OGH 14Os32/17p

OGH14Os32/17p5.9.2017

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. September 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wukovits, LL.M., als Schriftführerin in der Strafsache gegen Helmut R***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach § 176 Abs 1 und 2 (iVm § 169 Abs 3 erster Fall) StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Helmut R*****, Andreas S*****, Karl S*****, Thomas F*****, Matthias K*****, Anton P***** und Gernot Pe***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 12. Jänner 2017, GZ 23 Hv 11/16s‑160a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0140OS00032.17P.0905.000

 

Spruch:

 

1/ In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Andreas S*****, Karl S*****, Anton P***** und Gernot Pe***** sowie aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, hinsichtlich des Angeklagten Gernot Pe***** zur Gänze, ansonsten in den Schuldsprüchen A/I/3, A/I/4/b und d, A/I/5, A/II/1 (im Ausmaß der Bestimmung des Helmut R***** zu den von Punkt A/I/2/b erfassten Handlungen), A/II/2 bis 4, A/VI, B/2 und C/2, demgemäß in den Strafaussprüchen betreffend die Angeklagten Helmut R*****, Andreas S*****, Karl S***** und Anton P***** (einschließlich des Konfiskationsausspruchs) und im Verfallserkenntnis aufgehoben, in diesem Umfang eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.

2/ Mit ihren Nichtigkeitsbeschwerden, soweit sie sich auf die von den amtswegigen Maßnahmen betroffenen Schuldsprüche beziehen, sowie mit ihren Berufungen werden die Angeklagten Helmut R*****, Andreas S*****, Karl S*****, Anton P***** und Gernot Pe***** auf diese Entscheidung verwiesen.

3/ Im Übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden zurückgewiesen.

4/ Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Thomas F***** und Matthias K***** werden die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

5/ Den Angeklagten Helmut R*****, Andreas S*****, Karl S*****, Thomas F*****, Matthias K***** und Anton P***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerden relevant – Helmut R***** (zu A/I), Andreas S***** und Karl S***** (jeweils zu A/II), Thomas F***** (zu A/III), Matthias K***** (zu A/IV), Anton P***** (zu A/VI) und Gernot Pe***** (zu A/VII) der Verbrechen der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach § 176 Abs 1 StGB (Thomas R***** zu A/I/1 auch nach § 176 Abs 2 iVm § 169 Abs 3 erster Fall StGB), Gernot Pe***** (zu B/1 und C/1) und Anton P***** (zu B/2 und C/2) jeweils eines Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB und der Begünstigung nach §§ 15, 299 Abs 1 StGB, Letzterer auch des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 1 StGB (zu D) schuldig erkannt.

Danach haben

A/ anders als durch eine der in den §§ 169, 171 und 173 StGB mit Strafe bedrohten Handlungen eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeigeführt, und zwar

I/ Helmut R*****

1/ am 17. November 2014 in K*****, wobei die Tat eine der im § 169 Abs 3 StGB genannten Folgen, nämlich den Tod von Bernhard F***** und Josef F***** zur Folge hatte, indem er am 16. November 2014 250 kg Kaliumperchlorad und 125 kg Aluminiumspulver zur Herstellung von mehreren tausend „Blitzknallsätzen“ (Böllern) und anderen pyrotechnischen Artikeln an eine von ihm nicht ordnungsgemäß eingerichtete Betriebstätte lieferte, die weiteren Materialien für die Herstellung von „Blitzknallsätzen“ zur Verfügung stellte, die Maschinen für die Herstellung der „Blitzknallsätze“ teils selber entwickelte und herstellte oder von den Helfern herstellen ließ, teils ankaufte und an diesem Ort für die Verarbeitung zur Verfügung stellte, sein chemisches und pyrotechnisches Fachwissen an von ihm bezahlte, jedoch für die Erzeugung von „Blitzknallsätzen“ nicht ausgebildete Mitarbeiter, nämlich den verstorbenen Bernhard F*****, Thomas F***** und Matthias K***** weitergab, diese in der Herstellung der „Blitzknallsätze“ nur oberflächlich einschulte, ohne explizit auf die Gefährlichkeit der Materialien hinzuweisen, sowie die Vermengung der einzelnen Grundkomponenten „willkürlich“ und ohne labortechnische Qualitätskontrolle durchführte und durchführen ließ und durch die Beimengung von Schwefel in unterschiedlichen Mengen sehr sensible pyrotechnisches setze herstellte und herstellen ließ, wodurch es geschehen konnte, dass im Zuge der unsachgemäßen Herstellung von pyrotechnischen Artikeln durch Bernhard F***** ein „Blitzknallsatz im Ausmaß von zumindest 25 Kilogramm“ explodierte;

2/ im Rahmen der Produktion von pyrotechnischen Gegenständen und „Blitzknallsätzen“ in großer Menge „ohne Betriebsanlagengenehmigung, ohne gesicherte Fertigungsumgebung, unter Verwendung absolut untauglicher Fertigungsmittel“ teils allein, teils unter Beiziehung der nicht entsprechend ausgebildeten Hilfskräfte Bernhard F*****, Thomas F***** und Matthias K*****

a/ von Dezember 2012 bis Frühjahr 2014 in G*****,

b/ ab Frühjahr 2014 bis 16. November 2014 in K*****;

3/ im Rahmen des Transports von pyrotechnischen Gegenständen und „Blitzknallsätzen“ durch die Beförderung mit seinem Pkw von G***** oder K***** über österreichisches Bundesgebiet „entgegen den ADR-Gefahrenguttransportvorschriften“

a/ von Dezember 2012 bis 17. November 2014 „eine nicht näher bekannte Stückzahl an Blitzknallsätzen an die Firma Pyrotechnik S***** und weitere Abnehmer“

b/ „an die tschechische Grenze“ und zwar am 22. April 2014 (Punkt 1) und am 14. August 2014 (Punkt 2) von insgesamt 3.000 Stück „Cobra 86“, 400 Stück „Superböller“ und 400 Stück „Tigerboom“,

c/ am 17. November 2014 etwa 80 kg „Blitzknallsatz-Nettoexplosivmasse“ nach M*****;

4/ im Rahmen der Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen oder „Blitzknallsätzen“, nämlich

a/ von Dezember 2012 bis 26. November 2014 insgesamt zumindest 80 kg „Nettoexplosivmasse“ teils in der Garage, teils auch in seinem Fahrzeug auf der Liegenschaft in G*****,

b/ vom 17. November bis 20. November 2014 etwa 80 kg „Blitzknallsatz-Nettoexplosivmasse“ in M*****,

c/ vom 17. bis 18. November 2014 etwa 3.500 Stück „Blitzknallsätze Cobra 86“ (zumindest 175 kg „Blitzknallsatz-Nettoexplosivmasse“) in K*****,

d/ am 26. November 2014 etwa 80 kg „Blitzknallsatz-Nettoexplosivmasse“ in M*****;

