Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 29. Oktober 1943 geborene Monteur Thomas A des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB
schuldig erkannt, weil er am 9. August 1977 in Wien die Christine B durch Versetzen von Faustschlägen und durch heftiges Würgen am Hals körperlich verletzt hatte, was den Verlust von zwei gesunden Schneidezähnen im Oberkiefer, von Blutunterlaufungen an beiden Knien, am Rücken.
und an der rechten Schulter sowie einen Einriß des linken Ohrläppchens und Würgespuren am Hals, somit eine an sich schwere Verletzung zur Folge hatte.
Das Schöffengericht stützt diesen Schuldspruch vornehmlich auf die von ihm als glaubwürdig angesehene Aussage der Verletzten und sah die gegenteilige Verantwortung des Angeklagten, der in Abrede gestellt hatte, der B diese Verletzungen zugefügt zu haben, als widerlegt an.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde und macht als Nichtigkeit im Sinn der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO geltend, das Urteil sei insofern mit einem Widerspruch über eine entscheidende Tatsache behaftet, als es im Urteilsspruch den 9. August 1977 als Tag der Zufügung der Verletzung anführe, während in den Entscheidungsgründen (S. 75) ausgeführt werde, es sei nicht mehr feststellbar, wie lang vor dem 13. August 1977 - dem Tag, an dem die oben angeführten Verletzungen bei Christine B vom Rettungsdienst wahrgenommen und diese sodann zum Bezirkspolizeikommissariat Hernals gebracht worden war - sie sich diese Verletzungen zugezogen hätte.
Die Mängelrüge ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat nicht nur im Urteilsspruch, sondern auch in den Entscheidungsgründen ausdrücklich festgestellt, daß es der Angeklagte war, der Christine B die angeführten Verletzungen am 9. August 1977 zugefügt hat (insb. S. 73 unten). Die in der Mängelrüge zitierte und oben wiedergegebene Passage des Ersturteils ist keine mit dieser Feststellung des Tatzeitpunkts etwa im Widerspruch stehende gegenteilige Konstatierung, sondern lediglich eine Wiedergabe des Gutachtens des gerichtsmedizinischen Sachverständigen, der ausgeführt hatte, von medizinischer Sicht sei nicht mehr objektivierbar, wie lang vor dem 13. August 1977 sich Christine B die Verletzungen zugezogen habe.
Das Erstgericht hat sich nun aber zur Feststellung des Tatzeitpunkts ausdrücklich auf die Zeugenaussage der Christine B und nicht auf das Sachverständigengutachten bezogen. Der behauptete Widerspruch ist somit in Wahrheit nicht gegeben, wobei diesem Umstand im vorliegenden Fall überhaupt keine entscheidende Bedeutung zukäme, weil die Tat sonst hinreichend individualisiert ist (RiZ. 1937 S. 435, EvBl 1958 Nr. 71, 1950 Nr. 383).
Die übrigen Ausführungen in der Nichtigkeitsbeschwerde beschränken sich auf eine gegen die Person der Christine B polemisierende Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung und sind demnach unbeachtlich. Abgesehen davon hat sich das Schöffengericht aber ohnedies mit sämtlichen Verfahrensergebnissen eingehend auseinandergesetzt und ist zu Schlußfolgerungen gelangt, die in der Aktenlage Deckung finden und auch mit den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens durchaus in Einklang stehen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wird gemäß § 296 Abs 3 StPO ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anberaumt werden.
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