European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:014FSS00007.17S.0108.000
Spruch:
Die Anträge und die Beschwerde werden zurückgewiesen.
Gründe:
Andrzej S***** wurde – aufgrund der in der Hauptverhandlung ausgedehnten (ON 62 S 64, ON 79 S 2) Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 21. Dezember 2007 (ON 26) und vom 22. Februar 2008 (ON 47; vgl dazu auch ON 42 und 53; ON 1 S 1k verso) sowie des zum (gemäß § 36 Abs 4 StPO in das gegenständliche einbezogenen [ON 62 S 7]) Verfahren AZ 9 Hv 3/08f des Landesgerichts Ried im Innkreis eingebrachten Strafantrags der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis vom 28. Juni 1993 (ON 3 in ON 45 in ON 56) – mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 19. August 2008, GZ 36 Hv 30/08v‑101, des Verbrechens des (richtig:)gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 erster und zweiter Fall und Z 3, 130 dritter und vierter Fall StGB (I), zweier Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (II und IV), des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 12 dritter Fall, 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB (III) sowie des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (V) schuldig erkannt und hiefür zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe sowie gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von 141 Euro als Schadensersatz an den Privatbeteiligten Dr. Thomas M***** verurteilt.
In teilweiser Stattgebung der dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 12. Mai 2009, AZ 14 Os 9/09v, 14 Os 10/09s, dieses Urteil, das im Übrigen unberührt blieb, in den Schuldsprüchen I, II und V, demzufolge auch im Strafausspruch (und damit auch der Vorhaftanrechnung) aufgehoben, insoweit eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache in diesem Umfang an das Landesgericht Salzburg verwiesen.
Im Übrigen wurde die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Mit seiner (ausdrücklich nur gegen den Strafausspruch gerichteten; vgl dazu § 294 Abs 2 vierter Satz StPO) Berufung (ON 151) wurde der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen (ON 173).
Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 21. September 2009, GZ 37 Hv 42/09t‑214, wurde er (im zweiten Rechtsgang) im Umfang der Kassation (erneut) des Verbrechens des (richtig:) gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 erster und zweiter Fall und Z 3, 130 dritter und vierter Fall StGB (I), des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (II) sowie des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (V) schuldig erkannt und hiefür sowie für die ihm – nach den bereits im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen III und IV – weiters zur Last liegenden Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 12 dritter Fall, 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB (III) und des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (IV) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Der schon im ersten Rechtsgang erfolgte Zuspruch an den Privatbeteiligten Dr. Thomas M***** (ON 101 US 5), der nach dem Vorgesagten unbekämpft blieb und auch nicht von der Aufhebung umfasst war, wurde im Urteilstenor – wie auch die im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche – überflüssig, aber ohne Nichtigkeitsrelevanz deklarativ wiederholt (ON 214 US 2 ff; vgl dazu RIS‑Justiz RS0100041; Ratz , WK‑StPO § 289 Rz 12, § 293 Rz 6).
Nach Zurückweisung der auch dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 13. April 2010, AZ 14 Os 10/10t, 14 Os 11/10i (ON 306), gab das Oberlandesgericht Linz seiner (erneut nur gegen den Ausspruch über die Strafe gerichteten) Berufung (ON 254) mit Urteil vom 8. Juni 2010, AZ 7 Bs 168/10w, Folge und setzte die Freiheitsstrafe auf drei Jahre und sechs Monate herab (ON 332).