5/ im Rahmen der „Inverkehrsetzung“ von pyrotechnischen Gegenständen und „Blitzknallsätzen“, nämlich

a/ an das Unternehmen Pyrotechnik S***** in S*****

1/ im Dezember 2012 mehr als 6.000 Stück „Blitzknallsätze“ (zumindest 185 kg „Blitzknallsatz-Nettoexplosivmasse“),

2/ 2013 etwa 13.000 Stück „Blitzknallsätze“ (zumindest 260 kg „Blitzknallsatz-Nettoexplosivmasse“),

3/ 2014 „große Mengen an Blitzknallsätzen“,

b/ an Pham T***** in Z***** (Tschechien) am 22. April 2014 (Punkt 1) und am 14. August 2014 (Punkt 2) die dort bezeichneten Mengen,

c/ „zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2014 in Gr***** oder G***** ca. 1.500 Stück Böller und 200 Stück Bodenknallkörper (zumindest 34 Kilogramm Netto-Explosivmasse) an Bernhard St*****“,

d/ am 16. Februar 2014 in G***** „30 Stück große und 30 Stück kleine Böller (zumindest 1,65 Kilogramm Netto-Explosivmasse) und 40 bis 50 Kilogramm lose pyrotechnische Sätze an Daniel M*****“,

e/ im September 2014 in G***** „ca. 300 Stück Cobra 86 und ca. 8 Stück Salutbomben (zumindest 27 Kilogramm Netto-Explosivmasse) an Philipp H*****“,

f/ im März 2014 in F***** „9 Stück 1,5 Kilogramm Bodenknaller bzw Luft-Knall-Eröffnungsbomben (zumindest 13,5 Kilogramm Netto-Explosivmasse) an Anton P*****“;

II/ Andreas S***** und Karl S***** – soweit im Einzelnen nicht anders angeführt im bewussten und gewollten Zusammenwirken – in S***** und an anderen Orten

1/ indem sie Helmut R***** den Auftrag zur Produktion von pyrotechnischen Gegenständen und „Blitzknallsätzen“ erteilten, ihn mithin zu den von Punkt A/I/2 erfassten Handlungen bestimmten, und zwar

a/ Karl S***** alleine im Dezember 2012 durch mündliche Auftragserteilung,

b/ Andreas S***** alleine im Februar 2013 durch schriftliche Auftragserteilung im Rahmen einer Liefervereinbarung;

2/ im Rahmen des Transports von pyrotechnischen Gegenständen und „Blitzknallsätzen“ „entgegen die ADR-Gefahrenguttransportvorschriften“, nämlich

a/ im Dezember 2010 „ca. 2.700 Stück Blitzknallkörper 'Type 10 cm/9g' (zumindest 24 Kilogramm Blitzknallsatz-Nettoexplosivmasse)“ von S***** nach V***** (Karl S***** alleine),

b/ im Dezember 2012 in zwei Fahrten „ca. 80 Kilogramm Blitzknallsatz-Nettoexplosivmasse“ von G***** nach S***** (Karl S***** alleine),

c/ am 13. Juli 2014 „ca. 200 Kilogramm Blitzknallsatz-Nettoexplosivmasse“ von G***** nach S*****,

d/ im Jahr 2014 zweimal jeweils „ca. 20 Kilogramm Blitzknallsatz-Nettoexplosivmasse“ von G***** nach S***** (Andreas S***** alleine);

3/ im Rahmen der Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen und „Blitzknallsätzen“ in S*****, nämlich

a/ im Dezember 2012 wenigstens 4.000 Stück Böllern (zumindest 80 kg „Blitzknallsatz-Nettoexplosivmasse“),

b/ im Jahr 2013 etwa 8.000 Stück Böllern (zumindest 72 kg „Blitzknallsatz-Nettoexplosivmasse“);

4/ im Rahmen der „Inverkehrsetzung“ von pyrotechnischen Gegenständen und „Blitzknallsätzen“, nämlich

a/ im Dezember 2010 etwa 2.700 Stück Böllern (zumindest 24 kg „Blitzknallsatz-Nettoexplosivmasse“) an Eduard L*****,

b/ zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2012 „einen Karton Cobra 44“ an Daniel M*****,

c/ zwischen 8. Februar und 11. September 2014 vier Mal (Punkte 1 bis 4) insgesamt zumindest 240 Stück Böllern (etwa 2,5 kg „Blitzknallsatz-Nettoexplosivmasse“) an Wolfgang G***** und Daniela G*****,

d/ am 6. Februar (Punkt 1) und am 21. September (Punkt 2) 2014 insgesamt zumindest 160 Stück Böllern (zumindest 2,5 kg „Blitzknallsatz-Nettoexplosivmasse“) an Jürgen K*****;

III/ Thomas F***** als „Helfer“ des Helmut R*****

1/ im Rahmen der Produktion von „Blitzknallsätzen in großer Menge“ zumindest am 10. Juli 2014 in G***** (Punkt a) und am 25. Juli und 17. November 2014 in K***** (Punkt b),

2/ im Rahmen der dortigen Lagerung von 17. bis 18. November 2014 von pyrotechnischen Gegenständen und „Blitzknallsätzen“, nämlich von zumindest 3.500 Stück Böllern (etwa 175 kg „Blitzknallsatz-Nettoexplosivmasse“);

IV/ Matthias K***** als „Helfer“ des Helmut R***** im Rahmen der Produktion von etwa 5.000 Stück „Blitzknallsätzen“ am 10. Juli 2014 in G***** (Punkt 1) gemeinsam mit Helmut R*****, Bernhard F***** und Thomas F*****, sowie am 29. und 31. August 2014 und ein weiteres Mal zwischen Anfang und 16. November 2014 in K***** (Punkt 2);

VI/ Anton P*****

1/ zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2013 im Rahmen des Transports von etwa 8.000 Stück Böllern (zumindest 72 kg „Blitzknallsatz-Nettoexplosivmasse“) mit seinem Fahrzeug von G***** nach S*****,

2/ im März 2014 im Rahmen der Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen und „Blitzknallsätzen“, nämlich von „9 Stück 1,5 Kilogramm Bodenknallern bzw Luft-Knall-Eröffnungsbomben“ in F*****;

VII/ Gerno Pe***** zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2014 im Rahmen des Transports und der „Inverkehrsetzung“, indem er „ca. 15 bis 20 Stück Böller (zumindest 550 Gramm Nettoexplosivmasse)“ von Karl S***** in S***** übernahm und in der Folge nach L***** zu Oliver Ku***** transportierte und diesem übergab;

B/ als Zeugen bei ihrer förmlichen Vernehmung in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei zur Sache falsch ausgesagt, und zwar

