Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karin A***** des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat sie zwischen 1. März 2006 und 7. Dezember 2011 in H***** die ihr als Sachwalterin des Robert A***** durch behördlichen Auftrag eingeräumte Befugnis, über dessen Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht, indem sie von dessen Konto bei der S***** durch mehrere Zugriffe Überweisungen und Barbehebungen für private Zwecke tätigte, wobei Robert A***** mit einem Betrag von 45.315,33 Euro am Vermögen geschädigt wurde.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 9 lit a und 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
In der Hauptverhandlung beantragte die Angeklagte „die Aufnahme eines buchhalterischen Sachbefundes zum Beweis dafür“, „dass die Angeklagte Karin A***** ihren Ehegatten Robert A***** nicht am Vermögen geschädigt hat“ (ON 15 S 7 iVm ON 14 S 2). Der Behauptung der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung dieses Beweisantrags Verteidigungsrechte nicht verletzt. Der Antrag ließ nämlich nicht erkennen, aus welchem Grund die beantragte Beweisaufnahme das von der Antragstellerin behauptete Ergebnis erwarten lasse, weshalb es sich um einen im Hauptverfahren unzulässigen Erkundungsbeweis handelt (§ 55 Abs 1 StPO; RIS-Justiz RS0118444; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330). Soweit die Angeklagte auf eine von ihrem Verteidiger angefertigte „Gegenüberstellung“ verweist, übersieht sie, dass das Schöffengericht Leistungen durch sie an bzw für den Besachwalteten ohnehin festgestellt (US 4) und überdies einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden gar nicht angenommen hat.
Gleichzeitig beantragte die Rechtsmittelwerberin die Vernehmung der Zeugen Raimund M*****, Isabella K***** und Anja L***** zum Beweis dafür, dass sie sich „jahrelang aufopfernd um ihren Mann kümmerte und auch Leistungen erbrachte, welche dem Verstorbenen Robert A***** zu Gute kamen und welche durch das gemeinsame Konto abgedeckt wurden“. Sie unterlässt es damit jedoch aufzuzeigen, weshalb ein solches Beweisergebnis ihre Schuld auszuschließen oder sonst die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung zu ihren Gunsten maßgeblich zu beeinflussen vermag (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 341).
Das gilt auch für den Antrag auf Vernehmung der Zeugen Josef T*****, Mag. Manuela S***** und Bianca G***** zum Beweis dafür, dass Robert A***** die Taxigeschäfte nach Erreichen des Pensionsalters selbst aktiv weitergeführt hatte.
Soweit sich die Verfahrensrüge (Z 4) auf die Abweisung des Beweisantrags auf Vernehmung der Zeugin G***** zum Beweis dafür bezieht, dass diese 2008 im Auftrag der Angeklagten und mit deren Geld eine Heimkostenzahlung in Höhe von 26.017,92 Euro leistete, ist ihr zu entgegnen, dass die Tatrichter eine solche Feststellung ohnehin trafen (US 4).
Indem die Verfahrensrüge (Z 4) weiters die Abweisung des Antrags auf Vernehmung der Zeugin Mag. S***** zum Beweis dafür rügt, dass sie Aufwendungen für das Taxiunternehmen im Interesse ihres besachwalteten Mannes tätigte, unterlässt sie es gleichfalls darzulegen, inwiefern ein solches Beweisergebnis ihre Schuld ausschließen oder sonst die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung zu ihren Gunsten maßgeblich zu beeinflussen vermag.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermeint, angesichts der konstatierten Leistungen der Angeklagten an bzw für den Besachwalteten (US 4) wäre diesem aufgrund einer „Gesamtsaldierung“ kein Vermögensnachteil entstanden. Sie legt jedoch nicht dar, weshalb bei der Schadensberechnung Aufrechenbarkeit nicht nur hinsichtlich eines durch die Missbrauchshandlung gleichzeitig mit dem Vermögensnachteil entstehenden Vermögensvorteil bestehen, sondern ein die gesamte Geschäftsführung umfassender Vorteilsausgleich stattfinden sollte (vgl RIS-Justiz RS0094565; Kirchbacher/Presslauer in WK² § 153 Rz 39).
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) einen Tatbildirrtum der Angeklagten behauptet, weil sie sich „offensichtlich ... über ihre Vollmachtsbefugnis im Irrtum befand“ und „eine ordentliche Aufklärung über ihre Rechte und Pflichten als Sachwalterin“ nie erfolgt wäre, verfehlt sie die prozessordnungskonforme Darstellung materieller Nichtigkeit. Sie setzt sich nämlich über die gegenteiligen Konstatierungen der Tatrichter (US 3) hinweg (vgl RIS-Justiz RS0099810).
Die Angeklagte reklamiert für sich den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach § 167 StGB (Z 9 lit b) und bringt vor, dass sie im Tatzeitraum auch Zahlungen für Robert A***** von ihrem eigenen Geld in Höhe von insgesamt 55.466,18 Euro geleistet habe.
Dabei erklärt die Rechtsmittelwerberin nicht, inwiefern etwa eine Heimkostenzahlung im Jahr 2008 über 26.017,92 Euro (US 4) strafbefreiende Wirkung für erst danach herbeigeführte Schadensbeträge haben könnte, zumal der von ihr verursachte Schaden bis Ende 2008 wesentlich geringer war (vgl US 3). Die Nichtigkeitsbeschwerde legt nicht dar, warum der Angeklagten Straffreiheit trotz ungewidmeter und (nach dem bisher Gesagten) nicht den gesamten Schaden deckender Leistung zugebilligt werden sollte (vgl RIS-Justiz RS0086297 [T1]; Kirchbacher/Presslauer in WK² § 167 Rz 27).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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