Mit direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Schreiben vom 20. und 21. September 2017 behauptet der Verurteilte Säumnis des Oberlandesgerichts Linz mit der Vornahme nachstehend aufgelisteter Verfahrenshandlungen in diesem Verfahren und stellte den Antrag, der Oberste Gerichtshof möge diesem Gericht insoweit angemessene Fristen setzen (§ 91 Abs 1 GOG), und zwar:
1) zur „Fällung, Ausfertigung und Zustellung einer Entscheidung“ über seine gegen den (mündlich verkündeten) Beschluss des Vorsitzenden des Landesgerichts Salzburg vom 19. August 2008 auf „Ausschluss“ des Angeklagten „von der Teilnahme an der Hauptverhandlung für die ganze restliche Verhandlungsdauer während des durchgeführten Beweisverfahrens ...“ erhobene Beschwerde;
2) zur „Fällung, Ausfertigung und Zustellung einer Entscheidung“ über seinen „gegen das … Abwesenheitsurteil des Landesgerichts Salzburg vom 19. August 2008 zu GZ 36 Hv 30/08v-101“ erhobenen Einspruch gemäß § 427 Abs 3 StPO;
3) zur „Fällung, Ausfertigung und Zustellung einer Entscheidung“ über seine Anträge gemäß § 91 Abs 1 GOG vom 27. Juli, 28. Juli und 1. September 2017;
4) „zur Anberaumung einer Berufungsverhandlung und zur Fällung, Ausfertigung und Zustellung einer Entscheidung“ über seine gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 19. August 2008 zu GZ 36 Hv 30/08v‑101, erhobene Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe „bzw neu festgesetzten Strafe durch ein 'Ergänzungsurteil' gemäß § 260 Abs 1 Z 3 StPO (RIS-Justiz RS0100041), wegen unterbliebener bzw fehlerhafter Anrechnung der Vorhaften nach § 38 Abs 1 Z 2 StGB sowie der im Ausland verbüßten Strafen nach § 66 StGB (§ 283 Abs 2 StPO) und wegen unterbliebener bedingter Nachsicht einer Strafe nach §§ 43, 43a, 41 Abs 3 StGB (§ 283 Abs 1 StPO iVm §§ 492, 493 Abs 1 und Abs 2 StPO)“;
5) zur „Fällung, Ausfertigung und Zustellung einer Entscheidung über die Straffrage hinsichtlich des in den Schuldsprüchen III und IV durch Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 12. Mai 2009, 14 Os 9/09v, 14 Os 10/09s, in Rechtskraft erwachsenen Urteils des Landesgerichts Salzburg vom 19. August 2008 zu GZ 36 Hv 30/08v‑101“, dies „unter Berücksichtigung des Art 4 Abs 1 des 7. ZP EMRK“ und „Anwendung der §§ 31, 40 StGB“ in Bezug auf drei detailliert aufgelistete Verurteilungen der Amtsgerichte Stuttgart und Kempten;
6) zur „Fällung, Ausfertigung und Zustellung einer Entscheidung über die mit Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 19. August 2008 zu GZ 36 Hv 30/08v-101, geltend gemachten unterbliebenen bzw fehlerhaften Anrechnung der Vorhaften nach § 38 Abs 1 Z 2 StGB sowie der im Ausland verbüßten Strafen nach § 66 StGB bzw nach §§ 31, 40 StGB gemäß § 283 Abs 2 StPO“;
7) zur „Fällung, Ausfertigung und Zustellung einer Entscheidung über die bedingte Nachsicht der Strafe in Urteilsform gemäß § 493 StPO im Hinblick auf die durch Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 12. Mai 2009, 14 Os 9/09v, 14 Os 10/09s, in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche wegen eines Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (IV) und eines Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 12 dritter Fall, 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB (III) in Rechtskraft erwachsenen Urteils des Landesgerichts Salzburg vom 19. August 2008 zu GZ 36 Hv 30/08v-101“.
Die Eingaben wurden dem Oberlandesgericht Linz mit dem Ersuchen um ein Vorgehen im Sinn des § 91 Abs 1 und 2 GOG übermittelt, langten am 6. Oktober 2017 dort ein (vgl den Eingangsvermerk auf der zu ON 5 in 5 Fss 6/17x, 5 Fss 7/17w des Oberlandesgerichts Linz angeschlossenen entsprechenden Übersendungsnote) und wurden dem Obersten Gerichtshof unter Anschluss einer– am 19. Oktober 2017 zu AZ 7 Bs 168/10w des Oberlandesgerichts Linz verfassten – Stellungnahme gemäß § 91 Abs 1 letzter Halbsatz GOG zu den Punkten 1, 2 und 4 bis 7 der Fristsetzungsanträge am 23. Oktober 2017 wieder vorgelegt (ON 1 im Akt 14 Fss 7/17s, 14 Fss 8/17p).
Die Entscheidung über sämtliche der oben zu Punkt 3 genannten Fristsetzungsanträge erging mit Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 23. Oktober 2017, AZ 5 Fss 6/17x, 5 Fss 7/17v (ON 426).