1/ Gernot Pe***** am 14. Jänner 2015 auf der Polizeiinspektion Ka***** durch die Angaben, „vor dem 17. November 2014 nicht gewusst zu haben, ob Helmut R***** eine gewerbliche Betriebstätte zur Produktion von Sprengmittel innehatte, keine Waren von Helmut R***** bezogen und vermutet zu haben, dass Helmut R***** (nur) Muster von Böllern hergestellt habe“ sowie dadurch, dass er unvollständige Angaben tätigte und es unterließ anzugeben, bei Helmut R***** Bestellungen von pyrotechnischen Gegenständen von Dritten aufgegeben oder weitergeleitet zu haben;

2/ Anton P***** am 9. Jänner 2015 in Gr***** vor Beamten der LPD Steiermark durch die Angaben, „Matthias K***** aus K***** nicht zu kennen sowie von Helmut R***** niemals Böller abgekauft und auch keinen Auftrag gegeben zu haben“;

C/ einen anderen, der eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, der Verfolgung absichtlich ganz oder zum Teil zu entziehen versucht, und zwar

1/ Gernot Pe***** durch die zu Punkt B/1 dargestellte Handlung Helmut R*****;

2/ Anton P***** durch die zu B/2 dargestellte Handlung Matthias K***** und Helmut R*****;

D/ Anton P***** am 6. Dezember 2012 in Le***** ein falsches Beweismittel, nämlich eine inhaltlich unrichtige Bestätigung betreffend Fachkenntnisse des Matthias K***** im Bereich der Pyrotechnik inklusive Durchführung von Großfeuerwerken mit dem Vorsatz hergestellt, dass es in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren, nämlich jenem über die Ausstellung eines Pyrotechnikausweises für Matthias K***** durch die Bezirkshauptmannschaft Le***** gebraucht werde.

Dagegen richten sie die – teilweise berechtigten, auf die in Klammer angeführten Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO gestützten – Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Helmut R***** (Z 9 lit a und 10), Andreas S***** und Karl S***** (jeweils Z 5, 5a und 9 lit a und b), Thomas F***** (Z 5 und 9 lit a), Matthias K***** (Z 9 lit a), Anton P***** (Z 3 und 9 lit a) und Gernot Pe***** (Z 5 sowie 9 lit a und b).

 

Rechtliche Beurteilung

Zum berechtigten Teil der Nichtigkeitsbeschwerden und zu den amtswegigen Maßnahmen:

Das Verbrechen der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach § 176 Abs 1 StGB setzt (unter anderem) voraus, dass durch – im Tatbestand nicht näher umschriebenes – Verhalten des Täters (unter den sonstigen Voraussetzungen des § 2 StGB allenfalls auch durch Unterlassen) eine konkrete Gefahr (gleichzeitig, nicht bloß sukzessiv [RIS‑Justiz RS0118702]) für eine größere Zahl von Menschen (etwa zehn Personen [RIS‑Justiz RS0066542]) oder Eigentum in großem Ausmaß (etwa 300.000 Euro vgl 14 Os 14/17s) herbeigeführt wird. Konkrete Gefährdung als Deliktserfolg liegt dann vor, wenn die (vom Tatbestand umschriebenen) Handlungsobjekte tatsächlich (und nicht bloß potentiell) in den Wirkungsbereich der gefährlichen Handlung geraten sind und beinahe verletzt, getötet, beschädigt oder zerstört wurden ( Fuchs , AT I 9 10/45; Hinterhofer/Rosbaud BT II 6 §§ 176, 177 Rz 6). Sowohl die Tatobjekte als auch die Anhaltspunkte für die Annahme der realen Gefährdung sind für jeden Einzelfall konkret festzustellen. Auch das Intensivieren, das zeitliche Verlängern oder das räumliche Vergrößern einer bereits bestehenden Gemeingefahr ist tatbildliches Herbeiführen einer (neuen) Gefahr. In letzterem Fall ist allerdings erforderlich, dass der Gefahrenbereich in Bezug auf Objekte im (für sich) vom Tatbild umschriebenen Ausmaß erweitert wird (grundlegend: Schmoller , „Herbeiführung“, „Vergrößerung“ und „Hinderung der Bekämpfung“ einer Gemeingefahr, ÖJZ 1984, 387; Murschetz in WK 2 StGB § 176 Rz 5; Hinterhofer/Rosbaud BT II 6 §§ 176, 177 Rz 12). Da der Tatbestand weder ein bestimmtes Täterverhalten noch (anders als etwa §§ 169, 171 oder 173 StGB) einen Zwischenerfolg voraussetzt, kommt – mit Blick auf die exakte Begrenzung der Strafbarkeit – der sachverhaltsmäßigen Beschreibung des für den Erfolg kausalen Täterverhaltens besondere Bedeutung zu. In Bezug auf die Gefährdung von Eigentum in großem Ausmaß ist – wie sich schon aus der Bezeichnung des Tatbestands ergibt (arg „Gemeingefährdung“) – nicht ausschließlich auf den Wert der Tatobjekte, sondern auch auf das Kriterium der Unbeherrschbarkeit der Gefahr (welches sich aus der Anzahl der gefährdeten Objekte oder der Ausdehnung des Gefahrenradius ergeben kann) abzustellen (13 Os 61/86, EvBl 1987/38; vgl auch 14 Os 116/11g 14 Os 127/11z; 14 Os 87/99; RIS-Justiz RS0094944 zu § 169 Abs 2 StGB; Murschetz in WK 2 StGB § 176 Rz 4; Hinterhofer/Rosbaud BT II 6 §§ 176, 177 Rz 10).

Diese Elemente des Tatbestands werden im angefochtenen Urteil nur bei einem Teil der Schuldsprüche sachverhaltsmäßig geklärt:

In Bezug auf die Produktion von pyrotechnischen Gegenständen in G***** und K***** (Schuldsprüche A/I/1, A/I/2/a und b, A/II/1/a und b, A/III/1/a und b sowie A/IV/1 und 2) enthält es – großteils durch Wiedergabe entsprechender Passagen des Sachverständigengutachtens (US 27 ff iVm ON 150a S 18 ff und ON 152) – gerade noch hinreichend deutliche Feststellungen (vgl Ratz , WK-StPO § 281 Rz 19), durch welche Handlungen die Angeklagten konkret eine Gefährdung für eine größere Zahl von Menschen an diesen beiden Orten (vgl dazu insbesondere US 59) herbeigeführt haben. Die besondere Gefährlichkeit habe sich demnach vor allem aus der Art des gewählten Produktionsvorgangs ergeben, bei welchem die (durch Beimengung von Schwefel besonders) explosiven Materialien ohne ausreichende Sicherheitsvorkehrungen in viel zu großen Mengen und ungeeigneten Behältern händisch zusammengemischt worden seien.

