European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:015FSS00001.18T.0410.000
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Am 16. Jänner 2018 langte beim Oberlandesgericht Wien ein Schreiben des Dr. Georg K***** vom 11. Jänner 2018 ein, in welchem Genannter zusammengefasst – soweit erkennbar – den Antrag stellte, der Oberste Gerichtshof möge dem Oberlandesgericht eine Frist für die Vornahme folgender Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit dem Verfahren AZ 33 Hv 51/04s des Landesgerichts für Strafsachen Wien setzen:
1./ zur Entscheidung „in Sachen Beschwerden“;
2./ zur Entscheidung über einen Fristsetzungsantrag betreffend den (wiederholten) Antrag auf Einholung eines „Fakultätsgutachtens“ zur Überprüfung des von der gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. R***** im Jahr 2004 erstatteten psychiatrischen Gutachtens;
3./ zur Entscheidung über einen Fristsetzungsantrag betreffend den Antrag auf „Wiedererweckung zum Leben der aus Habgier ermordeten Franziska K*****“;
4./ zur Entscheidung über einen Fristsetzungsantrag betreffend den (wiederholten) Antrag auf Aufhebung des seit August 2004 gegen ihn bestehenden (und bislang nicht effektuierten – vgl zuletzt 15 Os 118/14p, 15 Os 120/14g) nationalen Haftbefehls.
Eine von der nunmehr für das Hauptverfahren zuständigen Vorsitzenden des Landesgerichts für Strafsachen Wien mit den Akten vorgelegte Stellungnahme vom 9. Februar 2018 zu vom Betroffenen im Zeitraum von 28. Juli 2016 bis 31. Oktober 2016 beim Erstgericht eingebrachten Fristsetzungsanträgen (ON 1537, 1547, 1569, 1572, 1573, 1574) langte am 15. Februar 2018 beim Oberlandesgericht ein (ON 1600).
Rechtliche Beurteilung
Dieses entschied über die zu 2./ bis 4./ angeführten Fristsetzungsanträge am 5. März 2018 (AZ 19 Fss 2/18i, 19 Fss 3/18m, 19 Fss 4/18h, 19 Fss 5/18f) und legte die Akten dem Obersten Gerichtshof mit einer Stellungnahme der Vorsitzenden des Senats 19 vom selben Tag vor.
Gemäß § 91 Abs 1 GOG setzt der Erfolg eines Fristsetzungsantrags voraus, dass das betroffene Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung, etwa der Anberaumung oder Durchführung einer Tagsatzung oder Verhandlung, der Einholung eines Sachverständigengutachtens oder der Ausfertigung einer Entscheidung säumig ist.
Ist das Gericht seiner prozessualen Handlungspflicht vor der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag nachgekommen, fehlt es an der aus der behaupteten Säumnis resultierenden Beschwer. Eine Frist kann nämlich nur gesetzt werden, wenn die Verfahrenshandlung im Zeitpunkt der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag noch zur Gänze oder wenigstens teilweise ausständig ist (RIS-Justiz RS0059274, RS0076084).
Der Antrag auf Fristsetzung war somit hinsichtlich des Begehrens zu 2./ bis 4./ schon mangels (fortdauernder) Beschwer zurückzuweisen.
Im Zeitpunkt seines Einlangens beim (angeblich) säumigen Oberlandesgericht Wien (am 16. Jänner 2018) war bei diesem kein Beschwerdeverfahren zum gegenständlichen Fall anhängig. Auf welche konkrete Säumnis des Oberlandesgerichts „in Sachen Beschwerden“ sich der Antrag zu 1./ beziehen soll, ist auch nicht erkennbar. Mangels eines Substrats für im Antragszeitpunkt vorzunehmende Verfahrenshandlungen im Sinn des § 91 Abs 1 GOG war er daher auch insoweit zurückzuweisen.
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