Nach im Sinn des § 91 Abs 2 GOG erfolgter Verständigung von der Durchführung dieser begehrten Verfahrenshandlungen erklärte Andrzej S***** mit Eingabe vom 13. November 2017, den Fristsetzungsantrag auch insoweit aufrecht zu halten und erhob unter einem „Beschwerde an den Obersten Gerichtshof gegen diese Gerichte (Anm: das Landesgericht Salzburg und das Oberlandesgericht Linz) im Sinn des § 35 Abs 1 StPO“. Dieses Schreiben legte das Oberlandesgericht Linz dem Obersten Gerichtshof unter Aktenanschluss und einer diesbezüglichen Stellungnahme gemäß § 91 Abs 1 letzter Halbsatz GOG vom 21. November 2017 (eingelangt am 24. November 2017) vor (ON 1 in ON 10 im Akt 14 Fss 7/17s, 14 Fss 8/17p).
Im Rahmen der eben genannten Beschwerde vertritt der Verurteilte (zusammengefasst) die – schon in den Fristsetzungsanträgen und einer „klarstellenden Erklärung“ vom 1. November 2017 sinngemäß zum Ausdruck gebrachte – Ansicht, zufolge (durch Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 12. Mai 2009, AZ 14 Os 9/09v, 14 Os 10/09s) eingetretener (Teil-)Rechtskraft des im ersten Rechtsgang ergangenen Urteils des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 19. August 2008, GZ 36 Hv 30/08v‑101, in den Schuldsprüchen III und IV wegen je eines Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (IV) und der schweren Sachbeschädigung nach §§ 12 dritter Fall, 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB (III), seien diese – mit dem oben bezeichneten Strafantrag der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis gegen ihn erhobenen – Vorwürfe weder „hinsichtlich des Ausspruchs über die Schuld noch hinsichtlich des (sog. ergänzenden) Ausspruchs über die Strafe“ Gegenstand des im zweiten Rechtsgang zum AZ 37 Hv 42/09t geführten Verfahrens gewesen. Vielmehr hätte das Landesgericht Salzburg als Schöffengericht (in einer Zusammensetzung aus zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen) zum AZ 36 Hv 30/08v in einem „Ergänzungsurteil“ die Strafe nur in Bezug auf diese Schuldsprüche festsetzen bzw das Oberlandesgericht Linz über seine diesbezügliche (auch gegen die Vorhaftanrechnung und den Privatbeteiligtenzuspruch gerichtete) Berufung entscheiden und dabei auf drei in Deutschland erlittene Verurteilungen Bedacht nehmen müssen.
Indem die „Vorsitzende des Schöffengerichts des Landesgerichts Salzburg“ im Verfahren 37 Hv 42/09t in der „schriftlichen Urteilsausfertigung vom 21. September 2009; ON 214“ – nach dem Standpunkt des Antragstellers entgegen dem Inhalt des mündlich verkündeten Urteils (vgl aber ON 213 S 17 ff: „unter Berücksichtigung des Urteils des LG Salzburg zu 36 Hv 30/08v … und des Bezug habenden Urteils des OGH ON 173 ...“) – ausführte, dass die dort verhängte Strafe auch die beiden in Rede stehenden Schuldsprüche umfasse, habe sie ebenso „unter Verletzung der Bestimmung des Art 90 Abs 2 B-VG iVm … § 295 Abs 1 StPO … rechtswidrig“ eine ihr nicht zustehende „Entscheidungskompetenz“ in Anspruch genommen wie das Oberlandesgericht Linz „im Berufungsverfahren AZ 7 Bs 168/10w (Urteil vom 8. Juni 2010)“.
Mit – erneut direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachtem – Schreiben vom 18. Dezember 2017 stellte der Verurteilte in Bezug auf die in Rede stehenden Fristsetzungsanträge (Punkte 1 bis 7) und die Beschwerde den Antrag, der Oberste Gerichtshof möge dem Oberlandesgericht Linz eine „angemessene Frist von drei Tagen … zur Fassung der im § 91 Abs 1 GOG vorgesehenen Stellungnahme“ sowie zur Vorlage der Akten samt den Fristsetzungsanträgen, der „Ergänzung“ vom 1. November 2017 und der Erklärung gemäß § 91 Abs 2 GOG vom 13. November 2017 an den Obersten Gerichtshof „zur Beschlussfassung gemäß § 91 Abs 3 GOG“ setzen (§ 91 Abs 1 GOG).
