European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:012FSS00002.20W.1015.000
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Eingabe vom 2. Juli 2020 behauptet der Verurteilte (unter anderem) Säumnis des OLG Innsbruck in Bezug auf die Erledigung seines Antrags vom 14. Juni 2020, mit welchem er die „Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens/Einspruchsverfahrens gem. § 106 Abs 1 und Abs 2 StPO hinsichtlich des Beschlusses des OLG Innsbruck vom 4. 2. 2015 zu 11 Bs 11/15b, 11 Bs 19/15d“, begehrt hatte.
Diesen Antrag hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 1. September 2020, GZ 11 Bs 11/15b, 11 Bs 19/15d‑10, zurückgewiesen.
Vor dieser Entscheidung hatte das Oberlandesgericht die Frage der Ausgeschlossenheit von insgesamt neun Richtern zu klären, zumal in dem äußerst umfangreichen Strafverfahren gegen den Verurteilten bereits zahlreiche Rechtsmittelentscheidungen ergangen waren.
Gemäß § 91 Abs 1 GOG setzt der Erfolg eines Fristsetzungsantrags voraus, dass das betroffene Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung, etwa der Anberaumung oder Durchführung einer Tagsatzung oder Verhandlung, der Einholung eines Sachverständigengutachtens oder der Ausfertigung einer Entscheidung säumig ist.
Nach Entscheidung des als säumig bezeichneten Gerichts kommt eine Fristsetzung nicht mehr in Betracht, weshalb der Antrag mangels Beschwer zurückzuweisen war (RIS‑Justiz RS0059274 und RS0076084).
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