Rechtssatz
§ 289 StPO räumt dem Obersten Gerichtshof die Befugnis ein, statt bloß von der erfolgreichen Anfechtung betroffener trennbarer Verfügungen zugunsten des Angeklagten oder von Mitangeklagten auch noch weitere in jenem Umfang zu beheben, als ihm dies tunlich erscheint, um sicher zu gehen, dass der Angeklagte durch bloß formal trennbare Aussprüche des angefochtenen Urteils keinen inhaltlichen Nachteil erleidet (WK-StPO § 289 Rz 3).
13 Os 62/06a | OGH | 11.10.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufhebung des Schuldspruches (Wahrspruches) auch hinsichtlich eines Mitangeklagten. (T1) |
11 Os 154/10x | OGH | 17.02.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Aufhebung des Schuldspruchs auch hinsichtlich zweier Mitangeklagter wegen § 278 Abs 1 StGB, weil nach Aufhebung des Schuldspruchs gegen einen weiteren Angeklagten der verbleibende Zusammenschluss von bloß zwei Personen nicht mehr den objektiven Tatbestand des § 278 Abs 1 StGB erfüllt. (T2); Bem: Siehe RS0126576. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20060405_OGH0002_0130OS00011_06A0000_001
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