OGH 13Fss2/11i

OGH13Fss2/11i4.10.2011

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Oktober 2011 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kopinits als Schriftführer über den von „Constantin-Thomas“ R***** im Verfahren AZ 31 Ns 43/11x des Oberlandesgerichts Wien gestellten Fristsetzungsantrag nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Im bezeichneten, am 20. September 2011 beim Oberlandesgericht Wien eingelangten Fristsetzungsantrag behauptet der Antragsteller Säumigkeit des Präsidenten dieses Gerichts bei der Behandlung eines Berichtigungsantrags vom 10. August 2011.

Der Antrag bezog sich auf einen Beschluss des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 4. August 2011, mit welchem über einen Ablehnungsantrag des Einschreiters entschieden worden war. Mit Eingabe vom 10. August 2011 begehrte dieser die Berichtigung des Beschlusses dahingehend, dass sein Vorname „Constantin-Thomas“ laute.

Aus Anlass dieses Antrags wurde die auf den (ursprünglichen) Ausfertigungen des bezeichneten Beschlusses irrtümlich angebrachte Richterstampiglie mit Beschluss vom 22. August 2011 durch die richtige (lautend auf „Mag. Dr. Anton S*****“) ersetzt; darüber hinaus entschied der Präsident des Oberlandesgerichts, dass „für weitere Berichtigungen kein Anlass“ bestehe. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am 26. August 2011 zugestellt.

Damit wurde über den Berichtigungsantrag bereits (inhaltlich abschlägig) abgesprochen. Nach Entscheidung des als säumig bezeichneten Gerichts kommt eine Fristsetzung nicht mehr in Betracht, weshalb der Antrag mangels Beschwer zurückzuweisen war (RIS-Justiz RS0059297, RS0059274, RS0076084).

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