European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0120OS00148.17G.0621.000
Spruch:
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Edin D*****, in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Marko Z***** sowie aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt,
- in den Edin D***** betreffenden Schuldsprüchen C./I./2. und M./I./2./2.1./ (letzterer ersatzlos),
- in dem Magomed B***** betreffenden Schuldspruch E./I./2./ (ersatzlos) sowie im Freispruch F./II./1./ und 2./,
- in dem Asludin H***** betreffenden (impliziten) Freispruch zu A./II./1./,
- in dem Zvezdan K***** betreffenden Schuldspruch K./,
- demzufolge in den diese Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen (einschließlich der Vorhaftanrechnungen), weiters in den die Angeklagten Edin D*****, Chamsat A*****, Magomed B*****, Marko Z*****, Zvezdan K***** und Maja S***** betreffenden Verfallsaussprüchen über 50.000 Euro, im den Angeklagten Zvezdan K***** betreffenden Verfallsausspruch über 250 Euro sowie im Einziehungserkenntnis und im Asladin H***** betreffenden, unter einem gefassten Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO aufgehoben.
Im übrigen Umfang der Aufhebung, jedoch mit Ausnahme der Kassation des Magomed B***** betreffenden Schuldspruchs E./I./2./, und der Edin D***** betreffenden Schuldspruchs M./I.2./2.1./wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Edin D***** im Übrigen sowie die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Maja S***** werden verworfen.
Der den Strafausspruch betreffenden Berufung des Angeklagten Marko Z***** sowie der diesen Angeklagten und der den Angeklagten Chamsat A***** betreffenden Berufung der Staatsanwaltschaft wird nicht Folge gegeben.
Der den Strafausspruch betreffenden Berufung der Angeklagten Maja S***** wird nicht Folge gegeben. Der diese Angeklagte betreffenden Berufung der Staatsanwaltschaft wird dahin Folge gegeben, dass der Ausspruch teilbedingter Strafnachsicht beseitigt wird.
Auf den kassatorischen Teil dieser Entscheidung werden verwiesen:
- die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung im Übrigen;
- die Angeklagten Edin D***** und Zvezdan K***** mit ihren Berufungen und
- die Angeklagten Marko Z***** und Maja S***** im Umfang der gegen das Verfallserkenntnis erhobenen Berufungen.
Den Angeklagten Edin D*****, Marko Z*****, Maja S*****, Zvezdan K*****, Magomed B***** und Asludin H***** fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen – auch rechtskräftige Freisprüche enthaltenden – Urteil wurden
Edin D***** der Verbrechen der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 2 StGB (A./I./1./), des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (C./I./2./), der Vergehen der Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 83 Abs 1 StGB (E./II./1./ und E./II./2./), des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB (L./I./), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (M./I./1./), des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28 Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 SMG (M./I./2./), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 4 Z 3 SMG (M./II./) und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach §§ 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 StGB (N./);
Chamsat A***** der Verbrechen der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 2, 15 Abs 1 StGB (A./), des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1, 15 Abs 1 StGB (C./I./4./), der Vergehen nach „§ 50 Abs 1 Z 1, Z 2 und Z 3 WaffG“ (F./I./), des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (J./), des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB (L./II./) und des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB (P./);
Asludin H***** des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (C./I./5./) und des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB (L./III./),
Magomed B***** der Verbrechen der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 2 StGB (A./I./1./), der Vergehen der Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 15 Abs 1 StGB (C./I./1./, C./I./2./, C./II./2./), des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 3 StGB idF BGBl 605/1987, 15 Abs 1 StGB (E./), der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 2 StGB idF BGBl 1987/605 („E./I./1./1.1./ und 2./“), des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach (richtig:) § 84 Abs 4 StGB (E./I./3./3.2./), des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB (L./IV./) und des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (O./I./);
Marko Z***** des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 2 StGB (A./I./1./1.1./), des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (C./I./1./), des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 83 Abs 1 StGB (E./II./1./) und des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB (L./V./);
Zvezdan K***** der Verbrechen der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 2, 15 Abs 1 StGB (A./I./ und A./II./1./), des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 12 zweiter Fall, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1, 15 Abs 1 StGB (C./I./3./), des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 2 StGB idF BGBl 1987/605 (E./I./1./1.1./), der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (E./I./1./1.2./), des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (K./) und des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB (L./VI./),
Maja S***** „des Verbrechens“ der schweren Erpressung nach §§ 12 dritter Fall, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 2 StGB (B./) und des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB (richtig: L./VII./)
schuldig erkannt.
