OGH 13Os142/14b

OGH13Os142/14b25.11.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. November 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weißnar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gernot R* und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen des Gernot R*, des Ing. Mag. Rudolf Fi*, des Arno E*, der Haftungsbeteiligten Fr* (F*) und der Staatsanwaltschaft sowie die Berufung der Privatbeteiligten T* AG gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. August 2013, GZ 12 Hv 1/13x‑321, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Wachberger, der Angeklagten Gernot R*, Ing. Mag. Rudolf Fi*, Arno E* und Michael G* sowie der Verteidiger Dr. Singer, Dr. Dietrich, Mag. Dohnal und Mag. Salzborn, des Vertreters der Haftungsbeteiligten F* Dr. Fleissner und des Vertreters der Privatbeteiligten T* AG Dr. Wess zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:E113061

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

 

I/ Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil

1/ im Gernot R* betreffenden Schuldspruch IV/1/,

2/ im Arno E* betreffenden Schuldspruch IV/3/,

demzufolge auch in den Gernot R* und Arno E* betreffenden Strafaussprüchen und

3/ im Abschöpfungserkenntnis

aufgehoben.

 

II/ Im Umfang der Aufhebung

1/ zu I/1/-2/ wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen;

2/ zu I/3/ wird in der Sache selbst erkannt:

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Wien vom 27. Dezember 2012, die F* zur Zahlung eines Geldbetrags von 600.000 Euro zu verurteilen (ON 112 in ON 245 S 7), wird abgewiesen.

 

II/ Auf diese Entscheidung werden

1/ die Haftungsbeteiligte F* mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde und ihrer Berufung wegen des Ausspruchs über die Abschöpfung;

2/ die Angeklagten Gernot R* und Arno E* mit ihren Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe und

3/ die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung in Ansehung der Angeklagten Gernot R* und Arno E*

verwiesen.

IV/ Im Übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden verworfen.

V/ Der Berufung des Angeklagten Ing. Mag. Rudolf Fi* wegen des Ausspruchs über die Strafe und jener der Staatsanwaltschaft in Ansehung des Genannten sowie des Angeklagten Michael G* wird nicht Folge gegeben.

VI/ Das Adhäsionserkenntnis in Ansehung des Angeklagten Ing. Mag. Rudolf Fi* wird ersatzlos aufgehoben. Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche wird dieser Angeklagte auf die Aufhebung verwiesen.

VII/ Der Berufung des Angeklagten Gernot R* wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche wird nicht Folge gegeben.

VIII/ Der Berufung der Privatbeteiligten wird Folge gegeben und in Ansehung des Angeklagten Michael G* ihre Verweisung auf den Zivilrechtsweg aufgehoben.

Gemäß § 369 Abs 1 StPO ist der Genannte schuldig, zur ungeteilten Hand mit Gernot R* der T* AG den Betrag von 600.000 Euro samt 4 % Zinsen aus 300.000 Euro von 27. April 2004 bis 31. Mai 2004 sowie samt 4 % Zinsen aus 600.000 Euro ab 1. Juni 2004 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Den Angeklagten Gernot R*, Ing. Mag. Rudolf Fi* und Arno E* fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden ‑ soweit für die Behandlung der Rechtsmittel von Bedeutung ‑ schuldig erkannt:

Gernot R* des Verbrechens der Untreue nach §§ 12 dritter Fall153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB (II/) sowie des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 3 StGB idF BGBl I 2007/93 (IV/1/),

Ing. Mag. Rudolf Fi* und Michael G* des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB (I/) und

Arno E* des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 3 StGB idF BGBl I 2007/93 (IV/3/).

 

Danach haben in W*

 

I/ Michael G* seine ihm als Abteilungsleiter und Prokurist der T* AG und Ing. Mag. Rudolf Fi* seine ihm als Vorstandsmitglied der T* AG durch Gesetz und Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der T* AG zu verfügen und diese zu verpflichten, im bewussten und gewollten Zusammenwirken dadurch wissentlich missbraucht und der genannten Gesellschaft einen 50.000 Euro übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, dass Michael G* im Einverständnis mit Ing. Mag. Rudolf Fi* am 1. April 2004 mit Gernot R* als Geschäftsführer der m* GmbH eine Vereinbarung schloss, wonach die T* AG 600.000 Euro ohne werthaltige Gegenleistung an die m* GmbH überweisen werde, Michael G* weiters am 26. April 2004 und am 26. Mai 2004 die sachliche und rechnerische Richtigkeit der hierauf von der m* GmbH gelegten Rechnungen bestätigte und deren Bezahlung aus Gesellschaftsmitteln am 27. April 2004 und am 1. Juni 2004 veranlasste;

 

II/ Gernot R* als Geschäftsführer der m* GmbH zu der in Pkt I/ genannten strafbaren Handlung beigetragen, indem er mit Michael G* am 1. April 2004 die angeführte Vereinbarung traf, am 2. April 2004 und am 16. April 2004 Scheinrechnungen über insgesamt 600.000 Euro an die T* AG legen ließ sowie am 29. April 2004 und am 3. Juni 2004 die angeführten Zahlungen aus dem Vermögen der T* AG „auf Rechnung der Fr* entgegennahm“;

 

IV/ im Verfahren vor dem mit Beschluss des Nationalrats vom 20. Oktober 2011 nach Art 53 des Bundes‑Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 eingesetzten parlamentarischen Untersuchungsausschuss zur Klärung von Korruptionsvorwürfen als Auskunftspersonen bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, und zwar

1/ Gernot R* am 22. März 2012 durch die Behauptung, dass der unter I/ beschriebene Auftrag der T* AG mit der F*, insbesondere dem Schiedsgerichtsverfahren zwischen der m* GmbH und der F* sowie Wahlkämpfen der F*, überhaupt nichts zu tun hatte;

3/ Arno E* am 11. April 2012 durch die Behauptung, dass ihm die in I/ genannten Zahlungen der T* AG „an die Fr*“ nicht bekannt gewesen seien.

 

Die F* wurde nach § 20 Abs 4 StGB idF BGBl I 2002/134 zur Zahlung von 600.000 Euro verurteilt.

 

Weiters wurde Arno E* von dem wider ihn erhobenen Vorwurf gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen, er habe in W* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem zwischenzeitlich verstorbenen Dr. Jörg H* im März 2004 zu der unter I/ genannten strafbaren Handlung des Michael G* durch die mit Gernot R* getroffene Vereinbarung, wonach die m* GmbH mit der T* AG das genannte Scheingeschäft abschließen, an diese die angeführten Scheinrechnungen legen und die Zahlungen der T* AG auf Rechnung der F* entgegennehmen solle, beigetragen (Punkt III/ der Anklageschrift vom 27. Dezember 2012, ON 112 in ON 245).

 

Die gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gründen die Angeklagten Gernot R* auf Z 1, 1a, 3, 4, 5, 5a, 9 lit a und b sowie 10, Ing. Mag. Rudolf Fi* auf Z 3, 4, 5, 5a und 9 lit a, Arno E* auf Z 5, 9 lit b und 11 und die Haftungsbeteiligte F* auf Z 4, 5, „9a“ und 11 je des § 281 Abs 1 StPO.

Die Staatsanwaltschaft bekämpft den oben angeführten Freispruch des Angeklagten Arno E* mit ihrer auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

 

Rechtliche Beurteilung

Wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt, kommt keiner dieser Nichtigkeitsbeschwerden Berechtigung zu. Sie gaben jedoch Anlass zu amtswegigem Vorgehen.

 

Die Tatrichter gingen von nachstehendem Sachverhalt aus:

Im Spätsommer 2003 fand ein Telefonat zwischen Dr. Jörg H* und Ing. Mag. Rudolf Fi*, einem Vorstandsmitglied der T* AG (US 10), statt, im Rahmen dessen Dr. H* den Wunsch äußerte, die T* AG solle mit der Werbeagentur des Gernot R* einen Vertrag abschließen (US 16). Es konnte nicht festgestellt werden, dass Dr. H* den Ing. Mag. Fi* um den Abschluss eines Scheingeschäfts mit R* ersuchte (US 41).

Ing. Mag. Fi* fühlte sich verpflichtet, der Bitte des Dr. H* nachzukommen, weil es für die T* AG in der Ausbauphase des Lichtleiternetzes und Breitbandnetzes wichtig war, einen guten Zugang zu politischen Entscheidungsträgern zu haben. Es war ihm klar, dass er sich dem Wunsch des Dr. H* nicht entziehen könne, ohne dadurch der T* AG „nachhaltig einen Schaden zuzufügen“; für die wirtschaftliche Entwicklung dieses Unternehmens wird das Wohlwollen politischer Entscheidungsträger benötigt, um im Wettbewerb eine günstigere rechtliche und faktische Ausgangsposition zu erhalten (US 16). Es wäre kontraproduktiv gewesen, die Bitte eines einflussreichen Politikers wie Dr. H* abzuschlagen (US 42).

Etwa ein bis zwei Wochen nach diesem Telefonat rief Ing. Mag. Fi* Michael G*, einen Prokuristen der T* AG (US 10), zu sich und forderte ihn auf, sich mit Gernot R* zu treffen und zu besprechen, inwieweit die T* AG einen Vertrag mit dessen Agentur abschließen könne, damit der Geschäftsfall plausibel durchgeführt wird. Dabei kamen sie letztlich auf die Idee, mit der Agentur des R* ein Scheingeschäft abzuschließen, das nur dazu dienen sollte, dem Wunsch des Dr. H* nachzukommen (US 16 f, 42).

In Umsetzung dieses Tatplans schloss Michael G* am 1. April 2004 mit Gernot R* eine mündliche Vereinbarung, wonach die T* AG der m* GmbH 600.000 Euro brutto in zwei Teilzahlungen für vier, für die T* AG wertlose Konzepte, die nicht umgesetzt werden, sondern bloß als Beleg dienen sollten, überweisen werde (US 21).

