vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 46 StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Ausschließung von Geschworenen, Schöffen und Protokollführern

§ 46.

Für die Ausschließung und Ablehnung von Geschworenen und Schöffen sind die Bestimmungen über Richter sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Ablehnung der Vorsitzende des Geschworenen- oder Schöffengerichts zu entscheiden hat. Für Protokollführer gelten die Ausschließungsgründe des § 43 Abs. 1; über ihre Ablehnung entscheidet der Richter oder der Vorsitzende des jeweiligen Senates.

Stichworte