Danach haben – soweit für das Rechtsmittelverfahren von Relevanz – Edin D*****, Chamsat A*****, Asludin H*****, Magomed B*****, Marko Z*****, Zvezdan K***** und Maja S***** in W***** und an anderen Orten im Bundesgebiet
A./ in einverständlichem Zusammenwirken mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, andere Personen durch auf längere Zeit fortgesetzte Gewaltanwendungen und durch Drohungen mit dem Tod und der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz, zu Handlungen, die diese am Vermögen schädigten oder schädigen sollten,
I./ genötigt, und zwar
1./ Edin D*****, Chamsat A*****, Magomed B*****, Marko Z*****, Zvezdan K***** und der gesondert verfolgte Perica N***** von Frühjahr 2014 (Zvezdan K***** erst nach dem 5. März 2015) bis Anfang Jänner 2016 (Marko Z***** bis zumindest Ende des Jahres 2014) die Inhaber des Lokals Café C***** Alen O***** und Marinko St***** dadurch, dass sie ab Jahresende 2013 in wechselnder Beteiligung wiederholt massive Gewalt gegen Gäste des Café C***** ausübten, Edin D***** dem Alen O***** mitteilte, dass es besser für die Sicherheit im Lokal wäre, einen der Gruppierung angehörenden Türsteher einzustellen, und dass sie die Stärksten in der Stadt seien, wobei er in Gegenwart von Magomed B*****, Marko Z***** und dem unbekannten Täter „Iso“ eine in seinem Hosenbund steckende Faustfeuerwaffe zeigte und in Hinblick auf eine von Chamsat A*****, Magomed B*****, Marko Z***** und zumindest einem unbekannten Täter im Café C***** begangene Körperverletzung an zwei Gästen äußerte, Alen O***** habe miterlebt, was gestern passiert sei, er werde noch viel mehr von ihnen erleben, und sie Gelder forderten und vereinnahmten,
1.1./ im oben angeführten Zeitraum zur Zahlung von insgesamt rund 46.800 Euro an die Gruppierung;
„1.3.“/ von Anfang November 2015 bis Anfang Jänner 2016 zur Zahlung von 50.000 Euro, indem Magomed B***** den genannten Betrag von Alen O***** forderte und Edin D***** und Magomed B***** Perica N***** anwiesen, Alen O***** aufzufordern, sofort ein Angebot zu machen, wie viel er zahlen könne, wobei das Angebot nicht beleidigend sein dürfe, und, nachdem dieser 5.000 Euro angeboten hatte, im Wege von Perica N***** mitteilen ließen, er habe drei Varianten, die erste Variante sei, dass er zur Polizei gehe und gegen alles ankämpfe, die zweite Variante sei, dass er sein Lokal innerhalb von sieben Tagen verkaufe und flüchte, aber sogar dann werde Alen O***** von den Freunden hören, die dritte Variante sei, 50.000 Euro an die Gruppierung zu zahlen, dann würde er in Ruhe gelassen werden und sie würden sich aus dem Café C***** zurückziehen;
2./ Chamsat A***** und Zvezdan K***** im Zeitraum von 17. Juni 2015 bis zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Juni 2015 Sava V***** zur Bezahlung von 10.000 Euro, indem Chamsat A***** am 17. Juni 2015 äußerte, er werde Sava V***** umbringen, und ihn anwies, den angeführten Betrag bereit zu halten, er werde am Freitag in das Geschäft „H*****“ kommen und das Geld abholen, und indem Chamsat A***** und Zvezdan K***** am 19. Juni 2015 im „H*****“ erschienen, um den genannten Betrag zu vereinnahmen, wobei Chamsat A***** aufgrund der Abwesenheit von Sava V***** im Geschäftslokal randalierte, eine Vitrine, einen Bildschirm, einen Drucker und eine Glasscheibe zertrümmerte sowie schließlich mehrfach telefonisch gegenüber Sava V***** äußerte, dass das Geschäft geschlossen bleibe, solange er nicht bezahle und drohte, ihn, seine Familie und seine Kinder umzubringen, woraufhin schließlich die Zahlung erfolgte;
II./ zu nötigen versucht, und zwar den Kiril Ki***** zur Übergabe von 10.000 Euro, nämlich
