Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Dr. Alexander F*** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
A. Mit dem angefochtenen Urteil wurden
- Dr. Alexander F*** und Dorit F*** (laut Pkt. 2) von der Anklage freigesprochen, sie hätten in den Jahren 1979 und 1980, und zwar (I.) ersterer als Prokurist der Hermann H*** OHG (im folgenden: OHG) und (II.) letztere in einem Teil der Fälle durch einen Tatbeitrag hiezu nach § 12 dritter Fall StGB, das Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 StGB begangen; ferner
- Dr. Alexander F*** in bezug auf die Zeit vom 1.Jänner bis zum September 1981 als (damals) geschäftsführender Gesellschafter der H*** GesmbH (im folgenden: GesmbH)
(zum Faktum 1) des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 (zweiter Fall) StGB schuldig erkannt, jedoch (laut Punkt 1. a) in Ansehung der Zufügung eines 500.000 S übersteigenden weiteren Vermögensnachteiles im Betrag von 450.819,39 S freigesprochen;
(zum Faktum 2) des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 (§ 161 Abs. 1) StGB schuldig erkannt, jedoch (laut Pkt. 1. b) - prozessual verfehlt - in Ansehung einzelner Fahrlässigkeitskomponenten, und zwar der Unterlassung einer Buchführung sowie der Festlegung nicht kostendeckender Preise, freigesprochen; sowie
(zum Faktum 3) des Vergehens nach § 114 Abs. 1 (und Abs. 2) ASVG schuldig erkannt, jedoch (laut Pkt. 1. c) in Ansehung der in den Monaten August und September 1981 begangenen Tathandlungen freigesprochen; und schließlich
- Dr. Alexander F*** zudem (zum Faktum 4) des (mehrere Jahre lang bis zum 9.September 1981 begangenen) Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit. a WaffG schuldig erkannt.
Der zuerst relevierte Freispruch (laut Pkt. 2.) betrifft den Vorwurf, Dr. Alexander F*** habe sich für die OHG, die ihren Geschäftsbetrieb mit dem 31.Dezember 1980 einstellte, bestimmte und von ihm übernommene Zahlungen im Gesamtbetrag von 439.276,68 S zugeeignet, von denen ihm 378.128,50 S im Bewußtsein ihrer mißbräuchlichen Verwendung durch ihn von Dorit F*** ausgefolgt worden seien, er habe weitere 144.000 S mit Scheck von den Gesellschaftskonten behoben sowie für sich verwendet, und er habe mit 17.486,70 S aus Gesellschaftsmitteln private Ausgaben bezahlt, wodurch er jeweils die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich mißbraucht und der bezeichneten Personengesellschaft einen dementsprechenden Vermögensnachteil zugefügt sowie seine genannte Gattin im beschriebenen Umfang dazu beigetragen habe.
Der Schuldspruch erstreckt sich darauf, daß Dr. Alexander F*** (im Faktum 1) für die GesmbH, die ihren Geschäftsbetrieb mit dem 1. Jänner 1981 aufnahm, bestimmte Zahlungen nicht weiterleitete, sondern sich zueignete, von den Gesellschaftskonten abgehobene Beträge für sich behielt und sich zueignete sowie aus Gesellschaftsmitteln Privatausgaben bezahlte, wodurch er jeweils die ihm auch insoweit durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich mißbrauchte und der nunmehr in Rede stehenden Kapitalgesellschaft mindestens 500.000 S Schaden zufügte;
(im Faktum 2) fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit der GesmbH herbeiführte, die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, indem er insbesondere die Verbindlichkeiten der OHG übernahm, ohne per 1. Jänner 1981 deren Vermögen zu inventarisieren und deren Schuldenstand zu erheben, indem er ferner den Betriebsablauf nicht kontrollierte und indem er (durch sein Tatverhalten im Faktum 1) unberechtigterweise in der Höhe von zumindest 500.000 S Entnahmen tätigte sowie Privatverbindlichkeiten bezahlte;
(im Faktum 3) in der Zeit vom Mai bis zum Juli 1981 Beiträge von Dienstnehmern der GesmbH zur Sozialversicherung in unbestimmter Höhe einbehielt sowie der T*** G*** FÜR A*** UND
A*** als berechtigtem Sozialversicherungsträger vorenthielt; und
(im Faktum 4) unbefugt, wenn auch nur fahrlässig, eine Pistole besaß.
Inhalt und Umfang der zu den Fakten 1 bis 3 zudem ergangenen Teilfreisprüche (laut den Pkten 1. a bis c) wurden bereits eingangs dargetan.
B. Den vom Angeklagten Dr. Alexander F*** gegen die Schuldsprüche zu den Fakten 1, 2 und 4 sowie von der Staatsanwaltschaft gegen die Freisprüche laut den Pkten 1. a und 2. erhobenen, von ersterem auf Z 4, 5 und 9 lit. a sowie von letzterer auf Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu.
Zu den Freisprüchen laut Pkt. 2. vermag die Anklagebehörde formelle Begründungsmängel des Urteils (Z 5) nicht aufzuzeigen. Davon, daß das Erstgericht hiezu nur "mehr oder weniger pauschal" festgestellt hätte, "mangels ausreichender Buchhaltungsunterlagen" sei "eine hinlängliche Beurteilung des Zeitraumes 1979/80 und somit der den Angeklagten angelasteten Malversationen" nicht möglich, kann nach dem Inhalt der auch insoweit sehr eingehenden Urteilsbegründung keine Rede sein. Denn zum einen hat es die Annahme der Unerweisbarkeit eines für einen Schuldspruch ausreichenden Tatsachensubstrats klar und deutlich (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) durch die Erwägung substantiiert, nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens sei zwar durchaus möglich, daß die Angeklagten auf die ihnen angelastete Weise, und zwar "unter Mißachtung jeglicher Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verbuchung", sowie annähernd im inkriminierten, schon auf Grund einer beispielhaften Prüfung der Vorgänge aber jedenfalls nach unten hin zu revidierenden Ausmaß Geld aus dem Vermögen der Gesellschaft entnommen haben, doch sei diesfalls nicht auszuschließen, daß sie die betreffenden Werte teils ohnehin zur Abdeckung von Gesellschaftsverbindlichkeiten und zur Befriedigung ihrer eigenen Lohnansprüche verwendet, im übrigen aber immerhin gutgläubig zur vermeintlichen Abgeltung derartiger Ansprüche an sich gebracht haben; und zum anderen hat es bei dieser Überlegung, wobei es ausdrücklich auf das Fehlen weiterer Beweismittel hinwies, nicht nur das - die Unvollständigkeit sowie teilweise Bedenklichkeit der dabei ausgewerteten Unterlagen vermerkende - Gutachten des Sachverständigen Dkfm. B*** (Seite 48 bis 59/V iVm ON 35), sondern sehr wohl auch mehrere Zeugenaussagen berücksichtigt und einer gewissenhaften Würdigung unterzogen (US 17 bis 20, 37 bis 42). Daß Geldflüsse - wenngleich nicht im vollen unter Anklage gestellten Umfang - von der OHG zu den Angeklagten stattgefunden haben, ist mithin vom Schöffengericht ohnedies in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen worden: inwiefern ein Eingehen auf die im schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dkfm. B*** (ON 35) erfaßten Einzelpositionen entgegen den Urteilsannahmen ergeben hätte, daß diese Entnahmen objektiv und (im Sinn des § 153 StGB) auch subjektiv unberechtigt gewesen seien, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen; insoweit ist letztere demnach einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich. Mit ihrem Hinweis auf die (sich aus der darauf bezogenen Urteilsbegründung sowieso ergebende) Gleichartigkeit der den Angeklagten angelasteten "Unregelmäßigkeiten im OHG- und im GesmbH-Zeitraum" aber ficht die Staatsanwaltschaft im hier aktuellen Zusammenhang nur im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren unzulässigerweise die erstinstanzliche Beweiswürdigung an.
Die der Urteilsannahme, die Angeklagten könnten die inkriminierten Entnahmen in den Jahren 1979 und 1980 zur (tatsächlichen oder doch immerhin vermeintlichen) Befriedigung ihrer eigenen Lohnansprüche getätigt haben, zuwiderlaufende Verantwortung des Erstangeklagten - zu dem weiteren gegen ihn erhobenen Vorwurf einer im Jahr 1981 zum Nachteil der GesmbH begangenen Untreue (Faktum 1) - hinwieder, er habe noch nach 1980 offene Lohnforderungen gegen die OHG gehabt (und aus dem Vermögen der GesmbH befriedigt), sah das Erstgericht mit eingehender Begründung als widerlegt an (US 41 iVm US 14/15, 18, 31, 32/33); die Beschwerdebehauptung, es sei auf dieses (seinen Erwägungen widersprechende) Verfahrensergebnis nicht eingegangen, entbehrt demzufolge jeder Grundlage, zumal in den Urteilsgründen ausdrücklich klargestellt wird, daß dem Schöffengericht insoweit die Unrichtigkeit der Darstellung eines Angeklagten allein als zur Begründung eines Schuldspruchs nicht ausreichend erschien (US 41). Im Hinblick auf den zuletzt relevierten Hinweis war auch eine besondere Erwähnung des Umstands, daß die Angeklagten erst im Lauf des Verfahrens zugaben, in einigen Fällen schon im hier interessierenden Tatzeitraum Gelder der OHG entnommen zu haben, und daß sie sich erst dabei auf eine solcherart vorgenommene teilweise Abgeltung ihrer Lohnansprüche beriefen, im Interesse einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) durchaus entbehrlich; inwieweit die (vom Erstgericht ohnedies vermerkte) Wechselhaftigkeit und Widersprüchlichkeit ihrer - dementsprechend als unglaubwürdig beurteilten (US 15, 31, 32, 33) - Verantwortungen einer weitergehenden Erörterung bedurft hätte, wird mit der Mängelrüge abermals nicht dargetan. Gerade mit Rücksicht auf die im Urteil wiederholt hervorgehobene Tendenz der Angeklagten, ihr prozessuales Verhalten jeweils nach den ihnen gerade als günstig erscheinenden Aspekten auszurichten (US 32, 40), erübrigte sich aber auch eine spezielle Bezugnahme darauf, daß sie im Konkurs der GesmbH ihre vollen Lohnansprüche für die Jahre 1979 bis 1981 angemeldet haben, worin das Schöffengericht aus dem Zusammenhang seiner Erwägungen erkennbar, sichtlich nur einen Versuch ihrerseits erblickte, sich in jenem Verfahren unberechtigterweise eine günstigere Position zu verschaffen. Abermals unsubstantiiert schließlich sind jene Einwände der Beschwerdeführerin, mit denen sie die Feststellungen über die Höhe des Privataufwands der Angeklagten als unzulänglich bemängelt:
welche "auch nur ungefähren" ziffernmäßigen Konstatierungen das Erstgericht dazu hätte treffen und aus welchen Bekundungen der Zeugen Mag. Harald H***, Mag. Heinz H*** und Dr. Heinz B*** oder sonstigen "aufgenommenen Beweisen" es diese Feststellungen hätte ableiten sollen, wird nicht dargetan; zudem aber hat letzteres jedenfalls ohnehin für möglich gehalten, daß die Höhe der von den Angeklagten getätigten Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen die Summe ihrer Nettolohnansprüche überstieg.
Zum Schuldspruch im Faktum 1 und zum Freispruch laut Pkt. 1. a ging das Schöffengericht entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen Dkfm. B*** (Seite 36 bis 48/V iVm ON 14) und mit Bezug auf die Verfahrensergebnisse zu den damit relevierten konkreten Einzelvorgängen davon aus, daß der Erstangeklagte darnach im Jahr 1981 bis zu seinem Ausscheiden als Geschäftsführer (und Gesellschafter) der GesmbH (im September dJ) insgesamt 883.136,61 S ohne buchhalterische Nachweisbarkeit ihrer Verwendung für die Gesellschaft aus deren Vermögen entzogen habe, die zum Teil in ihren offiziellen Buchhaltungsunterlagen als Eingänge erfaßt gewesen seien, und zwar 119.788,74 S durch die Bezahlung privater Verbindlichkeiten aus der Gesellschaftskassa, 197.065 S durch deren Behebung von Gesellschaftskonten per Scheck sowie 194.311,74 S durch die Nichtablieferung von ihm übernommener Zahlungen an die Kassa, wogegen er die restlichen 371.971,13 S als in den regulären Buchhaltungsunterlagen nicht aufscheinende "Schwarzgeld"-Eingänge der Gesellschaft in Empfang genommen und nicht an sie weitergeleitet habe (US 15/16, 24 bis 30).
