OGH 9Os174/68 (RS0095517)

OGH9Os174/6815.10.1970

Rechtssatz

Für die Beantwortung der Frage nach einem, dem Machtgeber (Vertretenen) vom Machthaber durch eine Untreue zugefügten Vermögensschaden und dessen Höhe kommt es nur auf den durch den Deliktsfall als solchen und dessen unmittelbare Auswirkungen dem Machtgeber entstandenen Nachteil an, nicht aber auf den vom Machthaber im Wege der Verwertung des durch seinen Befugnismißbrauch Erlangten (geraume Zeit später) erzielten Vorteil.

Normen

StGB §153

9 Os 174/68OGH15.10.1970

Veröff: EvBl 1971/172 S 301 = SSt 41/58 = RZ 1971,28

10 Os 148/79OGH17.06.1980

Veröff: EvBl 1981/78 S 246 = SSt 51/28 = JBl 1981,105 (mit Anmerkung von Liebscher)

10 Os 108/79OGH30.09.1980

nur: Für die Beantwortung der Frage nach einem, dem Machtgeber (Vertretenen) vom Machthaber durch eine Untreue zugefügten Vermögensschaden und dessen Höhe kommt es nur auf den durch den Deliktsfall als solchen und dessen unmittelbare Auswirkungen dem Machtgeber entstandenen Nachteil an. (T1) <br/>Veröff: SSt 51/46

9 Os 138/81OGH15.09.1981

Vgl auch; Beisatz: Der Vertretene hat (nur) dann einen Vermögensnachteil erlitten, wenn der Vergleich des Vermögensstandes, wie er sich als Folge des Missbrauchs ergibt, mit der Vermögenslage, wie sie sich ohne den Missbrauch der Vertretungsmacht durch den Machthaber ergeben würde, eine Differenz zu Ungunsten des Machthabers ausweist (so schon SSt 41/58). (T2)

11 Os 55/84OGH19.12.1984

Vgl auch; nur T1

12 Os 54/87OGH27.08.1987

Vgl auch

15 Os 132/93OGH11.11.1993

Vgl auch; Beisatz: Abzustellen ist allein auf den dem Machtgeber zugefügten Vermögensnachteil, also den effektiven Verlust an Vermögenssubstanz für diesen und nicht auf allfällige Aufwendungen (Einkommensteuer), die dem Täter im Zusammenhang mit dem erlangten Vermögensvorteil erwachsen. (T3)

14 Os 123/00OGH07.11.2000

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Maßgebend ist allein der unmittelbar durch die Tat zugefügte Schaden, bei dessen Berechnung zukünftige Entwicklungen keine Berücksichtigung finden können. (T4)

15 Os 97/14zOGH11.11.2015

Auch

13 Os 142/14bOGH25.11.2015

Auch; Beis wie T4

14 Os 56/15iOGH08.03.2016

Auch; Beis wie T4

17 Os 8/18gOGH26.02.2019

Vgl; Beisatz: Für die Aufrechenbarkeit von Vermögensverringerung und ‑vermehrung kommt es nicht auf deren exakte Gleichzeitigkeit, sondern darauf an, dass es sich um unmittelbare Auswirkungen derselben rechtsgeschäftlichen Vertretungshandlung handelt, was insbesondere bei einander im Austauschverhältnis gegenüberstehenden Leistungen der Fall ist. Dann ist eine Gegenleistung auch aufrechenbar, wenn sie vor dem Vermögensabfluss erbracht wurde. (T5)<br/>Beisatz: Auf Anfechtbarkeit, Rechtsungültigkeit oder zivilrechtliche Einklagbarkeit der Gegenleistung kommt es nicht an. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19701015_OGH0002_0090OS00174_6800000_006

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