1./ Zvezdan K*****, Chamsat A*****, Asludin H***** sowie die gesondert verfolgten Shamil Sa*****, Abu Ab***** und Khamzat M***** von 17. März 2015 bis 19. März 2015, indem Zvezdan K***** am 17. März 2015 Kiril Ki***** gemeinsam mit Khamzat M***** aufsuchte, wobei Khamzat M***** eine Faustfeuerwaffe sichtbar im Hosenbund trug und Zvezdan K***** die Bezahlung von 10.000 Euro forderte, sowie indem Zvezdan K*****, Chamsat A***** und Asludin H***** am 19. März 2015 an einem Treffen mit Kiril Ki***** teilnahmen, bei dem Chamsat A***** neuerlich die Bezahlung von 10.000 Euro forderte und ankündigte, dass er im Fall der Nichtzahlung Leute mit Messern zur Familie von Kiril Ki***** schicken werde;
2./ Chamsat A***** und Asludin H***** von 20. Mai 2015 bis 19. Juni 2015, indem sie den genannten Betrag – teils im Wege von Reuven Ali***** – forderten und Chamsat A***** gegenüber Kiril Ki***** telefonisch äußerte „Ich werde dich in Wien und Ungarn nicht atmen lassen … du wirst dein Haus verlieren … du Miststück … nerve mich jetzt nicht … ich schwöre auf Allah … dir wird kein Polizist helfen können … ich werde dich mit meinen eigenen Händen zerstückeln … hast du mich verstanden.“, „ (...) Ich werde in jeder Straße Leute hinstellen, um dich zu finden … ich schwöre auf mein Leben … Chamsat schwört dir auf sein Leben … du wirst nicht einmal raus gehen können.“, „Du wirst dann Selbstmord begehen … ich werde dein Leben zerstören.“, „Ich werde dich töten. Nerv mich nicht. Du Hure. Gib Ruhe, bevor ich dich ruhig stelle. Ich werde dich ruhig stellen, du Miststück. Du hast mich bei den Leuten mein Wort geben lassen. (…) Auch wenn ich zwanzig Jahre absitzen muss, werde ich mein Versprechen halten. Ich schwöre auf Allah. (…) Deine Familie wird bis zur letzten Person gefickt.“ sowie „Kiro, ich sage dir, wenn du heute am Abend die Leute siehst, dann wirst du nicht mehr gehen können … ich werde 40 Jahre im Gefängnis sitzen,“ „(…) ich habe nichts zum Verlieren, es gibt niemanden, der um mich weinen würde, ... mir ist es scheissegal … ich bin Einzelgänger … ich werde meine Versprechen halten … wenn ich sage, ich nehme es weg, dann werde ich es auch so tun (…).“
B./ Maja S***** von Oktober 2014 bis Anfang Jänner 2016 dadurch, dass sie Edin D***** über die Höhe der Einnahmen des Lokals Café C***** in Kenntnis setzte, dessen Anweisungen an Perica N***** weiterleitete und diesem mitteilte, dass er machen müsse, was Edin D***** von ihm verlange, und er Alen O***** dazu bringen müsse, so viel Geld wie möglich zu bezahlen, von Perica N***** aufgezeichnete Gespräche mit Alen O***** an Edin D***** übermittelte und Perica N***** Anweisungen zu den weiteren Gesprächen mit Alen O***** gab, zum Teil Schutzgeldzahlungen entgegennahm und weiterleitete sowie den Kontakt zwischen Perica N***** und Magomed B***** herstellte, zu den unter Punkt A./ angeführten strafbaren Handlungen beigetragen;
C./ andere durch gefährliche Drohungen zu Handlungen oder Unterlassungen
I./ genötigt, und zwar
1./ Magomed B***** und Marko Z***** in einverständlichem Zusammenwirken im April 2014 Alen O***** zur Wiedereinstellung des Magomed B*****, indem sie Alen O***** um 1:00 Uhr nachts vor dem Café C***** abpassten und Magomed B***** in aggressivem Ton seine Weiterbeschäftigung forderte und, als Alen O***** nicht zustimmte, erwiderte, dass Alen O***** hören würde, wie sie das machen, das würde für ihn super und für sie super;
2./ Edin D***** und Magomed B***** in einverständlichem Zusammenwirken im Oktober 2014 Alen O***** zur Beschäftigung von Maja S***** als Kellnerin im Café C*****, indem Magomed B***** im Beisein von Edin D***** äußerte, wenn Edo sage, dass etwas gemacht werde, dann werde das gemacht;
