10 Os 76/85 | OGH | 30.06.1986 |
Veröff: EvBl 1987/37 S 151 = SSt 57/45 = RZ 1987/4 S 18 (kritisch Kienapfel) = RdW 1986,371 |
10 Os 146/86 | OGH | 28.04.1987 |
nur: Zur Verwirklichung des Tatbestands nach § 153 StGB ist in subjektiver Hinsicht - neben einem wenigstens bedingt auf Vermögensschädigung gerichteten Vorsatz - bezüglich des Befugnismissbrauchs durch den Machthaber Wissentlichkeit (§ 5 Abs 3 StGB) erforderlich: Dieses Erfordernis gilt für jeden Täter, und zwar unabhängig von der Art seiner Tatbeteiligung, weil er ansonsten den Tatbestand auf der subjektiven Tatseite nicht verwirklicht. (T1)<br/>Beisatz: Hier zu § 302 StGB: Auch für den Bestimmungstäter, der gemäß § 1 Abs 1 StGB als Täter den Tatbestand auf der subjektiven Tatseite voll verwirklichen muss, gilt das primäre subjektive Tatbestandserfordernis eines Wissens vom zumindest objektiven Befugnismissbrauch durch den Beamten. Ein derartiges Wissen muss sich im Sinn des § 14 Abs 1 Satz 2 zweiter Fall StGB zudem auf den unrechtsbegründenden Vorsatz des Beamten erstrecken, wobei hier offenbleiben kann, wieweit dieses Wissen reichen muss (Anmerkung: nämlich ob es vorsätzliches oder wissentliches Handeln des Beamten umfassen muss). (T2) |
9 Os 59/87 | OGH | 17.06.1987 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die jeweils deliktstypische Vorsatzart (hier: Absicht bei § 87 StGB) ist für jede Täterschaftsart erforderlich, demnach auf für strafbaren Tatbeitrag nach § 12, dritter Fall, StGB). (T3) |
10 Os 166/86 | OGH | 07.07.1987 |
Vgl auch |
15 Os 131/87 | OGH | 06.10.1987 |
Beisatz: Mit näherer Begründung und Bezugnahme auf die Kritik Kienapfels in RZ 1987,19 f). (T4) <br/>Veröff: JBl 1988,392 (Anmerkung Liebscher) = SSt 58/74 = RZ 1988/33 S 141 |
15 Os 34/89 | OGH | 01.08.1989 |
Vgl auch; Veröff: JBl 1990,331 = JBl 1990,468 (erratum) |
14 Os 23/90 | OGH | 03.04.1990 |
Vgl auch; Beisatz: Zum Missbrauch der Amtsgewalt. (T5) |
12 Os 104/90 | OGH | 24.10.1990 |
Vgl auch; Beisatz: Die Strafbarkeit des extranen, an der Untreue beteiligten Täters, dem die besondere Subjektqualität des § 153 StGB fehlt, setzt das Vorliegen der vom Gesetz bestimmten Vorsatzform in seiner Person voraus (§ 13 StGB). Er muss also wissen (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Tathandlung, an der er mitwirkt, gegen das rechtliche Dürfen des unmittelbaren Täters im Rahmen dessen rechtlichen Könnens verstößt und der unmittelbare Täter selbst (zumindest) mit Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) handelte; ferner muss er in seinen Vorsatz aufgenommen haben, dass dieser Befugnismissbrauch des Machthabers einen Vermögensschaden des Machtgebers zur Folge hat. (T6) |
12 Os 50/90 | OGH | 06.09.1990 |
Beis wie T6; Veröff: JBl 1991,532 |
16 Os 31/90 | OGH | 08.03.1991 |
nur: Beitragstäterschaft zur Untreue setzt demnach auf der subjektiven Tatseite voraus, dass der betreffende Täter einen vorsätzlichen Befugnismissbrauch durch den im besonderen Verpflichtungsverhältnis stehenden Mitwirkenden für gewiss hält. (T7) |
3 Ob 503/92 | OGH | 25.03.1992 |
Auch; nur T1 |
11 Os 17/94 | OGH | 29.03.1994 |
nur T7 |
15 Os 124/96 | OGH | 05.09.1996 |
Vgl auch |
12 Os 159/96 | OGH | 14.03.1997 |
14 Os 148/00 | OGH | 25.09.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Beim Sonderdelikt der Untreue hängt das Unrecht der Tat zudem nach § 14 Abs 1 zweiter Satz zweiter Fall StGB davon ab, dass der Qualifizierte in bestimmter Weise an der Tat beteiligt ist, indem er (wenigstens) vorsätzlich seine Befugnis missbraucht, weil (erst) dadurch das deliktstypische Unrecht der Untreue hergestellt wird. Ein Vorsatz des Intraneus auch hinsichtlich des durch seinen Missbrauch bewirkten Vermögensnachteils ist hingegen mit einem Missbrauch dem Wortsinn nach nicht notwendig verbunden und daher für die Haftung des entrannen Täters ohne Belang. (T8) |
