Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hubert A***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2, 161 Abs 1 StGB (1.) sowie des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 und Abs 2 StGB (2.) schuldig erkannt.
Danach hat er in Kitzbühel und anderen Orten
1. zwischen 1. Jänner 2003 und April 2004 als Geschäftsführer der C***** GmbH, ihrerseits selbständig vetretungsbefugte Komplementärin der C***** GmbH & CoKG, sohin als deren leitender Angestellter (§ 309 StGB), Bestandteile des Vermögens der C***** GmbH & CoKG, die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung dieser Gläubiger geschmälert, wobei er durch die Tat einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden in Höhe von 116.249,42 Euro herbeigeführt hat, indem er Kunden der C***** GmbH & CoKG anwies, der Kommanditgesellschaft zustehende Zahlungen auf drei seiner Privatkonten in Deutschland zu überweisen und zahlreiche Abhebungen von Konten der Kommanditgesellschaft vornahm, ohne diese der Kommanditgesellschaft zuzuführen;
2. als Verantwortlicher der C***** GmbH & CoKG, welche Dienstgeberin war, ab 15. Jänner 2003 die für die Monate Dezember 2002 und März bis einschließlich September 2003 auf letztlich 10.542,21 Euro angewachsenen Beiträge zur Sozialversicherung einbehalten und der berechtigten Versicherungsträgerin T***** vorenthalten.
Die dagegen nominell aus den Gründen der Z 4, 5, 5a, 8 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Rechtliche Beurteilung
Die Verfahrensrüge (Z 4) moniert, dass das Erstgericht dem in der Hauptverhandlung vom 14. Juni 2005 gestellten Beweisantrag des Angeklagten (auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, zum Beweis dafür, dass aus dem Restbestand vom Masseverwalter inventarisierter Drucksorten im Wert von 2.500 Euro [Stand zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung] niemals ein relevanter Umsatz, schon gar nicht in Höhe von 134.715,25 erzielt werden konnte) zwar Folge gab, den Beweis aber in der Folge nicht durchführte.
Sie scheitert schon am Erfordernis der Antragstellung in der am 27. Februar 2007 nach § 276a StPO wiederholten Hauptverhandlung (S 517 ff/V). Als Hauptverhandlung gilt nämlich nur diejenige, die der Urteilsfällung unmittelbar vorangeht, mag sie auch an verschiedenen Tagen durchgeführt worden sein (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 310; Danek, WK-StPO § 276a Rz 10).
Wurde einem Antrag stattgegeben, die Verfügung aber nicht effektuiert, liegt zudem der Mangel - anders als Z 4 verlangt - nicht im Zwischenerkenntnis, außer das Verhalten des Gerichtshofs läuft auf eine - hier gar nicht behauptete - Täuschung des Antragstellers hinaus, wofür vorliegend auch keine Anhaltspunkte bestehen. Der Sachverständige konnte dem ihm erteilten diesbezüglichen Auftrag nämlich deshalb nicht nachkommen, weil die anklagegegenständliche Schadenssumme nicht - wie im Beweisantrag behauptet - aus Umsätzen betreffend den erwähnten Warenbestand, sondern einerseits aus solchen vor Konkurseröffnung und (nach Konkurseröffnung) andererseits aus Umsätzen über eine nicht existente Einzelfirma in München resultiert (S 305/V). So gesehen wäre der aus dem Zwischenerkenntnis Berechtigte verpflichtet gewesen, dessen Umsetzung zu verlangen, um in Hinsicht auf die Entscheidung über dieses Begehren zur Anfechtung berechtigt zu sein (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 317; RIS-Justiz RS0117404).
Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) wendet sich mit der Behauptung übergangener Beweisergebnisse gegen die erstgerichtliche Einschätzung des Gutachtens des Sachverständigen Mag. Harald H***** als schlüssig, widerspruchsfrei, nachvollziehbar und geeignet, die gegenteilige Verantwortung des Angeklagten zu widerlegen (US 13 ff), bekämpft jedoch in seiner Gesamtheit bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung, ohne einen Begründungsmangel aufzuzeigen.
