OGH 10Os23/81

OGH10Os23/8128.4.1981

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. April 1981 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Känig als Schriftführer in der Strafsache gegen Helmut A und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 (erster Fall) StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von den Angeklagten Helmut A, Ernst B und Andreas C gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 4. Dezember 1980, GZ 20 Vr 1793/80-61, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Tupy, Dr. Tuma und Dr. Steup sowie der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Nurscher, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Den Nichtigkeitsbeschwerden wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu Punkt A.I. des Urteilssatzes und im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruches gemäß § 38 StGB) aufgehoben sowie die Sache zur nochmaligen Verhandlung und - unter Zugrundelegung (auch) des aufrecht bleibenden Wahrspruchs zur Hauptfrage 1 zu treffenden (§ 349 Abs 2 StPO) - Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden verworfen. Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen ihnen auch die (den erfolglos gebliebenen Teil ihrer Rechtsmittel betreffenden) Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurden Helmut A, Ernst B und Andreas C (unter anderem) des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 (erster Fall) StGB, C teils als Beteiligter nach § 12 (dritter Fall) StGB, schuldig erkannt (Punkte A.I. und II. sowie B. des Urteilssatzes). Nur diese Schuldsprüche bekämpfen sie mit (von A auf

Z 6 und 8, von B auf Z 6 und 1 - gemeint offenbar: 11 - lit b sowie von C auf Z 5, 6 und 8 des § 345 Abs 1

StPO gestützten) Nichtigkeitsbeschwerden.

Insoweit liegt zur Last:

(A.) allen Angeklagten - daß sie in Gesellschaft als Beteiligte (§ 12 StGB) und unter Verwendung von Waffen mit Gewalt gegen (jeweils) eine Person sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) anderen Bargeld mit dem Vorsatz wegzunehmen oder abzunötigen versuchte, durch die Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, und zwar (I.) A, B und C in der Nacht zum 24. Februar 1980 in Wärgl, indem sie zur A***Tankstelle fuhren, um den Tankwart durch Bedrohung mit einer Schreckschußpistole sowie mit einem Küchenmesser zur Herausgabe des in der Tankstelle befindlichen Bargelds zu nötigen oder ihn mit einem Stuhlbein niederzuschlagen und ihm das Geld wegzunehmen, wobei die Ausführung der Tat nur unterblieb, weil sie irrtümlich meinten, daß der Tankwart die Tankstelle bereits verlassen habe, sowie (II.) A und B am 24. Februar 1980 in Kundl, indem sie den Tankwart Josef D unter Vorhalt einer Schreckschußpistole sowie eines Küchenmessers bedrängten und von ihm die Herausgabe des Geldes verlangten; und weiters:

(B.) dem Andreas C - daß er zur Ausführung der unter A.II. angeführten strafbaren Handlungen beitrug, indem er sich an der Planung beteiligte sowie A und B die verwendeten Waffen, nämlich die Schreckschußpistole und das Küchenmesser, zur Verfügung stellte. Die Nichtigkeitsbeschwerden gegen den Schuldspruch zum Faktum A.I. sind aus dem Grunde des § 345 Abs 1 Z 6

StPO insofern berechtigt, als den Geschwornen zur Hauptfrage 1 in bezug auf sämtliche Angeklagten Zusatzfragen nach Rücktritt vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB) hätten gestellt werden müssen. Zwar haben die Angeklagten A (S 171, 173/II) und (sinngemäß auch) B (S 175, 177/II) in der Hauptverhandlung zugegeben, daß sie (nach dem erfolglosen Anklopfen an den Tankstellenraum) deshalb wieder weggefahren seien, weil sie geglaubt hätten, die betreffende Tankstelle (in Wärgl) sei (zu dieser Zeit) nicht mehr besetzt; unter solchen Umständen, nämlich dann, wenn sich die Täter wegen eines (sei es auch bloß vermeintlichen) Hindernisses - hier:

infolge einer Abwesenheit des Raubopfers - außerstande wähnten, ihr Ziel zu erreichen, wäre für die Annahme eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch allerdings kein Raum (EvBl 1976/98 ua).