Gleiches gilt für die Sachverhaltsgrundlage der Schuldsprüche, welche die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände an den Orten G***** und K***** betreffen. Nach den Konstatierungen hätten Helmut R***** (Schuldsprüche A/I/4/a und c) und Thomas F***** (Schuldspruch A/III/2) insoweit die bereits durch die Produktion geschaffene Gefahr in tatbildlichem Ausmaß intensiviert und (räumlich) vergrößert, indem sie hochexplosives Material in weit größerer Menge als jene, welche am 17. November 2014 tatsächlich explodiert sei, im „Endfertigungsbereich“ (der Produktion) gelagert hätten. Eine Explosion auch dieses Materials sei lediglich aus „glücklichen Umständen“ unterblieben, wobei verschärfend hinzugekommen sei, dass diese beiden Angeklagten es unterlassen hätten, die (nach dem Vorfall vom 17. November 2014 [vgl Punkt A/I/1]) am Tatort ermittelnden Kriminalbeamten „auf die akute Gefahrenlage“ hinzuweisen. Die „unbewusste mechanische Belastung durch die vor Ort tätigen Beamten“ hätte deshalb „zu einer explosiven Kettenreaktion führen können“ (US 26 ff und 30).

Hingegen lassen die Entscheidungsgründe nicht erkennen, inwiefern das – ohnehin bereits durch Produktion und Lagerung bestehende – Risiko an den beiden genannten Orten durch die ebenfalls inkriminierten Handlungsweisen „Transport“ (A/I/3, A/II/2/b bis d sowie A/VI/1) und „Inverkehrsetzung“ (A/I/5/d und e) signifikant vergrößert worden wäre. Der dem Sachverständigengutachten entnommene allgemeine Hinweis, die von den Angeklagten produzierten „Blitzknallsätze“ seien durch die Beimengung von Schwefel „wesentlich zündfreudiger, jedoch auch sensibler gegen Umwelteinflüsse wie zum Beispiel Elektrostatik, Reibung, mechanische Beaufschlagung etc.“ gewesen (US 29 f) bringt – der Ansicht der Generalprokuratur zuwider – nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass und gegebenenfalls wodurch konkret die von den genannten Schuldsprüchen erfassten Vorgänge tatsächlich zu einer tatbildlichen (zusätzlichen) Gefährdung geführt hätten. Das Urteil verweist in Bezug auf die Transporte lediglich darauf, dass diese gegen verschiedene Vorschriften betreffend die Beförderung gefährlicher Güter verstoßen hätten (US 29), welchem Umstand per se jedoch (da es sich bei § 176 StGB [anders als etwa §§ 180 ff StGB] nicht um einen verwaltungsakzessorischen Tatbestand handelt) keine entscheidende Bedeutung zukommt. Soweit die wegen Transports der pyrotechnischen Erzeugnisse ergangenen Schuldsprüche auch die Wegstrecke als Tatort erfassen, fehlt es zudem an Feststellungen zu einer gleichzeitigen Gefährdung von Tatobjekten in erforderlichem Ausmaß (vgl 12 Os 13/11w; 15 Os 14/04).

Zum Tatort S***** enthält das Urteil zwar (disloziert im Rahmen der rechtlichen Erwägungen [US 59]) ausreichende Konstatierungen zur größeren Zahl von Menschen, die sich im Bereich der nach den Schuldsprüchen von den Angeklagten Helmut R***** (A/I/5/a), Andreas S***** (A/II/2/c und d, A/II/3/a und b, A/II/4/b bis d), Karl S***** (A/II/2/a bis c, A/II/3/a und b, A/II/4/b bis d) Anton P***** (A/VI/1) und Gernot Pe***** (A/VII) herbeigeführten Gefahr befunden hätten. Mangels einer dort durchgeführten Produktion (auf die auf US 27 ff beschriebene, riskante Weise) fehlen jedoch Feststellungen zu konkret gefährdenden Handlungen (oder Unterlassungen). Die Annahme besonderer Gefährlichkeit der dort gesetzten Verhaltensweisen (Lagerung, Transport und „Inverkehrsetzung“) entbehrt daher der notwendigen Sachverhaltsgrundlage (vgl RIS‑Justiz RS0119090). Ausführungen dazu, ob das von den Angeklagten Andreas S***** und Karl S***** betriebene Pyrotechniklager der Rechtsordnung entsprochen habe oder ein von der Bezirkshauptmannschaft Le***** erlassener Genehmigungsbescheid rechtens ergangen sei (US 22 und 30) vermögen dieses Defizit nicht zu kompensieren.

In Bezug auf andere im Zusammenhang mit Transport, Lagerung und „Inverkehrsetzung“ genannte Tatorte (M***** [A/I/4/b und d], Z***** [A/I/5/b], F***** [A/I/5/f und A/VI/2], V***** [A/II/2/a, A/II/4/a] und L***** [A/VII]) enthält das Urteil zudem keine (ausreichenden) Konstatierungen zu Tatobjekten in einem dem Tatbild des § 176 StGB entsprechenden Ausmaß.

Gleiches gilt für den Schuldspruch A/I/5/c, bei dem sich die Tatrichter nicht auf einen konkreten Tatort festlegen (vgl US 4: „Gr***** oder G*****“).

Neben den bereits aufgezeigten Defiziten kommt im Zusammenhang mit den Schuldsprüchen A/II/2/a und A/II/4/a hinzu, dass die dort gegenständlichen „Blitzknallkörper 'Type 10 cm/9 g'“ schon vom Tatzeitraum her nicht aus der inkriminierten Produktion des Helmut R***** und der übrigen Angeklagten stammen können. Mit Blick auf die Urteilspassagen (US 16 und 56), denen zufolge die Herkunft dieser pyrotechnischen Gegenstände nicht geklärt sei, aber (wie der vom Gericht beigezogene Sachverständige ausführte) „die Fertigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Europa erfolgte, da die verwendeten Materialien nicht in chinesischen Billigprodukten zu finden sind (gute feste Kartonqualität, Kunststoffstopfen gefertigt in Deutschland)“, entbehrt die (von den Tatrichtern offenbar unterstellte) Annahme besonderer Empfindlichkeit dieser „Blitzknallsätze“ gegenüber Umwelteinflüssen ebenfalls einer ausreichenden Sachverhaltsgrundlage. Daran ändert auch der vom Erstgericht erwähnte Umstand nichts, dass diese Gegenstände keine Etikettierung gehabt und „nicht den Vorschriften nach dem Pyrotechnikgesetz“ entsprochen hätten (vgl US 16).