Das Vorgehen bei formalen Mängeln von Befund und Gutachten eines Sachverständigen war zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz in den Vorschriften der §§ 125 f StPO geregelt (vgl nunmehr § 127 Abs 3 StPO). Gelang es dem Ankläger oder dem Angeklagten, derartige formale Mängel aufzuzeigen, und war das in den genannten Bestimmungen beschriebene Verbesserungsverfahren erfolglos geblieben, hatte er ein aus Z 4 garantiertes Recht auf eine - hier gar nicht begehrte - Überprüfung eines solcherart mangelhaften Befundes oder Gutachtens durch einen oder mehrere andere Sachverständige (RIS-Justiz, RS0117263; 14 Os 35/07i).
Die materielle Überzeugungskraft eines iSd §§ 125 f StPO aF (§ 127 Abs 3 StPO idgF) mängelfreien Gutachtens aber unterliegt nach alter wie neuer Rechtslage der freien Beweiswürdigung des Gerichts (Hinterhofer, WK-StPO § 126 Rz 2; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 351).
Vorliegend wurden die Ausführungen des Sachverständigen und deren Verlässlichkeit eingehend erörtert (US 13 ff).
Entgegen der unsubstantiierten Beschwerdebehauptung hat der Sachverständige sämtliche aktenkundigen Urkunden in seine Berechnungen einbezogen (S 17/V; US 16) und sein schriftliches Gutachten auch nach Überprüfung der ihm erst wenige Tage vor der Hauptverhandlung zur Verfügung gestellten Urkunden (S 561/V) im Ergebnis explizit aufrecht gehalten, zumal der Angeklagte dem von ihm vertretenen Unternehmen selbst auf Basis seiner eigenen Aufzeichnungen 162.000 Euro schuldete (S 569/V).
Nach Maßgabe des Gebots zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) waren die Tatrichter mit Blick auf diese Ausführungen nicht verhalten, jedes Detail der Expertise im Einzelnen anzusprechen, etwa dass der Sachverständige zwei - die Qualifikationgrenze des § 156 Abs 2 StGB nicht berührende - Rechnungen nicht berücksichtigt hat, die zudem nicht die Kommanditgesellschaft betrafen und damit von seinem Auftrag gar nicht umfasst waren (S 563/V) oder dass der Experte - vor Vorlage der entsprechenden Unterlagen durch den Angeklagten - seinem Informationsstand entsprechend zunächst davon ausging, dass für das Jahr 2003 keine den formellen Erfordernissen der BAO entsprechende, das Konto Nr ***** enthaltende Buchhaltung vorlag (S 559 f/V).
Gleiches gilt für die Kritik, der Sachverständige habe den Verbleib eines Betrages von 49.000 Euro nicht klären können. Dabei wird nämlich übersehen, dass dieser Betrag die Differenz zwischen der Gesamtsumme, die den Kunden des Unternehmens des Angeklagten in Rechnung gestellt wurde und den dazu feststellbaren Zahlungseingängen darstellt, welche bei der Berechnung der Schadenshöhe - zu Gunsten des Angeklagten - gar nicht berücksichtigt wurde, weil mangels vorhandener Belege ein weiterer Zahlungseingang vom Sachverständigen nicht mit Sicherheit als erwiesen angesehen werden konnte (S 293 f/V; 573/V). Inwiefern sich daraus eine (sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkende) Unschlüssigkeit des Gutachtens oder unvollständige Begründung des Ersturteils ergeben sollte, bleibt unklar. Mit polemischen Anmerkungen zu einer unpräzisen Bezifferung des - in der schriftlichen Expertise indes exakt genannten (S 293 f/V) - Differenzbetrages durch den Sachverständigen bei mündlicher Erläuterung seiner schriftlichen Ausführungen in der Hauptverhandlung (S 573/V) wird Nichtigkeit aus Z 5 zweiter Fall ebenfalls nicht aufgezeigt.
Die als stichhältig erachtete Expertise enthält die Berechnungsgrundlage für die darauf basierende Feststellung privater Entnahmen des Angeklagten in Höhe von 130.873,44 Euro gar wohl (S 239 ff/V, 259 ff/V), sodass das Schöffengericht seiner Begründungspflicht durch den Verweis auf die Belegstelle im Gutachten, der sich die Endsumme, nicht aber deren Deduktion entnehmen lässt, Genüge getan hat, ohne dass es eines näheren Eingehens auf den Inhalt der gesamten Expertise bedurft hätte (RIS-Justiz RS0098716).
