OGH 9Os267/62 (RS0086429)

OGH9Os267/6212.3.1963

Rechtssatz

Die Verjährungsfrist für die Verfolgung eines Finanzvergehens beginnt, sobald die Straftat abgeschlossen ist; dies ist jedenfalls nicht vor Abgabe der unrichtigen Steuererklärung der Fall.

Normen

FinStrG §31
FinStrG §35

9 Os 267/62OGH12.03.1963

Veröff: SSt XXXIV/14

9 Os 4/74OGH06.06.1974

nur: Die Verjährungsfrist für die Verfolgung eines Finanzvergehens beginnt, sobald die Straftat abgeschlossen ist. (T1) <br/>Beisatz: Dies trifft für das vollendete Finanzvergehen nach § 35 Abs 2 FinStrG, hinsichtlich dessen die tatsächliche Bewirkung einer Verkürzung der Eingangsabgaben und Ausgangsabgaben Tatbestandserfordernis ist, erst in dem Zeitpunkt zu, in welchem eine solche Verkürzung durch bescheidmäßige Nichtfestsetzung oder zu niedrige Festsetzung bewirkt ist. (T2)

13 Os 131/74OGH13.02.1975

Veröff: EvBl 1975/203 S 441 = RZ 1975/33 S 56

13 Os 30/75OGH30.04.1975

nur T1

12 Os 33/75OGH09.09.1975

nur T1

10 Os 127/76OGH12.01.1977

Vgl; Beisatz: Ähnlich 9 Os 4/74: Auch Rechtskraft des (die Abgabe zu niedrig) festsetzenden Bescheid nötig. (T3)<br/>Veröff: SSt 48/1

12 Os 58/98OGH03.09.1998

Auch; Beisatz: Bei Unterlassungsdelikten beginnt die Verjährung erst mit dem Aufhören der Pflicht zum Handeln, somit dann, wenn die Steuerschuld nicht in der vorgeschriebenen Frist erklärt wurde oder festgesetzt werden konnte. (T4)

13 Os 38/11dOGH14.07.2011

Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Zu veranlagende Abgaben sind (erst) mit Rechtskraft des diesbezüglichen Bescheids (zu niedrig) festgesetzt. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Da das Erstgericht zwar feststellte, dass auf der Basis der unrichtigen Jahressteuererklärungen des Beschwerdeführers Abgabenbescheide erlassen worden waren, aber keine Konstatierungen zur allfälligen Rechtskraft dieser Bescheide traf, lässt sich somit nicht beurteilen, ob die Taten vollendet wurden. (T6)

13 Os 115/14gOGH15.04.2015

Auch; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19630312_OGH0002_0090OS00267_6200000_001

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