Es war die Absicht des Ing. Mag. Fi*, dass die von R* zu liefernden Papierunterlagen im Unternehmen T* AG tatsächlich nicht verwendet, sondern nur im Fall einer Revision als Beweis für die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäftsfalls dienen sollten. Primärer Zweck dieser Vertragsbeziehung mit R* war, Dr. H*, dessen Partei der Regierung angehörte, zufrieden zu stellen und sich dessen Gunst zu erkaufen (US 18 f).

In seiner Interessenabwägung, die mit R* vereinbarten 600.000 Euro für einen leistungsfreien Auftrag zu bezahlen, um sich dadurch die Gunst eines einflussreichen Politikers zu erkaufen, jedoch zum Nachteil der T* AG zu handeln, kam Ing. Mag. Fi* zum Ergebnis, dass „der Abschluss des Scheingeschäfts eindeutig die T* AG sofort und unmittelbar durch den Abfluss der 600.000 Euro schädigt“ (US 19), was er ernstlich in Kauf nahm und sich damit abfand (US 18 und 20). Er wusste, dass die Auszahlung, ohne dafür eine werthaltige Leistung von R* zu erhalten, die T* AG im Ausmaß von 600.000 Euro schädigt (US 19, 44).

Ing. Mag. Fi* wusste und wollte, dass er die ihm gesetzlich und rechtsgeschäftlich eingeräumte Befugnis, die T* AG zu vertreten und zu verpflichten, durch die Vergabe eines Scheinauftrags an R* missbraucht (US 18, 19 f, 50 f, 73).

Gernot R* erkannte, wusste und wollte, dass Ing. Mag. Fi* als Vorstand und Michael G* als Prokurist durch den Abschluss des Scheinauftrags mit ihm ihre jeweilige Befugnis missbräuchlich zum Nachteil für die T* AG einsetzten (US 18, 29 iVm 46). Er nahm in Kauf und fand sich damit ab, dass der T* AG durch den Scheinauftrag ein Schaden in Höhe von 600.000 Euro entsteht, zumal er wusste, dass die von ihm zu liefernden Konzepte für die T* AG wertlos waren (US 18, 29).

Gernot R*, dessen Agentur m* GmbH am 14. Jänner 2004 mit Schiedsklage 1.585.761,32 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten gegen die F* geltend gemacht hatte (US 30 f), entschloss sich erst nach Erhalt der zweiten Teilrate der insgesamt 600.000 Euro, den Betrag „gedanklich auf die Forderung der Bundes F* gegenüber aufzurechnen“. Dies, weil er die Ansicht vertrat, dass die Auszahlung der 600.000 Euro als Verdienst des Dr. H* anzusehen war und deshalb der Bundes F* auch zugute kommen sollte (US 31).

R* informierte Arno E*, den damaligen Bundesgeschäftsführer der F* (US 10), über den Erhalt von 600.000 Euro von der T* AG. Auf dieser Basis führte er weitere Gespräche über die Abgeltung der offenen Schuld der Bundes F* bei der m* GmbH (US 31), die zum Abschluss eines Generalvergleichs führten (US 32). Damit bestand für die F* nicht mehr die „rechtliche Notwendigkeit“, 600.000 Euro nochmals zu bezahlen (US 76 f).

 

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gernot R*:

 

Zu Schuldspruch II/:

Mit dem Einwand der Besetzungsrüge (Z 1), ein „ausgeschlossener“ Sachverständiger sei dem Hauptverfahren beigezogen worden, wird ein Fehler in der Bedeutung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes nicht behauptet. Nichtigkeit aus Z 1 ist nämlich nur gegeben, wenn das Schöffengericht nicht gehörig besetzt war, wenn nicht alle Richter der ganzen Verhandlung beiwohnten oder wenn sich ein ausgeschlossener Richter (§§ 43 und 46 StPO) an der Entscheidung beteiligte.

Unter dem Aspekt der Z 3 genügt der Hinweis, dass die damit angesprochene Norm des § 126 Abs 4 StPO nur das Vorliegen eines der in § 47 Abs 1 Z 1 oder 2 StPO angeführten Gründe mit Nichtigkeit bedroht (§ 126 Abs 4 zweiter Satz StPO), was hier nicht behauptet wird.

Der in der Beschwerde daran geknüpfte bloße Hinweis, es sei „auch ein entsprechender Antrag auf Ablehnung gestellt worden“ (was der Sache nach auf den Nichtigkeitsgrund der Z 4 rekurriert), lässt die gebotene Angabe der Fundstelle vermissen (RIS-Justiz RS0124172).

Der Nichtigkeitsgrund gemäß § 281 Abs 1 Z 1a StPO liegt nur dann vor, wenn der Angeklagte nicht während der ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war, obwohl dies zwingend vorgeschrieben ist (vgl RIS‑Justiz RS0129798). Eine nicht gelungene „gehörige“ Vorbereitung des Verteidigers auf die Hauptverhandlung ist einer unter Nichtigkeitssanktion stehenden fehlenden Verteidigung nicht gleichzusetzen und damit einer Anfechtung aus Z 1a entzogen (RIS‑Justiz RS0099304 [T3], RS0099247). Das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei aufgrund der kurzfristigen Anberaumung von weiteren Verhandlungsterminen während einer von seinem Wahlverteidiger vorweg bekannt gegebenen urlaubsbedingten Abwesenheit vom ‑ solcherart nicht ausreichend vorbereiteten ‑ Rechtsanwalt eines Mitangeklagten vertreten worden, zeigt diesen Nichtigkeitsgrund daher nicht auf.

Der Verfahrensrüge (Z 3) zuwider vermag die ohne Angabe der Fundstelle des kritisierten Vorgangs und schon deshalb nicht prozessförmig bekämpfte (RIS‑Justiz RS0124172) Verlesung der im Befund des Sachverständigen Univ.‑Lekt. Dkkfm. Georg J* enthaltenen Aussagen der Zeugin Erika D* einen aus § 281 Abs 1 Z 3 StPO beachtlichen Verstoß gegen § 252 Abs 1 StPO nicht zu bewirken, weil diese Gesetzesstelle nur auf die Verlesung amtlicher Schriftstücke abstellt (RIS-Justiz RS0120787; Kirchbacher, WK‑StPO § 252 Rz 28 f; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 236; Lässig, ÖJZ 2006, 409).

Die Einhaltung des Fragerechts ist aus Z 4 garantiert. Der Angeklagte kann sich daher aus dieser Nichtigkeitssanktion unter dem Aspekt des Art 6 Abs 3 lit d MRK gegen die Verlesung zur Wehr setzen (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 236), weshalb bezüglich der beantragten neuerlichen Vernehmung der genannten Zeugin unter dem Aspekt der Z 4 auf die Ausführungen zu diesem Nichtigkeitsgrund verwiesen wird.

Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO liegt vor, wenn in der Hauptverhandlung eine Bestimmung verletzt oder missachtet worden ist, deren Einhaltung das Gesetz ‑ in taxativer Aufzählung (RIS-Justiz RS0099128 [T1]) ‑ bei sonstiger Nichtigkeit anordnet. Mit der bloßen Behauptung, Art 6 MRK normiere eine Verpflichtung der Behörden zur (aktiven) Übermittlung von Aktenabschriften, Ergebnissen von Ermittlungstätigkeiten und Ermittlungsschritten, der das in der österreichischen Strafprozessordnung vorgesehene Recht auf Akteneinsicht des Beschuldigten nicht entspreche, bezeichnet der Beschwerdeführer hingegen keinen solchen Fehler. Gleiches gilt für die Kritik, es sei „schlichtweg nichtig, zu verhandeln ... ohne dass die entsprechenden Hauptverhandlungsprotokolle vorliegen“, weil die Übertragung des Protokolls erst nach Beendigung der Hauptverhandlung keine Nichtigkeit im Sinn der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO begründet, sondern nur die Unterlassung der Protokollführung unter Nichtigkeitssanktion gemäß § 271 StPO (in Verbindung mit Z 3 des § 281 Abs 1 StPO) steht (RIS-Justiz RS0099058).

Ebenso wenig behauptet der Einwand des Beschwerdeführers, das Urteil sei zufolge (bloß) mündlicher Erstattung von Befund und Gutachten des Sachverständigen Univ.‑Lekt. Dkkfm. Georg J* nichtig, die Verletzung einer nichtigkeitsbewehrten Norm.

Auch die weitere Beschwerdebehauptung, „wesentliche Verfahrens‑ und Ermittlungsschritte sind immer mit einer achttägigen Vorbereitungsfrist verpflichtend verbunden“, findet keine Deckung in der österreichischen Strafprozessordnung.

Die ‑ nicht weiter konkretisierte ‑ Verfahrensrüge (Z 3) moniert mit dem Vorbringen, dem Angeklagten sei die im schöffengerichtlichen Verfahren zwingend normierte Vorbereitungsfrist von acht Tagen für die „Hauptverhandlungen“ nicht gewährt worden, der Sache nach einen Verstoß gegen § 221 Abs 2 StPO. Dabei verkennt sie jedoch, dass die genannte Vorbereitungsfrist nur für den ersten Verhandlungstermin zusteht (RIS‑Justiz RS0098370; Danek, WK‑StPO § 221 Rz 9). Im gegebenen Fall erfolgte die Zustellung der Ladung für den Termin am 22. Mai 2013 an den Nichtigkeitswerber am 8. April 2013 und an seinen Verteidiger am 5. April 2013.