Rechtliche Beurteilung

Demgegenüber hat aber der Angeklagte C, von seiner Darstellung im Vorverfahren (S 253, 259, 397/I) abweichend, nunmehr (erstmalig) behauptet (S 179-181/II), die beiden anderen hätten nach ihrer Rückkehr (vom Tankstellenraum) zur Zapfsäule, wo er im Auto gewartet habe, und nach ihrer folgenden Mitteilung an ihn, daß niemand da sei, 'noch einmal nachschauen' wollen; er selbst sei jedenfalls der Ansicht gewesen, daß die Tankstelle doch noch besetzt sei und daß es möglich wäre, den Tankwart durch Klopfen zu wecken; er habe jedoch, weil er schon beim Hinfahren nicht mehr habe mitmachen wollen, bei dieser Gelegenheit zu seinen Komplizen gesagt, sie mögen (statt der geplanten Fortsetzung des Raubversuchs) wieder ins Auto einsteigen, worauf sie wirklich 'umgedreht' hätten und gemeinsam mit ihm weggefahren seien. Damit hat er in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht, die, wenn sie als erwiesen angenommen würden, die Strafbarkeit aller Angeklagten wegen eines - nicht durch ein (vermeintliches) äußeres Hindernis entscheidend motivierten und daher - freiwilligen Rücktritts von dem (diesfalls noch unbeendeten) Versuch im Sinn des § 16 Abs 1 StGB aufgehoben hätten. Den Geschwornen hätte daher die Gelegenheit geboten werden müssen, auch über diese Tatversion durch die Beantwortung entsprechender Zusatzfragen zur Hauptfrage 1 abzusprechen (§ 313 StPO). Der im Unterbleiben einer derartigen Fragestellung gelegene Verfahrensmangel betrifft aber nicht den Wahrspruch zur bezeichneten Hauptfrage, sondern nur den darauf beruhenden Schuldspruch, sodaß deswegen bloß letzterer - ohne daß die auf ihn bezogene Rechtsrüge des Angeklagten B (der Sache nach: § 345 Abs 1 Z 11 lit a StPO) einer Erörterung bedarf - in (teilweiser) Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde aufzuheben und im aufgezeigten Umfang die Verfahrenserneuerung in erster Instanz anzuordnen war. Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten darauf zu verweisen. Soweit die Beschwerden der Angeklagten A und C (auch) gegen den Wahrspruch zur Hauptfrage 1

gerichtet sind, kommt ihnen dagegen keine Berechtigung zu. Zuzugeben ist allerdings, daß sich eine Zusammenfassung von Fragen für mehrere Täter im allgemeinen nicht empfiehlt (und auch durchaus nicht der herrschenden Praxis entspricht). Denn das dem Schwurgerichtshof in § 317 Abs 2 StPO eingeräumte Ermessen zur Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Fragenkumulierung im einzelnen Fall ist jedenfalls durch das für alle Arten der Fragestellung geltende grundsätzliche Erfordernis beschränkt, den Geschwornen eine differenzierte Erfassung des maßgebenden Sachverhalts in sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Aspekten nicht nur zu ermöglichen, sondern auch nahezulegen; eine Zusammenfassung von Fragen in bezug auf mehrere Täter, denen dieselbe Tat vorgeworfen wird, kann demnach (bei sonstiger Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 6 StPO) nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die Beweislage insoweit im wesentlichen die gleiche ist und die Kumulierung dementsprechend nicht die Gefahr einer unsachgemäßen Pauschalbeurteilung herbeiführt (SSt 28/67 ua). Daß im vorliegenden Fall die Belastungs- und Entlastungsmomente für alle Angeklagten zur Hauptfrage 1 oder, worauf in Erledigung der gleichartigen Rüge des Angeklagten A zur Hauptfrage 2 des Zusammenhangs wegen schon an dieser Stelle hinzuweisen ist, für letzteren und den Angeklagten B nach Zahl und Gewicht verschieden gewesen wären und daß deshalb der bezeichnete Abschnitt des Fragenschemas die Gefahr einer (zuvor erwähnten) ungerechtfertigt pauschalen Beurteilung dieser Angeklagten ohne getrennte sorgfältige Prüfung der Schuld jedes einzelnen von ihnen nach den für und wider sie vorgebrachten Beweisen heraufbeschworen hätte, kann aber nach der Aktenlage nicht angenommen werden und wird auch in den Beschwerden gar nicht behauptet; Zusatzfragen nach Rücktritt vom Versuch hinwieder hätten - abgesehen davon, daß sie (wie noch darzulegen sein wird) zur Hauptfrage 2 auf Grund des Verfahrensergebnisses gar nicht aktuell waren - auch zu den kumulierten Hauptfragen für jeden Angeklagten gesondert gestellt werden können.

