European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0140OS00047.17V.0704.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Engin T***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 27. oder 28. April 2016 in K***** seine Ehefrau Ulrike T***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er ihre Hose herunterzog, ihre Beine mit seinem Ellenbogen auseinanderdrückte und gegen ihren Willen und ihre heftige Gegenwehr mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzog.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
Feststellungen können nur mit Mängelrüge bekämpft werden, wenn sie (für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage) entscheidende Tatsachen betreffen (RIS‑Justiz RS0117499). Eine solche spricht der Beschwerdeführer nicht an, wenn er behauptet, im Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zum Referat der entscheidenden Tatsachen im Urteilstenor (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) habe das Erstgericht festgestellt, dem Opfer sei (zunächst) gelungen, die Knie wieder zusammenzupressen, nachdem der Beschwerdeführer diese mit seinem Ellenbogen gewaltsam auseinandergedrückt habe (US 4). Mit dem erstmaligen – von entsprechendem Vorsatz begleiteten – Auseinanderdrücken der Knie (also dem Einsatz von Gewalt) hat der Beschwerdeführer nämlich bereits das strafbare (rechtlich gleichwertige) Versuchsstadium erreicht. Ob er vor dem konstatierten Geschlechtsverkehr die Knie des Opfers nochmals gewaltsam auseinanderdrückte, ist demnach nicht entscheidend. Im Übrigen sind die relevierten Passagen nach Maßgabe von Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen ohnehin miteinander vereinbar (RIS‑Justiz RS0117402).
Die Tatrichter begründeten die Feststellungen zur subjektiven Tatseite, insbesondere zum Wissen des Beschwerdeführers um fehlende Einwilligung des Tatopfers, mit dem Hinweis auf dessen körperlichen Widerstand (durch Zusammenpressen der Knie und versuchtes Wegstoßen des Angreifers), welcher diese Situation von früheren (bei denen Ulrike T***** fehlende Einwilligung bloß verbal artikuliert habe) unterschieden habe (US 7 f). Diese Erwägung ist dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider logisch und empirisch einwandfrei (vgl RIS‑Justiz RS0118317).
Mit der Aussage der Ulrike T***** (auch zu Umständen des ehelichen Geschlechtsverkehrs zwischen ihr und dem Beschwerdeführer) hat sich das Erstgericht ohnehin auseinandergesetzt (US 6 ff). Zu einer Erörterung sämtlicher Aussagedetails war es – entgegen der Behauptung von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) – mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten (RIS‑Justiz RS0106642).
Soweit der Beschwerdeführer moniert (der Sache nach Z 9 lit a), das Erstgericht habe nicht festgestellt, ob er dem Opfer die Beine ein zweites Mal auseinander gedrückt habe, nachdem dieses die Knie zunächst wieder zusammengepresst habe, kann auf die Ausführungen zur Mängelrüge (über die mangelnde Entscheidungsrelevanz dieses Umstands) verwiesen werden.
Mit der weiteren, auf isoliert herausgegriffene Details der Aussage des Tatopfers gestützten Rechtsrüge (Z 9 lit a) wird bloß die Feststellung zum auf fehlende Einwilligung des Opfers in den Geschlechtsverkehr gerichteten Wissen des Beschwerdeführers (US 4) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung kritisiert.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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