Rechtssatz
Die Anwendbarkeit der Bestimmungen über vermögensrechtliche Anordnungen richtet sich nach dem Zeitpunkt, zu dem die Straftat begangen wurde, auf welche sich die Maßnahme bezieht. Die durch das StRÄG 1996 geänderten Regeln über die Abschöpfung der Bereicherung sind gemäß §§ 1, 61 StGB nur dann anzuwenden, wenn sie für die Betroffenen nicht ungünstiger sind als das alte Recht. Beim Günstigkeitsvergleich ist streng fallbezogen in einer konkreten Gesamtschau der Unrechtsfolgen zu prüfen, welches Gesetz in seinen Gesamtauswirkungen für den Täter vorteilhafter wäre.
14 Os 23/06y | OGH | 13.06.2006 |
Auch; nur: Beim Günstigkeitsvergleich ist streng fallbezogen in einer konkreten Gesamtschau der Unrechtsfolgen zu prüfen, welches Gesetz in seinen Gesamtauswirkungen für den Täter vorteilhafter wäre. (T1) |
11 Os 126/06y | OGH | 23.01.2007 |
Auch; Anm: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T2 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T1 wurde gelöscht. - November 2020 (T2) |
11 Os 132/08h | OGH | 21.10.2008 |
Auch; nur T1; Beisatz: Im Bereich des Suchtmittelgesetzes ist also nicht bloß ein Vergleich der Tatbestände und Sanktionsdrohungen vorzunehmen, sondern sind insbesondere die Diversionsbestimmungen mitzubedenken. (T3) |
13 Os 2/12m | OGH | 08.03.2012 |
Vgl; Beisatz: Die zur Tatzeit geltenden Rechtslage (§ 1 Abs 2 StGB) sah als vergleichbare vermögensrechtliche Anordnung die ‑ nach dem so genannten Nettoprinzip zu berechnende ‑ Abschöpfung der Bereicherung vor (§ 20 StGB aF), von der abzusehen war, soweit die Zahlung des Geldbetrags das Fortkommen des Bereicherten unverhältnismäßig erschweren oder ihn unbillig hart treffen würde, insbesondere weil die Bereicherung im Zeitpunkt der Anordnung nicht mehr vorhanden ist, wobei aus einer Verurteilung erwachsende andere nachteilige Folgen zu berücksichtigen waren (§ 20a Abs 2 Z 3 StGB aF). (T5)<br/>Beisatz: Hier: Diesbezügliche Erwägungen sind der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen. (T6) |
14 Os 73/12k | OGH | 28.08.2012 |
Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Wurde ein nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG zur Subsumtionseinheit sui generis zusammengefasstes Verhalten im Geltungsbereich des § 20 StGB sowohl in den Fassungen vor als auch nach Inkrafttreten des BGBl I 2010/108 gesetzt, ist der Günstigkeitsvergleich in einem solchen Fall der Realkonkurrenz (vgl RIS-Justiz RS0089011) für jede Tat, also für jedes (bloß) nach Maßgabe des § 28a Abs 1 SMG zu einer Handlungseinheit zusammengefasste Geschehen, gesondert vorzunehmen. (T7) |
14 Os 1113/13v | OGH | 17.12.2013 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5 |
14 Os 110/14d | OGH | 16.12.2014 |
Auch; Beisatz: Zuspruch an den Privatbeteiligten hindert die gleichzeitige Anordnung des Verfalls (anders als nach § 20a Abs 1 StGB in der Fassung vor BGBl I 2010/108 die Abschöpfung der Bereicherung) nicht. Der Ausschluss des Verfalls wird durch § 20a Abs 2 Z 2 StGB idgF auf Fälle beschränkt, in denen der Betroffene zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt oder für sie Sicherheit geleistet hat. (T8) |
14 Os 29/16w | OGH | 28.06.2016 |
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Der Günstigkeitsvergleich ist auch bei Subsumtionseinheiten nach § 29 StGB für jede Tat gesondert vorzunehmen. (T10) |
12 Os 123/16d | OGH | 06.04.2017 |
Auch; Beisatz: Bei Beurteilung einer tatbestandlichen Handlungseinheit ist die zum Zeitpunkt der Vornahme des letzten Teilakts geltende Rechtslage maßgebend, ohne dass dem Täter früheres, zur Zeit vorangegangener Teilhandlungen geltendes (allenfalls günstigeres) Recht zugute käme. (T11) |
14 Os 62/17z | OGH | 07.11.2017 |
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T9 |
11 Os 76/17m | OGH | 17.10.2017 |
Auch; Beisatz: Dabei kann eine vermögensrechtliche Anordnung auch dann nach Tatzeitrecht zu treffen sein, wenn die Tat selbst (aufgrund des diesbezüglich nach § 61 zweiter Satz StGB vorzunehmenden Günstigkeitsvergleichs) einem (ebenfalls vom Tatzeitgesetz verschiedenen) Urteilszeitgesetz zu unterstellen ist. (T12) |
15 Os 137/19i | OGH | 04.03.2020 |
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10 |
13 Os 1/21b | OGH | 16.03.2021 |
Vgl; Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T12 |
13 Os 1/22d | OGH | 22.06.2022 |
Vgl; Beis nur wie T8; Beisatz: Auch aus dem Grund des § 20a Abs 2 Z 3 StGB hindert der bloße Zuspruch an den Privatbeteiligten die gleichzeitige Anordnung des Verfalls nicht. (T13) |
11 Os 92/22x | OGH | 20.12.2022 |
Vgl; nur T1; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T10 |
Dokumentnummer
JJR_20041130_OGH0002_0140OS00135_0400000_001
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