OGH 13Fss1/20f

OGH13Fss1/20f28.1.2020

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Jänner 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner über den von Ing. Sebastian N***** im Verfahren AZ 5 Bl 6/19v des Landesgerichts für Strafsachen Graz gestellten Fristsetzungsantrag nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten und Abstimmung gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:013FSS00001.20F.0128.000

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit seinem Fristsetzungsantrag vom 17. Dezember 2019 behauptet Ing. Sebastian N***** Säumnis des Oberlandesgerichts Graz mit „der Vornahme einer Verfahrenshandlung und Ausfertigung einer Entscheidung“ in Ansehung seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 1. Juli 2019, AZ 5 Bl 6/19v, und begehrt, der Oberste Gerichtshof möge dem Oberlandesgericht eine Frist zur Entscheidung setzen.

Bereits mit Beschluss vom 1. August 2019, AZ 10 Bs 202/19k, hat das Oberlandesgericht Graz über die genannte Beschwerde entschieden. Eine Ausfertigung dieser Entscheidung wurde der Vertreterin des Ing. Sebastian N***** durch das Landesgericht für Strafsachen Graz am 24. Dezember 2019 zugestellt.

Gemäß § 91 Abs 1 GOG setzt der Erfolg eines Fristsetzungsantrags voraus, dass das betroffene Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung, etwa der Anberaumung oder Durchführung einer Tagsatzung oder Verhandlung, der Einholung eines Sachverständigengutachtens oder der Ausfertigung einer Entscheidung säumig ist.

Nach Entscheidung des als säumig bezeichneten Gerichts kommt eine Fristsetzung nicht mehr in Betracht, weshalb der Antrag mangels Beschwer zurückzuweisen war (RIS‑Justiz RS0059274 und RS0076084).

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