In Ansehung weiterer Eingänge in der Höhe von insgesamt 67.682,78 S hingegen vermochte es schon im Hinblick auf die speziell sie betreffende Beweislage der Anklage nicht zu folgen, weil zum Teil nicht feststehe, daß sie vom Erstangeklagten tatsächlich zur Bezahlung privater Verbindlichkeiten verwendet worden seien (32.913,40 S), und weil im übrigen nicht anzunehmen (18.829,38 S) oder doch immerhin nicht nachweisbar (15.940 S) sei, daß wirklich er sie übernommen habe (US 15/16, 28 iVm S 36 - unter Einbeziehung des ersichtlich versehentlich nicht als hier zugeordnet angeführten, aber rechnerisch und argumentativ in diesem Sinn berücksichtigten Falles Nr 184 - sowie Seite 38 in ON 14). Darüber hinaus brachte es von der solcherart ermittelten Summe jener Beträge, die der Erstangeklagte ohne buchhalterische Nachweisbarkeit ihrer Verwendung für die GesmbH aus deren Vermögen entnommen hatte, 130.000 S unter der Annahme in Abzug, daß er damit seinen und seiner Gattin Lohn für das Jahr 1981 beglichen habe (US 16, 30/31).
Seine Verantwortung dahin jedoch, daß er die in Rede stehenden Gelder auch ansonsten ohnehin für die Gesellschaft verwendet habe, und zwar teilweise zur Bezahlung der ihm und seiner Gattin noch zugestandenen Lohnforderungen für die Jahre 1979 und 1980, zu deren Befriedigung sich die GesmbH durch die Übernahme der OHG-Schulden verpflichtet gehabt habe, sowie im übrigen durch "Schwarzzahlungen" an Aushilfsarbeiter aus einer (mit den zuvor relevierten "Schwarzgeld"-Eingängen gespeisten) "Schwarzgeld"-Kassa, sah es zum einen im Hinblick auf den aufwendigen Lebensstil der Angeklagten, zu dessen Finanzierung sie schon seinerzeit ihren gesamten Lohn in Anspruch genommen hätten, in Verbindung mit der als erwiesen angenommenen Unrichtigkeit seiner Darstellung über diese Finanzierung und damit, daß er sich erst nach der Aufdeckung seiner Malversationen auf Lohnforderungen gegenüber der OHG berufen sowie teilweise Schadensgutmachung geleistet habe, als widerlegt und zum anderen mit Rücksicht darauf, daß die ins Treffen geführten "Schwarzzahlungen" im Jahr 1981 nach den vorliegenden Beweisergebnissen durchwegs aus der "offiziellen" Gesellschaftskassa geleistet sowie buchhalterisch erfaßt, also nicht aus der in Rede stehenden "Schwarzgeld"-Kassa bestritten worden seien, als "nicht nachweisbar" an (US 15, 18, 26, 32 bis 37, 41, 43). Nichtsdestoweniger hielt es das Schöffengericht (zwar mangels entsprechender Beweisergebnisse nicht für gesichert, jedoch) unter Berücksichtigung des Umstands, daß auch die Buchhaltung der GesmbH nicht ordnungsgemäß geführt wurde, immerhin für denkbar, daß im Sinn der weiteren Verantwortung des Erstangeklagten ein Teil der Belege über die "Schwarzzahlungen" abhanden gekommen oder beiseitegeschafft worden sein könnte, und auch in Ansehung der ihm zugerechneten Entnahmen vermochte es, wiewohl ohne speziellen Bezug auf bestimmte Einzelpositionen und ohne (weiteren) konkreten Hinweis im Beweisverfahren, über die aus diesem Grund im einzelnen ausgeklammerten Beträge hinaus gewisse "Unsicherheiten" nicht auszuschließen. Dementsprechend zog es von der rechnerisch ermittelten Summe der vom Erstangeklagten ohne buchhalterische Nachweisbarkeit ihrer Verwendung für die Gesellschaft aus deren Vermögen entnommenen Gelder, um insoweit eine nicht auf 100 %iger Sicherheit beruhende für ihn nachteilige Feststellung zu vermeiden und jeden Zweifel auszuschließen, auch noch einen "Sicherheitsbetrag" ab, dessen Höhe es an der Gesamtsumme der für das Jahr 1981 belegten "Schwarzzahlungen" an Aushilfskräfte (im Betrag von ca 265.000 S) orientierte und mit rund 250.000 S in Anschlag brachte (US 16, 33 bis 35).
In bezug auf die darnach verbliebenen erörterten Entnahmen im Gesamtbetrag von (883.136,61 S abzüglich 130.000 S als Lohnzahlungen an die Angeklagten für das Jahr 1981 und abzüglich des "Sicherheitsbetrages" in der Höhe von rund 250.000 S) zumindest 500.000 S nahm es sodann mit voller Überzeugung als erwiesen an, daß sie der Erstangeklagte unter wissentlichem Mißbrauch seiner Befugnisse als Geschäftsführer vorsätzlich zum Nachteil der Gesellschaft sich zugeeignet hat (US 13/14, 16, 34).
Die Einwände der Anklagebehörde gegen den Abzug des in Rede stehenden "Sicherheitsbetrages" sowie von Lohnzahlungen an die Angeklagten für das Jahr 1981 (Z 5) schlagen nicht durch. Gewiß ist der Beschwerdeführerin einzuräumen, daß jene (demgemäß sehr unzweckmäßig formulierten) Urteilspassagen, wonach der Verantwortung des Erstangeklagten über die Bezahlung von Aushilfskräften aus der "Schwarzgeld"-Kassa im Tatzeitraum und seiner Vermutung über das Abhandenkommen oder die Beseitigung von Belegen hiefür mangels Glaubwürdigkeit und infolge des Fehlens "entsprechender" (gemeint: konkreter) Beweisergebnisse "nicht gefolgt" werden könne (US 27, 33, 34, 35), für sich allein betrachtet der Begründung für die Vornahme eines "Sicherheitsabschlages" gerade damit, daß eine solcherart verursachte Unvollständigkeit der Belege doch möglich sei, entgegenstünde.
