OGH 13Os16/08i (RS0123453)

OGH13Os16/08i23.4.2008

Rechtssatz

Die Norm des § 3 FinStrG ist in Bezug auf das gerichtliche Finanzstrafverfahren dahin zu verstehen, dass der allgemeine Teil des StGB - von Sonderregelungen (zum Beispiel § 23 Abs 2 FinStrG) abgesehen - in Finanzstrafsachen nicht anzuwenden ist. Der Gesetzgeber hat mit der (auch) die nunmehr geltende Fassung des § 3 FinStrG einfügenden Finanzstrafgesetznovelle 1975 BGBl 335 (ua) das Ziel verfolgt, die allgemeinen Bestimmungen des StGB zum Zweck der Rechtsvereinheitlichung in das FinStrG zu übernehmen, soweit dies mit den besonderen Bedürfnissen des Finanzstrafrechts vereinbar ist. Hieraus folgt - arg e contrario - dass alle nicht übernommenen Normen in diesem Bereich als nicht anwendbar oder überflüssig erachtet worden sind.

Normen

FinStrG §3

13 Os 16/08iOGH23.04.2008
13 Os 97/08aOGH27.08.2008

Vgl auch

13 Os 87/08fOGH17.12.2008

Auch

13 Os 119/10iOGH16.12.2010

Auch; Beisatz: Die Abschöpfung der Bereicherung ist im FinStrG nicht vorgesehen (Nichtigkeit nach Z 11 erster Fall). (T1)

13 Os 95/15tOGH25.11.2015

Auch

13 Os 76/16zOGH06.09.2016

Auch; Beisatz: § 31a StGB ist in gerichtlichen Finanzstrafverfahren analog anzuwenden. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20080423_OGH0002_0130OS00016_08I0000_001