Wertbetrag (§ 53 Abs 1 FinStrG) insgesamt 500.000 Euro übersteigt, beträgt das Höchstmaß der gemäß § 20 Abs 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafe zwei Jahre (§ 20 Abs 2 dritter Fall FinStrG). Zumal die angesprochene Wertgrenze bei einem hier maßgebenden Wertbetrag von mehr als 10 Mio Euro etwa 20‑fach überschritten wird, ist die Ersatzfreiheitsstrafe unter Berücksichtigung der aufgrund der langen Verfahrensdauer vorgenommenen Reduktion der Geldstrafe mit 15 (fünfzehn) Monaten zu bemessen.
Bedingte oder teilbedingte Strafnachsicht kam im Hinblick auf den Schuldgehalt, die Jahre hindurch fortgesetzte, gezielte Vorgangsweise und das Gewicht der Taten sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Erwägungen nicht in Betracht.
Hinsichtlich des Angeklagten Dr. Peter I***** war bei der nach §§ 32 bis 34 StGB vorzunehmenden Strafbemessung
erschwerend: der lange Tatzeitraum (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB),
mildernd: der ordentliche Lebenswandel (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) sowie die Umstände, dass er die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten (§ 34 Abs 1 Z 18 StGB) und dass das gegen ihn geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert (§ 34 Abs 2 StGB) hat.
Hievon ausgehend (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf der Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) unter Berücksichtigung des schon durch die (hinsichtlich Dr. Peter I***** insoweit maßgebende) Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit entstandenen, mit rund 6,5 Mio Euro (US 174) die Wertgrenze des § 159 Abs 4 StGB (800.000 Euro) um ein Vielfaches übersteigenden Gläubigerausfalls (§ 32 Abs 3 StGB) bei einem bis zu zwei Jahren reichenden Rahmen (§ 159 Abs 4 StGB) grundsätzlich eine Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten tat‑ und schuldangemessen. Als Ausgleich für die in der langen Verfahrensdauer gelegene Grundrechtsverletzung wird die Strafe unter besonderer Gewichtung des Milderungsgrundes des § 34 Abs 2 StGB auf sechs Monate reduziert.
Im Hinblick darauf, dass dem weder spezial‑ noch generalpräventive Erwägungen entgegenstehen, konnte diese Sanktion zur Gänze bedingt nachgesehen werden (§ 43 Abs 1 erster Satz StGB).
Zu den Berufungen gegen die Aussprüche über die Strafe :
Das Erstgericht verhängte über Gerhard St***** gemäß § 33 Abs 5 FinStrG (zu ergänzen: unter Anwendung des § 21 Abs 2 FinStrG) eine Geldstrafe von 2.327.058 Euro, für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß § 20 Abs 2 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe (§ 20 Abs 1 FinStrG) von acht Monaten.
Gemäß § 43 Abs 1 StGB (zu ergänzen: iVm § 26 Abs 1 FinStrG idF vor BGBl I 2010/104) wurde diese Sanktion unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht den langen Tatzeitraum, die Tatwiederholung und das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen erschwerend, das umfassende Geständnis, das einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung lieferte, den ordentlichen Lebenswandel sowie den Umstand, dass der Angeklagte die Taten schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat, als mildernd.
Die dagegen vom Angeklagten rechtzeitig angemeldete (ON 722), jedoch nicht ausgeführte Berufung geht fehl.
Wenngleich der Umstand, dass das gegen den Angeklagten geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat (§ 34 Abs 2 StGB iVm § 23 Abs 2 letzter Satz FinStrG), mildernd hinzutritt, erweist sich die vom Erstgericht in der Höhe von nur rund 15 % der gesetzlichen Maximalstrafe (§§ 21 Abs 2, 33 Abs 5 FinStrG) ausgemessene Sanktion mit Blick auf die Jahre hindurch gesetzte, repetitive Delinquenz als zu gering. Angemessen wäre grundsätzlich eine Geldstrafe von 2,8 Mio Euro (etwa 18 % der Obergrenze), womit für eine weitere Herabsetzung unter dem Aspekt überlanger Verfahrensdauer kein Raum bleibt. Die vorliegende Reduktion um zirka 470.000 Euro gleicht den darin gelegenen Grundrechtsverstoß jedenfalls aus.
Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe (§ 20 Abs 1 FinStrG) steht mit Blick auf die diesbezügliche Höchststrafe von zwei Jahren (§ 20 Abs 2 dritter Fall FinStrG) in adäquater Relation zur Geldstrafe.
Ergänzt sei, dass die vom Erstgericht ausgesprochene selbständige bedingte Nachsicht der Ersatzfreiheitsstrafe (US 23) im Gesetz nicht vorgesehen und damit unzulässig ist (10 Os 151/80, SSt 52/8; RIS‑Justiz RS0086634; EBRV 1130 BlgNR 13. GP 56). Dies folgt schon aus deren rechtlichem Charakter einer nur subsidiär zu vollstreckenden Sanktion. Wird nämlich die primär ausgesprochene Strafe bedingt aufgeschoben, kann bis zum Widerruf die Ersatzfreiheitsstrafe ohnedies nicht vollzogen werden. In den Fällen der Verhängung einer unbedingten Primärsanktion oder des Widerrufs einer bedingten Nachsicht hingegen wäre es in sich widersprüchlich, bei Unvollstreckbarkeit die substituierende Unrechtsfolge nicht zu vollziehen (12 Os 9/07a; Lässig in WK² FinStrG § 20 Rz 3).
Mangels Nachteils für den Angeklagten hat dieser Rechtsfehler aber auf sich zu beruhen.
Über Adolf Kl***** verhängte das Erstgericht unter Bedachtnahme auf § 22 Abs 1 FinStrG gemäß § 33 Abs 5 FinStrG (zu ergänzen: iVm § 21 Abs 2 FinStrG) eine Geldstrafe von 1.370.338 Euro, für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß § 20 Abs 2 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe (§ 20 Abs 1 FinStrG) von acht Monaten und nach § 159 Abs 4 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die es gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht hinsichtlich der nach dem Finanzstrafgesetz ausgesprochenen Sanktion die Tatwiederholung, den langen Tatzeitraum und das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen erschwerend, den ordentlichen Lebenswandel sowie den Umstand, dass der Angeklagte die Taten schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat, als mildernd.
Bezüglich der nach dem StGB ausgemessenen Sanktion wurde der hohe Schaden erschwerend, der ordentliche Lebenswandel sowie der Umstand, dass der Angeklagte die Taten schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat, als mildernd in Anschlag gebracht.
Die dagegen vom Angeklagten und von der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufungen sind nicht im Recht.
Der Angeklagte zeigt zwar zutreffend auf, dass hinsichtlich beider Sanktionen der Umstand, dass das gegen ihn geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat, mildernd hinzutritt (§ 34 Abs 2 StGB, teils iVm § 23 Abs 2 letzter Satz FinStrG).
Ebenso mit Recht weist aber die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass die besondere Position des Angeklagten im Vorstand des SK ***** als wirtschaftlicher Koordinator und als Berater für die steuerlichen Angelegenheiten (US 41) den Grad der Pflichtwidrigkeit verstärkt (§ 32 Abs 3 StGB, teils iVm § 23 Abs 2 letzter Satz FinStrG). Tat‑ und schuldangemessen sind daher eine Geldstrafe von 1,6 Mio Euro nach dem FinStrG und eine Freiheitsstrafe von acht Monaten nach dem StGB. Die vorliegende Reduktion (229.662 Euro Geldstrafe und zwei Monate Freiheitsstrafe) gleicht den in der überlangen Verfahrensdauer gelegenen Grundrechtsverstoß aus.
Die Ersatzfreiheitsstrafe steht mit Blick auf die diesbezügliche Obergrenze von zwei Jahren (§ 20 Abs 2 dritter Fall FinStrG) in adäquater Relation zur Geldstrafe.
