OGH 14Fss9/17k

OGH14Fss9/17k8.1.2018

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Jänner 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Zach LL.M.(WU) als Schriftführerin über den von Andrzej S***** im Verfahren AZ 37 Hv 42/09t (vormals AZ 36 Hv 30/08v) des Landesgerichts Salzburg gestellten Fristsetzungsantrag vom 17. November 2017 nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:014FSS00009.17K.0108.000

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

Mit beim Landesgericht Salzburg zum AZ 26 Ur 340/07m eingebrachter Anklageschrift vom 21. Dezember 2007, AZ 11 St 319/07f, legte die Staatsanwaltschaft Salzburg Andrzej S***** dem Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 erster und zweiter Fall, Z 3, 130 dritter und vierter Fall StGB (idF vor BGBl I 2015/112; Punkt I der Anklageschrift) und den Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB, in einem Fall auch nach § 15 StGB (Punkte II/a und b der Anklageschrift) subsumiertes Verhalten zur Last (ON 26).

Mit Beschluss vom 22. Jänner 2008, AZ 7 Bs 18/08h, wies das Oberlandesgericht Linz in teilweiser Stattgebung seines dagegen erhobenen Einspruchs (ON 37) die Anklageschrift in ihrem Punkt I gemäß § 215 Abs 3 StPO zurück, weil es den diesbezüglichen Sachverhalt nicht soweit geklärt erachtete, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe lag (§ 212 Z 3 StPO). Im Übrigen wurde der Einspruch abgewiesen, die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift in ihrem Punkt II festgestellt und die Sache in diesem Umfang dem Einzelrichter des Landesgerichts Salzburg zugewiesen (ON 42).

Nach Durchführung weiterer Erhebungen legte die Staatsanwaltschaft Salzburg dem Genannten mit – zum AZ 36 Hv 30/08v (nunmehr AZ 37 Hv 42/09t) des Landesgerichts Salzburg eingebrachter – Anklageschrift vom 22. Februar 2008, AZ 11 St 319/07f, erneut das schon (zu Punkt I) der Anklageschrift vom 21. Dezember 2007 zugrunde liegende Verhalten zur Last, welches sie rechtlich wieder als Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 erster und zweiter Fall, Z 3, 130 dritter und vierter Fall StGB (idF vor BGBl I 2015/112) beurteilte (ON 47).

Seinen auch dagegen erhobenen Einspruch (ON 51) wies das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 1. April 2008, AZ 7 Bs 116/08w, ab und stellte die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift fest (ON 53).

In dem in der Folge gemeinsam geführten Verfahren wurde Andrzej S***** schließlich (im zweiten Rechtsgang) mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 21. September 2009, GZ 37 Hv 42/09t‑214, des Verbrechens des (richtig:) gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 erster und zweiter Fall und Z 3, 130 dritter und vierter Fall StGB (I), des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (II) sowie des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (V) schuldig erkannt und hiefür sowie für die ihm – nach den bereits im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen III und IV – zur Last liegenden Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 12 dritter Fall, 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB (III) und des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (IV) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Nach Zurückweisung der dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 13. April 2010, AZ 14 Os 10/10t (AZ 14 Os 11/10i), gab das Oberlandesgericht Linz seiner Berufung (ON 254) mit Urteil vom 8. Juni 2010, AZ 7 Bs 168/10w, Folge und setzte die Freiheitsstrafe auf dreieinhalb Jahre herab (ON 332).

Mit direkt beim Obersten Gerichtshof und beim Oberlandesgericht Linz eingebrachten gleichlautenden Schreiben vom 17. November 2017 stellte der Verurteilte den Antrag, der Oberste Gerichtshof möge im Zusammenhang mit dem vorgenannten Einspruchsverfahren in Bezug auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 21. Dezember 2007, AZ 7 Bs 18/08h des Oberlandesgerichts Linz, diesem Gericht eine angemessene Frist „zur Zuweisung der Sache hinsichtlich der unter Punkt II/a und b der genannten Anklageschrift angeführten Straftaten nach §§ 269 Abs 1 erster Fall, 15 Abs 1, 269 Abs 1 erster Fall StGB gemäß § 215 Abs 4 erster Satz (Fall des § 212 Z 5) StPO dem zuständigen Gericht“ setzen.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 91 Abs 1 GOG setzt der Erfolg eines Fristsetzungsantrags voraus, dass das betroffene Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung, etwa der Anberaumung oder Durchführung einer Tagsatzung oder Verhandlung, der Einholung eines Sachverständigengutachtens oder der Ausfertigung einer Entscheidung säumig ist.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz über den Einspruch des Antragstellers gegen die vorangeführte Anklageschrift, mit der (unter anderem) die Sache im Umfang deren rechtswirksamen Punktes II dem Einzelrichter des Landesgerichts Salzburg zugewiesen wurde, erging – wie dargestellt – am 22. Jänner 2008, also noch vor Einbringung des vorliegenden Fristsetzungsantrags.

Dass der Beschluss inhaltlich nicht der vom Antragsteller vertretenen Rechtsansicht entspricht, begründet seinem Standpunkt zuwider keine Säumnis des Gerichts.

Eine Anordnung nach § 91 GOG kann daher nicht erfolgen, weshalb der Antrag mangels

Beschwer (vgl auch RIS-Justiz RS0059274; RS0076084) zurückzuweisen war.

Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass eine Umdeutung des Schriftsatzes im Sinne einer– ohnehin unzulässigen (RIS‑Justiz RS0124936) – Beschwerde gegen den in Rede stehenden Beschluss des Oberlandesgerichts Linz aufgrund der Eindeutigkeit der darin enthaltenen Erklärungen und der konkreten Bezugnahme auf § 91 GOG nicht in Betracht kommt (vgl auch RIS-Justiz RS0099063).

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