Gleiches gilt für die ebenfalls als unzureichend begründet bemängelten Urteilskonstatierungen zur Unangemessenheit der vom Angeklagten als betrieblicher Aufwand verbuchten Entnahmen für KFZ-Kosten und Miete, die die Tatrichter auf das besprochene Gutachten des Sachverständigen Mag. H***** (S 271/V; US 17) und ein im Konkursverfahren über die Einzelfirma des Angeklagten eingeholtes Bewertungsgutachten stützten (US 15).
Indem der Beschwerdeführer die Richtigkeit der bezughabenden Berechnungsansätze substratlos bestreitet, bekämpft er der Sache nach die Beweiswürdigung des Erstgerichts außerhalb der Anfechtungskategorien des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes und spricht zudem keine entscheidende Tatsache an. Der Angeklagte wurde nämlich bei näherer Betrachtung des Schuldspruchs 1. einer unbestimmten Anzahl gleichartiger, zu einer Subsumtionseinheit zusammengefasster Taten schuldig erkannt (sogenannte gleichartige Verbrechensmenge, vgl Ratz WK-StPO § 281 Rz 21, 33, 291 f), wobei die Schadenssumme insgesamt 116.249,42 Euro beträgt. So gesehen hätte es ergänzenden Vorbringens bedurft, inwieweit der mit dem Einwand der Sache nach angestrebte Wegfall eines Teils der Schadenssumme (in Höhe von 9.775,32 [KFZ-Kosten; S 271/V] und 18.552,68 Euro [Miete; US 9 f]) den Schuldspruch oder die Subsumtion einer begangenen Tat in Frage stellen sollte.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Unterlassung diesbezüglicher Beweisaufnahmen moniert (der Sache nach Z 5a), macht er zudem prozessordnungswidrig nicht deutlich, wodurch er selbst an der Ausübung seines Rechts, geeignete Beweisaufnahmen in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war und daher belehrt hätte werden müssen (§ 3 StPO aF), um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480; RIS-Justiz RS0115823, RS0114036). Angesichts des Fehlens von schriftlichen Aufzeichnungen über Kilometergelder, Fahrtenbuch etc (vgl S 271/V) wäre es zudem notwendig gewesen darzulegen, wie die vermisste Beweisführung durchgeführt hätte werden sollen.
Ein Urteil ist nach § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO nichtig, wenn man davon sprechen kann, dass der „Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen (§ 270 Abs 2 Z 4 und 5)" - maW die aus Erkenntnis (§ 270 Abs 2 Z 4 [§ 260 Abs 1 Z 1] StPO) und Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) gebildete Summe der im Urteil genannten entscheidenden Tatsachen - mit sich selbst im Widerspruch steht. Abweichungen des Erkenntnisses zwar nicht in Hinsicht auf entscheidende Tatsachen, wohl aber mit Bezug auf sonstige Individualisierungsmerkmale sind hingegen Gegenstand der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 276 f, 392, 437).
Nach dem Referat im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) hat der Angeklagte als leitender Angestellter der C***** GmbH & CoKG Vermögensbestandteile dieses Unternehmens dadurch „beiseite geschafft", dass er dessen Kunden anwies, der Kommanditgesellschaft zustehende Zahlungen auf drei seiner Privatkonten zu leisten und zahlreiche Abhebungen von Konten der Kommanditgesellschaft vornahm, ohne diese dem Unternehmen zuzuführen. Weshalb diese Darstellung nach Maßgabe von Denkgesetzen oder grundlegenden Erfahrungswerten unvereinbar mit der in den Entscheidungsgründen festgestellten Tatsache sein sollte, dass den rechtsgrundlosen Behebungen von Konten des Unternehmens teilweise überhöhte Mietforderungen des Angeklagten für die Benützung des in seinem Eigentum stehenden Geschäftslokals durch die Kommanditgesellschaft zugrundelagen (US 9 f), bleibt unerfindlich. Inwiefern dieser vermeintliche Widerspruch sowie die in der Beschwerde relevierte weitere Divergenz zwischen Erkenntnis und Entscheidungsgründen in Bezug auf eine Bargeldentnahme von 4.346 Euro, sohin ein damit insgesamt angestrebter Wegfall eines verursachten Vermögensnachteils in Höhe von 18.552 Euro (Miete; US 9 f) und 4.346 Euro (Bargeld; US 11) eine entscheidende Tatsache betreffen sollte, legt die Rüge ebensowenig dar.