Auch mit dem Hinweis auf die „in letzter Sekunde“ erfolgte Ausdehnung der Anklage gegen den Beschwerdeführer (ON 320 S 9) und mit der Behauptung, die Vorschriften der StPO in Ansehung der Anklageausdehnung seien zufolge Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art 6 MRK „verfassungswidrig und nichtigkeitsbegründend“, macht der Beschwerdeführer keinen Verfahrensfehler aus dem Katalog des § 281 Abs 1 Z 3 StPO geltend (vgl dazu auch Lewisch, WK‑StPO § 263 Rz 101).

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden die nachangeführten Beweisanträge des Beschwerdeführers ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgewiesen:

Dem Antrag auf „Einvernahme der Zeugin Erika D* zur Art und Umfang der geleisteten Stunden, sowie zur Art und Umfang der Tage, die sie in die Erstellung der Konzepte erbracht hat“, weil an der von der Genannten aufgewandten Arbeitszeit die Werthaltigkeit zu messen sei (ON 318 S 69), mangelte es an Erheblichkeit. Die vom Antragsvorbringen unterstellte Prämisse, dass der Lieferung dieser Konzepte nach dem Willen der Angeklagten Ing. Mag. Fi* und G* im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer kein reines Scheingeschäft zugrunde lag und die Unterlagen nicht nur für den Fall einer nachträglichen Prüfung des inkriminierten Geschäftsfalls dienen sollten, sondern eine tatsächliche Verwendung für die T* AG geplant war, haben die Tatrichter nämlich als unglaubwürdig verworfen (insbesondere US 21, 29, 46; RIS‑Justiz RS0099721; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 342).

Gleiches gilt für den ‑ auch zur subjektiven Tatseite des Gernot R* ‑ gestellten, überdies unzulässig auf eine Erkundungsbeweisführung abzielenden (vgl Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 330) Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Gesundheitszustand der Zeugin Erika D* zum Zeitpunkt der Konzepterstellung, um abzuklären, ob es durch ihre Krankheit allenfalls zu einer Beeinträchtigung ihrer Leistung gekommen sein kann (ON 318 S 71). Auf diesen ist daher ebenso wenig noch weiter einzugehen wie auf das auch einen Verstoß gegen die Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung gemäß § 3 StPO monierende (vgl RIS-Justiz RS0105873), den Antrag unzulässig ergänzende (RIS-Justiz RS0099618) Rechtsmittelvorbringen zur beantragten Einvernahme der genannten Zeugin vor dem erkennenden Gericht.

Die Abweisung des ‑ ohne Bezeichnung der Fundstelle im Akt angeführten (vgl aber RIS-Justiz RS0124172) ‑ Antrags auf schriftliche Ausfertigung des Gutachtens des Sachverständigen Univ.‑Lekt. Dkkfm. Georg J* und Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme, weil die Überprüfung der Richtigkeit nur mittels eines allenfalls zu beauftragenden, „nur auf Basis eines schriftlichen Gutachtens“ erstellbaren Privatgutachtens aus dem selben Fachgebiet möglich sei (ON 318 S 69), erfolgte unter Hinweis auf die von der Strafprozessordnung vorgesehene mündliche Gutachtenserstattung zu Recht (ON 318 S 77).

Dazu bleibt anzumerken, dass Univ.‑Lekt. Dkkfm. Georg J* bereits ohne diesbezüglichen Einwand des Nichtigkeitswerbers in der Hauptverhandlung am 10. Juni 2013 mit dem Auftrag, „insbesondere über die Werthaltigkeit der Konzepte ein Gutachten zu erstellen“, zum Sachverständigen bestellt wurde (ON 158 in ON 245 S 5 f). Dem Beschwerdeführer stand daher ausreichend Zeit für die allfällige Beiziehung eines Privatsachverständigen zur Hauptverhandlung gemäß § 249 Abs 3 StPO zur Verfügung.

Der Vorwurf von Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) zeigt weder den geltend gemachten Begründungsmangel auf, weil die kritisierten Feststellungen zum eingetretenen Schaden gar wohl deutlich sind (US 29; siehe übrigens RIS‑Justiz RS0094836, RS0094565), noch spricht er wie jener widersprüchlicher Feststellungen (Z 5 dritter Fall) einen für die Subsumtion entscheidenden Umstand an, indem er ‑ ungeachtet der maßgebenden Qualifikationsgrenze von 50.000 Euro (§ 153 Abs 2 zweiter Fall StGB) ‑ dem konstatierten Schaden von 600.000 Euro einen um bis zu 200.000 Euro verringerten gegenüberstellt.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf der Basis der getroffenen Feststellungen mit Mängelrüge (Z 5) die Kausalität des Tatbeitrags bestreitet, weil durch die Konzepte mangels intendierter Verwendung kein Vermögensschaden verursacht werden konnte (der Sache nach Z 9 lit a), wird auf die Ausführungen zur Rechtsrüge verwiesen.

Die unter isolierter und sinnentfremdender Darstellung von Urteilspassagen einen Widerspruch zum Zeitpunkt des Tatentschlusses der unmittelbaren Täter behauptende Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) geht fehl. Nach den diesbezüglich widerspruchsfreien Annahmen haben die unmittelbaren Täter bereits vor dem mit dem Beschwerdeführer geführten Gespräch des Michael G* entschieden, „ein Scheingeschäft abzuschließen“ (US 16), und nach dem „in Umsetzung dieses Tatplanes“ erfolgten Treffen zwischen Michael G* und dem Beschwerdeführer, der den Tatplan erkannte (US 17), besprochen, dass unter Zugrundelegung der zwischen G* und R* erörterten Themen ein fingierter Geschäftsfall kreiert werden sollte (US 17).

Der vom Beschwerdeführer ‑ erneut unter prozessordnungswidriger Außerachtlassung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394) ‑ geltend gemachte Widerspruch (Z 5 dritter Fall), weil die Tatrichter einmal die Wertlosigkeit der Konzepte an sich, an anderer Stelle hingegen nur zufolge deren nicht intendierter Verwendung für die T* AG festgestellt hätten, versagt schon mangels Bekämpfung einer entscheidenden Tatsache. Die (objektive) Werthaltigkeit der vom Beschwerdeführer abgelieferten Konzepte ist nämlich zufolge der konstatierten Absicht der Angeklagten Ing. Mag. Fi* und G*, die Konzepte für die T* AG nicht zu verwenden, und der Lieferung derselben durch den Nichtigkeitswerber in Kenntnis dieses Tatplans, nicht subsumtionsrelevant (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399).

Gleiches gilt für den behaupteten Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zwischen den Feststellungen, wonach der Preis zwischen den Angeklagten G* und R* „ausgehandelt“ (US 18) oder aber „willkürlich festgesetzt“ (US 43) worden sei.

Dem Vorwurf der unzureichenden Begründung (Z 5 vierter Fall) der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite des Beschwerdeführers zuwider haben die Tatrichter diese empirisch einwandfrei auf die objektive Vorgangsweise (RIS‑Justiz RS0116882, RS0098671) und dabei insbesondere auf die zum Teil bereits existent gewesenen Konzepte, die Festsetzung des Preises ohne zugrundeliegende Kalkulation, die preisliche Bewertung der einzelnen Projekte erst anlässlich der Rechnungslegung sowie insgesamt auf das Zustandekommen und die Abwicklung des Geschäftsfalls an sich (US 46 f iVm US 38 f) gestützt. Der Beschwerdeführer stellt den Urteilsannahmen bloß weitwendig eigene Auffassungen und Erwägungen gegenüber und wendet sich damit nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Dass die Tatrichter ‑ ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und grundlegende Erfahrungssätze ‑ andere als die vom Beschwerdeführer mit seinem umfangreichen Vorbringen begehrten Schlüsse gezogen haben, stellt keinen Begründungsmangel im Sinn der Z 5 dar (RIS‑Justiz RS0098400 [T11]).

Die in der Tatsachenrüge (Z 5a) kritisierten Feststellungen, „wonach eben die Zahlung der T* AG an Gernot R* einen Ersatz für die Forderungsverluste (gegenüber der Bundes F*) wäre“ und es „eine Verabredung zwischen Dr. Jörg H* und Gernot R* gegeben hätte“, finden sich im angefochtenen Urteil nicht, weshalb das bezughabende Vorbringen nicht zielführend ist.

Der Behauptung, für die „(mündlich verkündete) Feststellung des Erstgerichts, wonach Gernot R* mit Dr. Jörg H* verabredete, Scheinleistungen und Scheinrechnungen gegenüber der T* AG zu legen“, lägen keinerlei Beweis- oder Ermittlungsergebnisse vor, mangelt es am tauglichen Bezugspunkt für eine Nichtigkeitsbeschwerde. Das Gericht ist bei seiner schriftlichen Urteilsausfertigung nicht an die verkündeten Entscheidungsgründe gebunden und das Urteil nur hinsichtlich der in § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO angeführten Aussprüche nichtigkeitsbedroht (vgl Danek, WK-StPO § 268 Rz 8 mwN). Die Ausfertigung des angefochtenen Urteils enthält im Unterschied zum Beschwerdestandpunkt die Konstatierung, es könne nicht festgestellt werden, dass R* vor dem Telefonat mit Ing. Mag. Fi* von Dr. H* informiert war, dass sich dieser bei der T* AG einsetzen und ihm einen Auftrag verschaffen werde (US 17).

Das weitere Vorbringen der Tatsachenrüge (Z 5a) wendet sich ‑ ohne Bezeichnung der Aktenseite, auf der insoweit die argumentative Basis der Nichtigkeitsbeschwerde zu finden sein soll (RIS‑Justiz RS0124172 [T4]) ‑ bloß unter Bestreitung des Abschlusses eines Scheinauftrags mit eigenen weitwendigen Erwägungen unter anderem über die Werthaltigkeit der gelieferten Konzepte unzulässig gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, ohne sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken.

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell‑rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung. Demgemäß liegt keine prozessordnungsgemäße Darstellung eines derartigen Beschwerdegrundes vor, wenn eine im Urteil konstatierte Tatsache übergangen wird (RIS‑Justiz RS0099810 [T15]).

