OGH 14Fs1/95

OGH14Fs1/9522.12.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Dezember 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Bartholner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr.Friedrich Wilhelm K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB, AZ 10 Vr 949/82 des Landesgerichtes Korneuburg, über den Fristsetzungsantrag des Dr.Friedrich Wilhelm K***** im Verfahren AZ 20 Fs 1/95 des Oberlandesgerichtes Wien in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Nach einem von ihm am 1.August 1995 eingebrachten - bei Gericht am 3. August 1995 eingelangten - Antrag auf bedingte Entlassung stellte Dr.K***** zunächst am 18.August 1995 beim Landesgericht für Strafsachen Wien einen Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG und - nachdem er in Erfahrung gebracht hatte, daß dieser Antrag am 25. August 1995 dem Gerichtshof zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt worden war - am 25.September 1995 beim Oberlandesgericht Wien einen weiteren derartigen Antrag mit dem an den Obersten Gerichtshof gerichteten Begehren, dem Oberlandesgericht Wien gemäß § 91 GOG aufzutragen, "sofort und unter Beachtung der Erledigungsfristen des § 110 GeO über den Fristsetzungsantrag vom 18. August 1995 Beschluß zu fassen".

Mittlerweile wurde über die beantragte bedingte Entlassung durch den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.Oktober 1995, GZ 18 d BE 781/95-12, und die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 24.November 1995, AZ 20 Bs 383/95, rechtskräftig entschieden.

Damit bleibt für die Anordnung der begehrten Prozeßhandlung im Sinne des § 91 GOG kein Raum. Da das Gesetz eine rein akademische Entscheidung darüber, ob das Gericht säumig war, nicht vorsieht (Spehar/Jesionek/Fellner, RDG2 § 92 GOG E 5), ist die aus der behaupteten Säumnis resultierende Beschwer des Antragstellers weggefallen.

Der Fristsetzungsantrag war somit abzuweisen.

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