Rechtssatz
Ein Fristsetzungsantrag ist nach der Entscheidung durch das vermeintlich säumige Gericht nicht mehr möglich; eine rein akademische Entscheidung darüber, ob das Gericht säumig war, ist im Gesetz nämlich nicht vorgesehen.
5 Fs 501/01 | OGH | 26.06.2001 |
nur: Eine rein akademische Entscheidung darüber, ob das Gericht säumig war, ist im Gesetz nicht vorgesehen. (T1) |
12 Fs 2/02 | OGH | 18.12.2002 |
nur: Ein Fristsetzungsantrag ist nach der Entscheidung durch das vermeintlich säumige Gericht nicht mehr möglich. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19951222_OGH0002_0140FS00001_9500000_001
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