Im Übrigen wäre selbst eine urteilsmäßige Differenzierung zwischen den in § 156 Abs 1 StGB genannten Tathandlungen aufgrund deren rechtlicher Gleichwertigkeit gar nicht erforderlich (Rainer in SbgK § 156 Rz 23).
Eine Anfechtung aus Z 3 unterblieb zu Recht.
Dem weiteren Einwand der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider entspricht die Ableitung der Annahme des Vorliegens auch der subjektiven Tatseite aus der Handlungsweise des Angeklagten Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen. Der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen ist nämlich aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden und bei leugnenden Angeklagten in der Regel methodisch auch gar nicht zu ersetzen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452). Die Überzeugung der Tatrichter, dass der Angeklagte als alleiniger Kommanditist und 100 %iger Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementärin der C***** GmbH & CoKG während des gesamten Deliktszeitraums um die finanzielle Lage des Unternehmens Bescheid wusste und es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, durch seine Handlungen die Befriedigung von Gläubigern der Gesellschaft zu schmälern, bedurfte unter Berücksichtigung der Anzahl der Konkursgläubiger, der Höhe der angemeldeten Konkursforderungen, der Schadenshöhe und der Vorgangsweise des Angeklagten keiner weiteren Erörterung. Dass er vom Masseverwalter über sämtliche Folgen des Konkurses und auch über die damit im Zusammenhang stehende strafrechtliche Verantwortlichkeit aufgeklärt wurde, wurde - mängelfrei - auf die Angaben des Masseverwalters Dr. Emilio S***** gestützt (US 20).
Insoweit der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang sinngemäß darauf verweist, dass die Angemessenheit des bezogenen Geschäftsführerentgelts, des verrechneten Aufwands für KFZ-Kosten und der Miethöhe für ihn als Laien nicht beurteilbar waren und spekulative Überlegungen dazu anstellt, dass Privatentnahmen nicht den Schluss auf bewusste Vermögensverringerung zum Nachteil von Gläubigern zuließen, greift er ein weiteres Mal unzulässig in das Beweiswürdigungsermessen des Schöffengerichts ein.
Auch die Tatsachenrüge (Z 5a) zielt auf eine bloße Überprüfung der Beweiswürdigung der Tatrichter außerhalb der vom in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrund umfassten Sonderfälle (vgl dazu RIS-Justiz RS0118780) ab, indem sie neuerlich die - vom Erstgericht als schlüssig und glaubwürdig beurteilten - Schlussfolgerungen des Sachverständigengutachtens in Bezug auf die Einschätzung eines deutschen Bankkontos als Privatkonto, die Höhe der Privatentnahmen und des Betriebsaufwands für KFZ-Kosten, als unrichtig und irreführend bezeichnet, ihrerseits die leugnende Verantwortung des Angeklagten und die von ihm angefertigten Aufstellungen der privaten Entnahmen und Einlagen als „klar, widerspruchsfrei und schlüssig" einschätzt und auf - nicht näher präzisierte - Belege verweist, durch die sich die „Beilage B), die mit Schriftsatz vorgelegt wurde" „untermauern lässt".
Auch mit - aktenfremden - eigenständigen Überlegungen zur Angemessenheit eines Geschäftsführerentgelts in Höhe von 2.500 Euro pro Monat an Stelle der vom Erstgericht - auf Basis der Expertise des Sachverständigen Mag. H***** - angenommenen 1.500 Euro, bewegt sich der Beschwerdeführer auf der Ebene einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Dass den nach dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung auf diversen Bankkonten eingegangenen Kundenzahlungen in Höhe von insgesamt 45.067,32 Euro Forderungen der C***** GmbH & CoKG aus Geschäftsbeziehungen gegenüberstanden, die Zahlungseingänge daher dem Unternehmen zuzurechnen waren (US 10 f), erschlossen die Tatrichter ebenfalls aus dem Gutachten des Sachverständigen (S 287 ff/V) und hielten demzufolge die Verantwortung des Angeklagten (wonach er nach Konkurseröffnung einen großen Posten Papiersorten über seine [am 1. Dezember 2003 gegründete, S 291/V] Einzelfirma erworben und diese lediglich zum Schein über die C***** KG versendet habe, sodass nicht diese, sondern die Einzelfirma Anspruch auf die darauf zurückzuführenden Kundenzahlungen hätte) für widerlegt.