Gegen Robert B***** erkannte das Erstgericht unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB gemäß § 147 Abs 3 StGB auf eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, von der es einen zwölfmonatigen Strafteil unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht diesbezüglich das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die zweifache Qualifikation des Betrugs, den langen Tatzeitraum, das deutliche Überschreiten der Wertgrenzen des § 147 Abs 3 StGB und des § 159 Abs 4 StGB sowie die zentrale Stellung des Angeklagten beim Betrugsgeschehen als erschwerend, den ordentlichen Lebenswandel sowie die Umstände, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und dass der Angeklagte die Taten schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat, als mildernd.
Die dagegen vom Angeklagten und von der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufungen gehen fehl.
Der Angeklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Umstand, dass das gegen ihn geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder von seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat, mildernd hinzutritt (§ 34 Abs 2 StGB).
Ebenso mit Recht zeigt aber die Staatsanwaltschaft auf, dass der auf seine jahrelange Tätigkeit als Betriebsprüfer des Finanzamtes G***** zurückzuführende besondere Einfluss des Angeklagten auf die wirtschaftlichen und finanziellen Belange des SK ***** (US 41) den Grad der Pflichtwidrigkeit erhöht (§ 32 Abs 2 StGB).
Mit Blick auf diese besondere Position im Vorstand des SK ***** und die ‑ vom Erstgericht zu Recht aggravierend gewertete ‑ zentrale Rolle (siehe US 221 f) des Angeklagten beim Versuch, das Land S***** betrügerisch am Vermögen zu schädigen (G/II/2), ist der Sicht der Berufung des Angeklagten, es sei ihm der besondere Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 6 StGB zu Gute zu halten, nicht zu folgen.
Tat‑ und schuldangemessen ist demnach eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten. Die vorliegende Reduktion um drei Monate gleicht den in der überlangen Verfahrensdauer gelegenen Grundrechtsverstoß aus.
Bei der insoweit gebotenen Gesamtbetrachtung erweist sich mit Blick auf die gezielte Vorgehensweise und den hohen intendierten Betrugsschaden zum Nachteil des Landes S***** (G/II/2) sowie die jahrelange, als wirtschaftlich einflussreiches Vorstandsmitglied des SK ***** gesetzte Delinquenz, die zu einem Befriedigungsausfall der Vereinsgläubiger in der Höhe von in Summe nahezu 10 Mio Euro (US 174 f) führte (G/I), der (vom Angeklagten angestrebte) Ausspruch einer gänzlich bedingt nachgesehenen Strafe sowohl aus spezial‑ als auch aus generalpräventiven Erwägungen als unzureichend. Die (von der Staatsanwaltschaft begehrte) Verhängung einer zur Gänze unbedingten Freiheitsstrafe ist aber mit Rücksicht auf das fortgeschrittene Lebensalter des Angeklagten (rund 69 Jahre) und dessen bislang untadeligen Lebenswandel nicht erforderlich.
Über Heinz S***** verhängte das Erstgericht gemäß § 33 Abs 5 FinStrG (zu ergänzen: iVm § 21 Abs 2 FinStrG) eine Geldstrafe von 1.895.119 Euro, für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß § 20 Abs 2 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe (§ 20 Abs 1 FinStrG) von neun Monaten.
Dabei wertete es den langen Tatzeitraum, die Tatwiederholung und das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen als erschwerend, den ordentlichen Lebenswandel sowie den Umstand, dass der Angeklagte die Taten schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat, als mildernd.
Die Berufung zeigt zwar zutreffend auf, dass die Tatsache, dass das gegen den Angeklagten geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat, mildernd hinzutritt (§ 34 Abs 2 StGB iVm § 23 Abs 2 letzter Satz FinStrG).
Demgegenüber verabsäumte es das Erstgericht aber, die Funktion des Angeklagten, die Spielertransfers abzuwickeln, also die Spielerverträge auszuhandeln, und damit die entscheidende Rolle des Angeklagten in Bezug auf die Hinterziehung von Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (§ 33 Abs 2 lit b FinStrG) aggravierend zu veranschlagen (§ 32 Abs 3 StGB iVm § 23 Abs 2 letzter Satz FinStrG).
