OGH 15Os14/04 (RS0118702)

OGH15Os14/0431.3.2020

Rechtssatz

Eine konkrete Gemeingefährdung setzt voraus, dass die größere Zahl von Personen gleichzeitig in den Gefahrenradius gerät, eine kumulative Verletzungsmöglichkeit vorliegt und der Vorsatz die konkrete Gemeingefährdung, das heißt die Herbeiführung eines solchen Sachverhaltes umfasst. Der Täter muss die Gefährdung einer größeren Anzahl von Personen zumindest ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden. Ob der Täter diese gefährdeten Personen wahrgenommen hat oder hätte wahrnehmen können, ist nicht Voraussetzung der Deliktsverwirklichung.

Normen

StGB §176

15 Os 14/04OGH04.03.2004
14 Os 140/14sOGH20.01.2015

Auch; Beisatz: Eine bloß sukzessive Gefährdung genügt demnach nicht. (T1)

14 Os 32/17pOGH05.09.2017

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Auch das Intensivieren, das zeitliche Verlängern oder das räumliche Vergrößern einer bereits bestehenden Gemeingefahr ist tatbildliches Herbeiführen einer (neuen) Gefahr. In letzterem Fall ist allerdings erforderlich, dass der Gefahrenbereich in Bezug auf Objekte im (für sich) vom Tatbild umschriebenen Ausmaß erweitert wird. (T2)

14 Os 129/19fOGH31.03.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20040304_OGH0002_0150OS00014_0400000_003

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