Mit dem Hinweis auf einen - angeblich aus (nicht deutlich und bestimmt genannten) Beweismitteln ableitbaren - geringen Warenbestand des Unternehmens zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung, der - aktenfremden - Behauptung, der Sachverständige habe die Frage nicht beantworten können, welche der oben angeführten Zahlungseingänge auf Lieferungen mit vorhandenem Lagerbestand und welche auf „Lieferungen mit Ware, die der Angeklagte zur Verfügung gestellt hatte" zurückzuführen seien und daran anknüpfenden spekulativen Erwägungen werden erhebliche Bedenken iSd in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes nicht erweckt.
Gleiches gilt für die Kritik an der - erneut auf dem Gutachten des Sachverständigen basierenden (US 11) - Feststellung eines vom Angeklagten an sich gebrachten Kassaguthabens in Höhe von 4.346 Euro, welche der Beschwerdeführer mit der Begründung als erheblich bedenklich darzustellen versucht, dass sich nach der - vom Erstgericht indes als widerlegt angesehenen - „klaren und glaubwürdigen" Aussage des Angeklagten bei Konkurseröffnung kein Geld in der Kassa befand, die vom Experten festgestellte Differenz vielmehr aus „gelegentlichen buchhalterischen Fehlern" der Sekretärin resultiere.
Auch die auf Z 8 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Ausführungen beziehen sich nicht auf entscheidende Tatsachen.
Entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen, die Verrechnung überhöhter Mieten im Ausmaß von 18.552,68 Euro sowie eine Bargeldentnahme von 4.346 Euro aus der Handkassa sei von der Anklage nicht umfasst gewesen, überschreitet die angefochtene Entscheidung die Anklage (ON 28 iVm S 519, 577 ff/V) im Übrigen nicht. Der herangezogene Nichtigkeitsgrund bezieht sich nämlich auf die Identität von angeklagtem und urteilsmäßig erledigtem Handlungssubstrat, also darauf, ob Anklage und Urteil den selben Lebenssachverhalt meinen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 502), was hier - aus den in Beantwortung des Einwands der Mängelrüge zu einem angeblichen Widerspruch zwischen Erkenntnis und Entscheidungsgründen genannten Gründen - zweifelsfrei feststeht. Abgesehen davon stünde der geforderten Identität selbst die Annahme vom Ankläger nicht genannter Tathandlungen des alternativen Mischdelikts der betrügerischen Krida nach § 156 StGB nicht entgegen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 513 in Zusammenhang mit der Annahme weiterer kridaträchtiger Handlungen iSd § 159 StGB).
Mit der Behauptung, unangemessen hohe Mietzahlungen und Barentnahmen seien nicht tatbildlich im Sinne des § 156 StGB, wird die - verfehlt auf Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte - Beschwerde nicht prozessordnungskonform ausgeführt, weil sie - mit Blick auf die übrigen festgestellten Tathandlungen - erneut nicht darlegt, welche Änderung in der rechtlichen Beurteilung der Abzug der durch die bekämpften Handlungen verursachten Schäden hätte. Zudem wird nicht klar, weshalb der Abschluss eines für die vertretene Gesellschaft ungünstigen Mietvertrags in Bezug auf ein von dieser genütztes Bestandobjekt, welches zudem im Eigentum des Machthabers stand, und darauf basierende Privatentnahmen oder rechtsgrundlose Bargeldentnahmen nicht als Tathandlungen iSd § 156 Abs 1 StGB zu beurteilen sein sollten.
Die Behauptung fehlender Feststellungen dazu, ob Zahlungseingänge von Kunden auf deutschen Bankkonten im Zeitraum 4. November 2003 bis April 2004 Warenlieferungen der C***** GmbH & Co KG zuzurechnen sind, übergeht die - bereits oben zitierten - eindeutigen Konstatierungen des Erstgerichts (US 9 ff) und orientiert sich solcherart nicht am Verfahrensrecht.