Die Feststellungen zum Wissen des Beschwerdeführers betreffend den vorsätzlichen Fehlgebrauch der Befugnis der unmittelbaren Täter Ing. Mag. Rudolf Fi* und Michael G* vermissende Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht hingegen die Konstatierung, wonach „R* erkannte, dass Ing. Mag. Fi* als Vorstand und G* als Prokurist ihre jeweilige Befugnis missbräuchlich zum Nachteil für die T* AG einsetzten“ (US 46), mit der nach dem allgemeinen Wortsinn hinreichend zum Ausdruck gebracht wird, dass der Beschwerdeführer einen vorsätzlichen Fehlgebrauch durch die im besonderen Verpflichtungsverhältnis stehenden Mitwirkenden für gewiss hielt (vgl RIS-Justiz RS0090558).

Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bloß behauptet, dass sich der Beitrag der Lieferung von Konzepten auf die Tat gar nicht mehr auswirken konnte, weil die unmittelbaren Täter den Tatentschluss zu einem Vertragsabschluss mit dem Beschwerdeführer bereits zuvor gefasst hätten und eine tatsächliche Verwendung dieser Konzepte niemals intendiert gewesen sei, ignoriert sie die Feststellung, wonach (auch) die Handlung des Gernot R* ursächlich für den Mittelabfluss bei der T* AG und den Mittelzufluss bei der m* GmbH war (US 36). Zudem leitet sie nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab, warum die nach den Feststellungen unabhängig vom Beschwerdeführer erfolgte Fassung des Tatentschlusses durch die unmittelbaren Täter dessen Beitrag (§ 12 dritter Fall StGB) zur Untreue durch den ‑ jeweils im Wissen um den vorsätzlichen Befugnisfehlgebrauch und mit Schädigungsvorsatz getätigten ‑ Abschluss des von ihm als Scheingeschäft erkannten Auftrags (US 17 und 21), die dafür erforderliche Lieferung der vier Konzepte in Papierform (US 21 und 46) und die Übermittlung von zwei Teilrechnungen über jeweils brutto 300.000 Euro (US 24) ausschließen sollte (vgl Fabrizy in WK2 StGB § 12 Rz 84, 94).

Mit der Behauptung, mangels geplanter Verwendung der Konzepte sei die Verursachung eines Vermögensschadens durch diese nicht möglich und solcherart die Verwirklichung des Tatbestands durch den Angeklagten ausgeschlossen, übergeht die Rechtsrüge (Z 9 lit a) die Feststellung, wonach sich der Beschwerdeführer entschloss, für die T* AG wertlose Konzepte zu liefern, um im Rahmen des Scheingeschäfts 600.000 Euro zu lukrieren, und dabei den Eintritt eines Schadens durch die Auszahlung im Ausmaß von 600.000 Euro für die T* AG ernstlich für möglich hielt, dies in Kauf nahm und sich damit abfand, zumal er wusste, dass die von ihm zu liefernden Konzepte für die T* AG wertlos waren (US 29). Prozessordnungsgemäße Darstellung materiell‑rechtlicher Nichtigkeit verlangt aber Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts.

Gleiches gilt für die unter Anstellung eigener beweiswürdigender Erwägungen die Urteilsannahmen zur inneren Tatseite des Nichtigkeitswerbers (US 18, 29 und 46) ignorierende Behauptung, die Tatrichter hätten zum subjektiven Tatbestand überhaupt keine Feststellungen getroffen und der Beschwerdeführer habe „den Vorsatz der Wissentlichkeit beim Befugnismissbrauch“ nicht gehabt.

Soweit er im Rahmen der Bestreitung der subjektiven Tatseite erneut Ausführungen zu seinem Antrag auf (nochmalige) Einvernahme der Zeugin Erika D* und Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu ihrem Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Konzepterstellung wiederholt, kann auf die diesbezügliche Beantwortung der Verfahrensrüge verwiesen werden.

Mit den rein spekulativen Erwägungen, wonach „alles zum Wohle des Unternehmens“ und „nicht zum Nachteil des Unternehmens gewesen“ sei, weil die Zahlung als eine (zum Ziel führende) „Lobbyinggebühr“ erfolgte, und der Bestreitung des Wissens des Beschwerdeführers vom Befugnismissbrauch der unmittelbaren Täter hält die Rechtsrüge (Z 9 lit a) erneut prozessordnungswidrig nicht an den Urteilskonstatierungen (insbes US 26, 29; US 18, 46) fest, sondern stellt diesen bloß eigene Behauptungen und Schlussfolgerungen entgegen.

Gegenstand der Subsumtionsrüge (Z 10) ist ausschließlich eine andere, ausdrücklich zu bezeichnende rechtliche Unterstellung einer Tat bei akzeptierter (gerichtlicher) Strafbarkeit (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 644). Mit der ‑ ohne Bezugnahme auf konkrete Urteilskonstatierungen ‑ aufgestellten Behauptung, „damit könnte objektiv der Tatbestand eines Finanzstrafdelikts erfüllt sein, subjektiv scheitert es aber beim Angeklagten wieder an der subjektiven Tatseite“, legt die Beschwerde nicht dar, welchem Strafgesetz das Verhalten nach Ansicht des Rechtsmittelwerbers bei richtiger Gesetzesauslegung unterstellt hätte werden müssen, und lässt solcherart die prozessordungsgemäße Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes vermissen (RIS‑Justiz RS0117247 [T7]).

 

Zu Schuldspruch IV/1/:

Die pauschale Behauptung der Rechtsrüge (Z 9 lit a), „Liegt kein strafbarer Tatbestand nach § 153 StGB vor, liegt auch keiner nach § 288 StGB vor“, nimmt keinen Vergleich des zur Anwendung gebrachten geltenden Rechts einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen mit dem festgestellten Sachverhalt vor und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit.

Unter dem Aspekt der Z 9 lit b reklamiert der Nichtigkeitswerber entschuldigenden Notstand nach § 290 Abs 1a StGB, weil er bei anderer, wahrheitsgemäßer Aussage seine Beteiligung an einer Untreue im Sinn des § 153 StGB eingestanden hätte.

Da die angefochtene Entscheidung keine Feststellungen zu diesem Ausnahmesatz enthält, ist insoweit ein Feststellungsmangel einzuwenden (RIS-Justiz RS0122332; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 602). Dessen prozessordnungsgemäße Geltendmachung erfordert die auf Basis des Urteilssachverhalts vorzunehmende Argumentation, dass sich aus einem nicht durch Feststellungen geklärten, aber durch in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweise indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz ergebe, weil das Gericht ‑ soweit hier von Interesse ‑ einen Ausnahmesatz bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (RIS-Justiz RS0118580 [T15]).

Diesem Erfordernis wird die Beschwerde, die sich bloß in allgemeinen (Rechts-)Ausführungen erschöpft, nicht gerecht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gernot R* war daher zu verwerfen.

 

Zum amtswegigen Vorgehen hinsichtlich des Angeklagten Gernot R*:

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass zum Nachteil dieses Angeklagten das Strafgesetz unrichtig angewendet worden ist (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO):

Der von Amts wegen wahrzunehmende (Fabrizy, StGB11 § 290 Rz 2; SSt 49/49) Entschuldigungsgrund des Aussagenotstands nach § 290 Abs 1a StGB kommt dem Täter zu Gute, wenn sich die Untersuchung des Ausschusses gemäß Art 53 B‑VG gegen ihn gerichtet und er eine falsche Beweisaussage abgelegt hat, um die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung von sich abzuwenden, ohne dass dabei die strengeren Voraussetzungen des § 290 Abs 1 StGB vorliegen müssten. Auch die in Abs 3 des § 290 StGB vorgesehene Abwägung der Interessen des durch das wahrheitswidrige Zeugnis Betroffenen mit jenen des Täters ist nicht erforderlich (vgl Plöchl/Seidl in WK2 StGB § 290 Rz 23). Es exkulpiert also schon allein die Absicht, die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung abzuwenden (Fabrizy, StGB11 § 290 Rz 10). Solcherart wird dem Umstand Rechnung getragen, dass vor einem Untersuchungsausschuss ausschließlich Auskunftspersonen einvernommen werden, die der Wahrheitspflicht unterliegen, und schon die Entschlagung einer Person, die selbst von der Untersuchung betroffen ist, als Schuldeingeständnis interpretiert werden könnte (AB 871 BlgNR 20. GP 7).

Der Begriff der „strafrechtlichen Verfolgung“ in diesem Sinn umfasst eine bereits stattfindende ebenso wie eine bloß mögliche (vgl Kirchbacher, WK-StPO § 157 Rz 3). Die Gefahr einer solchen besteht, wenn es wahrscheinlich ist, dass auf Grund der wahrheitsgemäßen Aussage eine zur Strafverfolgung berufene Behörde (§ 151 Abs 3 StGB) den Aussagenden verfolgen, dh gegen ihn zumindest Ermittlungen zwecks Aufklärung des entstandenen Verdachts der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung veranlassen oder vornehmen werde (Plöchl/Seidl in WK2 StGB § 290 Rz 8).

Aus den Urteilskonstatierungen zur Befragung des Gernot R* als Auskunftsperson vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschluss zur Klärung von Korruptionsvorwürfen (US 33 ff) geht hinreichend deutlich hervor, dass sich die Untersuchung (auch) gegen seine Person richtete.

