vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 90 B-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 90

(1) Artikel 90.Die Verhandlungen in Zivil- und Strafrechtssachen vor dem erkennenden ordentlichen Gericht sind mündlich und öffentlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.

(2) Im Strafverfahren gilt der Anklageprozess.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte