OGH 11Os154/10x (RS0126576)

OGH11Os154/10x17.2.2011

Rechtssatz

Infolge Aufhebung des Schuldspruchs gegen einen Mitangeklagten wegen Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB sind gemäß § 289 StPO auch die gegen zwei weitere Mitangeklagten deswegen ergangenen Schuldsprüche zu beseitigen, weil der verbleibende Zusammenschluss von bloß zwei Personen nicht mehr den objektiven Tatbestand des § 278 Abs 1 StGB erfüllt.

Normen

StGB §278, StPO §289

11 Os 154/10xOGH17.02.2011

Dokumentnummer

JJR_20110217_OGH0002_0110OS00154_10X0000_001

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