Durch die inkriminierten Aussagen bestritt Gernot R* genau jenes Tatgeschehen, das in weiterer Folge der Anklageerhebung gegen ihn wegen des Verbrechens der Untreue nach §§ 12 dritter Fall, 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB zu Grunde lag (Punkt II der Anklageschrift vom 27. Dezember 2012, ON 112 in ON 245). Zu diesem Vorwurf verantwortete er sich ‑ im Wesentlichen gleichlautend wie schon vor dem Untersuchungsausschuss ‑ auch vor dem Schöffensenat nicht geständig (ON 145 in ON 245 S 3 ff), wobei die Tatrichter diesbezüglich ausdrücklich von einer „Schutzbehauptung“, dh einer Verantwortung zur Vermeidung der Verurteilung, ausgingen (US 70).

In Anbetracht dieser in der Hauptverhandlung hervorgekommenen, von der Generalprokuratur aufgezeigten Konfliktsituation des Beschwerdeführers war das Erstgericht ungeachtet der Verantwortung des Angeklagten ‑ in der er bloß die Richtigkeit der Protokollierung seiner Angaben bestätigte (ON 145 in ON 245 S 38) ‑ verpflichtet, auch Feststellungen darüber zu treffen, ob dieser die falsche Beweisaussage in der Absicht abgelegt hat, strafrechtliche Verfolgung von sich abzuwenden, sodass dem Urteil in Ansehung des Schuldspruch IV/1/ ein Feststellungsmangel anhaftet.

 

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ing. Mag. Rudolf Fi*:

Der Verfahrensrüge (Z 3) zuwider knüpft § 47 Abs 1 Z 2 StPO ‑ auf welche Bestimmung § 126 Abs 4 StPO unter Nichtigkeitssanktion verweist ‑ Befangenheit weder an bestimmte Tätigkeiten noch an den Inhalt der betreffenden Handlung, sondern ausschließlich an die Funktion als solche (Lässig, WK‑StPO § 47 Rz 2; vgl auch Bertel in Bertel/Venier, StPO § 47 Rz 1).

Solcherart kann die behauptete funktionale Tätigkeit des ‑ gerade weil die Strafverfolgungsbehörden durch ihre Organe, besonderen Einrichtungen oder bei ihnen dauernd angestellte Personen nicht über das erforderliche Fachwissen verfügten (vgl Hinterhofer, WK-StPO § 126 Rz 3 mwN; ON 8 in ON 245) ‑ vom Staatsanwalt zum Sachverständigen bestellten Mag. (FH) Martin Ge* als Organ der Ermittlungsbehörde keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO begründen.

Auch der gegen die gerichtliche Bestellung des bereits im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft beauftragten Sachverständigen Mag. (FH) Martin Ge* gerichteten Verfahrensrüge (Z 4) kommt keine Berechtigung zu.

Der Antrag auf „Nichtverlesung des Sachverständigengutachtens, Nichterörterung des Sachverständigengutachtens sowie Nichtzulassung des Sachverständigen Mag. Martin Ge*“ (ON 143 in ON 245 S 7 ff) zeigte auch mit Hinweis auf die Formulierung des Gutachtensauftrags (ON 8 in ON 245) keine Anhaltspunkte auf, die im Zusammenhang mit der konkreten Tätigkeit dieses Sachverständigen im Ermittlungsverfahren gegen dessen völlige Neutralität sprechen (RIS-Justiz RS0130055).

Abgesehen davon hat der Angeklagte die festgestellten Zahlungsflüsse der Sache nach gar nicht in Abrede gestellt und sich sogar „teilschuldig im Zusammenhang mit der Werthaltigkeit der Konzepte“ bekannt (ON 144 in ON 245 S 1 ff, insbes S 8 und 16 f).

Die Wortfolge „Sachverständigen oder“ in § 126 Abs 4 dritter Satz StPO wurde durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 10. März 2015, G 180/2014-30, G 216/2014-25, G 232/2014-27, G 42/2015-4, G 77/2015-5, als verfassungswidrig aufgehoben. Eine Auswirkung auf die Rechtsmittelerledigung hatte dies nicht.

Der weiteren Erörterung der Nichtigkeitsbeschwerde ist voranzustellen:

Der Rechtsmittelwerber übergeht bei seinem Vorbringen zur Mängelrüge (Z 5) und zur Tatsachenrüge (Z 5a) die Gesamtheit der Entscheidungsgründe, wonach bereits der Abschluss eines regulären Geschäfts zwischen der T* AG und Gernot R* den Wunsch Dris. H* erfüllt hätte. Den darüber hinausgehenden Entschluss, ein ‑ das Unternehmen durch den Abfluss von 600.000 Euro ohne werthaltige Gegenleistung schädigendes ‑ Geschäft mit R* abzuschließen, fasste nach den insoweit unangefochtenen Feststellungen der Beschwerdeführer (gemeinsam mit Michael G*; US 15 unten, 16 f, 42). Die bewusste Entscheidung, anstelle eines für den angestrebten Zweck ebenso möglichen regulären Geschäfts mit Gernot R* eine Zahlung von 600.000 Euro ohne Gegenleistung zu vereinbaren, und deren Umsetzung widersprach als ex-ante betrachtet unvertretbares Verhalten der in § 70 Abs 1 AktG normierten Verpflichtung des ‑ zur Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters verhaltenen (§ 84 Abs 1 AktG) ‑ Vorstands, zum Wohl des Unternehmens zu handeln, und begründete daher einen Befugnismissbrauch im Sinn des § 153 StGB.

Zudem übergeht der Nichtigkeitswerber, dass für die Berechnung des Vermögensnachteils im Sinn des § 153 StGB der Grundsatz der Gesamtsaldierung und Schadenskompensation im Sinn eines Ausgleichs unmittelbarer Vor‑ und Nachteile des Geschäfts gilt. Aufrechenbarkeit besteht demnach nur hinsichtlich eines durch die Missbrauchshandlungen gleichzeitig mit dem Vermögensnachteil entstehenden Vermögensvorteils, etwa in Form einer im wohlverstandenen Interesse des Machtgebers liegenden Gegenleistung (RIS-Justiz RS0094565, RS0095517; Kirchbacher/Presslauer in WK2 StGB § 153 Rz 39). Maßgebend ist allein der unmittelbar durch die Tat ‑ im dargestellten Sinn saldiert ‑ zugefügte Schaden, bei dessen Berechnung zukünftige Entwicklungen keine Berücksichtigung finden können (RIS-Justiz RS0095517 [T4]).

Die Tatrichter konstatierten, dass Ing. Mag. Fi* durch die Zahlung von 600.000 Euro an die m* GmbH ein wichtiges politisches und einflussreiches Entscheidungsorgan für die Interessen der T* AG gewinnen wollte, um in Zukunft einen Fürsprecher für das genannte Unternehmen zu haben (US 19). In diesem Sinn ging der Schöffensenat zutreffend davon aus, dass das vom Nichtigkeitswerber angestrebte Wohlwollen Dris. H* mangels Vorliegens eines (unmittelbaren) Austauschverhältnisses mit der Zahlung an R* nicht aufrechenbar ist (insbes US 19 ff, 73). Solcherart handelt es sich bei dem festgestellten Beweggrund für die Zahlung (bloß) um das weder für die Schuldfrage noch für den anzuwendenden Strafsatz relevante Tatmotiv (RIS‑Justiz RS0088761).

Unter Außerachtlassung dieser Prämissen versagt die mit umfangreichem Vorbringen Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall), Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall), Widerspruch (Z 5 dritter Fall) sowie fehlende oder offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) des in subjektiver und objektiver Hinsicht angenommenen Vermögensschadens behauptende Mängelrüge. Diese geht nämlich davon aus, dass eine Zahlung von 600.000 Euro an R* ohne Gegenleistung und ein daraus resultierender monetär messbarer Schaden für das Wohlwollen Dris. H* oder zur Verhinderung einer allfälligen „schlechten Stimmung oder gar Feindseligkeit“ des Genannten nötig gewesen sei.

Insbesondere

‑ liegt in Ansehung des konstatierten objektiven Vermögensschadens und des diesbezüglichen Vorsatzes des Beschwerdeführers der behauptete Widerspruch (Z 5 dritter Fall) nicht vor. Der Einwand bezog sich auf Feststellungen, wonach der Angeklagte Fi* zum Ergebnis kam, dass der Abschluss des Scheingeschäfts eindeutig die T* AG sofort und unmittelbar durch den Abfluss der 600.000 Euro schädigt (US 19), was der Genannte ernstlich in Kauf nahm und sich damit abfand (US 18 und 20), und wonach nicht von einem konkreten Nutzen gesprochen werden könne, weil die Schaffung einer „guten Atmosphäre“ zu politischen Entscheidungsträgern monetär nicht messbar sei (US 73), und Urteilskonstatierungen, wonach Ing. Mag. Fi* erkannte, dass er sich dem Wunsch des Dr. H* nicht entziehen könne, ohne dadurch der T* AG nachhaltig einen Schaden zuzufügen (US 16), und es kontraproduktiv gewesen wäre, die Bitte eines doch so einflussreichen Politikers wie es Dr. H* ohne Zweifel war, abzuschlagen, weil die T* AG einen guten Draht zu politischen Entscheidungsträgern brauchte, um die erforderlichen Modernisierungsmaßnahmen im Bereich der Lichtwellenleiter und des Breitbandnetzes durchführen zu können (US 42).

Soweit die Rüge in diesem Zusammenhang mehrfach einen Widerspruch zwischen den Konstatierungen zum Vermögensschaden und der Feststellung, wonach Mag. Sch* vom Angeklagten G* „erfuhr“, dass die inkriminierte Zahlung „gut und werthaltig im Sinne der Ergebnisentwicklung der T* eingesetzt ist“ (US 21), geltend macht, ist darauf zu verweisen, dass es dabei nur um den nicht entscheidungswesentlichen Inhalt der Mag. Sch* erteilten Information ging.

