OGH 12Os86/95

OGH12Os86/9513.7.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Juli 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Mag.Strieder, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rudolf Z***** wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1, Abs 2 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 19.April 1995, GZ 8 Vr 93/95-7, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf Z***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt und gemäß § 33 Abs 5 FinStrG unter Anwendung des § 26 Abs 1 FinStrG zu einer zum Teil bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt.

Die Staatsanwaltschaft bekämpft den Sanktionsausspruch dieses Urteils mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in der sie eine Ergänzung der Entscheidung um die im § 26 Abs 2 FinStrG vorgesehene Weisung an den Angeklagten anstrebt, die geschuldeten tataktuellen Abgabenbeträge zu entrichten.

Eine solche Weisung hat jedoch ungeachtet des engen Sachkonnexes mit der Unrechtsfolge kein Gegenstand des Strafausspruches eines verurteilenden Erkenntnisses zu sein, weshalb der gerügte Umstand von vornherein weder dem herangezogenen, noch einem anderen Nichtigkeitsgrund entspricht.

Gemäß § 26 Abs 1 FinStrG gelten für die bedingte Nachsicht der durch die Gerichte für Finanzvergehen verhängten Geldstrafen und Freiheitsstrafen sowie für die bedingte Entlassung aus einer solchen Freiheitsstrafe die §§ 43, 43 a, 44 Abs 1, 46, 48 bis 53, 55 und 56 StGB sinngemäß. Für den Fall einer bedingten Nachsicht der Strafe wegen eines mit Abgabenverkürzung oder sonstigem Einnahmenausfall verbundenen Finanzvergehens sieht § 26 Abs 2 FinStrG vor, daß das Gericht dem Verurteilten die Weisung zur Entrichtung des Betrages zu erteilen hat, den er schuldet oder für den er zur Haftung herangezogen werden kann.

Aus dieser Regelung folgt, daß es sich bei der unter den gesetzlichen Voraussetzungen zwingend vorgeschriebenen Weisung nach § 26 Abs 2 FinStrG um ein Gebot in der Bedeutung der §§ 50 f StGB handelt, welches nicht im Strafurteil, sondern durch gesonderten Beschluß auszusprechen ist (§§ 494, 498 StPO). Eine solche Anordnung, die eine Feststellung der aushaftenden Beträge erfordert (11 Os 34/84; 12 Os 166/94, 58/95), muß nicht gleichzeitig mit der Urteilsfällung ergehen (9 Os 6/83; 12 Os 121/87). Die förmliche oder konkludente Verweigerung einer entsprechenden Beschlußfassung nach Rechtskraft des Urteils ist für den öffentlichen Ankläger mit Beschwerde bekämpfbar (Kunst im WK § 50 Rz 10).

Da die Nichtigkeitsbeschwerde somit auf eine Verfügung abzielt, die nicht zum Urteilsinhalt gehört (Leukauf-Steininger Komm3 § 50 RN 8), wird mit dem Vorbringen keiner der ihrem Wesen nach auf die Urteilsanfechtung abgestellten Nichtigkeitsgründe prozeßordnungsmäßig ausgeführt. Demgemäß war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO).

Gleiches gilt für die (nicht ausgeführte) Berufung des öffentlichen Anklägers, weil dieser bei der Berufungsanmeldung nicht erklärte, ob dieses Rechtsmittel zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten erhoben wird, sodaß darauf gemäß § 294 Abs 4 StPO keine Rücksicht zu nehmen war (15 Os 112/94).

Stichworte