OGH 14Os3/00; 13Os7/01 (RS0113142)

OGH14Os3/00; 13Os7/019.1.2024

Rechtssatz

Ob das Urteil die Anklage überschreitet, ist an Hand des prozessualen Tatbegriffes zu beurteilen. Meinen Anklage und Urteil denselben Sachverhalt, dieselbe Tat, liegt Anklageüberschreitung nicht vor.

Normen

StGB §28
StGB §29
StGB §30
StGB §31
StPO §262 C
StPO §263
StPO §267
StPO §281 Abs1 Z8
StPO §345 Abs1 Z7

14 Os 3/00OGH01.02.2000
13 Os 7/01OGH31.01.2001

Vgl auch; Beisatz: Identität von Anklagesachverhalt und Urteilssachverhalt in Hinsicht auf den Diebstahl wird durch die Annahme eines gegenüber der schriftlichen Anklage um 11.540 S erhöhten Beutebetrages nicht berührt. (T1)

14 Os 96/03OGH05.08.2003

Vgl; Beisatz: Da Gegenstand einer Berufung stets nur die Überprüfung des erstgerichtlichen Urteils und damit ausschließlich die im Verfahren erster Instanz angeklagte Tat im Sinn des damit umschriebenen Lebenssachverhalts (prozessualer Tatbegriff) sein kann (§ 267 StPO), ist es dem Berufungsgericht verwehrt, auf einen von der Anklagebehörde vor dem Erstgericht nicht inkriminierten Sachverhalt inhaltlich einzugehen. (T2)

14 Os 79/03OGH30.09.2003

Vgl auch; Beisatz: Der unter Anklage gestellte Lebenssachverhalt ist vom Gericht nach allen Richtungen unter den rechtlich maßgeblichen Umständen zu erforschen und jenem Gesetz zu unterstellen, das bei richtiger Auslegung darauf anzuwenden ist. Eine Tat im prozessualen Sinn (ein angeklagter historischer Sachverhalt) kann ohne weiteres mehreren selbständigen Taten im Sinn des materiellen Rechtes entsprechen, deren Verwirklichung der Ankläger alternativ oder nebeneinander als begangen ansieht. (T3)

12 Os 109/04OGH08.09.2005

Vgl auch

11 Os 83/05yOGH27.09.2005

Auch; Beisatz: Der Nichtigkeitsgrund der Z 8 des § 281 Abs 1 StPO stellt nicht auf die Wortgleichheit der Anklage- und Urteilsformulierungen, sondern darauf ab, ob Anklage und Urteil denselben Lebenssachverhalt meinen. (T4)

12 Os 118/05bOGH15.12.2005

Auch; Beis wie T4

11 Os 121/05mOGH13.12.2005

Auch

11 Os 12/06hOGH28.03.2006

Auch

14 Os 17/06sOGH04.04.2006

Auch

13 Os 87/06bOGH08.11.2006
13 Os 70/07dOGH01.08.2007

Auch; nur: Meinen Anklage und Urteil denselben Sachverhalt, dieselbe Tat, liegt Anklageüberschreitung nicht vor. (T5)<br/>Beisatz: Der Umstand, dass das Urteil den Tatzeitpunkt weiter umgrenzt als die Anklage, vermag hieran nichts zu ändern. (T6)

15 Os 46/07iOGH08.08.2007

Auch

11 Os 65/07dOGH04.10.2007

Vgl auch; Beisatz: Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 8 StPO bezieht sich auf die Identität von angeklagtem und urteilsmäßig erledigtem Handlungssubstrat, also darauf, ob Anklage und Urteil den selben Lebenssachverhalt meinen (WK-StPO § 281 Rz 502). (T7)

13 Os 102/07kOGH14.12.2007

Auch

12 Os 141/07pOGH13.12.2007

Vgl auch; Beisatz: Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 7 StPO stellt ausdrücklich auf den prozessualen Tatbegriff des § 267 StPO ab. Es ist lediglich von Interesse, ob der bekämpfte Schuldspruch im von der Anklagebehörde geschilderten Lebenssachverhalt als historischem Geschehen Deckung findet. Dabei bilden Anklagetenor (§ 207 Abs 2 Z 2 StPO) und Begründung der Anklageschrift (§ 207 Abs 3 StPO), die gerade der Konkretisierung der näheren Tatumstände, mit anderen Worten der genaueren Abgrenzung des Prozessgegenstandes dient, eine Einheit. (T8)

16 Bkd 1/07OGH08.10.2007

Vgl; Beisatz: Nach der Strafprozessordnung kann Gegenstand einer Berufung stets nur die Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils und damit ausschließlich der im Verfahren erster Instanz umschriebene Lebenssachverhalt (der prozessuale Tatbegriff, die angeklagte Tat) sein. Dem Berufungsgericht ist es verwehrt, auf einen vor dem Erstgericht nicht inkriminierten Sachverhalt einzugehen, selbst wenn die Anklagebehörde in der Berufungsverhandlung entsprechend ausdehnen würde. Gleiches hat aufgrund der Bestimmung des § 77 Abs 3 DSt über die sinngemäße Anwendung der Strafprozessordnung für den vorliegenden Fall zu gelten. (T9)

14 Os 170/07tOGH11.03.2008

Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Der geforderten Identität stünde daher die Annahme vom Ankläger nicht genannter Tathandlungen des alternativen Mischdelikts der betrügerischen Krida nach § 156 StGB nicht entgegen. (T10)

11 Os 108/07bOGH01.04.2008

Vgl auch

12 Os 81/08sOGH17.07.2008

Auch; nur T5; Beis wie T7

13 Os 60/08kOGH23.07.2008

Auch

Ds 4/08OGH25.09.2008

nur T5; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Disziplinarverfahren nach RStDG; Identität zwischen Verweisungsbeschluss und Disziplinarerkenntnis. (T11)

12 Os 91/08mOGH19.02.2009

Vgl

13 Os 31/09xOGH07.05.2009
14 Os 88/09mOGH25.08.2009

Vgl

13 Os 75/09tOGH15.10.2009

Auch

14 Os 112/09sOGH17.11.2009
12 Os 133/09iOGH29.10.2009

Vgl; Beisatz: Von einem Überschreiten der Anklage kann nur dann gesprochen werden, wenn das Urteil den Angeklagten eines Verhaltens schuldig erkennt, welches nicht Gegenstand der Anklage war. Nur an diesen Anklagevorwurf ist das Gericht gemäß §§ 262, 267 StPO gebunden. Im Übrigen hat es jedoch das Verhalten des Angeklagten im Bezug auf das inkriminierte Ereignis nach allen Richtungen zu erforschen und sich ohne Rücksicht auf die in der Anklage vertretene Anschauung ein Urteil zu bilden, in welcher Art sich das Ereignis abgespielt und in welcher Form sich der Angeklagte daran beteiligt hat. (T12)

12 Os 152/09hOGH11.03.2010

Vgl

11 Os 158/10kOGH20.01.2011

Auch

12 Os 147/10zOGH29.03.2011

Auch

15 Os 56/11sOGH25.05.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T7

11 Os 74/11hOGH30.06.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier: Art des Suchtgifts. (T13)

13 Os 161/11tOGH10.05.2012

Vgl auch; Beisatz: Hier: Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten im Zusammenhang mit denselben wirtschaftlichen Vorgängen. (T14)

13 Os 94/12sOGH18.10.2012

Auch; Beisatz: Hier: Schreibfehler in der schriftlichen Fassung der Hauptfragen. (T15)

12 Os 136/12kOGH31.01.2013

Auch

14 Os 45/13vOGH27.08.2013

Vgl

14 Os 187/13aOGH28.01.2014

Vgl; Beisatz: Es ist ohne Belang, ob Tenor oder Begründung der Anklageschrift auf ein als Prozessgegenstand in Betracht kommendes Geschehen verweisen. (T16)<br/>Beisatz: Ein Urteil überschreitet die Anklage nicht, wenn der Schuldspruch in dem dort geschilderten Lebenssachverhalt als historischem Geschehen (prozessualer Tatbegriff) Deckung findet, wobei die unter Anklage gestellte Tat auch andere in den Rahmen des Gesamtverhaltens des Angeklagten fallende Handlungen, die auf denselben strafgesetzwidrigen Erfolg zielen, erfasst. (T17)

13 Os 8/15yOGH15.04.2015
13 Os 46/15mOGH30.06.2015

Vgl

14 Os 59/15fOGH17.11.2015
12 Os 67/15tOGH28.01.2016

Auch; Beis wie T12; Beis wie T17

14 Os 70/15yOGH26.01.2016

Auch

15 Os 196/15kOGH17.02.2016

Auch

11 Os 20/16zOGH05.07.2016

Auch; Beis wie T8

13 Os 82/16gOGH06.09.2016

Auch; Beis wie T6

14 Os 132/16tOGH04.04.2017

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T6

11 Os 55/17yOGH04.07.2017
1 Ob 192/17tOGH30.01.2018

Auch; Beisatz: Hier: Abstellen auf den Lebenssachverhalt und nicht die rechtliche Qualifikation bei Beurteilung der Verjährungsunterbrechung durch einen Privatbeteiligtenanschluss. (T18)

1 Ob 183/17vOGH30.01.2018

Vgl; Beis wie T18

1 Ob 32/18iOGH21.03.2018

Vgl; Beis wie T18

13 Os 22/18mOGH12.09.2018

Auch

12 Os 148/17gOGH21.06.2018

Auch

14 Os 23/20vOGH29.04.2020

Vgl

14 Os 48/20wOGH09.06.2020
14 Os 94/20kOGH03.11.2020
12 Os 71/20pOGH15.10.2020

Vgl; Beis wie T8

11 Os 72/21dOGH27.07.2021

Vgl

15 Os 11/21pOGH19.05.2021

Vgl

13 Os 95/21aOGH19.10.2021

Vgl; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Vergleich des angeklagten Lebenssachverhalts mit dem von der in Rede stehenden Frage an die Geschworenen umfassten Lebenssachverhalt. (T19)

15 Os 100/21aOGH20.10.2021

Vgl

15 Os 76/22yOGH18.10.2022

Vgl; Beis wie T12; Beis wie T17

11 Os 120/22iOGH31.01.2023

Vgl; Beisatz: Hier: Annahme einer gegenüber der Anklageschrift erhöhten tatverfangenen Suchtgiftmenge. (T20)

13 Os 14/23tOGH31.05.2023

vgl; Beisatz wie T19

13 Os 42/23kOGH28.06.2023

vgl; Beisatz wie T20

15 Os 99/23gOGH08.11.2023

vgl; Beisatz wie T17<br/>Beisatz: Hier: Ergänzung der Erpressungshandlung durch weitere Drohungen. (T21)

14 Os 103/23pOGH09.01.2024

vgl; Beisatz: Die bloße Verschiedenheit von Art und Menge des tatverfangenen Suchtgifts beeinträchtigt die Identität von Anklage- und Urteilstat per se nicht. (T22)

Dokumentnummer

JJR_20000201_OGH0002_0140OS00003_0000000_001