‑ waren die Tatrichter nicht zur gesonderten Erörterung der Aussagen des Beschwerdeführers verhalten, die T* AG sei bei der für das Unternehmen wichtigen Umsetzung der „Breitbandinitiative“ insbesondere aufgrund der positiven Beziehungen zu Dr. H* in Kärnten sehr erfolgreich gewesen (ON 317 S 37), sowie der Beilagen A/, W/ und X/, aus denen nach Ansicht des Nichtigkeitswerbers ein Vorteil der T* AG durch Kontaktetablierung und -erhaltung zu politischen Entscheidungsträgern, der Förderung von deren positiver Einstellung gegenüber dem Unternehmen sowie von im Sinne des Unternehmens sinnvollen „Government Relations“ hervorgeht.

Soweit der Beschwerdeführer (der Sache nach mit Rechtsrüge [Z 9 lit a]) unter eigener Würdigung der oben genannten Beweisergebnisse Konstatierungen darüber vermisst, ob „das Abschlagen der Bitte des Dr. H* geringer zu bewerten gewesen wäre, als die Zahlung der 600.000 Euro“,verfehlt er mangels Festhaltens an den Urteilsannahmen, wonach die T* AG für den Betrag von 600.000 Euro keine adäquate Gegenleistung erhielt und der gute Draht zu politischen Entscheidungsträgern keinen Vermögenswert darstellt (US 18, 72 f), die prozessordnungsgemäße Darstellung der materiell‑rechtlichen Nichtigkeit.

Der Vorwurf der Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) des von den Tatrichtern verneinten „konkreten“ oder „unmittelbaren“ Nutzens der Zahlung an R* zwecks Schaffung einer „guten Atmosphäre“ zu politischen Entscheidungsträgern (US 73) richtet sich nicht gegen die Feststellung einer entscheidenden Tatsache, sondern gegen die mit Mängelrüge nicht bekämpfbare rechtliche Beurteilung. Daher versagt auch der auf die Behauptung, der Nutzen von Investitionen in Werbung, Unternehmenskommunikation oder in Corporate Responsibility sei für das Unternehmen niemals unmittelbar, gestützte Einwand offenkundig unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) dieser ‑ dem Beschwerdevorbringen zuwider nicht mit dem Hinweis auf das Sachverständigengutachten Univ.‑Lekt. Dkkfm. Georg J* begründeten ‑ rechtlichen Würdigung.

Im Übrigen geht aus dem angefochten Urteil klar hervor, dass die Tatrichter den angesprochenen „unmittelbaren Nutzen“ im Sinn eines Ausgleichs unmittelbarer Vor‑ und Nachteile des ‑ isoliert betrachteten ‑ Geschäfts (vgl dazu RIS-Justiz RS0094565; Kirchbacher in WK2 StGB § 153 Rz 39) verstanden (siehe US 73).

Soweit der Beschwerdeführer der Sache nach eine unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der auf das Gutachten Univ.‑Lekt. Dkkfm. Georg J* gestützten (vgl RIS‑Justiz RS0099508 [insbes T1], RS0099508, RS0098716) Feststellung geltend macht, wonach allgemeines Lobbying nicht gewichtet werden kann, versagt die Rüge schon mangels Bekämpfung einer entscheidenden Tatsache, haben doch die Tatrichter allgemeines Lobbying ausdrücklich nicht angenommen (US 70).

Gleiches gilt für die ‑ nicht Bezug auf in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse und daher unbeachtliche (RIS-Justiz RS0118316 [T4]) ‑ Behauptung, das Erstgericht habe dem Gutachten „entgegenstehende Tatsachen nicht erörtert“, weshalb Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) vorliege.

Mit eigenen beweiswürdigenden Überlegungen zum Motiv für die Nichtbefassung der zuständigen Fachabteilungen mit dem inkriminierten Auftrag an Gernot R* sowie für die Ablage der Konzepte im Tresor wendet sich die sowohl die Annahme des Schädigungsvorsatzes als auch jene der Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs kritisierende Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) ebenfalls nicht gegen entscheidende Tatsachen.

Soweit die gegen die konstatierte Wissentlichkeit in Betreff des Befugnismissbrauchs gerichtete Mängelrüge (Z 5) pauschal auf die Ausführungen zum Untreueschaden sowie zum Schädigungsvorsatz verweist („§ 281 Abs 1 Z 5 StPO erster, zweiter, dritter, vierter und fünfter Fall“), genügt der Hinweis auf das schon Dargelegte.

Entgegen der Beschwerdekritik (Z 5 vierter Fall) haben die Tatrichter die Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs sowie den Schädigungsvorsatz hinreichend auf die vom Beschwerdeführer übernommene gesellschaftliche Funktion (als Mitglied des Vorstands [insbes US 10]) und sein daraus resultierendes Wissen um die Verpflichtung, nur zum Vorteil des Unternehmens zu handeln, sowie den Abschluss eines die Gesellschaft mit 600.000 Euro schädigenden Scheingeschäftes (US 44 f, 50 f) gestützt und die bekämpften Feststellungen keineswegs (ausschließlich) „zwingend“ auf die Nichtbefassung der Fachabteilungen gegründet.

Weshalb die Fundierung der Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs „in sich widersprüchlich“ (Z 5 dritter Fall) sein sollte, weil das Erstgericht einerseits von der Zuständigkeit des Beschwerdeführers innerhalb des Vorstands (auch) für die Bereiche Vertrieb und Marketing ausging (US 10) und andererseits ‑ unter anderem ‑ aus dem Abschluss des Scheingeschäfts unter Umgehung der ihm unterstellten Fachabteilungen die Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs erschloss (US 50), ist nicht nachvollziehbar.

Unter Berücksichtigung der vorangestellten Ausführungen zur Mängel- und zur Tatsachenrüge gelingt es der sich gegen die Annahme eines Vermögensschadens wendenden Tatsachenrüge (Z 5a) nicht, mit dem Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten sowie die im Verfahren verlesenen Beilagen A/, W/ und X/ zur Relevanz der Breitbandinitiative für das Unternehmen und deren auf das Wohlwollen Dris. H* zurückzuführenden Erfolg in Kärnten, eigenen Erwägungen über das in § 70 AktG normierte „Wohl der Gesellschaft“ und Vorgänge im modernen Wirtschaftsleben erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen, insbesondere in Ansehung des festgestellten Vermögensschadens und der konstatierten, darauf gerichteten subjektiven Tatseite des Rechtsmittelwerbers, zu wecken.

Die den Befugnismissbrauch des Beschwerdeführers bestreitende Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht mit eigenen Erwägungen über den Nutzen der inkriminierten Zahlung infolge des damit erreichten Wohlwollens Dris. H* nicht von den tatrichterlichen Feststellungen aus und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materiell‑rechtlicher Nichtigkeit.

Gleiches gilt, soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ‑ teils unter Wiederholung des bereits zur Mängelrüge erstatteten Vorbringens ‑ den von den Tatrichtern konstatierten Schädigungsvorsatz bestreitet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ing. Mag. Fi* war daher zu verwerfen.

 

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Arno E*:

Soweit sich die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) gegen die Feststellung wendet, wonach Arno E* mit Gernot R* befreundet ist (US 30), versagt sie mangels Bekämpfung einer entscheidenden Tatsache.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) reklamiert mit der Behauptung drohender Selbstbelastung im Zusammenhang mit dem gegen den Nichtigkeitswerber geführten Strafverfahren entschuldigenden Notstand nach „§ 290 StGB“.

Zu den Voraussetzungen des Aussagenotstands nach § 290 Abs 1a StGB und der Geltendmachung eines Feststellungsmangels zu diesem Entschuldigungsgrund kann auf die bezughabenden Ausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R* verwiesen werden.

Auch die Beschwerde des Angeklagten E*, die sich bloß in allgemeinen Rechtsausführungen und Spekulationen über die Aussagesituation erschöpft, wird den dargestellten Anforderungen an die prozessordnungsgemäße Darstellung eines Feststellungsmangels nicht gerecht.

Anzumerken bleibt, dass für das Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss zur Klärung von Korruptionsvorwürfen ‑ dem Beschwerdevorbringen zuwider -nicht die StPO, sondern die in der Anlage zum GOG enthaltene Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO‑UA) in der Fassung BGBl I 1997/131 anzuwenden war, deren § 7 normiert, in welchen Fällen eine Auskunftsperson zur Verweigerung der Aussage berechtigt ist. Z 1 des § 7 VO-UA idF BGBl I 1997/131 sieht ein Entschlagungsrecht in Ansehung von Fragen vor, deren Beantwortung die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung für die Auskunftsperson nach sich ziehen würde.

Die Forderung der Sanktionsrüge (Z 11) nach Annahme des Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 11 StGB bringt nur einen Berufungsgrund zur Darstellung (RIS‑Justiz RS0116960, RS0100043, RS0099920; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 728).

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Arno E* war daher zu verwerfen.

 

Zum amtswegigen Vorgehen hinsichtlich des Angeklagten Arno E*:

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass zum Nachteil dieses Angeklagten das Strafgesetz unrichtig angewendet worden ist (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO):

Dass sich die Untersuchung des Ausschusses gemäß Art 53 B-VG (auch) gegen den Rechtsmittelwerber als damaligen Bundesgeschäftsführer der F* (US 10) richtete, ist schon den an ihn gestellten, von den Tatrichtern konstatierten Fragen im Untersuchungsausschuss hinreichend deutlich zu entnehmen (US 35 f).

Arno E* bestritt mit den inkriminierten Aussagen jede Kenntnis über die Zahlungen der T* AG an Gernot R* und damit jede Involvierung seiner Person in diesen vom Ausschuss untersuchten Vorgang.