Tat‑ und schuldangemessen ist daher (auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten) eine Geldstrafe von 2,1 Mio Euro. Die vorliegende Reduktion um 204.881 Euro gleicht den in der überlangen Verfahrensdauer gelegenen Grundrechtsverstoß aus.
Eine bedingte oder teilbedingte Strafnachsicht kommt mit Blick auf die jahrelang fortgesetzte, sorgfältig geplante und gezielt durchgeführte Delinquenz sowie das Gewicht der Taten sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Erwägungen nicht in Betracht.
Die Ersatzfreiheitsstrafe steht mit Blick auf die diesbezügliche Obergrenze von zwei Jahren (§ 20 Abs 2 dritter Fall FinStrG) in adäquater Relation zur Geldstrafe.
Gegen Fritz P***** sprach das Erstgericht unter Bedachtnahme auf § 22 Abs 1 FinStrG gemäß § 33 Abs 5 FinStrG (zu ergänzen: iVm § 21 Abs 2 FinStrG) eine Geldstrafe von 2.153.659 Euro, für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß § 20 Abs 2 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe (§ 20 Abs 1 FinStrG) von zehn Monaten, und gemäß § 159 Abs 4 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus.
Beide Sanktionen wurden gemäß § 43 Abs 1 StGB (teils iVm § 26 Abs 1 FinStrG idF vor BGBl I 2010/104) unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht nach dem Finanzstrafgesetz den langen Tatzeitraum, die Tatwiederholung und das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen erschwerend, den ordentlichen Lebenswandel, die untergeordnete Beteiligung sowie den Umstand, dass der Angeklagte die Taten schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat, als mildernd.
Nach dem StGB wurden der lange Tatzeitraum und der hohe Schaden erschwerend, der ordentliche Lebenswandel, die untergeordnete Beteiligung sowie der Umstand, dass der Angeklagte die Taten schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat, als mildernd gewertet.
Die dagegen erhobene Berufung des Angeklagten ist teilweise im Recht.
Zwar hat das Erstgericht ‑ entgegen der Berufung ‑ die untergeordnete Beteiligung und die Täterpersönlichkeit sehr wohl, konkret durch das Strafmaß und durch die gänzliche bedingte Strafnachsicht, berücksichtigt (US 254). Es hat eine schuldangemessene Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt. Der Umstand, dass das gegen den Angeklagten geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat, ist aber ‑ wie die Berufung zutreffend aufzeigt ‑ hinsichtlich beider Sanktionen mildernd zu veranschlagen (§ 34 Abs 2 StGB, teils iVm § 23 Abs 2 letzter Satz FinStrG):
Die in dieser Verfahrensdauer gelegene Grundrechtsverletzung wird unter besonderer Gewichtung des genannten Milderungsgrundes durch Reduktion der Freiheitsstrafe um einen Monat ausgeglichen.
Die Geldstrafe wurde vom Erstgericht ‑ offenbar aufgrund eines Rechenfehlers ‑ nicht (wie intendiert [US 253] und schuldangemessen) mit 20 % der möglichen Höchststrafe (das sind rund 2,9 Mio Euro), sondern mit bloß 15 % davon (ca 2,15 Mio Euro) bemessen, sodass diesbezüglich eine weitere Herabsetzung nicht zu erfolgen hat. Die damit vorliegende Reduktion um etwa 750.000 Euro gleicht die in der überlangen Verfahrensdauer gelegene Grundrechtsverletzung jedenfalls aus.
Die Ersatzfreiheitsstrafe steht mit Blick auf die Obergrenze von zwei Jahren (§ 20 Abs 2 dritter Fall FinStrG) in adäquater Relation zur Geldstrafe.
Zur Unzulässigkeit der selbständigen bedingten Nachsicht der Ersatzfreiheitsstrafe (US 25) wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Darlegungen zur Berufung des Angeklagten Gerhard St***** verwiesen.