Rechtliche Beurteilung
Versteht man jedoch die Entscheidungsgründe in ihrem Zusammenhang, dann ist ihnen - wie insbesondere aus den Hinweisen darauf erhellt, daß die vom Erstangeklagten behauptete Verwendung der "Schwarzgeld"-Eingänge "nicht nachweisbar" sei und daß der hier aktuelle Abzug dazu diene, unter Berücksichtigung der auch für das Jahr 1981 nicht ordnungsgemäß geführten Buchhaltung "jeden Zweifel auszuschließen" (US 26, 33/34) - letzten Endes sehr wohl eindeutig zu entnehmen, daß das Schöffengericht zwar im Hinblick auf die durchwegs gegenteiligen konkreten Beweisergebnisse keinesfalls als erwiesen annahm, auf Grund der Buchführungsmängel bei der GesmbH ganz allgemein aber "im Zweifel zugunsten des Angeklagten" auch nicht auszuschließen vermochte, daß die Aushilfsarbeiter zum Teil doch aus der "Schwarzgeld"-Kassa bezahlt worden und Belege dafür abhanden gekommen oder beiseitegeschafft worden sein könnten. Von einem Widerspruch der Urteilsbegründung mit sich selbst kann daher insoweit nicht gesprochen werden.
Die Höhe des bekämpften "Sicherheitsabschlages" hinwieder hat das Erstgericht mit Rücksicht darauf, daß die diesem Abzug zugrunde gelegenen Zweifel ihrer Art nach nicht mathematisch quantifizierbar sind, durch ihre - ersichtlich auf jene Verantwortung des Erstangeklagten, wonach der dem Sachverständigen zur Verfügung gestandene Ordner nur etwa die Hälfte der Belege aus dem hier interessierenden Kalenderjahr enthalte (S 214/IV), Bedacht nehmende - Orientierung an der Gesamtsumme der für das Jahr 1981 belegten "Schwarzzahlungen" an Aushilfskräfte (im Betrag von rund 265.000 S - S 39 in ON 14) mit rund 250.000 S durchaus nachvollziehbar objektiviert (US 34); konkrete Argumente gegen das Ergebnis dieser Überlegung werden mit der Mängelrüge nicht vorgebracht.
Ebensowenig stichhältig sind die Beschwerdeeinwände der Staatsanwaltschaft gegen die Urteilsannahme, daß der Erstangeklagte aus den ohne buchhalterische Nachweisbarkeit ihrer Verwendung entnommenen Geldern jedenfalls seiner und seiner Gattin Lohnansprüche gegen die GesmbH für das in Rede stehende Geschäftsjahr in der restlichen Höhe von ca 130.000 S bezahlte (US 16, 30/31).
Davon, daß die gerügte Feststellung nicht einmal in sener eigenen Verantwortung Deckung finde, kann nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls (S 310/IV, 41/V) keine Rede sein; auch wird ihm im Urteil keineswegs "gerade zu diesem Fragenkomplex" jede Glaubwürdigkeit abgesprochen, sondern - hinsichtlich der Begleichung eigener Lohnforderungen - lediglich in Ansehung seiner Behauptung, auch seine und seiner Gattin Lohnansprüche gegen die OHG für die Jahre 1979 und 1980 erst im Jahr 1981 mit GesmbH-Geldern befriedigt zu haben (US 31, 32/33).
Mit ihren Hinweisen darauf aber, daß sich weder aus den Belegen über die inkriminierten Entnahmen von Gesellschaftskonten noch sonst im Verfahren ein Anhaltspunkt für ein "Aufrechnungs"- (richtig: Zahlungs-) Vorhaben des Erstangeklagten in Ansehung der hier interessierenden Lohnforderungen beider Angeklagten ergeben habe und daß dem Urteil nicht zu entnehmen sei, warum er die festgestellte "Manipulation" - womit offenbar die Nichterkennbarkeit der Verwendungsbestimmung jener Entnahmen releviert wird - vorgenommen haben sollte, wenn er nur seine und seiner Gattin Lohnansprüche hätte befriedigen wollen, unternimmt die Beschwerdeführerin abermals nur nach Art einer im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung einen unzulässigen Angriff gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung; eine darüber, daß das Erstgericht insoweit der Darstellung des Erstangeklagten Glauben schenkte (US 30/31), hinausgehende Begründung der bekämpften Konstatierung war im Hinblick darauf entbehrlich, daß dieser darnach die Offenlegung des Verwendungszwecks bei der Jahresendabrechnung geplant hatte (S 41/IV).
Zu dem die Anmeldung ihrer vollen Lohnforderungen durch die Angeklagten im Konkurs betreffenden Einwand der Anklagebehörde hinwieder genügt es, jene auf das zu ihrer gleichartigen Rüge gegen den Freispruch laut Punkt 2. Gesagte zu verweisen, und der weitere Vorwurf, das Schöffengericht habe "auch die aus den vom Zeugen Mag. Heinz H*** vorgelegten Positionsbuch ersichtlichen Manipulationen nicht berücksichtigt", ist mangels Substantiierung einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.
Letzteres schließlich gilt zum Teil auch für die zusammenfassend pauschalierende Ansicht der Staatsanwaltschaft, das Erstgericht hätte "bei richtiger und vollständiger Erfassung der angeführten Beweismittel" hinsichtlich des einen Vermögensnachteil in der Höhe von 500.000 S (im Rechtsmittel irrig: "S 5,000.000,-") "übersteigenden Betrages" ebenfalls zu einem anklagekonformen Schuldspruch gelangen müssen, und zwar insoweit, als sich die in Rede stehende Beschwerde (gegen den Teilfreispruch laut Pkt. 1. a) damit nicht nur gegen den Abzug eines "Sicherheitsbetrages" in der Höhe von rund 250.000 S sowie weiterer 130.000 S für Lohnzahlungen von der Summe der vom Erstangeklagten ohne buchhalterische Nachweisbarkeit ihrer Verwendung für die GesmbH aus deren Vermögen entnommenen Geldern (im Gesamtbetrag von 883.136,61 S), sondern darüber hinaus zudem gegen die Nichtannahme ungetreuer Entnahmen durch ihn in der Höhe des (eingangs aufgegliederten) Differenzbetrages (von 67.682,78 S) zum hier aktuellen Anklagevorwurf (der Untreue mit einem Vermögensschaden von insgesamt 950.813,39 S) richtet, dazu aber jegliches Vorbringen vermissen läßt.
Gleichermaßen erweist sich die Beschwerde des Erstangeklagten gegen den Schuldspruch zum Faktum 1 als insgesamt unbegründet. Nicht zielführend ist seine Mängelrüge (Z 5), soweit er mit Bezug darauf, daß das Schöffengericht selbst einräume, von einer "ordnungsgemäßen Buchhaltung" könne (auch für das Jahr 1981) nicht gesprochen werden, dagegen remonstriert, daß es nichtsdestoweniger bei der Ermittlung "der Schadenssumme" (gemeint wohl primär: der Untreue-Fakten) zu einer bedenkenlosen Übernahme "der vom Sachverständigen Dkfm. B*** erarbeiteten Ergebnisse" gekommen sei. Waren doch die - im Gutachten (S 29 f. in ON 14) als einer der mehreren Gründe für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der GesmbH aufgezeigten und vom Erstgericht dementsprechend konstatierten - für die Beurteilung des Krida-Vorwurfs relevanten (US 10/11, 21/22) allgemeinen Buchhaltungs-Mängel, und zwar das Fehlen von Daten aus Vorperioden, das Unterbleiben einer zeitgerechten Verbuchung der Geschäftsfälle sowie die Nichtvornahme laufender Abstimmungen, für das dem hier bekämpften Schuldspruch wegen Untreue zugrundegelegte (US 23) Ergebnis der Überprüfung konkreter Geschäftsfälle durch den Sachverständigen auf Grund der Buchhaltungs-Unterlagen - wie insbesondere der maßgebenden Belege und des Kassabuches für das Jahr 1981, in Ansehung dessen letzterer eine Fehlerhaftigkeit ausschloß (S 37, 54/V) - sowie der von ihm angestellten Erhebungen (S 37 f./V iVm S 8 f. in ON 14) augenscheinlich ohne Belang. Bei dem im Zusammenhang damit erhobenen Einwand aber, das Gericht verkenne, daß der Sachverständige nur offizielle Vorgänge erfassen könne und daß mit Geldern nachvollziehbare Herkunft auch außerhalb der Buchhaltung Forderungen beglichen werden können, übersieht der Beschwerdeführer seinerseits, daß die Summe jener Entnahmen, die er selbst (sei es auch nur möglicherweise) über die "Schwarzgeld"-Kassa einer Verwendung für die GesmbH zugeführt zu haben behauptete, mit ca 120.000 S - aus den Fällen Nr 27, 28, 101, 134, 154, 157, 196, 210, 226, 245, 247, 278, 308 und 320 in ON 14 (vgl S 27, 46, 47 f./V, 315/IV, 132 c/I) - nicht einmal die Hälfte des ihm unter diesem Aspekt ohnehin zugute gehaltenen, zuvor erörterten "Sicherheitsbetrages" (in der Höhe von rund 250.000 S) erreicht.
Schon auf Grund seiner damit relevierten eigenen Verantwortung und des ihr in weitaus hinreichendem Ausmaß Rechnung tragenden "Sicherheitsabschlages" bei der Prüfung jener konkreten Entnahmen, die ihm als Untreue zur Last gelegt werden, ist es nicht von Bedeutung, inwieweit und in wessen Interesse der Erstangeklagte allenfalls zudem im Rahmen der "Schwarzgeld"-Kassa über sonstige "Schwarzgeld"-Eingänge, sei es durch "Schwarzzahlungen" an Aushilfskräfte oder sei es auf andere Weise, disponierte. Demgemäß ist sowohl seiner weiteren Mängelrüge (Z 5) gegen die Ablehnung von für ihn günstigen Schlußfolgerungen aus dem Umfang der gesamten Gebarung mit "Schwarzgeld"-Eingängen in den Jahren 1979 und 1980 auf deren Ausmaß im Jahr 1981 als auch seiner Verfahrensrüge (Z 4) gegen die Abweisung (S 64/V) seines darauf bezogenen Antrags auf Einholung eines "Sachbefundes aus dem Gebiet des Speditions- und Güterbeförderungsgewerbes" und auf "Ergänzung des buchhalterischen Sachbefundes" (S 62 f./V, Pkt. 3. und Pkt. 1. teilweise) mangels einer entscheidungswesentlichen Relevanz dieses Themas der Boden entzogen.
Auch für die - vom Beschwerdeführer im besonderen
bemängelte - Konstatierung, daß die Angeklagten ihren gesamten Lohn, den sie seinerzeit von der OHG zu beanspruchen hatten, schon in den Jahren 1979 und 1980 bezogen haben (US 15, 18, 32/33, 36/37, 41), ist es nach den Urteilsfeststellungen nicht von Belang, in welchem Ausmaß der Erstangeklagte damals mit dem ohne buchhalterische Nachweisbarkeit ihrer Verwendung entnommenen Geldern jener Gesellschaft "Schwarzzahlungen" (an Aushilfskräfte oder sonstiger Art) geleistet hat; denn diese Feststellung hat das Schöffengericht, wie schon zuvor dargelegt, nicht etwa auf eine Rekonstruktion der Verwendung aller ihrer damaligen Entnahmen gestützt, zu der es sich außerstande sah, sondern vielmehr aus ihrem aufwendigen Lebensstil in Verbindung mit ihren späteren Reaktionen auf die im gegebenen Zusammenhang gegen sie erhobenen Vorwürfe abgeleitet. Unter jenem Aspekt ist die zuletzt erörterte Verfahrensrüge (Z 4) demnach ebenfalls nicht zielführend.
Mit seinen Argumenten gegen eben diese Beweisführung aber vermag der Beschwerdeführer formelle Begründungsmängel des Urteils (Z 5) nicht aufzuzeigen. Davon, daß die in Rede stehenden Entnahmen nicht als Lohnzahlungen der OHG an die Angeklagten verbucht waren (S 24 in ON 35), ist das Erstgericht ohnehin ausgegangen, und von einer Undeutlichkeit der Feststellung, daß letztere jedenfalls ihren gesamten Lohn für die Jahre 1979 und 1980 schon damals bezogen hatten, kann keine Rede sein; mit seiner Kritik am (durch die Beweislage bedingten) Unterbleiben ziffernmäßiger Konstatierungen hiezu ficht auch der Erstangeklagte nur unzulässigerweise die erstinstanzliche Beweiswürdigung an.
Überhaupt bloß illustrative Hinweise schließlich releviert der Beschwerdeführer mit seiner Erklärung und mit einer "Erwiderung" zu jenen Urteilsausführungen, mit denen das Schöffengericht im hier aktuellen Zusammenhang zum einen auf die ungeklärte Herkunft eines vom Sachverständigen bei der Darstellung der Verrechnungskonten der GesmbH-Gesellschafter in der Spalte "Einlagen" ihm zugeordneten Betrages von 630.000 S (S 32 in ON 14) und zum anderen auf seine Verantwortung über die angebliche Verwendung eines im Jahr 1981 von Hilde R*** erhaltenen Darlehens (und nicht, wie in der Beschwerde behauptet wird, über "ein angebliches Darlehen") Bezug nimmt (US 31/32); insoweit betrifft dementsprechend die Mängelrüge keine im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes entscheidenden Tatsachen.
Der vom Erstgericht mit der Begründung, daß das Beweisthema durch die Berechnungen und Ausführungen des Sachverständigen Dkfm.B*** bereits "abgeklärt und abklärbar" sei (S 66/V), abgewiesene Antrag des Erstangeklagten auf Einholung eines ergänzenden buchhalterischen Sachbefundes zum Beweis dafür, daß die Summe aller den Angeklagten nicht bezahlten Gehälter in Verbindung mit den "Schwarzzahlungen" an Aushilfskräfte die Höhe der inkriminierten Entnahmen überstiegen habe (S 62/V, Pkt. 1.) hinwieder hätte nach dem zuvor Gesagten nur dann zum Ziel führen können, wenn die Summe der offenen Lohnforderungen der Angeklagten und der (zumindest unwiderlegt behaupteten) "Schwarzzahlungen" an Aushilfsarbeiter aus den inkriminierten Entnahmen deren Gesamthöhe überstiegen hätte; derartiges aber wird mit der - in Ansehung der Lohnansprüche für das Jahr 1981 überhaupt unsubstantiierten und demzufolge in diesem Belang einer weitergehenden sachbezogenen Erörterung nicht zugänglichen - Verfahrensrüge (Z 4) gar nicht vorgebracht. Durch das nunmehr in Rede stehende ablehnende Zwischenerkenntnis ist mithin der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten gleichfalls nicht beeinträchtigt worden. Nicht stichhältig sind des weiteren jene im Rahmen der Mängel- (Z 5) und der Verfahrensrüge (Z 4) erhobenen Einwände des Erstangeklagten, mit denen er gegen die das Ausmaß der ihm angelasteten Entnahmen betreffenden Urteilsannahmen remonstriert. Der Vorwurf (Z 5), das Schöffengericht habe es insoweit "mit von Zweifeln begleiteten Feststellungen über die ungefähre Mindestschadenshöhe" bewenden lassen, worin ein Widerspruch in sich selbst liege, ist angesichts der Formulierung des Urteilstenors (US 3: "Vermögensnachteil ... zumindest S 500.000") sowie der ausdrücklichen Erklärung in den Entscheidungsgründen, das erkennende Gericht sei der Überzeugung, daß der in Abzug gebrachte "Sicherheitsbetrag" auch (durch konkrete Verfahrensergebnisse nicht indizierte, jedoch) "nicht ausschließbare Unsicherheiten" bei der Zurechnung der dem Beschwerdeführer letzten Endes angelasteten Entnahmen jedenfalls übersteige und ihm zweifelsfrei ein Betrag von 500.000 S zumindest vorzuwerfen sei (US 34), ganz und gar unberechtigt.
Jenen Unklarheiten aber - in bezug darauf, ob einige der im Jahr 1981 aus dem Vermögen der GesmbH entnommenen Gelder (Fälle Nr 171, 172, 193 in ON 14) dem Erstangeklagten zuflossen -, die effektiv zutage traten und in Ansehung deren sich letzterer zu seiner Entlastung auf die Vernehmung des Zeugen Fritz D*** berief (S 62/V iVm S 5/6 in ON 69), hat das Erstgericht ohnehin dadurch Rechnung getragen, daß es diese Entnahmen in den Teilfreispruch (laut Pkt 1. a) einbezog (US 28, wobei der Fall Nr 172 infolge eines offensichtlichen Tippfehlers mit der Nr 152 bezeichnet wird); Gleiches gilt im übrigen auch für die mit demselben Antrag relevierten Entnahmen aus dem Vermögen der OHG im Jahr 1980, die vom Freispruch hinsichtlich des gesamten Vorwurfs einer zum Nachteil jener Gesellschaft begangenen Untreue (laut Pkt 2.) erfaßt werden. Inwiefern die (nur noch unter diesen Aspekten urgierte) Vernehmung des genannten Zeugen zu einer darüber hinausgehenden Entlastung des Beschwerdeführers hätte führen sollen, ist der Verfahrensrüge (Z 4) nicht zu entnehmen; die Ablehnung jener Beweisaufnahme (S 64/V) konnte daher ebenfalls keine Beeinträchtigung des Erstangeklagten in seinen Verteidigungsrechten zur Folge haben.
Der Antrag auf Beischaffung "aller Unterlagen und Grundaufzeichnungen, Kassabücher, Tippstreifen, Kassabelege ua, soweit sie nicht schon bei Gericht waren und von den Angeklagten überprüft werden konnten, zur eingehenden Überprüfung der Detailaufzeichnungen und Unterlagen durch die Angeklagten und nachträglichen entsprechenden Ergänzung des Sachbefundes" hinwieder, mit dem unter Beweis gestellt werden sollte, "daß diese Unterlagen durch Übertragungsfehler und Falschbuchungen zahlreiche Beträge ausweisen, die fälschlich dem Angeklagten angelastet wurden", ist in der Hauptverhandlung (durch eine Bezugnahme auf die betreffende schriftliche Antragstellung) lediglich damit begründet worden, daß solcherart den Angeklagten die Überprüfung des ihnen bis dahin noch nicht zur Verfügung gestandenen Teiles jener Aufzeichnungen ermöglicht werden solle (S 62/V iVm S 6 in ON 69); eine Behauptung dahin jedoch, daß es sich hiebei um Unterlagen handle, die auch dem Sachverständigen noch nicht vorgelegen seien, ist diesem Antrag nicht zu entnehmen, bei dessen Abweisung das Schöffengericht dementsprechend davon ausging, daß sämtliche beantragten Unterlagen (entscheidungswesentlichen Inhalts) vom Sachverständigen herangezogen wurden und damit auch der Überprüfung durch die Angeklagten zugänglich waren (S 64/V iVm US 24, 42). Das nunmehrige Beschwerdevorbringen, daß auch der Sachverständige jene Unterlagen, deren Beischaffung beantragt wurden, noch nicht eingesehen gehabt habe, ist demnach bei der Überprüfung des angefochtenen Zwischenerkenntnisses als Neuerung ebenso unbeachtlich wie die nach dem soeben Gesagten mit dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls nicht im Einklang stehende weitere Behauptung, dem Erstgericht sei die Existenz derartiger antragsgegenständlicher Urkunden bekannt gewesen. Eine (vom Beschwerdeführer solcherart unterstellte) Bezugnahme des Antrags auf auch für den Sachverständigen neue Unterlagen war im übrigen zur Zeit der Beschlußfassung darüber gerade in Ansehung des hier aktuellen Jahres 1981 umsoweniger anzunehmen, als das Kassabuch für dieses Jahr (vgl S 37, 54/V, US 23, 27) im Gegensatz zu jenem für das Vorjahr (vgl US 17/18) nicht rekonstruiert, sondern fortlaufend geführt worden war und deshalb die in bezug auf das Jahr 1980 (hauptsächlich) angebotene Entlastungs-Beweisführung durch eine Vorlage von Tippstreifen mit im Kassabuch nicht aufscheinenden Eingängen insoweit ersichtlich nicht in Betracht kam. Auch der zuletzt erörterte Beweisantrag konnte daher abgewiesen werden, ohne den Erstangeklagten in seinen Verteidigungsrechten zu beeinträchtigen (Z 4).
In bezug auf die vor dem Jahr 1981 von ihm übernommene persönliche Haftung für Verbindlichkeiten der OHG schließlich, in denen das Schöffengericht ein Motiv seinerseits für seine verpönten Entnahmen aus dem Vermögen der GesmbH erblickte (US 31), vertritt der Beschwerdeführer zum einen die Auffassung (Z 9 lit a), das Verbrechen der Untreue (§ 153 StGB) sei ihm - sinngemäß wiedergegeben - schon in objektiver, jedenfalls aber in subjektiver Hinsicht deswegen zu Unrecht angelastet worden, weil er gegen diese (Kapital-) Gesellschaft als Nachfolgerin der OHG einen Anspruch auf Erstattung jener Beträge gehabt habe, mit denen er von den Gläubigerbanken auf Grund seiner in Rede stehenden Haftung in Anspruch genommen worden sei; und zum anderen bemängelt er die Feststellung seines Wissens im Tatzeitraum davon, daß er gegen die GesmbH über seinen Lohnanspruch hinaus keinerlei Forderungen hatte, und zwar auch nicht im Hinblick darauf, daß diese die Verbindlichkeiten der OHG übernommen hatte (US 14), deshalb als unzureichend begründet (Z 5), weil es absurd sei anzunehmen, daß er per 1.Jänner 1981 "auf jegliche Rückforderung der von ihm" (auf Grund seiner Haftung für derartige Verbindlichkeiten) "zu zahlenden Beträge" verzichtet hätte.
Damit bringt er jedoch weder die Rechtsrüge (Z 9 lit a) noch die Mängelrüge (Z 5) zu einer gesetzmäßigen Ausführung. Denn bei letzterer unterstellt er die urteilsfremde Annahme eines von ihm erklärten Regreßverzichtes, wogegen das Erstgericht bei der bekämpften Konstatierung - im Sinn seiner eigenen Verantwortung, wonach er erst nach der Konkurseröffnung (über das Vermögen der GesmbH), also im Jahr 1982 (US 10), aus seinen Bürgschaftsverpflichtungen in Anspruch genommen wurde (S 19 f./V) - bloß davon ausging, daß er zur Zeit der ihm angelasteten ungetreuen Vermögensverfügungen im Jahr 1981 seine derartige Inanspruchnahme erst befürchtet, Regreßansprüche seinerseits aus seiner Haftung für OHG-Verbindlichkeiten aber zu dieser Zeit noch gar nicht entstanden waren (US 31); und auch bei ersterer beruht die Auffassung des Erstangeklagten, er habe durch die inkriminierten Entnahmen seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, schon objektiv, jedenfalls aber in subjektiver Hinsicht nicht wissentlich mißbraucht und zudem solcherart keineswegs mit Schädigungsvorsatz gehandelt, auf der den Urteilsfeststellungen zuwiderlaufenden Prämisse, daß ihm zu den Tatzeiten bereits ein Regreßanspruch gegen die GesmbH zugestanden sei.
Nichtigkeisbegründende Mängel eines Urteils faktischer oder rechtlicher Art können jedoch nur mit Bezug auf den tatsächlichen Entscheidungsinhalt prozeßordnungsgemäß dargetan werden; den zuletzt überprüften Einwänden des Beschwerdeführers mußte daher, ohne daß sie einer näheren Erörterung bedürften, gleichfalls ein Erfolg versagt bleiben.
Zum Schuldspruch im Faktum 2 remonstriert dieser - im Rahmen der Verfahrens- (Z 4) und der Mängelrüge (Z 5) gleichwie in Ausführung der (zum Teil auf urteilsfremden Prämissen beruhenden und im übrigen der Sache nach abermals Begründungsmängel reklamierenden) Rechtsrüge (Z 9 lit a) - gegen jene Urteilsannahmen, wonach die Zahlungsunfähigkeit der GesmbH spätestens per Ende August/Anfang September 1981 eintrat (US 3, 12), wonach dafür (neben anderen Ursachen) die (ihm zuzurechnende) Übernahme der Verbindlichkeiten der OHG ohne Inventarisierung von deren Vermögen und Erhebung von deren Schuldenstand per 1.Jänner 1981 sowie das Unterbleiben einer laufenden Kontrolle des Betriebsablaufs durch ihn kausal war (US 10/11, 20/21) und wonach insbesondere schon die Aufnahme des Geschäftsbetriebes durch die GesmbH unter Übernahme der OHG-Verbindlichkeiten bei der vorgelegenen wirtschaftlichen Situation gegen die ihm als Geschäftsführer oblegene Sorgfaltspflicht verstieß (US 11, 21/22, 44). Demgegenüber versucht er darzutun, daß die in Rede stehende (Kapital-) Gesellschaft erst nach seinem Ausscheiden (im September 1981), und zwar ausschließlich infolge einer nunmehr ruinösen Geschäftsführung durch Mag. Heinz H*** und Mag. Harald H*** zahlungsunfähig geworden und (im Februar 1982) in den Konkurs verfallen sei.
Dabei erwähnt er jedoch mit keinem Wort, daß ihm die - nicht nur den Vermögensinteressen des Machtgebers, auf deren Schutz die Strafbestimmung gegen Untreue (§ 153 StGB) abzielt, sondern auch den durch § 159 StGB geschützten Befriedigungsrechten von dessen Gläubigern abträgliche und demnach zu Recht (9 Os 10/76) nicht nur als Faktum 1 erfaßte - ungetreue Entnahme von GesmbH-Geldern im Gesamtbetrag von mindestens 500.000 S als weitere Fahrlässigkeitskomponente zur Last fällt, in Ansehung deren die Feststellung ihrer Mitursächlichkeit für die letztlich, sei es auch allenfalls erst nach dem Ausscheiden des Erstangeklagten als Geschäftsführer, eingetretene Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ebenso wie die Annahme einer mit ihr verbundenen Fahrlässigkeit in bezug auf die damit bewirkte Beeinträchtigung der Gläubigerrechte durch die Beschwerdeausführungen in keiner Weise berührt werden. Bleibt aber zumindest ein nach § 159 Abs. 1 Z 1 StGB tatbestandsmäßiger Fahrlässigkeitsvorwurf bestehen, dann sind die übrigen Fahrlässigkeitskomponenten - weil ihr Entfall weder den Schuldspruch noch die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes in Frage zu stellen geeignet wäre, sondern bloß die (im Sinn des § 32 Abs. 3 StGB für die Strafbemessung relevante) Intensität der Tatbegehung beträfe - mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht anfechtbar (vgl. Mayerhofer-Rieder, StGB2, ENr 10 bis 14 zu § 159, RZ 1984/89 uva).
Zum Schuldspruch im Faktum 4 schließlich beschwert sich der Erstangeklagte darüber, daß das Schöffengericht seine Verantwortung, die tatgegenständliche Pistole sei im Jahr 1962 oder 1963 polizeilich untersucht und ihm mit einem Hinweis auf ihre Unbrauchbarkeit zurückgestellt worden, nicht seinem Antrag (S 62/V iVm S 6 f. in ON 69) entsprechend durch die Einholung des betreffenden Aktes der Bundespolizeidirektion Innsbruck überprüft habe (Z 4).
Um eine derartige Überprüfung indessen hat sich der Vorsitzende ohnehin (S 13/V), aber deswegen erfolglos bemüht, weil nach einem - in der Hauptverhandlung verlesenen (S 60/V) - darauf bezogenen Erhebungsbericht (ON 70) beim Amt für Waffen und Sprengmittel der Bundespolizeidirektion Innsbruck über den vom Beschwerdeführer behaupteten Vorgang keinerlei Vormerkung existiert, sodaß insoweit eine Aktenbeischaffung nicht möglich war. Argumente gegen die darauf Bezug nehmende Antragsabweisung (S 64/V) sind der Verfahrensrüge nicht zu entnehmen.
Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten Dr. Alexander F*** nach (zu ergänzen: dem zweiten Strafsatz des) § 153 Abs. 2 StGB unter Anwendung des § 28 StGB eine Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren, die es gemäß § 43 Abs. 2 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen, die mehrfache Begehungsweise der fahrlässigen Krida sowie den vom Angeklagten zu verantwortenden hohen Schaden, als mildernd die Unbescholtenheit und das mehrjährige Wohlverhalten seit den Straftaten.
Gemäß § 366 Abs. 2 StPO wurden die Privatbeteiligten Mag. Harald H*** und Mag. Heinz H*** mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Den Strafausspruch ficht die Staatsanwaltschaft mit Berufung an, in der sie die Erhöhung der Freiheitsstrafe und die Ausschaltung des Ausspruchs der bedingten Strafnachsicht begehrt; der Angeklagte Dr. F***, der Berufung (wegen Strafe) angemeldet hat, erklärte in seiner Rechtsmittelschrift, daß er "nur noch die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde aufrecht" halte, womit ersichtlich die Rückziehung des (bloß angemeldeten, aber nicht ausgeführten) Rechtsmittels der Berufung zum Ausdruck gebracht wird. Überdies haben die Privatbeteiligten Mag. Harald H*** und Mag. Heinz H*** Berufung insoweit angemeldet, "als sie mit ihren privatrechtlichen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurden"; dieses gemeinsam angemeldete Rechtsmittel wurde allerdings in der Folge nicht zur schriftlichen Ausführung gebracht.
Keiner Berufung kommt Berechtigung zu.
Das Schöffengericht hat die Strafbemessungsgründe im wesentlichen vollständig angeführt. Daß der Angeklagte seine Stellung als Verschwägerter in einem Familienbetrieb mißbraucht hat, ist angesichts der Privilegierung von Vermögensdelikten im Familienkreis (§ 166 StGB) nicht als straferschwerend zu werten. Der Erschwerungsgrund der Tatbegehung durch längere Zeit im Faktum Untreue fällt vorliegend entscheidend nicht ins Gewicht, weil die wiederholte Delinquenz durch ein Jahr die Schadenshöhe bedingt hat. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist aber auch die vorliegend relevante Schadenshöhe noch nicht als gewichtiger Erschwerungsgrund anzusehen.
Entgegen der Ansicht des öffentlichen Anklägers hat das Erstgericht die Strafbemessungsgründe auch zutreffend gewürdigt. Unter Berücksichtigung der auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren lautenden Strafdrohung des zweiten Strafsatzes des § 153 Abs. 2 StGB erweist sich eine Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren durchaus als tätergerecht und schuldangemessen, sodaß zu einer Straferhöhung kein Anlaß besteht.
Das Schöffengericht hat die Freiheitsstrafe auch zu Recht bedingt nachgesehen. Der langjährige ordentliche Lebenswandel des nunmehr im 61. Lebensjahr stehenden Angeklagten und die Tatsache, daß er sich auch seit seiner Delinquenz durch nahezu sechs Jahre erneut wohlverhalten hat, sind besondere Gründe, die Gewähr für die Annahme bieten, daß der Rechtsbrecher in Zukunft keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde.
Das Berufungsvorbringen des Privatbeteiligtenvertreters im Gerichtstag am 26.Mai 1987, womit er lediglich die Aufhebung der Freisprüche und die Bestätigung der Schuldsprüche beantragt hatte, beinhaltete keine Sachargumente, auf die ein Zuspruch an die Privatbeteiligten zu stützen wäre. Eine Veränderung des Adhäsionserkenntnisses hatte daher außer Betracht zu bleiben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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