Gerade gegenteilig zu dieser Verantwortung des Arno E* erhob die Staatsanwaltschaft Wien in der Folge gegen den Genannten Anklage wegen des Verbrechens der Untreue nach §§ 12 dritter Fall, 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB. Sie legte ihm zur Last, er habe im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit KR Detlev N* und dem zwischenzeitlich verstorbenen Dr. Jörg H* im März 2004 zu der in I/ genannten strafbaren Handlung des Michael G* beigetragen, indem er Gernot R* durch die mit ihm getroffene Vereinbarung, wonach die m* GmbH mit der T* AG das genannte Scheingeschäft abschließen, an diese die angeführten Scheinrechnungen legen und die Zahlungen der T* AG auf Rechnung der F* entgegennehmen solle, dazu verleitet, die in Pkt II/ genannten Beitragshandlungen zu setzen (Punkt III/ der Anklageschrift vom 27. Dezember 2012, ON 112 in ON 245).

Vor dem erkennenden Gericht bekannte sich der Nichtigkeitswerber weder zum Vorwurf der Untreue noch zu jenem der falschen Beweisaussage schuldig (ON 146 in ON 245 S 5 ff). Im Wesentlichen verantwortete er sich ‑ gleichlautend wie schon vor dem Untersuchungsausschuss ‑ damit, dass er von der Zahlung keine Kenntnis gehabt habe (ON 146 in ON 245 S 5 ff; insbes S 18 f), und bestätigte bezüglich seiner Aussage vor dem Untersuchungsausschluss die Richtigkeit der Protokollierung (ON 146 in ON 245 S 5 ff; insbes S 19 f).

In Anbetracht dieser in der Hauptverhandlung hervorgekommenen, von der Generalprokuratur aufgezeigten Konfliktsituation des Beschwerdeführers war das Erstgericht ungeachtet der Verantwortung des Angeklagten verpflichtet, auch Feststellungen darüber zu treffen, ob dieser die falsche Beweisaussage in der Absicht abgelegt hat, strafrechtliche Verfolgung von sich abzuwenden (vgl auch SSt 48/80; 15 Os 113/96), sodass dem Urteil in Ansehung des Schuldspruchs IV/3/ ein Feststellungsmangel anhaftet.

 

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:

Dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider haben die Tatrichter die Negativfeststellung zum entsprechenden Anklagevorwurf (US 33) hinreichend auf den Mangel an anderslautenden Beweisergebnissen gestützt (US 61). Dass diese Begründung zufolge Verstoßes gegen Gesetze folgerichtigen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze offenbar unzureichend (RIS-Justiz RS0118317) wäre, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Soweit die Rüge der Sache nach Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zufolge fehlender Erörterung der bloß substratlos angeführten „diesbezüglichen Einlassung des Angeklagten“ geltend macht, versagt sie schon mangels exakter Bezeichnung der Aktenseite, auf der insoweit die argumentative Basis der Nichtigkeitsbeschwerde zu finden ist (RIS-Justiz RS0124172 [T4]).

Dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider waren die Tatrichter auch nicht zur gesonderten Erörterung des Betriebsprüfungsberichts vom 8. Oktober 2007 (ON 32 in ON 245 S 10) oder der beiden E‑Mails des Steuerberaters Mag. Wolfgang I* an Gernot R* vom 27. November 2007 und vom 4. Dezember 2007 (Blgen ./A und ./B zu ON 39 in ON 245) verhalten.

Weder der Betriebsprüfungsbericht, wonach R* mitgeteilt habe, „dass über den Forderungsverzicht an die F* Bund der Auftrag von der T* AG kam“, noch die beiden angeführten Mails, in denen der Steuerberater Angaben des R* festhält, denen zufolge (zusammengefasst) bereits vor Abschluss des schriftlichen Generalvergleichs im Frühjahr 2004, in etwa bis spätestens März 2004 eine mündliche Vereinbarung geschlossen wurde, wonach sich die F* dafür einsetzen werde, dass als Entschädigung neue Aufträge lukriert werden, sowie dass Gernot R* gefordert habe, die F* müsse die ihm versprochene Unterstützung zeigen und dies der Grund dafür sei, dass der Auftrag der T* AG bereits vor Abschluss des schriftlichen Generalvergleichs zustande gekommen sei bedurften weiterer Erwägungen. Sie stehen nicht in erörterungsbedürftigem Widerspruch zu den Urteilskonstatierungen, wonach Gernot R* die Ansicht vertrat, dass die Auszahlung der 600.000 Euro von der T* AG als Verdienst des Dr. H* anzusehen und deshalb der Bundes F* auch zugute kommen solle, und auf Basis dieses erhaltenen Geldes mit Arno E* weitere Gespräche über die Abgeltung der offenen Schuld der Bundes F* bei der m* GmbH führte (US 31).

Die Aktennotiz der Betriebsprüferin Michaela L* (ON 30 in ON 245 S 25), die Schreiben der Angeklagten N* vom 22. Oktober 2007 (ON 31 in ON 245 S 33) und E* vom 4. Dezember 2007 (ON 31 in ON 245 S 35) sowie das Vorbringen des steuerlichen Vertreters der m* GmbH (ON 31 in ON 245 S 15‑17) fanden ‑ wie die Rechtsmittelwerberin selbst einräumt ‑ im Urteil Berücksichtigung (US 41). Mit der Behauptung, diese seien „nicht hinreichend gewürdigt“ worden, zeigt die Beschwerdeführerin daher keine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) auf, sondern kritisiert unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Auch unter Hinweis auf die „Chronologie der Abläufe“ wendet sich die Staatsanwaltschaft ebenso wie mit der Darstellung von „Parallelen zu weiteren Fakten“, die in der Hauptverhandlung vorgekommen, über die jedoch abgesondert abgesprochen worden sei, bloß mit eigenen Erwägungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung gegen die Beweiswürdigung des Schöffensenats.

Weshalb zufolge unterlassener Auseinandersetzung mit den „Ausführungen des Sachverständigen zu diesem Thema im Gutachten TZ 142 ff in ON 83 in ON 245“ eine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) vorliegen sollte, macht die ‑ solches substratlos behauptende Beschwerde ‑ nicht deutlich.

Anzumerken bleibt, dass die Rüge überdies dem Erfordernis, einen Feststellungsmangel in Ansehung jener Tatbestandsmerkmale geltend zu machen, zu denen das Erstgericht keine Feststellungen getroffen hat, nicht entspricht. Sie ignoriert nämlich prozessordnungswidrig (RIS‑Justiz RS0118580 [T14]) die ‑ unbekämpft gebliebenen ‑ tatrichterliche Feststellungen, wonach Gernot R* sich erst nach Erhalt der zweiten Teilrate der insgesamt 600.000 Euro von der T* AG Anfang Juni 2004 entschloss, diesen Betrag „gedanklich auf die Forderung der Bundes F* gegenüber aufzurechnen“, und nachfolgend auf Basis dieses erhaltenen Geldes weitere Gespräche über die Abgeltung der offenen Schuld der Bundes F* bei der m* GmbH stattfanden (US 31 f). Diese Konstatierungen stehen jedoch der von der Rechtsmittelwerberin angestrebten Feststellung eines objektiv und subjektiv kausalen Tatbeitrags des Arno E* durch Bestärkung des Gernot R*, die dem Letztgenannten angelasteten Beitragshandlungen zu setzen, unter gleichzeitiger Vereinbarung einer Entgegennahme der Zahlungen auf Rechnung der F* als Grundlage des in Aussicht genommenen Generalvergleichs entgegen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Angeklagten Arno E* war daher zu verwerfen.

 

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Haftungsbeteiligten F*:

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof von einer von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemachten Nichtigkeit des auf § 20 Abs 4 StGB idF BGBl I 2002/134 gestützten Abschöpfungserkenntnisses (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO; vgl RIS-Justiz RS0114233; Fuchs/Tipold, WK-StPO § 443 Rz 60 ff), die bei nachteiliger Wirkung gegenüber der ‑ in der Hauptverhandlung und im Rechtsmittelverfahren die Rechte eines Angeklagten genießenden (§ 64 Abs 1 zweiter Satz StPO) ‑ Haftungsbeteiligten in analoger Anwendung des § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO zum Gegenstand amtswegiger Verfügung gemacht werden kann (vgl 11 Os 13/11p):

Die durch das Strafrechtliche Kompetenzpaket (BGBl I 2010/108)geänderten Regeln über den Verfall sind gemäß §§ 1, 61 StGB dann anzuwenden, wenn sie für die Betroffene nicht ungünstiger sind als das alte Recht. Beim Günstigkeitsvergleich ist streng fallbezogen in einer konkreten Gesamtschau der Unrechtsfolgen zu prüfen, welches Gesetz in seinen Gesamtauswirkungen für (hier:) die Haftungsbeteiligte vorteilhafter wäre (vgl RIS‑Justiz RS0119545).

Der Verfall nach § 20 StGB idgF erstreckt sich auf alle Vermögenswerte, dh alle wirtschaftlichen Vorteile, die in Zahlen ausgedrückt werden können, sowie deren Nutzungen und Ersatzwerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden, und zwar ohne Abzug etwaiger Aufwendungen (Fabrizy, StGB11 § 20 R 2). Soweit diese dem Verfall unterliegenden Vermögenswerte nicht sichergestellt oder beschlagnahmt sind, hat das Gericht einen Geldbetrag für verfallen zu erklären, der den erlangten Vermögenswerten entspricht (§ 20 Abs 3 StGB, sogenannter „Wertersatzverfall“).

Die angeführten Vermögenswerte können nicht nur beim Täter, sondern (insoweit mit den in § 20a Abs 1 und Abs 2 Z 1 StGB angeführten Ausnahmen) auch bei einem Dritten für verfallen erklärt werden (vgl Fuchs/Tipold in WK2 StGB § 20a Rz 3 ff).

Fallbezogen hat nach den ‑ insoweit unbekämpft gebliebenen ‑ Feststellungen Gernot R* nach Erhalt der 600.000 Euro von der T* AG diesen Betrag gedanklich von seiner Forderung gegenüber der Bundes F* abgezogen und auf dieser Basis einen Generalvergleich mit seiner Schuldnerin abgeschlossen (US 31 f; 61), sodass weder der durch die Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung erlangte Vermögenswert noch eine Nutzung oder ein Ersatzwert desselben an die Bundes F* gelangt ist.