Über Gert Pö***** verhängte das Erstgericht unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB gemäß § 288 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, die es gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht insoweit das Zusammentreffen „zweier Vergehen“, den langen Deliktszeitraum und den hohen Schaden als erschwerend, den ordentlichen Lebenswandel, das Teilgeständnis sowie den Umstand, dass der Angeklagte die Taten schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat, als mildernd.
Die dagegen erhobene Berufung des Angeklagten ist im Recht.
Vorweg ist festzuhalten, dass das Erstgericht vom Zusammentreffen bloß zweier Vergehen ausging (US 255), wogegen dem Angeklagten in Wahrheit drei Vergehen, nämlich jene nach §§ 159 Abs 1 und Abs 4 Z 1, 161 Abs 1 StGB (L/I/1), nach §§ 159 Abs 2 und Abs 4 Z 2, 161 Abs 1 StGB (L/I/2) und nach § 288 Abs 1 StGB (L/II) zur Last liegen.
Demgegenüber tritt der Umstand, dass das gegen den Angeklagten geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat, mildernd hinzu (§ 34 Abs 2 StGB).
Da die in der überlangen Verfahrensdauer gelegene Grundrechtsverletzung stärker wirkt als die erforderliche Korrektur der Erschwerungsgründe, der zufolge eine Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten tat‑ und schuldangemessen ist, erfolgt ein Ausgleich durch Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf zehn Monate, somit eine Reduktion um vier Monate zum Ausgleich des Grundrechtsverstoßes.
Mit den übrigen gegen die Aussprüche über die Strafe erhobenen Berufungen waren die jeweiligen Rechtsmittelwerber auf die Aufhebungen der Strafaussprüche, teilweise auch auf die Strafneubemessungen zu verweisen.
Zu den Berufungen gegen die Aussprüche über privatrechtliche Ansprüche :
Soweit für die Erledigung der Berufungen relevant, traf das Erstgericht im Sinn der §§ 366 Abs 2 erster Satz, 369 Abs 1 StPO folgende Aussprüche:
Hannes K***** wurde schuldig erkannt, der Privatbeteiligten D***** R***** 2.726,66 Euro zu zahlen (US 26 f).
Zudem wurde „dem SK ***** ein Betrag in der Höhe von EUR 800.000,00 zugesprochen, wobei festgestellt wird, dass die Angeklagten Hannes K*****, Dr. Peter I*****, Adolf Kl*****, Robert B*****, Fritz P***** und Gert Pö***** zur ungeteilten Hand haften“ (US 27).
Die Berufung des Hannes K***** zeigt zutreffend auf, dass die Privatbeteiligte D***** R***** GmbH gegen den Angeklagten privatrechtliche Ansprüche in der Höhe von (bloß) 2.658,33 Euro geltend gemacht hat (ON 593 S 6, siehe auch ON 508 S 439). Hievon ausgehend war dem Berufungsbegehren, den Zuspruch an diese Privatbeteiligte entsprechend zu reduzieren, zu folgen.
Darüber hinaus war den Berufungen der Angeklagten Hannes K***** , Dr. Peter I***** , Adolf Kl***** , Robert B***** , Fritz P***** und Gert Pö***** zu folgen und der Zuspruch an den SK ***** zu beseitigen.
Die Formulierung der Bestimmungen der StPO über die Privatbeteiligung (siehe insbesonders §§ 67 Abs 1, 69 Abs 1 StPO) stellen klar, dass nur zum Anschluss als Privatbeteiligter berechtigt ist, wer durch die Straftat in seinen Privatrechten verletzt worden ist. Die Möglichkeit einer nicht (unmittelbar) durch die Straftat in ihren Rechten verletzten Person, aus der Tat Privatrechte abzuleiten, reicht daher insoweit ebenso nicht aus, wie das Interesse, das sich daraus ergibt, dass die Straftat Vorfrage für ein (späteres) Zivilverfahren ist ( Spenling , WK‑StPO Vor §§ 366 bis 379 Rz 25).
