OGH 15Os20/06i (RS0121837)

OGH15Os20/06i15.12.2021

Rechtssatz

Aus dem in § 65 Abs 1 StGB verankerten Prinzip beiderseitiger Strafbarkeit ergibt sich für das Geschworenenverfahren das Erfordernis, die Hauptfrage an den Elementen sowohl der inländischen als auch der ausländischen Strafbestimmung auszurichten und die Laienrichter über all diese Elemente zu instruieren. Demnach sind dann, wenn die ausländische Norm für die Strafbarkeit im Tatortstaat auf ein zusätzliches, dem inländischen Strafgesetz fremdes Deliktsmerkmal abstellt, Fragestellung und Rechtsbelehrung auch darauf zu erstrecken.

Normen

StGB §65 Abs1
StPO §312 Abs1
StPO §321 Abs2
StPO §345 Abs1 Z8

15 Os 20/06iOGH15.02.2007
14 Os 88/16xOGH29.11.2016

Vgl

15 Os 143/16tOGH24.05.2017

Auch; Beisatz: Auch zur beiderseitigen Strafbarkeit nach § 65 Abs 1 StGB ist daher nicht die Rechtsfrage zu stellen, ob die Tat „durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht“ oder ob das konkret nach einer bestimmten gesetzlichen Norm der Fall sei, vielmehr hat lediglich die den Geschworenen gestellte Frage das erforderliche Tatsachensubstrat zu den Elementen sowohl der inländischen als auch der ausländischen Strafbestimmung zu enthalten. (T1)

14 Os 32/17pOGH05.09.2017

Vgl; Beis ähnlich wie T1

11 Os 84/17pOGH12.12.2017

auch

13 Os 130/18vOGH19.12.2018

Beis wie T1; Beisatz: Hier: § 3g VG. (T2)

11 Os 49/20wOGH08.01.2021

Vgl

12 Os 134/20bOGH25.03.2021

Vgl

11 Os 111/21iOGH15.12.2021

Vgl; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20070215_OGH0002_0150OS00020_06I0000_003