OGH 13Os27/95 (RS0086300)

OGH13Os27/9526.4.1995

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurde weder der Abgabenbetrag (§ 35 Abs 4 FinStrG) noch die Bemessungsgrundlage (§ 44 Abs 2 lit c FinStrG) oder die sich daraus ergebende Summe vom Schöffengericht ausdrücklich als erschwerend gewertet, sondern nur die Begehung zweier Finanzvergehen (siehe auch § 33 Z 1 StGB in Verbindung mit § 23 Abs 2 FinStrG). Dies bewirkt keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO (Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot), weil es sich - anders als bei der bloßen Höhe der die Strafdrohung bestimmenden Wertbeträge - beim (hier: ungleichartig idealkonkurrierenden Zusammentreffen zweier (verschiedener) Finanzvergehen angesichts des darin manifesten Verstoßes gegen mehrere gesetzliche Verbote immerhin um einen nach den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung (§ 32 Abs 2 und 3 StGB; § 23 Abs 2 FinStrG) für die Gewichtung der Strafzumessungsschuld als aggravierend bedeutsamen Umstand handelt.

Normen

FinStrG §23 Abs2
StGB §32 Abs2
StPO §281 Abs1 Z11

13 Os 27/95OGH26.04.1995
11 Os 6/99OGH29.06.1999
13 Os 12/10dOGH17.02.2011

Auch

13 Os 140/10bOGH17.02.2011

Vgl auch

13 Os 1/13sOGH14.02.2013

Auch

13 Os 114/18sOGH19.12.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19950426_OGH0002_0130OS00027_9500000_001

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