OGH 8Os311/59 (RS0099063)

OGH8Os311/598.1.1960

Rechtssatz

Wenn aus der Überschreibung der Rechtsmittelschrift mit "Nichtigkeitsbeschwerde" im Zusammenhange mit dem Umstande, daß der Rechtsmittelwerber ausdrücklich nur die Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet hat, deutlich ersichtlich ist, daß sich der Rechtsmittelwerber nicht etwa bloß in der Bezeichnung des Rechtsmittels vergriffen hat, sondern daß er bewußt und überlegt das angefochtene Urteil nur mit dem Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde bekämpfen wollte (vgl EvBl 1948/880, SSt XV/82 und RZ 1938,94), kann das Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht als Berufung behandelt werden.

Normen

StPO §280
StPO §294

8 Os 311/59OGH08.01.1960

Veröff: EvBl 1960/96 S 159 = JBl 1960,343

9 Os 112/71OGH18.11.1971

Beisatz: Hier: Hat der Verfallsbeteiligte im Finanzstrafverfahren Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet und ausgeführt. Das darin enthaltene Vorbringen, das sich sachlich als Berufungsausführung darstellt, kann keine Beachtung finden. (T1)

9 Os 179/77OGH15.11.1977

Ähnlich; Beisatz: Die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde ersetzt nicht die Berufungsanmeldung. (T2)

10 Os 2/80OGH12.02.1980

Ähnlich; Beisatz: Hier: "Beschwerde" = Nichtigkeitsbeschwerde, nicht (auch) Berufung). (T3)

14 Fss 9/17kOGH08.01.2018

Vgl; Beisatz: Keine Umdeutung eines Fristsetzungsantrags in eine (unzulässige) Beschwerde gegen den ohnehin bereits gefassten Beschluss. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19600108_OGH0002_0080OS00311_5900000_002

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