OGH 15Fss1/11g

OGH15Fss1/11g12.9.2011

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter über den von Constantin Thomas R***** im Verfahren AZ 9 Bs 219/11s des Oberlandesgerichts Graz gestellten Fristsetzungsantrags nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

In seinem am 12. Juli 2011 zur Post gegebenen Fristsetzungsantrag vom 4. Juli 2011 behauptete der Antragsteller Constantin Thomas R***** eine Säumigkeit des Oberlandesgerichts Graz bei der Behandlung seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. April 2011, GZ 132 Bl 33/11y-9.

Der Beschwerde war vom Oberlandesgericht Graz - infolge Ausgeschlossenheit des Präsidenten, der Vizepräsidenten und aller Richter und Richterinnen des Oberlandesgerichts Wien - bereits mit Beschluss vom 6. Juli 2011, AZ 9 Bs 219/11s, nicht Folge gegeben worden. Trotz Verständigung von der zwischenzeitig ergangenen Entscheidung hielt Constantin Thomas R***** den Fristsetzungsantrag aufrecht.

Nach der Entscheidung des - vermeintlich - säumigen Gerichts kommt eine Fristsetzung nicht mehr in Betracht (RIS-Justiz RS0059297, RS0059274, RS0076084), weswegen der Antrag zurückzuweisen war.

Stichworte