OGH 5Fs501/01

OGH5Fs501/0126.6.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch als weitere Richter in der Fristsetzungssache der Antragstellerin DI Dr. Emilia R*****, über nachstehende Fristsetzungsanträge, infolge angeblicher Säumigkeit des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien nachstehenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1.) Der Fristsetzungsantrag vom 16. 6. 2000 (6 Fs 27/00v des OLG Wien) wird zurückgewiesen.

2.) Der Fristsetzungsantrag vom 16. 6. 2000 (6 Fs 26/00x des OLG Wien) wird zurückgewiesen.

3.) Der Fristsetzungsantrag vom 16. 6. 2000 (6 Fs 25/00z des OLG Wien) wird zurückgewiesen.

4.) Der Fristsetzungsantrag vom 28. 7. 2000 (6 Fs 34/00y des OLG Wien) wird zurückgewiesen.

5.) Der Fristsetzungsantrag vom 28. 7. 2000 (6 Fs 35/00w des OLG Wien) wird zurückgewiesen.

6.) Der Fristsetzungsantrag vom 28. 7. 2000 (6 Fs 36/00t des OLG Wien) wird zurückgewiesen.

7.) Der Fristsetzungsantrag vom 28. 7. 2000 (6 Fs 38/00m des OLG Wien) wird zurückgewiesen.

8.) Der Fristsetzungsantrag vom 28. 7. 2000 (6 Fs 39/00h des OLG Wien) wird zurückgewiesen.

9.) Der Fristsetzungsantrag vom 31. 7. 2000 (6 Fs 40/00f des OLG Wien) wird zurückgewiesen.

10.) Der Fristsetzungsantrag vom 2. 8. 2000 (6 Fs 41/00b des OLG Wien) wird zurückgewiesen.

11.) Der Fristsetzungsantrag vom 1. 8. 2000 (6 Fs 43/00x des OLG Wien) wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die zu 1.), 2.), 10.) und 11.) gestellten Fristsetzungsanträge betreffen im Wesentlichen übereinstimmend eine angebliche Säumnis mit der begehrten Übersendung einer Abschrift des Sachwalterschaftsaktes 2 P 196/99w des BG Fünfhaus an Dr. Vana, der mit Beschluss des BG Fünfhaus vom 7. 4. 2000, Jv 1732-17/99-15 für das gesamte zu Jv 1732-17/99 anhängige Verfahren und alle Justizverwaltungssachen, die mit dem bei diesem Gericht anhängigen Sachwalterschaftsverfahren 2 P 196/99w im Zusammenhang stehen, zum Verfahrenshelfer der Betroffenen bestellt wurde.

Der unter 1.) genannte Antrag wurde, da sich zu diesem Zeitpunkt der Sachwalterschaftsakt 2 P 196/99w nicht mehr beim LGZ Wien befand, dem Bezirksgericht Fünfhaus mit Verfügung vom 11. 5. 2000 im Nachhang zum Akt übermittelt. Eine Abgabennachricht konnte der Betroffenen wegen angeblicher Ortsabwesenheit nicht zugestellt werden.

Der zu 2.) genannte Fristsetzungsantrag betrifft die Nichterledigung des zu 1.) genannten Fristsetzungsantrags. Diesbezüglich ist sowie hinsichtlich der zu 10.) und 11.) erledigten Fristsetzungsanträge keine Verfahrenshandlung des LGZ Wien ausständig, wozu auf den Beschluss des LG für ZRS Wien vom 16. 5. 2000 GZ 45 Fs 30/99z, 45 R 681/99a, 45 R 206/99b und 45 Fs 12/00g verwiesen wird.

Zu den Anträgen 3.) und 9.), mit denen die Nichterledigung eines Antrages an das LGZ Wien vom 2. 5. 2000 auf Zusendung einer Kopie der Entscheidung des LGZ Wien vom 10. 11. 1999, 25 Nc 31/99y sowie die Nichterledigung des Fristsetzungsantrages vom 16. 6. 2000 gerügt wird, sind derzeit im Hinblick auf den Beschluss des LGZ Wien vom 16. 5. 2000, GZ 45 Nc 31/99x und 45 Fs 12/00g keine Verfahrenshandlungen ausständig.

Zu den Anträgen 5.) und 8.): Durch den mittlerweile gefassten Beschluss des LG für ZRS Wien vom 16. 5. 2001, GZ 45 Nc 31/99x, ist das Begehren der Betroffenen inhaltlich erledigt worden.

Zu 4.), 6.) und 7.):

Die an das LG für ZRS Wien gerichteten Fristsetzungsanträge wurden mit den vom LG für ZRS Wien am 16. 5. 2001 gefassten Beschlüssen GZ 45 R 290/00f, dem jeweils zuständigen Erstgericht zur weiteren Veranlassung im Sinn des § 91 Abs 1 GOG übermittelt, sodass derzeit auch diesbezüglich keine Verfahrenshandlung des LGZ Wien ausständig sind.

Vor dem Hintergrund dieser Darstellung fehlt es an einer Säumigkeit des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien gemäß § 91 Abs 1 GOG. Nach Durchführung aller in den Anträgen bezeichneten Handlungen ist eine Fristsetzung jedenfalls nicht mehr möglich. Eine bloß akademische Klärung der Säumnisfrage ist entbehrlich, weil durch eine solche kein Beschleunigungseffekt als ratio des § 91 GOG mehr erzielbar wäre (3 Fs 1/00, 3 Fs 502/99; 8 Fs 1/97; 5 Fs 501/00).

Da im vorliegenden Fall nicht sämtliche "Verfahrenshandlungen" binnen vier Wochen gesetzt wurden, hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zutreffenderweise den Akt gemäß § 91 Abs 1 letzter Satz GOG dem Obersten Gerichtshof als übergeordentem Gericht vorgelegt. Da selbst die in § 91 Abs 2 GOG geregelte Aufrechterhaltung des Antrages nur eine Prüfung durch das übergeordnete Gericht bezweckt, ob tatsächlich alle im Antrag genannten Verfahrenshandlungen durchgeführt und die Partei damit klaglos gestellt wurde und bei Erfüllung aller prozessualen Handlungspflichten noch vor der Entscheidung über die begehrte Fristsetzung der Antrag mangels Beschwer des Antragstellers zurückzuweisen ist (3 Fs 1/00, 3 Fs 502/99; 8 Fs 1/97; 5 Fs 501/00), hat dies sinngemäß auch im Fall des § 91 Abs 1 letzter Satz GOG zu gelten. Für die Anordnung einer begehrten Prozesshandlung im Sinn des § 91 GOG bleibt kein Raum. Da das Gesetz eine rein akademische Entscheidung darüber, ob das Gericht säumig war, nicht vorsieht (vgl Spehar/Jesionek/Fellner, RdG2 E 5 zu § 92 GOG) ist die aus der behaupteten Säumnis resultierende Beschwer der Antragstellerin aber jedenfalls weggefallen (14 Fs 1/95). Dies hat zur Zurückzuweisung sämtlicher Anträge zu führen.

Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die von der Beschwerdeführerin begehrten Aktenabschriften und Übersendung von Kopien nicht eigentlich "Verfahrenshandlungen" iSd § 91 GOG sind. Der prozessuale Rechtsbehelf des Fristsetzungsantrags dient nämlich der Vorbeugung von Verfahrensverzögerungen durch Gerichte im Rahmen richterlicher Rechtsprechungstätigkeit. Er ist eine Ergänzung zur Aufsichtsbeschwerde des § 78 GOG (als Angelegenheit der Justizverwaltung). Der Fristsetzungsantrag ist ein Mittel zur Sicherung des Justizgewährungsanspruchs (vgl Fasching, LB, Rz 2100/1). Solle daher die Beschwerdeführerin weiterhin derartige Anträge stellen, wäre dies rechtsmissbräuchlich. Es ist daher zu erwägen, ob nicht bei weiterer missbräuchlicher Inanspruchnahme dieses Rechtsbehelfs ein Vorgehen nach § 5 AußStrG angezeigt wäre.

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