Rechtssatz
Aufrechenbarkeit nur des durch Missbrauchshandlungen des Machthabers gleichzeitig mit dem Vermögensnachteil entstehenden Vermögensvorteiles.
13 Os 13/76 | OGH | 01.06.1976 |
Veröff: SSt 47/31 = ÖJZ-LSK 1976/252 |
10 Os 148/79 | OGH | 17.06.1980 |
Beisatz: Auf Gegenforderungen außerhalb des Bereichs eines unmittelbaren Vorteilsausgleichs ist nicht Bedacht zu nehmen. (T2) Veröff: EvBl 1981/78 S 246 = SSt 51/28 = JBl 1981,105 (mit Anmerkung von Liebscher) |
10 Os 211/84 | OGH | 02.07.1985 |
Beisatz: Unmittelbarer Vorteilsausgleich. (T3) |
15 Os 109/88 | OGH | 11.10.1988 |
Vgl; Beisatz: Bei der - wenngleich eigenmächtigen - Befriedigung fälliger Gehaltsansprüche des Machthabers gegen den Machtgeber geht es nicht um die für die Tatbestandsverwirklichung nach § 153 StGB unerhebliche spätere Aufrechnung einer Forderung des Täters gegen einen bereits eingetretenen (nicht konnexen) Schaden des Machtgebers aus der vorangegangenen Untreuehandlung, sondern um die (als Tathandlung nicht vermögensmindernde) unmittelbare Zahlung einer Schuld (10 Os 41/87). (T4) <br/>Veröff: JBl 1989,330 |
15 Os 18/97 | OGH | 30.10.1997 |
Vgl auch; Beisatz: Eine von den Tätern miteingeplante - fortlaufende Schadensreduktion wirkt sich in Ansehung der Deliktsverwirklichung nicht schadensmindernd aus (Kienapfel aaO RN 73), zumal der durch die Untreue hervorgerufene Vermögensnachteil kein dauernder sein muss. (T5) |
13 Os 138/01 | OGH | 07.11.2001 |
Beisatz: Beim Vergleich der Vermögenslage vor und nach der missbräuchlichen Verfügung im Wege der Gesamtsaldierung bleiben unter Berücksichtigung allfälliger unmittelbarer Schadenskompensation u. a. Entgelt- und Ersatzansprüche des Machthabers gegen den Machtgeber außer Betracht. (T6) |
13 Os 105/15p | OGH | 06.09.2016 |
Beisatz: Ein die gesamte Geschäftsführung umfassender Vorteilsausgleich findet nicht statt. (T7) |
17 Os 8/18g | OGH | 26.02.2019 |
Vgl aber; Beisatz: Für die Aufrechenbarkeit von Vermögensverringerung und ‑vermehrung kommt es nicht auf deren exakte Gleichzeitigkeit, sondern darauf an, dass es sich um unmittelbare Auswirkungen derselben rechtsgeschäftlichen Vertretungshandlung handelt, was insbesondere bei einander im Austauschverhältnis gegenüberstehenden Leistungen der Fall ist. Dann ist eine Gegenleistung auch aufrechenbar, wenn sie vor dem Vermögensabfluss erbracht wurde. (T8)<br/>Beisatz: Auf Anfechtbarkeit, Rechtsungültigkeit oder zivilrechtliche Einklagbarkeit der Gegenleistung kommt es nicht an. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19760601_OGH0002_0130OS00013_7600000_001
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