Spruch:
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
In seiner Beschwerde vom 24. Dezember 2010 gegen die Ablehnung seiner bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe durch das Landesgericht ***** als Vollzugsgericht vom 18. November 2010, GZ 18 BE 24/10x-42, stellte der Strafgefangene Georg B***** unter anderem einen „Befangenheitsantrag“ gegen den entscheidenden Richter, *****.
In einem Schreiben vom 14. Februar 2011 an den Präsidenten des Oberlandesgerichts ***** (dg 5 Ns 8/11g) monierte der Strafgefangene die Erledigung dieses Antrags und wandte sich überdies gegen die Mitwirkung des Richters des Oberlandesgerichts ***** an der (ablehnenden, auf die Anwürfe gegen die Verfahrensführung durch ***** eingehende - s S 3 des Beschlusses) Entscheidung des Oberlandesgerichts ***** (über seine oben genannte Beschwerde) vom 26. (richtig: 25.) Jänner 2011, AZ 9 Bs 7/11k (ON 46 der BE-Akten), weil dieser im Erkenntnisverfahren Untersuchungsrichter gewesen sein soll.
Am 28. März 2011 richtete der Ablehnungswerber eine „Säumigkeitsbeschwerde“ an den Präsidenten des Oberlandesgerichts *****, in der er das Unterlassen von Entscheidungen zu seinen oben angeführten Anträgen rügt.
Der Präsident des Oberlandesgerichts ***** legte diesen Fristsetzungsantrag des Strafgefangenen mit der Bemerkung vor, von der Ablehnung des ***** - mangels Vorlage an ihn - keine Kenntnis gehabt zu haben; er könne „gemäß § 91 Abs 2 GOG ... daher auch die versäumte Prozesshandlung (nämlich die Befangenheitsentscheidung) im Fristsetzungsverfahren nicht mehr nachholen“.
Tatsächlich wurde über die beiden angeführten Ablehnungen bereits mit Beschluss des Präsidenten des Oberlandesgerichts ***** vom 4. März 2011, AZ 5 Ns 8/11g, inhaltlich entschieden, was dem Strafgefangenen aber erst am 25. Mai 2011 zugestellt wurde.
Der mittlerweile bestellte Verfahrenshelfer hielt den Fristsetzungsantrag aufrecht (§ 91 Abs 2 GOG).
Weil dessem Begehren jedoch vollständig entsprochen wurde, konnte eine Anordnung nach § 91 GOG nicht mehr erfolgen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war (RIS-Justiz RS0076084, RS0059274, RS0059297, RS0059307).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)