Diese Rechtsfehler mangels Feststellungen (Z 9 lit a) wurden im Ergebnis zutreffend von folgenden Angeklagten geltend gemacht: Von Andreas S***** und Karl S***** (nominell auch im Rahmen der Mängelrüge) hinsichtlich der Schuldsprüche A/II/2 (Transport) und A/II/4 („Inverkehrsetzung“), von Anton P***** hinsichtlich der Schuldsprüche A/VI/1 und 2 sowie von Gernot Pe***** hinsichtlich des Schuldspruchs A/VII. Im Übrigen waren sie von Amts wegen (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) aufzugreifen.

Überdies machen die Angeklagten Andreas S***** und Karl S***** richtig in ihren jeweils gleich lautenden Nichtigkeitsbeschwerden im Rahmen der Mängelrüge einen Widerspruch (Z 5 dritter Fall) der zu den Schuldsprüchen A/II/1/a und b einerseits und zum Freispruch vom Vorwurf zu Punkt A/II der Anklage (sie hätten am 17. November 2014 in K***** vorsätzlich eine Gemeingefahr durch das Unterlassen dort näher beschriebener Handlungen herbeigeführt und dadurch den Tod von Bernhard F***** und Josef F***** bewirkt [ON 95a S 2]) andererseits getroffenen Feststellungen geltend:

Zum Freispruch verneinten die Tatrichter das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen und gingen davon aus, die beiden Beschwerdeführer hätten hinsichtlich der Produktionsstätte in K***** „keine genaue Kenntnis vom Produktionsvorgang“ gehabt. Sie hätten daher nicht gewusst, „in welcher Art und Weise die Blitzknallsätze“ dort hergestellt sowie ob „andere Personen konkret mitgearbeitet haben, welche Ausbildung diese Personen haben und welche Tätigkeiten sie bei der Produktion vorgenommen haben“ (US 39). Zu den genannten Schuldsprüchen hingegen bejahten sie vorsätzliche Bestimmung zur gemeingefährlichen Herstellung von „Blitzknallsätzen“ und stellten dazu fest, die beiden Beschwerdeführer hätten sich anlässlich ihrer Bestimmungshandlungen auch in Bezug auf den Tatort K***** billigend damit abgefunden, dass eine „Vielzahl von Blitzknallsätzen in einer absolut untauglichen Produktionsstätte“ hergestellt würde. Sie hätten gewusst, dass Helmut R***** (auch) dort „über keine genehmigte Betriebstätte zur Produktion von Blitzknallsätzen verfügte“, er diese „Blitzknallsätze“ ohne geeignete Anlage baute, und hätten die damit verbundene „Gemeingefährdung ganz bewusst in Kauf“ genommen, „um ihren Gewinn durch die billige Betriebsweise zu maximieren“ (US 33).

Diese beiden Urteilspassagen lassen sich – wie die Mängelrüge zutreffend aufzeigt – nach Maßgabe von Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen nicht in Einklang bringen (RIS-Justiz RS0117402).

Teils in Stattgebung, teils aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden waren daher die Schuldsprüche A/I/3, A/I/4/b und d, A/I/5, A/II/1 (im Ausmaß der Bestimmung des Helmut R***** zu den von Punkt A/I/2/b erfassten Handlungen), A/II/2 bis 4, A/VI und A/VII, demgemäß auch die Strafaussprüche hinsichtlich der Angeklagten Helmut R*****, Andreas S*****, Karl S*****, Anton P***** und Gernot Pe***** aufzuheben, insoweit eine neue Hauptverhandlung anzuordnen und die Sache an das Erstgericht zu verweisen.

Im zweiten Rechtsgang wird das Erstgericht – nach entsprechender Klärung dieser Frage (allenfalls durch Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens – im Fall eines neuerlichen Schuldspruchs Feststellungen dazu zu treffen haben, inwiefern durch das mit den Verhaltensweisen Lagerung, Transport und „Inverkehrsetzung“ zwangsläufig verbundene physische Einwirken auf die von Helmut R***** und den übrigen Angeklagten hergestellten (bereits verpackten) pyrotechnischen Gegenstände – auch abseits der (besonders gefährlichen) Produktionsstätten – eine im Sinn des § 176 StGB qualifizierte Gefahrenlage (neu) geschaffen wurde.

Im Zusammenhang mit dem Helmut R***** treffenden Vorwurf der „Inverkehrsetzung“ von pyrotechnischen Gegenständen in Z***** (vgl Punkt A/I/5/b/1 und 2) setzt ein neuerlicher Schuldspruch die Klärung der Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0099342 T15; vgl auch RIS-Justiz RS0121837 T1; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 343; Kirchbacher ebd § 246 Rz 44 ff) voraus, ob diese Taten auch nach (tschechischem) Tatortrecht mit Strafe bedroht sind (vgl § 65 Abs 1 Z 1 StGB).

Hinsichtlich des Verfallsausspruchs fehlt es an ausdrücklicher Verknüpfung der in den Entscheidungsgründen (US 36 ff) angeführten „Umsätze“ der Angeklagten Helmut R*****, Andreas S***** und Karl S***** zu von bestimmten Schuldsprüchen erfassten, mit Strafe bedrohten Handlungen (vgl § 20 Abs 1 StGB [Erlangung für deren Begehung oder durch sie]). Soweit erkennbar resultieren die Beträge bei Helmut R***** durchwegs aus dem Verkauf (der „Inverkehrsetzung“) der von ihm produzierten pyrotechnischen Artikel. Die Aufhebung der korrespondierenden Schuldsprüche A/I/5/a bis f bedingt auch die Beseitigung des gesamten gegen diesen Angeklagten gerichteten Verfallsausspruchs.

Gleiches gilt für die Anordnung des Verfalls in Bezug auf die Angeklagten Andreas S***** und Karl S***** im Ausmaß von jeweils 10.390,20 Euro (resultierend aus den aufgehobenen Schuldsprüchen A/II/4/a bis d). Der verbleibende Verfallsausspruch hinsichtlich dieser beiden Angeklagten war ebenfalls zu kassieren, weil er in den (teil-)rechtskräftigen Schuldsprüchen A/II/1/a und b keine Deckung findet. Wie Andreas S***** und Karl S***** durch die (bloße) Bestimmung des Helmut R***** zu gemeingefährlicher Produktion von pyrotechnischen Artikeln Vermögenswerte, welche Objekte des Verfalls sein könnten, erlangt hätten, ist nicht ersichtlich. Sollte sie hingegen der Verfall im Ausmaß von jeweils 42.511,80 Euro (ohne Hinzutreten mit Strafe bedrohter Handlungen) als „Dritte“ treffen (wozu sich im angefochtenen Urteil freilich keine Aussage findet), wäre im weiteren Verfahren zu beachten, dass es sich dabei offenbar um Ersatzwerte der (ursprünglich kontaminierten, bereits an weitere Abnehmer veräußerten) pyrotechnischen Gegenstände handelt und ein zusätzlicher Verfall des Ersatzwertes für diese Gegenstände auch bei Helmut R***** (dem ursprünglichen Täter) nicht in Betracht kommt (vgl 14 Os 110/14d; 12 Os 25/13p 12 Os 42/13p; RIS-Justiz RS0129964; Fuchs/Tipold in WK 2 StGB § 20 Rz 32 ff; Kirchbacher ebd § 165 Rz 9).