Der im zweiten Rechtsgang zu erneuernden Entscheidung (zum Faktum A.I.) wird daher (auch) der unberührt bleibende Wahrspruch zur Hauptfrage 1 mit zugrunde zu legen sein (§§ 349 Abs 2 StPO). Gleichfalls unbegründet sind ferner die Nichtigkeitsbeschwerden in bezug auf das Faktum A.II./B.

Nicht indiziert waren auch insoweit reklamierte (§ 345 Abs 1 Z 6 StPO) Zusatzfragen (zu den Hauptfragen 2 und 3) nach Rücktritt vom Versuch.

Eine dem - nach dem 'Aussteigen' des Angeklagten C geänderten - Tatplan gemäße Ausführung des Raubes in Kundl (Faktum A.II.) war nach der Verantwortung der Angeklagten A und B, derzufolge sie dabei keine Gewalt anwenden, sondern den Tankwart nur bedrohen wollten, jedenfalls in dem Augenblick gescheitert, als jener um Hilfe rief und davonlief (S 171, 172, 173, 174, 176/II).

Bei einem als mißlungen erkannten Versuch aber ist ein Rücktritt (§ 16 StGB) schon begrifflich ausgeschlossen;

daß für den Täter an sich die Möglichkeit bestanden hätte, den Erfolg auf andere Weise herbeizuführen, ändert daran nichts (RZ 1980/66 ua).

Dementsprechend kam auch für den Angeklagten C in Ansehung der ihm (als Faktum B.) angelasteten Beteiligung an diesem Versuch (§ 15 Abs 1 aE StGB) - durch dessen (ursprüngliche) Planung gemeinsam mit seinen Komplizen und durch die Beistellung der Waffen zu dessen Realisierung - schon darum die Annahme eines Rücktritts nach § 16 Abs 1 StGB nicht in Betracht, weil hiezu die Deliktsvollendung infolge seines Verhaltens hätte unterblieben sein müssen; aus welchen Gründen immer eine Ausführungsverhinderung (oder Erfolgsabwendung) durch ihn nicht zustande kam, ist nach dem Gesetz ohne Belang, seine bloße Abstandnahme (als einer der mehreren Beteiligten) von einer geplanten eigenen Mitwirkung an der Tatausführung allein reichte darnach nicht aus.

Eine Strafaufhebung nach § 16 Abs 2 StGB (durch sogenannten 'Putativrücktritt') hinwieder hätte er zwar an sich erlangen können, weil es dabei keine Rolle spielt, worauf das ohne sein Zutun eingetretene Unterbleiben der Deliktsvollendung zurückgeht, sodaß letzteres im Fall einer Beitragstäterschaft (§ 12 dritter Fall StGB) nicht nur auf einem (selbständigen) Rücktritt des Haupttäters, sondern durchaus auch auf einem Fehlschlagen des Ausführungsversuchs beruhen kann (vgl hiezu die Erl.Bem. zur RV des StGB, 30 d.Beil. zu den sten.Prot. des NR, XIII. GP, S 86, mit Bezug - auch - auf die entsprechende Regelung im DStGB, und dazu Jescheck3, S 444); um solcherart straflos zu werden, hätte er sich indessen (in Unkenntnis dessen, daß die Vollendung der geplanten Tat ohne sein Zutun unterbleiben werde) immerhin freiwillig und ernstlich 'bemühen', also alle in seiner Macht stehenden Anstrengungen unternehmen müssen, um eine Tatausführung durch seine Komplizen zu verhindern. Derartige Bemühungen hat aber der Angeklagte C mit seiner Verantwortung (S 179-181/II) gar nicht behauptet; denn dazu hätte er auf jeden Fall die von ihm zur Tatbegehung beigestellten Waffen zurückverlangen müssen und sich außerdem nicht mit dem Eindruck begnügen dürfen, daß A und B auf Grund seiner Aufforderung, den zweiten Raubüberfall nicht durchzuführen, daran zweifelten, ob sie die Tat trotzdem ausführen sollten oder nicht; dadurch, daß er die Tatwaffen - sei es auch bloß fahrlässigerweise - nicht von seinen Komplizen zurückverlangte und auch seine Bestrebungen, sie vom Raubplan abzubringen, nicht bis zur Erlangung einer (subjektiven) Gewißheit über einen Erfolg seines Vorhabens durch zielführende Maßnahmen fortsetzte, hat er seinen (positiven) Gesinnungswandel keinesfalls so weit in die Tat umgesetzt, daß ihm ein zur Erlangung der Straffreiheit nach § 16 Abs 2 StGB (der Intensität nach) ausreichendes 'Bemühen', die Ausführung der Tat zu verhindern, zugutegehalten werden könnte. Eine Verletzung der Vorschriften (des § 313 StPO) über die Fragestellung (§ 345 Abs 1 Z 6 StPO) - zu deren Geltendmachung in bezug auf das Faktum B. (ausschließlich zugunsten des Angeklagten C) dem Angeklagten B außerdem schon die Beschwerdelegitimation fehlen würde (§ 282 Abs 1 StPO) - ist folglich dem Schwurgerichtshof in diesem Umfang nicht unterlaufen.

Gleichermaßen versagt auch jene mit Bezug auf Z 5

des § 345 Abs 1 StPO erhobene Rüge des Angeklagten C, wonach er in der Abweisung seines Antrags auf Vernehmung der Zeugin Maria E zum Beweis dafür, daß er die Mitangeklagten A und B von der Begehung eines Raubes am Abend des 24. Februar 1980 abzuhalten versuchte, diese sich damals selbst noch nicht über die Tatverübung im klaren waren und insbesondere über die Waffen nichts gesprochen worden war (S 186/II), eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte erblickt:

nach den zuvor dargelegten Erwägungen betraf dieser Beweisantrag, wie der Schwurgerichtshof zutreffend erkannte (S 187/II), in der Tat keine für die Entscheidung über die Schuld oder über den anzuwendenden Strafsatz maßgebenden Umstände.