Geschädigte von Taten, die einem der Tatbestände des § 159 StGB entsprechen, sind die Gläubiger der Person, deren Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt wird oder wurde. Ist diese Person ‑ wie hier ‑ ein Verein, so trifft zwar die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinn des § 159 StGB nicht diesen, sondern dessen leitende Angestellte (§ 161 Abs 1 StGB), durch die Taten geschädigt sind aber auch in solchen Fällen die (Vereins‑)Gläubiger.
Solcherart kann ein im Sinn des § 159 StGB tatbestandsmäßiges Verhalten zwar Voraussetzungen für Schadenersatzansprüche des Vereins gegen seine leitenden Angestellten im Zusammenhang mit einer anderen gesetzlichen Grundlage verwirklichen, rechtfertigt aber den Privatbeteiligtenanschluss des Vereins oder des Insolvenzverwalters wegen solcher Ansprüche nicht, weil Voraussetzung dafür eben ein „durch die Straftat“ erlittener Schaden ist. Wenngleich nämlich damit nicht nur der „tatbestandsrelevante Schaden“, also die aus der Verletzung des vom übertretenen Strafgesetz unmittelbar geschützten Rechtsguts resultierende Beeinträchtigung gemeint ist, muss der Schaden doch aus der strafbaren Handlung und dem ihr zu Grunde liegenden Sachverhalt ableitbar sein, also im Schuldspruch (und der aus diesem sich ergebenden Tatbestandsgrenze) Deckung finden. Die Erfüllung sonstiger ‑ vom strafrechtlichen Tatbestand, der Gegenstand des Schuldspruchs ist, unabhängiger ‑ Anspruchsgrundlagen auf Basis des im Strafurteil festgestellten Sachverhalts hat das Strafgericht somit nicht zu prüfen (13 Os 99/12a; Spenling , WK‑StPO Vor §§ 366 bis 379 Rz 25).
Gemäß der auf die Änderungen der Bestimmungen der StPO über die Privatbeteiligung durch das StPRG BGBl I 2004/19 (§ 67 Abs 4 und 5 StPO) gegründeten neuen Judikatur war daher die Erklärung des SK *****, sich dem Verfahren als Privatbeteiligter anzuschließen, zurückzuweisen (14 Os 30/09g, SSt 2009/24; RIS‑Justiz RS0124921, jüngst 15 Os 91/13s; Spenling , WK‑StPO Vor §§ 366 bis 379 Rz 56).
Zu den Beschwerden gegen die Weisungen nach § 26 Abs 2 FinStrG :
Das Erstgericht erteilte den Angeklagten Gerhard St*****, Fritz P***** und Gert Pö***** „gemäß § 26 Absatz 2 FinStrG“ jeweils die Weisung, den „geschuldeten Abgabenbetrag oder den Abgabenbetrag, für den“ sie „zur Haftung herangezogen werden“ können, binnen „eines Jahres zu entrichten“ (US 23, 25 und 26).
Vorweg ist festzuhalten, dass über Weisungen nach § 26 Abs 2 erster Satz FinStrG das Gericht, das die Strafe (teil‑)bedingt nachsieht, gemäß § 494 Abs 1 erster Satz StPO iVm § 195 Abs 1 StPO mit Beschluss zu entscheiden hat, womit die hier gewählte Urteilsform (US 23, 25 und 26) verfehlt ist (12 Os 86/95, ÖStZB 1996, 86; RIS‑Justiz RS0086112; jüngst 13 Os 1/13s; Lässig in WK² FinStrG § 26 Rz 9).
Die Angeklagten Fritz P***** und Gert Pö***** haben gegen die Weisungen ausdrücklich Beschwerde erhoben (ON 727 S 7 und ON 728 S 3). Die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung des Angeklagten Gerhard St***** ist gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO iVm § 195 Abs 1 FinStrG als solche Beschwerde zu betrachten.
In Stattgebung der Beschwerden der Angeklagten Gerhard St***** und Fritz P***** waren die diese betreffenden Beschlüsse auf Erteilung von Weisungen im Sinn des § 26 Abs 2 erster Satz FinStrG (US 23 und 25) aufzuheben, weil sie den zu entrichtenden Abgabenbetrag nicht konkretisieren (13 Os 129/10k, EvBl 2011/49, 327; RIS‑Justiz RS0053185; Lässig in WK² FinStrG § 26 Rz 8).