Demnach scheitert der Ausspruch der vermögensrechtlichen Maßnahme schon nach § 20 StGB idgF, weshalb das für die Haftungsbeteiligte jedenfalls nicht ungünstigere geltende Recht zur Anwendung zu gelangen hat, der bekämpfte Ausspruch zu beheben und der bezughabende Antrag der Staatsanwaltschaft abzuweisen war.

Ein Eingehen auf das ‑ ausschließlich die Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 Abs 4 StGB idF BGBl I 2002/134 bekämpfende ‑ Vorbringen der Beschwerdeführerin erübrigt sich daher.

 

Zur Berufung der Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Angeklagten Ing. Mag. Fi* und des Genannten gegen den Ausspruch über die Strafe:

Das Schöffengericht verhängte über Ing. Mag. Rudolf Fi* eine Freiheitsstrafe von drei Jahren, von der ein Strafteil von 30 Monaten gemäß § 43a Abs 4 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das Überschreiten des 12-fachen der Wertgrenze erschwerend, den bisher ordentlichen Lebenswandel, das lange Zurückliegen der Tat, die teilweise geständige Verantwortung sowie den achtenswerten Grund, im Interesse der T* AG gehandelt zu haben, als mildernd (US 78).

Die dagegen vom genannten Angeklagten und von der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufungen sind nicht im Recht.

Dem Berufungsstandpunkt des Angeklagten zuwider lag auf Grund des konstatierten Wunsches Dris. H*, Gernot R* einen Auftrag zu erteilen, dem der Rechtsmittelwerber nachkam, um dem Unternehmen nicht nachhaltigen Schaden zuzufügen (US 16), kein Umstand vor, der einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommt (§ 34 Abs 1 Z 11 StGB). Nahe kommende Umstände in diesem Sinn sind ausschließlich Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für einen Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nicht zur Gänze vorliegen (vgl Ebner in WK2 StGB § 34 Rz 26), wovon fallbezogen keine Rede sein kann.

Dem Vorbringen, wonach als Folge des Strafverfahrens der Rechtsmittelwerber in der normalen Lebensführung eingeschränkt, infolge der Medienberichterstattung stigmatisiert und sein soziales Ansehen gesunken sei, er also gravierende Nachteile hinnehmen musste (§ 34 Abs 1 Z 19 StGB), kann eine gewisse Berechtigung nicht abgesprochen werden. Doch auch dieser Aspekt kommt nur eingeschränkt zum Tragen. Denn besonderes öffentliches Aufsehen erregte der vorliegende Fall vor allem deshalb, weil der Angeklagte als Vorstand einer in der Öffentlichkeit stark präsenten Aktiengesellschaft, deren bestimmender Aktionär die bundeseigene Ö* war, missbräuchlich einen hohen Geldbetrag zur Erlangung des Wohlwollens politischer Entscheidungsträger für dieses Unternehmen verwendete.

Dem weiteren Berufungsvorbringen des Angeklagten zuwider ist weder eine stärkere Gewichtung der angenommenen Milderungsgründe noch eine Reduktion oder gänzlich bedinge Nachsicht der Strafe auf Grund spezial- oder generalpräventiver Erwägungen vorzunehmen.

Entgegen dem Berufungsvorbringen der Staatsanwaltschaft hat das Erstgericht sowohl das teilweise Geständnis (vgl dazu Ebner in WK2 StGB § 34 Rz 38) als auch das Motiv des Angeklagten in nicht zu beanstandender Weise als mildernd gewertet.

Ebenso hatte ein Ausspruch nach § 266 Abs 1 StPO zu unterbleiben. Bestimmte Tatsachen, die aus spezial- oder generalpräventiven Gründen die Strafvollstreckung in einer Anstalt erfordern, sind nicht zu erkennen.

 

Zur Berufung der Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Angeklagten Michael G*:

Das Schöffengericht verhängte über Michael G* eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten, von der ein Strafteil von 27 Monaten gemäß § 43a Abs 4 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das Überschreiten des 12-fachen der Wertgrenze erschwerend, den bisher ordentlichen Lebenswandel, das lange Zurückliegen der Tat, die teilweise geständige Verantwortung sowie den achtenswerten Grund, im Interesse der Telekom Austria AG gehandelt zu haben, als mildernd (US 78).

Entgegen dem Berufungsvorbringen der Staatsanwaltschaft ist die vom Erstgericht, das im Besonderen die Verantwortungsübernahme des Angeklagten G* im Verfahren hervorgehoben hat (US 79), ausgesprochene Strafe angemessen. Unter Berücksichtigung der Unbescholtenheit, der Verantwortungsübernahme und des Wohlverhaltens nach der nunmehr schon über elf Jahre zurückliegenden Tat hat das Erstgericht auch zutreffend einen Teil der Strafe bedingt nachgesehen.

Einem von der Staatsanwaltschaft angestrebten Ausspruch nach § 266 Abs 1 StPO fehlt die Grundlage. Denn bestimmte Tatsachen, die aus spezial- oder generalpräventiven Gründen die Strafvollstreckung in einer Anstalt erfordern, sind nicht zu erkennen.

 

Zu den Berufungen wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche:

Das Erstgericht verpflichtete die Angeklagten Gernot R* und Ing. Mag. Rudolf Fi* gemäß § 366 Abs 1 StPO iVm § 369 StPO zur ungeteilten Hand, der T* AG den Betrag von 600.000 Euro samt 4 % Zinsen aus 300.000 Euro von 27. April 2004 bis 31. Mai 2004 sowie 4 % Zinsen aus 600.000 Euro ab 1. Juni 2004 zu bezahlen. Hingegen wurde die Privatbeteiligte T* AG ‑ soweit gegenständlich von Relevanz ‑ mit ihrem Anspruch gegenüber Michael G* gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Mit Eingabe vom 19. Februar 2015 erklärte die T* AG die (jederzeit mögliche, § 67 Abs 3 letzter Satz StPO) Zurückziehung ihres „Privatbeteiligtenanspruchs“ gegen Ing. Mag. Rudolf Fi*. Daher war das Adhäsionserkenntnis in Ansehung dieses Angeklagten ersatzlos zu beheben und der Genannte mit seiner Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche auf die Aufhebung zu verweisen.

Die gegen das Adhäsionserkenntnis gerichtete Berufung des Angeklagten Gernot R* schlägt fehl.

Das Erstgericht legte dem zuerkannten Privatbeteiligtenanspruch den festgestellten Deliktsschaden zu Grunde.

Die dagegen gerichtete Kritik, der den Konzepten von den Tatrichtern zugestandene Wert sei zu Unrecht nicht in Abzug gebracht worden, versagt, weil die Konzepte nach dem von den Tatrichtern festgestellten Vorsatz des Berufungswerbers (vgl US 21) mangels beabsichtigter Verwendung für die T* AG vollkommen wertlos waren (US 41).

 

Zur Berufung der Privatbeteiligten T* AG:

Das Erstgericht gründete die Verweisung der T* AG mit ihrem Anspruch gegen Michael G* auf den Zivilrechtsweg damit, dass der zuzusprechende Betrag „aufgrund der compensando vorgebrachten Forderung (Beilage U./)“ der Höhe nach nicht im Rahmen des Strafverfahrens festgesetzt werden konnte (US 79).

Auch im Adhäsionsverfahren kann der Angeklagte dem Privatbeteiligten Gegenforderungen entgegenhalten. Dazu kann er auf eine außergerichtlich schon abgegebene Aufrechnungserklärung verweisen oder eine solche Erklärung abgeben. Zudem besteht die Möglichkeit einer strafprozessualen Aufrechnungseinrede mit Eventualcharakter, die ‑ wenn die Gegenforderung als zu Recht bestehend oder als ohne zusätzliche einfache Erhebungen unaufklärbar erachtet wird ‑ zur Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg führt und kein Anerkenntnis der Ersatzforderung darstellt (vgl Spenling, WK-StPO § 369 Rz 7 ff). Allerdings führt nicht schon das Zusammentreffen aufrechenbarer Forderungen eo ipso deren Aufhebung herbei, sondern führt zum Recht, sich ‑ unter Benennung der Höhe der behaupteten Gegenforderung (vgl 15 Os 135/01) ‑ auf eine bereits vollzogene Aufrechnung zu berufen oder durch entsprechende Einrede auf Aufrechnung zu dringen.

Der Angeklagte G* hat sich jedoch weder auf eine Erklärung in diesem Sinn berufen noch eine solche abgegeben oder eine Aufrechnungseinrede erhoben ‑ dies auch nicht in Zusammenhang mit dem in der Hauptverhandlung vom 9. August 2013 vorlegten Dienstvertrag (Beilage ./U; ON 320 S 37).

Davon ausgehend zeigt die Berufungswerberin zutreffend auf, dass der Angeklagte G* wegen der Straftat, aus der die T* AG ihren privatrechtlichen Anspruch gegen den Genannten ableitet, verurteilt wurde und die Ergebnisse des Strafverfahrens zur Beurteilung dieses Anspruchs ausreichen. Die ‑ vom Erstgericht nach dem Hauptverhandlungsprotokoll unterlassene ‑ Anhörung des Angeklagten zum geltend gemachten Anspruch (§ 245 Abs 1a StPO) wurde zulässiger Weise durch den Obersten Gerichtshof nachgeholt (RIS‑Justiz RS0101175).

Der Berufung der Privatbeteiligten war daher Folge zu geben.

 

Der Kostenausspruch, der die amtswegigen Maßnahmen nicht umfasst (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12), gründet sich auf § 390a StPO.

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