Welche 'Zusatzfrage bzw Eventualfrage' den Geschwornen im Hinblick darauf hätte vorgelegt werden sollen, daß sich der Tankwart D - wie A und C ins Treffen führen -, der gegen ihn gerichteten Drohung überhaupt nicht bewußt geworden sei und sie demnach auch nicht ernst genommen habe, sowie welche 'Vorschriften der §§ 312 ff StPO' durch die Unterlassung einer derartigen Fragestellung verletzt worden sein sollten, ist den Beschwerdeausführungen der genannten beiden Angeklagten nicht zu entnehmen; insoweit sind daher deren auf § 345 Abs 1 Z 6 StPO gestützte Verfahrensrügen einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2, 344 StPO). Nur der Klarstellung wegen sei am Rande vermerkt, daß diese Aspekte im Rahmen ihrer (in diesem Zusammenhang nicht erörterungsbedürftigen) rechtlichen und faktischen Relevanz von den Geschwornen jedenfalls schon bei ihrem Wahrspruch zu den Hauptfragen 2 und 3 (ohnehin) berücksichtigt werden konnten. Mangels Substantiierung ebenfalls keine gesetzmäßige Ausführung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes liegt in dem weiteren - wie aufgezeigt überdies gar keinen maßgebenden Umstand betreffenden - Einwand des Angeklagten C, im Hinblick auf seine vorerwähnte Verantwortung, wonach er die Tatwaffen von seinen Komplizen bloß fahrlässig nicht zurückverlangt habe, hätte 'eine Zusatz- bzw Eventualfrage in diese Richtung' gestellt werden müssen. Die auf die Hauptfrage 3 bezogene Rüge dieses Angeklagten schließlich, jene Frage sei 'unrichtig gestellt' worden, weil die Planung selbst nicht strafbar sei und er sich von der Begehung der Tat ausdrücklich distanziert habe, vermag eine (damit behauptete) Fehlerhaftigkeit der (anklagekonformen - § 312 Abs 1 StPO) Fragestellung im Sinn des § 345 Abs 1 Z 6 StPO bereits deshalb nicht aufzuzeigen, weil sie in Wahrheit nicht die Fragengestaltung, sondern einerseits - nach dem Inhalt des (damit nur unvollständig relevierten) Verdikts jedenfalls verfehlt - die rechtliche Beurteilung des bejahenden Wahrspruchs und andererseits die dieser Antwort zugrunde liegende Beweisfrage betrifft. Nicht zielführend sind letztlich auch die Einwände der Angeklagten A und C gegen die den Geschwornen erteilte Rechtsbelehrung (§ 345 Abs 1 Z 8 StPO).

Erläuterungen über die Voraussetzungen eines Rücktritts vom Versuch (§ 16 StGB) waren nach der Gestaltung des Fragenschemas - dessen bezügliche Unvollständigkeit nur, wie ohnedies (und zum Teil mit Erfolg) geschehen, aus dem Nichtigkeitsgrund nach Z 6 des § 345 Abs 1 StPO gerügt werden kann - überhaupt entbehrlich, weil (Zusatz-)Fragen in diese Richtung gar nicht gestellt worden sind; von einer Unrichtigkeit der vom Schwurgerichtshof dennoch darüber erteilten Belehrung deswegen, weil letztere zu kurz geraten und in einem (nach Ansicht des Angeklagten C) systemwidrigen Zusammenhang festgehalten worden sei, kann demzufolge keine Rede sein. Mit hinreichender Deutlichkeit aber ist der Rechtsbelehrung (S 1, 3, 4) ohnedies zu entnehmen, daß nicht nur die Beteiligung an einem vollendeten Delikt strafbar ist (§ 12 zweiter und dritter Fall StGB), sondern auch diejenige an einem (bloßen) Versuch (§ 15 Abs 1 aE StGB), und weiters, daß bei der Begehung eines Raubes durch Drohung dann, wenn letztere nicht den damit angestrebten Einschüchterungseffekt erreicht, keine Deliktsvollendung, sondern nur Versuch in Betracht kommt;

die Erörterung der in diesem Zusammenhang aktuellen Verfahrensergebnisse war nicht Aufgabe der schriftlichen Rechtsbelehrung (§ 321 StPO), sondern mußte der Besprechung durch den Vorsitzenden des Schwurgerichtshofs mit den Geschwornen (§ 323 Abs 2 StPO) vorbehalten bleiben.

Auf das Strafbarkeitserfordernis der Vorsätzlichkeit (auch) einer (bloßen) Tatbeteiligung schließlich (§ 7 Abs 1 StGB) sind die Laienrichter, dem bezüglichen Beschwerdevorwurf des Angeklagten A zuwider, ausdrücklich hingewiesen worden (S 3 der Rechtsbelehrung). Soweit die Nichtigkeitsbeschwerden gegen die Schuldsprüche nach den Punkten A.II. und B. des Urteilssatzes gerichtet sind, waren sie folglich zu verwerfen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte