OGH 13Os1/13s

OGH13Os1/13s14.2.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Februar 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Niegl als Schriftführer in der Finanzstrafsache gegen Erwin C***** wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Finanzstrafbehörde gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 2. Oktober 2012, GZ 40 Hv 20/12p-12, und die Beschwerde des Angeklagten gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss auf Erteilung einer Weisung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erwin C***** mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt.

Danach hat er im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Baden Mödling vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, nämlich durch Nichtabgabe von Jahreserklärungen zur Einkommensteuer für die Jahre 2008 und 2009, eine Verkürzung dieser Steuer um insgesamt 628.336,42 Euro bewirkt.

Rechtliche Beurteilung

Die aus dem Grund des § 281 Abs 1 Z 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) zuwider verstößt die erschwerende Wertung des mehrjährigen Tatzeitraums (US 8) nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 23 Abs 2 erster Satz FinStrG), weil zwar die Summe der aus mehreren Abgabenhinterziehungen resultierenden Verkürzungsbeträge die Strafdrohung bestimmt, nicht aber die vom Erstgericht solcherart erkennbar (vgl US 2) gemäß § 33 Abs 1 Z 1 StGB iVm § 23 Abs 2 dritter Satz FinStrG berücksichtigte - sich über mehrere Veranlagungszeiträume erstreckende - gleichartige Realkonkurrenz (RIS-Justiz RS0086300, RS0085962 [insbesondere T4]).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO) und die (implizit) gegen den - verfehlt in Urteilsform gefassten (US 2) - Beschluss auf Erteilung einer Weisung (§ 26 Abs 2 FinStrG) erhobene Beschwerde (§ 498 Abs 3 dritter und letzter Satz StPO; RIS-Justiz RS0086112). Dabei wird es zu beachten haben, dass eine solche - nach dem Gesetz zwingend zu erteilende - Weisung den zu entrichtenden Betrag konkretisieren muss, wobei nur jener Betrag Weisungsgegenstand sein kann, der noch aushaftet (näher dazu 13 Os 38/11d).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte