OGH 13Os7/01-6 (13Os8/01)

OGH13Os7/01-6 (13Os8/01)31.1.2001

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wolfgang K***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten, gewerbsmäßig schweren, durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und Z 2, 130 zweiter Satz (erster und zweiter Fall) und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 12. Oktober 2000, GZ 13 Vr 685/00-31, nach Äußerung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Wolfgang K***** wurde des Verbrechens des (gemeint:) teils vollendeten, teils versuchten, gewerbsmäßig schweren, durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und Z 2, 130 zweiter Satz (erster und zweiter Fall) und 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er von 1. August 1997 bis 4. August 2000 in W***** und anderen Orten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung schwerer Einbruchsdiebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch 85 selbständige Taten, bei denen er auch in Gebäude einbrach oder einstieg oder Behältnisse aufbrach oder mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel öffnete, Gewahrsamsträgern Bargeld im Gesamtbetrag von zumindest 791.878,93 S weggenommen und nicht näher bezeichnete bewegliche Sachen wegzunehmen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Die aus Z 5 und 8 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider besteht keine Beweisregel des Inhalts, dass ,nicht von der tatsächlichen Seite, nämlich die Begehung von mehreren Taten, auf die subjektive Seite geschlossen werden kann" (vgl § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO). Der (zusammengefasst; US 20) auf die ,überaus hohe Anzahl an Fakten, den langen Tatzeitraum sowie die Regelmäßigkeit, mit welcher der Angeklagte die Taten verübte", gestützte Schluss des Schöffengerichtes auf gewerbsmäßiges Handeln aber ist logisch und empirisch einwandfrei.

Die aus Z 8 in Abrede gestellte Identität von Anklage- und Urteilssachverhalt in Hinsicht auf den am 4. Februar 2000 in R***** begangenen Diebstahl (Pkt 55) wird durch die Annahme eines gegenüber der schriftlichen Anklage um 11.540 S erhöhten Beutebetrages nicht berührt (§ 267 StPO, zum prozessualen Tatbegriff vgl zuletzt EvBl 2000/134, 221).

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nicht öffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.

Stichworte