Rechtssatz
Tatsachenfeststellungen sind nur insoweit mit Mängelrüge und Tatsachenrüge anfechtbar, als sie die Frage nach der rechtlichen Kategorie einer oder mehrerer strafbarer Handlungen beantworten und solcherart im Sinn der Z 5 entscheidend sind.
14 Os 116/12h | OGH | 18.12.2012 |
Vgl; Beisatz: Hier: Ob der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Tathandlungen (auch) an „anderen Orten“ beging, ist nicht entscheidend. (T1) |
14 Os 124/12k | OGH | 29.01.2013 |
Beisatz: Hier: Das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer und das Motiv für das Treffen, anlässlich dessen es zu dem verfahrensgegenständlichen Vorfall kam, sind für die Lösung der Schuld- und der Subsumtionsfrage irrelevant und daher einer Anfechtung aus Z 5 entzogen. (T2) |
14 Os 87/14x | OGH | 28.10.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: Der Verbleib der Fahrzeugteile nach dem Diebstahl ist ohne Relevanz für die Schuld- oder Subsumtionsfrage und daher auch nicht Gegenstand der Tatsachenrüge. (T3)<br/><br/> |
12 Os 137/14k | OGH | 27.11.2014 |
Auch; Beisatz: Ob der Angeklagte die Tat „lediglich aus Angst bzw über Druck und auf Geheiß“ eines Mittäter beging, betrifft keinen für die Lösung der Schuldfrage entscheidenden Umstand. (T4) |
14 Os 68/17g | OGH | 05.09.2017 |
Auch |
14 Os 61/17b | OGH | 05.09.2017 |
Auch |
11 Os 154/18h | OGH | 26.02.2019 |
Beisatz: Die eine Wertqualifikation (hier: § 153 Abs 3 erster Fall StGB) nicht berührende Bekämpfung von Feststellungen zur Schadenshöhe betrifft keine entscheidende Tatsache. (T5) |
12 Os 23/23h | OGH | 23.03.2023 |
vgl; Beisatz: Auf die Frage, wie eine mit Gewalt erfolgte Nötigung zur Duldung des Beischlafs im Detail vonstatten gegangen ist, trifft dies nicht zu. (T6) |
15 Os 45/24t | OGH | 26.06.2024 |
vgl; Beisatz: Konkrete Wert- oder Schadensbeträge sind nur dann subsumtionsrelevant, wenn sie eine Wertgrenze tangieren. (T7) |
15 Os 53/24v | OGH | 26.06.2024 |
vgl; Beisatz: Hier: Das Überlassen einer das 25-Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge Suchtgifts wurde durch den bekämpften Punkt des Schuldspruchs nicht in Frage gestellt. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_20030410_OGH0002_0150OS00003_0300000_001
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