Rechtliche Beurteilung
Zu den Fristsetzungsanträgen:
Gemäß § 91 Abs 1 GOG setzt der Erfolg eines Fristsetzungsantrags voraus, dass das betroffene Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung, etwa der Anberaumung oder Durchführung einer Tagsatzung oder Verhandlung, der Einholung eines Sachverständigen-gutachtens oder der Ausfertigung einer Entscheidung säumig ist.
Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
zu 1) und 2) der Fristsetzungsanträge:
Andrzej S***** wurde in der im ersten Rechtsgang durchgeführten Hauptverhandlung am 19. August 2008 während eines Teils der vorgenommenen Verlesungen – unter Einhaltung der gesetzlich verlangten Ermahnung und Androhung gemäß § 234 StPO – wegen „ständigen Dazwischenredens“ des Verhandlungsraums verwiesen und vor Schluss des Beweisverfahrens und Urteilsverkündung wieder vorgeführt (ON 100 S 12 und 15).
Ein Abwesenheitsurteil im Sinn des § 427 StPO lag daher nicht vor. Gegen dieses Urteil des Landesgerichts als Schöffengericht stehen nur die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung offen (§ 280 StPO).
Verstöße gegen § 427 StPO und das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 234 StPO hat der Angeklagte bereits in seiner gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 19. August 2008, GZ 36 Hv 30/08v-101, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde behauptet (ON 151 S 11 f, 22 ff). Diese Einwände wurden im Erkenntnis vom Obersten Gerichtshof vom 12. Mai 2009, AZ 14 Os 9/09v, 14 Os 10/09s, erörtert und als nicht berechtigt erachtet (ON 173 US 11), womit auch die als „Einspruch gegen das in Abwesenheit des Angeklagten gefällte Urteil ...“ bezeichnete Eingabe des Antragstellers (ON 108) sowie dessen (im Übrigen nicht aktenkundige) „Beschwerde gegen den (mündlich verkündeten) Beschluss des Vorsitzenden des Landesgerichts Salzburg vom 19. August 2008 auf 'Ausschluss' des Angeklagten von der Teilnahme an der Hauptverhandlung für die ganze restliche Verhandlungsdauer während des durchgeführten Beweisverfahrens ...“ obsolet wurden und dem Oberlandesgericht Linz insoweit keine Säumigkeit bei der Entscheidung darüber vorzuwerfen ist.
Bleibt nur der Vollständigkeit halber anzumerken, dass
ein – hier in der Beschlussfassung durch den Vorsitzenden des Schöffengerichts (statt durch den Schöffensenat) erblickter – Verstoß gegen § 234 StPO mangels Aufnahme dieser Bestimmung in den erschöpfenden Katalog der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO per se nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde und – als prozessleitende Verfügung in der Hauptverhandlung – auch nicht mit abgesonderter Beschwerde bekämpft werden kann (RIS‑Justiz RS0098928).
Eine in der Hauptverhandlung erfolgte Missachtung von Bestimmungen, deren Beobachtung das Gesetz nicht ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht, kann– Antragstellung vorausgesetzt – einen aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO sanktionierten, ausschließlich mit Nichtigkeitsbeschwerde geltend zu machenden Verfahrensmangel darstellen. Ein solcher Antrag (auf Verhinderung der Entfernung des Angeklagten aus dem Verhandlungssaal) an den Schöffensenat wurde vorliegend nicht gestellt (vgl schon ON 173 US 13).
zu 3) der Fristsetzungsanträge:
Das Oberlandesgericht Linz hat die Fristsetzungsanträge des Verurteilten vom 27. Juli, 28. Juli und 1. September 2017, auf die sich Punkt 3 seines, vom Obersten Gerichtshof an dieses Gericht weitergeleiteten, am 6. Oktober 2017 dort eingelangten, aktuellen Fristsetzungsantrags bezieht, nach dem oben Gesagten mit Beschluss vom 23. Oktober 2017, AZ 5 Fss 6/17x, 5 Fss 7/17v (ON 426), sohin innerhalb der Frist des § 91 Abs 2 erster Halbsatz GOG (der sich – entgegen der offenbar vom Antragsteller vertretenen Ansicht – in Bezug auf den Beginn der vierwöchigen Frist auf das Einlangen des Fristsetzungsantrags und nicht der Anträge bezieht, mit deren Erledigung das Gericht säumig sein soll), zurückgewiesen. Nach der Entscheidung des – vermeintlich – säumigen Gerichts kommt eine Fristsetzung grundsätzlich nicht mehr in Betracht (RIS-Justiz RS0059297, RS0059274, RS0076084).