Im weiteren Verfahren wird mit Blick auf den Vorwurf des Verkaufs von pyrotechnischen Gegenständen im Jahr 2010 (Schuldspruch A/II/4/a) überdies zu beachten sein, dass das Tatzeitrecht als dem Verfall vergleichbare vermögensrechtliche Anordnung die Abschöpfung der Bereicherung vorsah und daher der Günstigkeitsvergleich (§ 61 StGB) auf Basis des Urteilssachverhalts vorzunehmen ist (vgl RIS-Justiz RS0119545 T5, RS0112939).

Zum Konfiskationsausspruch wiederum enthalten die Entscheidungsgründe weder eine konkrete Aussage dazu, in wessen Eigentum die konfiszierten Gegenstände im Urteilszeitpunkt standen, noch zu deren (bloß als rechtliche Voraussetzung genannter) Verwendung „zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat“ (vgl US 9 und 63). Zumindest soweit sich der Ausspruch auf „sämtliche sichergestellten pyrotechnischen Gegenstände samt Maschinen und Verpackungsmaterial sowie alle chemischen Substanzen“ bezieht, entbehrt er auch einer hinreichenden Präzisierung der betroffenen Objekte.

Zum Schuldspruch C/1 (wegen des Vergehens der Begünstigung nach §§ 15, 299 StGB) macht Gernot Pe***** im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach Z 9 lit b [vgl Ratz , WK-StPO § 281 Rz 634]) im Ergebnis zutreffend geltend, dass das Erstgericht mit der Urteilsannahme, der Beschwerdeführer habe die zum Punkt B/1 angeführte Aussage in der Absicht getätigt, „sich selbst und auch den Mitangeklagten Helmut R***** einer zu erwartenden strafrechtlichen Verfolgung zu entziehen“ (US 50), im Zusammenhalt mit den weiteren Urteilspassagen zu seiner maßgeblichen Rolle im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen Helmut R***** und (unter anderem) Andreas S***** (vgl etwa US 17 und 22), das Vorliegen des Strafausschließungsgrundes nach § 299 Abs 3 zweiter Fall oder (zumindest) Abs 4 StGB in tatsächlicher Hinsicht konstatiert hat (vgl RIS-Justiz RS0095968, RS0096144; Pilnacek/Świderski in WK 2 StGB § 299 Rz 24 f). Angesichts dessen erweist sich die – im Schuldspruch zum Ausdruck kommende – (implizite) rechtliche Annahme einer Beseitigung dieses Ausnahmesatzes mangels weiterer Feststellungen als unschlüssig (RIS-Justiz RS0122332; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 602).

Dieser Schuldspruch war daher aufzuheben und die Sache auch in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.

Wegen des engen beweismäßigen Zusammenhangs sah sich der Oberste Gerichtshof gemäß § 289 StPO auch zur Aufhebung des Schuldspruchs B/1 veranlasst (RIS-Justiz RS0100072).

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass der zum Schuldspruch C/1 dargestellte Rechtsfehler in gleicher Weise dem Schuldspruch C/2 anhaftet (vgl US 48). Er war, da vom Angeklagten Anton P***** nicht geltend gemacht, von Amts wegen wahrzunehmen (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO). Die Aufhebung auch des Schuldspruchs B/2 erfolgte in Wahrnehmung der dem Obersten Gerichtshof von § 289 StPO eingeräumten Befugnis (RIS-Justiz RS0120632 [T4]).

Im weiteren Verfahren wird das Erstgericht im Zusammenhang mit dem Vorwurf der falschen Beweisaussage – bei erneuter Annahme der Aussagemotivation (von sich die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung abzuwenden) – das Vorliegen einer der in § 290 Abs 1 Z 1 bis 3 StGB Tatbestände zu prüfen und entsprechende Feststellungen zu treffen haben (vgl dazu Plöchl/Seidl in WK 2 StGB § 290 Rz 15 ff).

Einer Erörterung des (weiteren) auf die von der Aufhebung betroffenen Urteilsseite bezogenen Rechtsmittelvorbringens bedarf es nicht.

 

Zu den Nichtigkeitsbeschwerden im Übrigen:

Entgegen dem von Helmut R***** zum Schuldspruch A/I/1 erhobenen Einwand von Unvollständigkeit der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (nominell Z 9 lit a und 10, der Sache nach Z 5 zweiter Fall) haben die Tatrichter die Verantwortung des Beschwerdeführers (US 40 f) und des Angeklagten Thomas F***** (US 46 f) ohnehin erörtert. Mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) war es nicht verhalten, sich mit sämtlichen Aussagedetails im Urteil auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0106642). Im Übrigen stehen die von der Rüge ins Treffen geführten Aussagepassagen (ON 131 S 26 und ON 131a S 9 und 10) den Konstatierungen nicht erörterungsbedürftig entgegen (vgl RIS-Justiz RS0098646).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) moniert einen Rechtsfehler mangels Feststellungen zu vom Beschwerdeführer gesetzten tatbildlichen Handlungen. Zwar habe das Erstgericht ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 16. November 2014 Chemikalien in größerer Menge zur Produktionsstätte in K***** gebracht (US 25); Ausführungen dazu, dass diese Chemikalien beim Vorfall vom 17. November 2014 verwendet worden seien, fehlten jedoch. Dieser Einwand unterlässt die gebotene Bezugnahme auf die Gesamtheit des Urteilssachverhalts (RIS-Justiz RS0099810), demzufolge der Beschwerdeführer (unter anderem) die Produktion von G***** nach K***** verlagert und dabei die – im Urteil näher als unzulänglich, daher gemeingefährlich beschriebene (US 27 ff) – Herstellungsweise fortgeführt, „jegliche zur Herstellung notwendigen Chemikalien“ geliefert, dabei verwendete Maschinen teilweise selber entwickelt und hergestellt sowie Mischvorgänge selbst durchgeführt habe und von seinen dafür nicht ausreichend ausgebildeten Mitarbeitern Bernhard F*****, Thomas F***** und Matthias K*****, habe durchführen lassen, ohne diese „auf die Gefährlichkeit der Materialien hinzuweisen“ (US 23, 32 f und 40). Weshalb diese Sachverhaltsgrundlage die rechtliche Annahme tatbildlicher Herbeiführung einer (in objektiver Hinsicht festgestellten) Gemeingefahr nicht tragen sollte, erklärt die Rüge nicht. Im Übrigen behauptet sie (zu Recht) auch nicht, dass der Beschwerdeführer den Tod von Bernhard F***** und Thomas F***** nicht einmal fahrlässig herbeigeführt habe (vgl Murschetz in WK 2 StGB § 176 Rz 8 iVm § 169 Rz 13; Hinterhofer/Rosbaud BT II 6 §§ 176, 177 Rz 15).

