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§ 492 StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2023

1. Zur bedingten Strafnachsicht und Rechtsfolgennachsicht siehe §§ 43 bis 44 StGB, BGBl. Nr. 60/1974. 2. Zur bedingten Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher siehe § 45 StGB, BGBl. Nr. 60/1974.

24. Hauptstück

Verfahren bei bedingter Strafnachsicht, bedingter Nachsicht von vorbeugenden Maßnahmen, Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe

I. Bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und einer Rechtsfolge

§ 492.

(1) Die bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und einer Rechtsfolge ist in das Urteil aufzunehmen.

(2) Das Gericht hat den Verurteilten über den Sinn der bedingten Nachsicht zu belehren und ihm, sobald die Entscheidung darüber rechtskräftig geworden ist, eine Urkunde zuzustellen, die kurz und in einfachen Worten den wesentlichen Inhalt der Entscheidung, die ihm auferlegten Verpflichtungen und die Gründe angibt, aus denen die Nachsicht widerrufen werden kann.

1. Zur bedingten Strafnachsicht und Rechtsfolgennachsicht siehe §§ 43 bis 44 StGB, BGBl. Nr. 60/1974.

2. Zur bedingten Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher siehe § 45 StGB, BGBl. Nr. 60/1974.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2023

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40250160