Dass die in der Entscheidung vertretene Rechtsansicht nicht derjenigen des Antragstellers entspricht, begründet keine Säumnis im Sinn des § 91 Abs 1 GOG.
zu 4) bis 7) der Fristsetzungsanträge:
Wie bereits ausgeführt wurde das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 19. August 2009, AZ 36 Hv 30/08v‑101, mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 12. Mai 2009, AZ 14 Os 9/09v, 14 Os 10/09s, in teilweiser Stattgebung der dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Andrzej S***** im oben dargestellten Umfang aufgehoben, die Sache insoweit (also auch in Bezug auf den Strafausspruch und die Vorhaftanrechnung) zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen und der Angeklagte mit seiner Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.
Dem Oberlandesgericht Linz kam demnach weder die Kompetenz zur Entscheidung über die – wie gleichfalls oben ausgeführt – ausschließlich gegen den (von der Kassation umfassten) Strafausspruch samt Anrechnung der Vorhaft gerichtete (bereits durch den Ausspruch des Obersten Gerichtshofs erledigte) Berufung, noch zur „Straffestsetzung“ in Bezug auf die nicht von der Aufhebung betroffenen Schuldsprüche III und IV, zur Anrechnung von Vorhaften, zur Anordnung einer Bedachtnahme nach § 31 StGB oder zur Entscheidung über eine allfällige bedingte Strafnachsicht zu (vgl im Übrigen die dazu ergangenen Entscheidungen der Vorinstanzen ON 388 und 403 samt den in der letztgenannten Entscheidung enthaltenen zutreffenden Ausführungen zu einem „Ergänzungsurteil“, BS 6 f).
Dass das Schöffengericht im zweiten Rechtsgang nicht gehörig besetzt war, wie der Antragsteller – übrigens zu Unrecht – behauptet, begründet ebensowenig Säumigkeit eines Gerichts mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung im Sinn des § 91 Abs 1 GOG wie weitere – gleichfalls unzutreffend geltend gemachte – Verfahrensfehler (die „rechtswidrige Inanspruchnahme einer Entscheidungs-kompetenz“), die den Gerichten nach dem Antragsstandpunkt unterlaufen sein sollen.
Die Anträge waren daher (mangels Beschwer; vgl erneut RIS-Justiz RS0059274; RS0076084) zurückzuweisen.
Zum Fristsetzungsantrag vom 18. Dezember 2017:
Das Oberlandesgericht Linz hat die darin begehrten Verfahrenshandlungen (Vorlage der Fristsetzungsanträge samt Stellungnahme gemäß § 91 Abs 1 letzter Halbsatz GOG an den Obersten Gerichtshof) – wie gleichfalls oben dargelegt – am 19. Oktober und 21. November 2017, sohin vor Einbringung des darauf bezogenen Fristsetzungsantrags vom 18. Dezember 2017, vorgenommen, weshalb auch insoweit eine Fristsetzung nicht mehr in Betracht kommt (vgl erneut RIS-Justiz RS0059297, RS0059274, RS0076084).
Zur Beschwerde:
Zur „im Sinne des § 35 Abs 1 StPO“ erhobenen Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass Beschwerden an den Obersten Gerichtshof nur nach Maßgabe ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung zulässig sind (RIS‑Justiz RS0124936; vgl im Übrigen § 78 Abs 2 GOG).
Bleibt nur der Vollständigkeit halber anzumerken, dass eine Umdeutung der Beschwerde in einen – gegen die Urteile des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 21. September 2009, GZ 37 Hv 42/09t‑214, und des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 8. Juni 2010, AZ 7 Bs 168/10w, gerichteten – Erneuerungs-antrag nach § 363a StPO mangels substantiierter Behauptung einer Grundrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Im Übrigen wäre auch ein solcher zufolge Fehlens einer Verteidigerunterschrift (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO) und
der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art 35 MRK (vgl dazu RIS‑Justiz RS0122736,
RS0122737 [va T10, T11, T12]) zurückzuweisen.
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