OGH 11Os25/81 (RS0094511)

OGH11Os25/811.4.1981

Rechtssatz

Die Beistellung eines tauglichen Bürgen für ein Darlehen schließt eine Schädigung des Kreditgebers nicht von vornherein aus, unter Umständen kommt Betrug im Umfang des Verzögerungsschadens, andererseits aber, soweit der Bürge über die Voraussetzungen zur Bürgschaftsübernahme getäuscht und durch Inanspruchnahme aus der Bürgschaft geschädigt werden sollte, ein an dem Bürgen begangener Betrug in Betracht.

Normen

StGB §146 C3

11 Os 25/81OGH01.04.1981

Veröff: SSt 52/19

9 Os 48/81OGH19.05.1981

Vgl auch; nur: Die Beistellung eines tauglichen Bürgen für ein Darlehen schließt eine Schädigung des Kreditgebers nicht von vornherein aus, unter Umständen kommt soweit der Bürge über die Voraussetzungen zur Bürgschaftsübernahme getäuscht und durch Inanspruchnahme aus der Bürgschaft geschädigt werden sollte, ein an dem Bürgen begangener Betrug in Betracht. (T1)

9 Os 200/84OGH04.04.1985

Vgl auch; nur T1

9 Os 168/86OGH21.01.1987

Vgl auch; nur T1

13 Os 17/92OGH20.05.1992

Vgl auch; nur: Die Beistellung eines tauglichen Bürgen für ein Darlehen schließt eine Schädigung des Kreditgebers nicht von vornherein aus, unter Umständen kommt Betrug im Umfang des Verzögerungsschadens in Betracht. (T2); Beisatz: Hier: Pfand (T3)

12 Os 5/94OGH03.03.1994

Vgl auch; Beis wie T3

15 Os 119/03OGH09.10.2003

Auch

6 Ob 75/18zOGH31.08.2018

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19810401_OGH0002_0110OS00025_8100000_001

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