Über die allfällige neuerliche Erteilung einer solchen Weisung hat das Erstgericht zu entscheiden (RIS‑Justiz RS0086098).
Auf die Beschwerde des Angeklagten Gert Pö***** war nicht einzugehen, weil der diesen betreffende Beschluss auf Erteilung einer Weisung im Sinn des § 26 Abs 2 erster Satz FinStrG (US 26) infolge Aufhebung des Strafausspruchs nach dem Finanzstrafgesetz nicht bestehen blieb.
Zur Beschwerde des Angeklagten Hannes K***** gegen den Beschluss vom 14. Februar 2013 (ON 765) :
Gegenstand der Beschwerde ist ein Beschluss über einen Antrag auf Berichtigung des Protokolls über die Hauptverhandlung.
Da sich die Beschwerde aus dem Blickwinkel der Nichtigkeitsgründe ausschließlich auf Vorgänge und Umstände bezieht, die als Urteilsanfechtungsgründe gar nicht geltend gemacht wurden, ist sie insoweit durch die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hannes K***** miterledigt (14 Os 10/10t, EvBl 2010/99, 675; RIS‑Justiz RS0126057).
Indem die Beschwerde die Berufung gegen den Strafausspruch nach dem Finanzstrafgesetz anspricht, geht sie mit Blick auf die Aufhebung dieses Ausspruchs von vornherein ins Leere.
Zu den Rechtsmitteln der Sch***** GmbH :
Das Erstgericht wies die Erklärung der Sch***** GmbH, vertreten durch Dr. Norbert Sch*****, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligte anzuschließen, (der Sache nach) als offensichtlich unberechtigt (§ 67 Abs 4 Z 1 StPO) zurück.
Die hiegegen erhobene Berufung (ON 729) war ebenfalls zurückzuweisen, weil gegen einen Beschluss des Erstgerichts, mit dem die Erklärung, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschließen, zurückgewiesen wird, nur das Rechtsmittel der Beschwerde offensteht (14 Os 30/09g, SSt 2009/24; Spenling , WK‑StPO Vor §§ 366 bis 379 Rz 56).
Mit der am 13. September 2012 eingebrachten Beschwerde (ON 749) war ebenso zu verfahren, weil die 14‑tägige Beschwerdefrist (§ 88 Abs 1 zweiter Satz StPO) insoweit nicht eingehalten worden ist. Der angefochtene Beschluss wurde nämlich (unter Bekanntgabe der Begründung und Erteilung der Rechtsmittelbelehrung [ON 719 S 20]) am 17. Februar 2012 verkündet (ON 719 S 9 f), womit die fristauslösende „Bekanntmachung“ an diesem Tag erfolgte ( Tipold , WK‑StPO § 88 Rz 6).
Die Umdeutung des Schriftsatzes vom 20. Februar 2012 (ON 729) im Sinn einer Beschwerde kommt aufgrund der Eindeutigkeit der darin enthaltenen Erklärungen nicht in Betracht. Konkret ist aus der Bezeichnung als „Berufungsanmeldung“ (ON 729 S 5 [eine Anmeldung der Beschwerde ist nicht vorgesehen]) und der Festlegung, „Berufung“ erheben zu wollen, sowie der ausdrücklichen Bezugnahme auf § 283 Abs 4 StPO und auf § 366 Abs 3 StPO (ON 729 S 7) klar ersichtlich, dass sich die Rechtsmittelwerberin nicht bloß in der Bezeichnung vergriffen hat, sondern den in Rede stehenden Ausspruch bewusst und überlegt mit Berufung bekämpfen wollte (RIS‑Justiz RS0099063).
Der am 9. April 2014 beim Obersten Gerichtshof im elektronischen Weg eingebrachte Antrag der Sch***** GmbH ist somit gegenstandslos.
Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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