Spruch:
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit ihrem Fristsetzungsantrag verfolgt die Rechtsnachfolgerin der Klägerin das Ziel, dem Oberlandesgericht Wien eine Frist von vierzehn Tagen für die Entscheidung über ihren Antrag auf Berichtigung des Berufungsurteils des Oberlandesgerichts Wien, 5 R 42/08w-43, zu setzen. Über den nach Meinung der Klägerin nicht zeitgerecht behandelten Berichtigungsantrag vom 3. Juni 2009 hat das Oberlandesgericht Wien bereits abweisend entschieden. Damit erweist sich der Fristsetzungsantrag als unzulässig.
Nach Durchführung der im Antrag bezeichneten Verfahrenshandlung ist eine Fristsetzung nicht mehr möglich. Eine bloß akademische Klärung der Säumnisfrage liegt nicht im Sinn des Gesetzes, weil dadurch kein Beschleunigungseffekt mehr erzielbar wäre. Bei Erfüllung der prozessualen Handlungspflicht noch vor der Entscheidung über die begehrte Fristsetzung ist daher der Antrag mangels Beschwer zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0059274, RS0059297 und RS0076084).
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