Das weitere Vorbringen der Rechtsrüge bekämpft bloß die zur subjektiven Tatseite des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen (US 32 f iVm US 41 und 59) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Gleiches gilt für die Subsumtionsrüge (Z 10), soweit sie mit eigenständigen beweiswürdigenden Erwägungen bloß fahrlässiges Handeln des Beschwerdeführers behauptet und einen Schuldspruch nach § 177 Abs 1 und 2 StGB anstrebt.

Der zu den übrigen Schuldsprüchen (hier infolge Teilaufhebung bloß mit Blick auf die Punkte A/I/4/a und c noch relevante) pauschal erhobene Einwand fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite ignoriert die genau dazu getroffenen Konstatierungen (US 32 f iVm US 41 und 59).

Die von Andreas S***** und Karl S***** getrennt, jedoch inhaltsgleich ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden werden im Folgenden gemeinsam beantwortet.

Die von den Mängelrügen reklamierte Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zufolge unterbliebener Auseinandersetzung mit einem Punkt (I.) des zwischen Andreas S***** und Helmut R***** schriftlich geschlossenen Vertrags über die Lieferung pyrotechnischer Gegenstände (vgl Punkt A/II/1/b) liegt nicht vor. Einerseits fanden diese Vertragsbestimmung und die darauf aufbauende Verantwortung der Beschwerdeführer, darauf vertraut zu haben, dass Helmut R***** die erforderliche Genehmigung zur Produktion der bestellten Artikel aufweise, ohnehin Eingang in die Erwägungen des Erstgerichts (US 19 und 41 f), ohne dass es (mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe) einer ausdrücklichen Erörterung sämtlicher Vertragsdetails im Urteil bedurft hätte. Andererseits bildet die schriftliche Zusicherung des Helmut R*****, „über sämtliche behördliche Genehmigungen zur Herstellung der gegenständlichen pyrotechnischen Artikel zu verfügen“ – auch mit Blick auf die Urteilsannahmen, die Beschwerdeführer hätten die Produktionsstätte in G***** und die unzulänglichen, mithin (gemein-)gefährlichen Herstellungsbedingungen aus eigener Wahrnehmung gekannt (US 42 f) – kein erhebliches (erörterungsbedürftiges) Beweisergebnis.

Gleiches gilt für die weiters – im Übrigen zu Unrecht (vgl US 43 iVm US 52) – als unerörtert reklamierte (Z 5 zweiter Fall) Aussage des Karl S*****, er habe auf die Zusicherung des Gernot Pe*****, einen Nachbau des Böllers „Cobra 44“ in Österreich vertreiben zu dürfen (vgl ON 131 S 59 f), vertraut. Weshalb sich daraus oder aus dem in der Hauptverhandlung thematisierten Umstand, dass bestimmte pyrotechnische Artikel in Österreich während einer Übergangsphase ohne „CE-Zertifizierung“ verkauft werden durften (vgl ON 150a S 31 f und US 30 f), ein Indiz für das Vorliegen eines Rechtsirrtums (§ 9 StGB) der Beschwerdeführer in Bezug auf die von ihnen (als qualifiziert gefährlich erkannte, gleichwohl) beauftragte Produktion durch Helmut R***** ergeben soll, wird nicht klar.

Die in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte – im Übrigen ebenfalls berücksichtigte (US 52) – Aussage des Zeugen Mario Sa*****, Gernot Pe***** sei das „Mastermind im Hintergrund“ gewesen (ON 131b S 32), stellt bloß eine subjektive Einschätzung des ermittelnden Kriminalbeamten, demnach kein erörterungspflichtiges Beweisergebnis dar (RIS-Justiz RS0097540 [T18]). Die dominierende, beratende Rolle des Gernot Pe***** im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen den Beschwerdeführern und Helmut R***** wurde zudem ohnehin festgestellt (US 17).

Die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite hat das Erstgericht der weiteren Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider ausführlich und im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen (vgl RIS-Justiz RS0118317) begründet (US 42 ff). Weshalb der Umstand, dass sich die Beschwerdeführer anlässlich der Besuche der Produktionsstätte in G***** und durch Übernahme der dort hergestellten pyrotechnischen Artikel selbst erheblicher Gefahr aussetzten, gegen die Annahme vorsätzlichen Handelns sprechen soll, wird nicht klar. Dieses Vorbringen übersieht zudem, dass sich der vom Tatbestand verlangte Vorsatz nicht auf die tatsächliche Verletzung von Rechtsgütern, sondern bloß auf deren Gefährdung beziehen muss, welche die Beschwerdeführer nach den Urteilsannahmen aus Gründen der Gewinnmaximierung bewusst in Kauf genommen hätten (US 33 und 56).

Mit dieser – auch im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5a) wiederholten – Argumentation werden auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen geweckt.

Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit b) wie schon die Mängelrüge einen Feststellungsmangel in Bezug auf einen „Rechtsirrtum“ reklamiert, kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden. Die ins Treffen geführten Beweisergebnisse – einschließlich der Aussage des Gernot Pe***** über von Helmut R***** angegebene Produktionsstätten in Italien und Spanien sowie über die Zulässigkeit des Verkaufs der Böller „Cobra 44“ an „Personen, die über einen Gewerbeschein bzw. einen Bewilligungsbescheid verfügen“ (vgl hingegen die weitere – von der Rüge übergangene – Aussagepassage, Helmut R***** habe trotz Urgenzen der Beschwerdeführer nie Unterlagen darüber vorgelegt, dass „die Cobra 44 in einer genehmigten gewerblichen Betriebsstätte hergestellt werden“ [Beilagenordner 1 S 427 zu ON 73]) – bilden kein Indiz für die begehrten Konstatierungen ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 601).