Mit dem Ansatz, die Schadenssumme zu Schuldspruch 1. beinhalte zu Unrecht auch jenen Betrag, den der Angeklagte nach dem Schuldspruch 2. dem berechtigten Sozialversicherungsträger vorenthalten hat, weil der Befriedigungsfonds der Gläubiger auch bei - hier gerade nicht gegebenem - rechtmäßigen Verhalten des Angeklagten in dieser Höhe (10.542,21 Euro) verringert worden wäre, spricht die Beschwerde einerseits keine entscheidende Tatsache an und verfehlt andererseits die prozessordnungsgemäße Darstellung, weil sie die angestrebte Konsequenz nicht methodengerecht aus dem Gesetz ableitet. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass § 153c StGB das bloße Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung unter Strafe stellt, während § 156 StGB eine wirkliche oder scheinbare Verringerung des den Gläubigern gemeinsamen Befriedigungsfonds (und nicht wie es dem Beschwerdeführer offenbar vorschwebt eine - hier auch gar nicht erfolgte - bloße Verschiebung durch Befriedigung eines Gläubigers bei gleich bleibendem Bestand des Befriedigungsfonds) pönalisiert, sodass die - vom Rechtsmittelwerber unter verfehlter Bezeichnung „echter Idealkonkurrenz" ersichtlich angestrebte - Annahme bloß scheinbarer Konkurrenz zwischen § 156 StGB und § 153c StGB von vornherein ausscheidet.
Soweit der Beschwerdeführer (neuerlich nominell gestützt auf Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) Feststellungen dazu vermisst, ab wann (ersichtlich gemeint: ob vor Konkurseröffnung) für ihn erkennbar war, dass die C***** GmbH Schuldnerin von mindestens zwei Gläubigern war und dass durch Verminderung des Betriebsvermögens eine Schmälerung der Gläubigerbefriedigung zu erwarten war, orientiert sie sich der Prozessordnung zuwider neuerlich nicht am gesamten Urteilssubstrat. Danach hielt es der Angeklagte nämlich bei sämtlichen Tathandlungen ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass durch sein Vorgehen das Vermögen der C***** KG zu einem Teil (nämlich in dem Ausmaß, in dem er rechtsgrundlos Gelder behob und nicht der C***** KG zuführte, US 20) beiseite geschafft beziehungsweise verringert wird und dadurch die Befriedigung der Gläubiger des Unternehmens geschmälert wird (US 12).
Ausgehend davon, lässt aber eine Analyse des - aus Tenor und Gründen bestehenden (siehe ausdrücklich § 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz StPO) - Urteils trotz einer für den Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen bestehenden Unklarheit aus der Sicht des Rechtsmittelgerichts die (Text-)Beurteilung zu, dass die Tatrichter auch zum Ausdruck bringen wollten, dass die Gesellschaft während des gesamten Tatzeitraums Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, indem sie grundsätzlich von finanziellen Problemen des Unternehmens ausgingen (US 19), weiters konstatierten, dass zum Stichtag 11. Dezember 2003 27 Konkursgläubiger Forderungen im Gesamtumfang von 558.167,69 Euro angemeldet hatten (US 11) und zur Vermögenssituation auf den - dem Akt angeschlossenen - Konkursakt verwiesen, dem eine Vielzahl von Anmeldungen bereits vor dem 3. November 2003 entstandener Forderungen zu entnehmen sind (vgl etwa ON 2, 5, 6, 10, 11 im Konkursakt iVm US 19). Zwar vermag die Erwähnung im Urteilsspruch (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) die Feststellung entscheidender Tatsachen nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0114639), reicht aber auf Basis der zitierten Sachverhaltsgrundlage fallaktuell zu deren Verdeutlichung gerade noch aus (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19).
Auch der Eintritt eines Gläubigerschadens von 116.249,42 Euro wurde - dem Beschwerdeeinwand (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 11 zweiter Fall; 12 Os 119/06a, verstärkter Senat) zuwider - mit hinreichender Deutlichkeit festgestellt (US 11 iVm US 2 und 19). Soweit der Rechtsmittelwerber diese Konstatierungen ignoriert, verfehlt er die Ausrichtung am Verfahrensrecht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§§ 285i, 498 StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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