OGH 7Fsc1/09w

OGH7Fsc1/09w3.9.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Mag. Dr. Meinhard Novak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R***** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, *****, vertreten durch Wetzl & Partner Rechtsanwälte GmbH in Steyr, wegen Feststellung, Abgabe von Willenserklärungen und Herausgabe von Urkunden, über den Fristsetzungsantrag der B***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Monika Krause, Rechtsanwältin in Wien, vom 17. August 2009 den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mit ihrem Fristsetzungsantrag verfolgt die Rechtsnachfolgerin der Klägerin das Ziel, dem Oberlandesgericht Wien eine Frist von vierzehn Tagen für die Entscheidung über ihren Antrag auf Berichtigung des Berufungsurteils des Oberlandesgerichts Wien, 5 R 42/08w-43, zu setzen. Über den nach Meinung der Klägerin nicht zeitgerecht behandelten Berichtigungsantrag vom 3. Juni 2009 hat das Oberlandesgericht Wien bereits abweisend entschieden. Damit erweist sich der Fristsetzungsantrag als unzulässig.

Nach Durchführung der im Antrag bezeichneten Verfahrenshandlung ist eine Fristsetzung nicht mehr möglich. Eine bloß akademische Klärung der Säumnisfrage liegt nicht im Sinn des Gesetzes, weil dadurch kein Beschleunigungseffekt mehr erzielbar wäre. Bei Erfüllung der prozessualen Handlungspflicht noch vor der Entscheidung über die begehrte Fristsetzung ist daher der Antrag mangels Beschwer zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0059274, RS0059297 und RS0076084).

Stichworte