Der zu den Schuldsprüchen A/III/1/a und b ausgeführten Mängelrüge von Thomas F***** zuwider sind die Feststellungen zur unter Beteiligung des Beschwerdeführers hergestellten Menge von „Blitzknallsätzen“ im zur Beurteilung der (dadurch zumindest intensivierten) Gemeingefahr erforderlichen Ausmaß keineswegs undeutlich (Z 5 erster Fall). In den Entscheidungsgründen wird nämlich unter Berufung auf das Sachverständigengutachten dargelegt, dass bei der von Helmut R***** vorgegebenen Herstellungsweise jeweils (also bei jedem Produktionsvorgang) mehrere Kilogramm hochexplosiver Chemikalien ohne ausreichende Vorsichtsmaßnahmen vermischt worden seien, wobei „verheerende Schäden“ bereits durch die Detonation eines „Blitzknallsatzes“ mit einer Füllmenge von 50 Gramm „Nettoexplosivmasse“ entstünden und weitere pyrotechnische Artikel in großem Ausmaß in unmittelbarer Nähe des jeweiligen Herstellungsbereichs in G***** und K***** gelagert worden seien (US 17, 20, 27 f und 59).

Entgegen dem (nominell aus Z 5 erster Fall, der Sache nach aus Z 5 zweiter Fall erhobenen) Einwand zum Schuldspruch A/III/2 haben sich die Tatrichter mit der Verantwortung des Beschwerdeführers ohnehin auseinandergesetzt (US 46 f). Weshalb es einer ausdrücklichen Erwähnung seiner Aussage, er habe über die genaue (Gesamt-)Menge der am 17. und 18. November 2014 in K***** gelagerten Chemikalien nicht Bescheid gewusst, bedurft hätte, wird mit Blick auf die konstatierten Folgen der Explosion bloß einer kleinen Teilmenge (US 25 f) nicht klar.

Dass dem Beschwerdeführer „die Gefahren der Pyrotechnikerzeugung“ aufgrund „umfangreicher feuerwehrinterner Ausbildungen zum Feuerwehrkommandanten“ bekannt gewesen seien, wird in den Entscheidungsgründen ersichtlich bloß illustrativ erwähnt (US 14) und bildet keine notwendige Bedingung der Begründung der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (welche die Tatrichter insbesondere „aus dem objektiven Geschehen in Zusammenhang mit seiner geständigen Verantwortung“ ableiteten [US 46 f]). Diese Sachverhaltsannahme ist daher einer Anfechtung mit Mängelrüge entzogen (RIS-Justiz RS0116737).

Als nicht entscheidend sind auch die Urteilspassagen zur Höhe der vom Beschwerdeführer für seine Mitwirkung an der Herstellung der „Blitzknallsätze“ erhaltenen Belohnung (US 20), dazu, dass er die am Tatort in K***** ermittelnden Beamten nicht auf die von den gelagerten Böllern ausgehende Gefahr hingewiesen habe (US 26) sowie dazu, dass auch Kinder bei der Produktion anwesend gewesen seien (US 21), kein zulässiger Gegenstand der Mängelrüge (RIS-Justiz RS0117499). Einen Schockzustand des Beschwerdeführers hat das Erstgericht im Übrigen ohnehin angenommen (US 51 f).

Indem auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) die Feststellungen zur subjektiven Tatseite – erneut unter Verweis auf die Verantwortung des Beschwerdeführers – insgesamt als „mangelhaft“ und „nicht schlüssig begründet“ kritisiert, verfehlt sie den in der Gesamtheit des Urteilssachverhalts (US 34 iVm US 46 f und 59) gelegenen tatsächlichen Bezugspunkt des materiellen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810).

Gleiches gilt für die weitere Rüge, die im Ergebnis (der Sache nach Z 10) – gestützt auf eigene Beweiswerterwägungen – bloß fahrlässiges Handeln des Beschwerdeführers behauptet. Soweit dies unter anderem mit der Unwahrscheinlichkeit der Bereitschaft, sich selbst und die eigene Familie zu gefährden, begründet wird, kann auf die Beantwortung des entsprechenden Einwandes der Angeklagten Andreas S***** und Karl S***** verwiesen werden.

Matthias K***** beschränkt sich im Rahmen seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a) im Wesentlichen darauf, unter weitgehender Übernahme der Argumentation der Nichtigkeitsbeschwerde des Thomas F*****, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite als unzureichend zu kritisieren und verfehlt damit die gebotene Bezugnahme auf den Urteilssachverhalt (US 34, 47 und 59). Inwieweit es auf einen Vorsatz des Beschwerdeführers in Bezug auf die Gefährlichkeit der Lagerung von pyrotechnischen Artikeln ankäme, wird mit Blick darauf, dass ihm bloß Beteiligung an deren (gemeingefährlicher) Produktion zur Last liegt (vgl Schuldsprüche A/IV/1 und 2), nicht klar.

Unter dem Aspekt einer Mängelrüge gelingt es ihm nicht, einen Verstoß gegen die Denkgesetze oder grundlegende Erfahrungssätze (Z 5 vierter Fall; vgl RIS‑Justiz RS0118317) oder unterbliebene Erörterung deutlich und bestimmt bezeichneter Beweisergebnisse (Z 5 zweiter Fall; RIS‑Justiz RS0118316 [T5]) aufzuzeigen. Vielmehr beschränkt sich auch er darauf, die erstgerichtlichen Konstatierungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung zu bekämpfen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Anton P***** bedarf bloß mit Blick auf den nicht von der Aufhebung betroffenen Schuldspruch D (wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 1 StGB) einer Antwort.

Die Verfahrensrüge (Z 3) reklamiert die unterbliebene Mitteilung der Aussage des in Abwesenheit des Beschwerdeführers vernommenen Helmut R***** (vgl ON 131 S 17 f), verfehlt jedoch, indem sie die vermisste Information nicht deutlich und bestimmt bezeichnet, die gesetzmäßige Darstellung (RIS‑Justiz RS0110266). Zudem wurde „der gesamte Akteninhalt“, also auch das Protokoll über die Hauptverhandlung einverständlich (in Form „einer resümierenden Darstellung“) vor Schluss des Beweisverfahrens (§ 250 Abs 2 StPO) verlesen (ON 160 S 14 f), womit dem gesetzlichen Auftrag entsprochen wurde (14 Os 143/09z; 14 Os 14/08b).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher in diesem Umfang bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Thomas F***** und Matthias K***** (§ 285i StPO).

In (Teil‑)Rechtskraft erwachsen demnach – neben dem die Angeklagte Isabella Kö***** betreffenden Urteil und dem Freispruch hinsichtlich der Angeklagten Andreas S***** und Karl S***** – die Schuldsprüche A/I/1, A/I/2/a und b, A/I/4/a und c, A/II/1/a und b (jeweils im Umfang der Bestimmung des Helmut R***** zu den von Punkt A/I/2/a erfassten Handlungen), A/III/1/a und b sowie A/III/2, A/IV/1 und 2 sowie D.

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf die mit dem amtswegigen Vorgehen verbundenen Kosten. Den Angeklagten Gernot P***** trifft wegen des Entfalls der erstinstanzlichen Kostenentscheidung keine Kostenersatzpflicht ( Lendl , WK‑StPO § 390a Rz 4, 7 und 12).

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