Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Im bezeichneten Fristsetzungsantrag behauptet der Antragsteller Gerhard D***** eine Säumigkeit des Oberlandesgerichtes Linz bei der Behandlung seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 26. April 2007, GZ 20 Ns 4/07s-7.
Diese Beschwerde ist vom Oberlandesgericht Linz bereits mit Beschluss vom 15. Juni 2007, AZ 10 Bs 112/07b, als unzulässig zurückgewiesen worden. Nach der Entscheidung des vermeintlich säumigen Gerichtes kommt ein Fristsetzungsantrag aber nicht mehr in Betracht (RIS-Justiz RS0076084).
Der Antrag war daher zurückzuweisen.
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