15 Os 16/02 | OGH | 25.04.2002 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Nach gefestigter Rechtsprechung hängt bei der Untreue als unrechtsbezogenem Sonderdelikt das deliktsspezifische Unrecht der Tat jedes Täters (§ 12 StGB) davon ab, dass der Qualifizierte, also der zur Verfügung über fremdes Vermögen befugte Träger der daraus resultierenden besonderen Pflichtenstellung, daran - ohne die seinen Machtgeber schädigende Handlung selbst ausführen zu müssen - sonst "in bestimmter Weise", das heißt vorsätzlich, mitwirkt (§ 14 Abs 1 Satz zwei zweiter Fall StGB). Denn das der Untreue (ebenso wie das dem Missbrauch der Amtsgewalt) innewohnende Unrecht enthält auch eine subjektive Komponente: Missbrauch ist demnach - vom allgemeinen (§ 7 Abs 1 StGB) gleich wie vom spezifizierten (§§ 153, 302 StGB) Vorsatzerfordernis ganz unabhängig - sowohl sprachlich als auch nach seinem materiellen Gehalt, schon von der Wortbedeutung her, vorsätzlicher Fehlgebrauch (grundlegend SSt 58/74 = JBl 1988, 392). Die Strafbarkeit des Bestimmungstäters zur Untreue erfordert daher in seiner Person den zumindest bedingt vorsätzlichen (§ 5 Abs 1 StGB) Befugnismissbrauch durch den Qualifizierten. (T9) |
13 Os 154/04 | OGH | 22.06.2005 |
Auch; Beisatz: Die bloße Prüfung einer Rechnung auf ihre inhaltliche Richtigkeit und deren Weiterleitung an das zur Auszahlung befugte Organ, welches - schuldlos - die Zahlung veranlasst, vermag noch keinen eigenen Befugnismissbrauch des Prüfenden zu begründen. Dazu bedürfte es zumindest der (allenfalls mit anderen gemeinsam zustehenden) Rechtsmacht, die Zahlstelle der den Täter bevollmächtigenden Firma zur Überweisung von Geldern zu verpflichten. Das Verhalten eines Extraneus, der einen unvorsätzlich handelnden Intraneus zum (solcherart schon sprachlich nicht möglichen) „Missbrauch" seiner Vertretungsmacht bestimmt, kann dem § 153 StGB nicht unterstellt werden; er haftet jedoch allenfalls wegen Betruges. (T10) |
14 Os 96/05g | OGH | 04.04.2006 |
Auch; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Das Unrecht des Sonderpflichtdelikts der Untreue nach § 153 StGB hängt allein davon ab, dass der unmittelbare Täter ein vorsätzliches Fehlverhalten an den Tag legt, also das spezifische Unrecht des § 153 StGB herstellt. „Bestimmung und Beitrag" zu einem objektiv pflichtwidrigen Gebrauch der Rechtsmacht eines nicht vorsätzlich handelnden Befugnisträgers könnte daher allenfalls als Betrug, nicht aber als Untreue qualifiziert werden. (T11) |
13 Os 29/08a | OGH | 27.08.2008 |
Auch; Beisatz: Das Wissen des Beitragstäters muss sich auf den vorsätzlichen Fehlgebrauch (= Missbrauch) des Intraneus erstrecken, um Strafbarkeit des Beitragstäters zu bewirken. Nicht nach § 302 Abs 1 StGB ist als Bestimmungstäter strafbar, wer auf gutgläubige Befugnisausübung durch einen (über die wahre Sachlage getäuschten) Beamten hinwirkt. (T12) |
15 Os 1/13f | OGH | 22.05.2013 |
Auch; nur T1 |
13 Os 142/14b | OGH | 25.11.2015 |
Auch |
11 Os 11/17b | OGH | 25.04.2017 |
Auch; Beisatz: Mitwirkung an einem (allenfalls objektiv) pflichtwidrigen Gebrauch einer Rechtsmacht durch (selbst) vorsatzlos handelnde Befugnisträger kommt als strafbare Beteiligung (§ 12 dritter Fall StGB) an einer Untreue nach § 153 StGB nicht in Betracht. (T13) |
11 Os 7/17i | OGH | 30.05.2017 |
Auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11 |
11 Os 126/16p | OGH | 04.07.2017 |
Auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T13 |
12 Os 12/18h | OGH | 19.04.2018 |
Auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11 |
Dokumentnummer
JJR_19860630_OGH0002_0100OS00076_8500000_001
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