Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Im bezeichneten Fristsetzungsantrag wird eine Säumigkeit des Oberlandesgerichtes Linz bei der Erledigung des Ersuchens des Antragstellers behauptet, ihm eine Ablichtung der Stellungnahme der Präsidentin des Landesgerichtes Innsbruck zu seinem gegen sie gerichteten Ablehnungsantrag zu übermitteln (ON 30).
Rechtliche Beurteilung
Abgesehen davon, dass der Antrag bereits vom Ansatz her verfehlt ist, weil die vom Antragsteller angestrebte Hörung zur die Ablehnung betreffenden Äußerung der Abgelehnten im Gesetz keine Deckung findet (12 Ns 22/95), hat das Oberlandesgericht in der Begründung des (unjournalisiert gebliebenen) Beschlusses vom 21. November 2002, in dem es unter anderem aussprach, dass die Ablehnung der Präsidentin des Landesgerichtes Innsbruck nicht gerechtfertigt ist, meritorisch abweislich über den aktuellen, als Ersuchen bezeichneten Antrag entschieden.
Nach der Entscheidung des vermeintlich säumigen Gerichtes kommt ein Fristsetzungsantrag aber nicht (mehr) in Betracht (14 Fs 1/95 uva). Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
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