Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
In seinem am 12. Juli 2011 zur Post gegebenen Fristsetzungsantrag vom 4. Juli 2011 behauptete der Antragsteller Constantin Thomas R***** eine Säumigkeit des Oberlandesgerichts Graz bei der Behandlung seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. April 2011, GZ 132 Bl 33/11y-9.
Der Beschwerde war vom Oberlandesgericht Graz - infolge Ausgeschlossenheit des Präsidenten, der Vizepräsidenten und aller Richter und Richterinnen des Oberlandesgerichts Wien - bereits mit Beschluss vom 6. Juli 2011, AZ 9 Bs 219/11s, nicht Folge gegeben worden. Trotz Verständigung von der zwischenzeitig ergangenen Entscheidung hielt Constantin Thomas R***** den Fristsetzungsantrag aufrecht.
Nach der Entscheidung des - vermeintlich - säumigen Gerichts kommt eine Fristsetzung nicht mehr in Betracht (RIS-Justiz RS0059297, RS0059274, RS0076084), weswegen der Antrag zurückzuweisen war.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)