3./ Zvezdan K***** in einverständlichem Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Khamzat M***** am 17. März 2015 (vgl US 41) im Anschluss an die zu A./II./1./ angeführte Tat Kiril Ki***** durch die von Khamzat M***** in Begleitung von Zvezdan K***** getätigte Äußerung, dass er (Ki*****) keine Polizei rufen solle, da er sonst wirklich große Probleme haben werde, sie würden dann am nächsten Tag kommen und er werde keine Zähne mehr haben, außerdem würden sie sein Geschäft kaputt machen und ihm alles wegnehmen, wobei er auf eine in seinem Hosenbund steckende Faustfeuerwaffe zeigte, somit durch Drohung mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz, zur Abstandnahme von der Verständigung der Polizei bzw der Erstattung einer Strafanzeige wegen des Verbrechens der Erpressung;
4./ Chamsat A***** am 19. März 2015 Kiril Ki***** durch die im Anschluss an die zu A./II./1./ angeführte Tat getätigte Äußerung, dass Kiril Ki***** nicht zur Polizei gehen solle, weil er (Chamsat A*****) dann zwar vielleicht für drei Monate im Gefängnis sitze, er ihn (Ki*****) aber nach seiner Entlassung umbringen werde, somit durch Drohung mit dem Tod, zur Abstandnahme von der Verständigung der Polizei bzw der Erstattung einer Strafanzeige wegen des Verbrechens der Erpressung;
5./ Asludin H***** am 19. Juni 2015 Roman Ali***** durch die gegenüber Reuven Ali***** abgegebene Äußerung, Roman Ali***** solle sich nicht einmischen, sonst werde er für das Geld verantwortlich sein, zur Abstandnahme von einem Eingreifen hinsichtlich der Geldeintreibung zum Nachteil von Sava V***** (Punkt A./I./2./);
II./ zu nötigen versucht, und zwar
2./ Magomed B***** am 5. März 2016 durch die im Anschluss an die zu E./I./3./3.2./ angeführte Tat getätigte Äußerung, dass Stefan P***** und Dejan J***** große Probleme bekämen, wenn sie die Polizei rufen, zur Abstandnahme von einer Verständigung der Polizei bzw von der Erstattung einer Strafanzeige wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung;
E./ andere am Körper verletzt und zu verletzen versucht, wobei Magomed B***** mindestens drei selbständige Taten ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt beging, und zwar
I./ verletzt, nämlich
1./ Magomed B***** und Zvezdan K*****
1.1./ im Sommer 2015 in verabredeter Verbindung mit einem unbekannt gebliebenen Täter im Anschluss an die zu E./II./3./3.3./ angeführte Tat einen unbekannt gebliebenen kroatischen Gast des Café C***** durch Versetzen von Schlägen und Fußtritten, wodurch das Opfer zumindest eine Blutung aus den Ohren erlitt;
1.2./ am 26. Oktober 2015 in einverständlichem Zusammenwirken mit mehreren unbekannten Mittätern durch Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten gegen Körper und Kopf
a./ Adnan Os*****, wodurch dieser eine Prellung am linken Auge, eine Rissquetschwunde an der linken Augenbraue, Hämatome an beiden Augen, eine beidseitige Bindehautblutung, eine Rissquetschwunde am Hinterkopf, Kratzspuren am Rücken, ein Hämatom am Oberarm und Rückenschmerzen erlitt;
b./ Kresimir Az*****, wodurch dieser eine Rissquetschwunde am rechten Auge und eine Schwellung an der Stirn erlitt;
3./ Magomed B*****
3.1./ zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Frühjahr 2014 einen unbekannt gebliebenen Gast des Café C***** durch Versetzen von Schlägen ins Gesicht, wodurch dieser mehrere Zähne verlor;
3.2./ am 5. März 2016 Stefan P*****, indem er diesem Faustschläge versetzte, wodurch der Genannte zu Boden ging, und sodann weiter auf den bereits am Boden Liegenden einschlug und eintrat sowie ihn in den „Schwitzkasten“ nahm, bis Stefan P***** keine Luft mehr bekam, wodurch dieser einen Bruch des linken Jochbeins, einen Bruch des linken Oberkiefers, eine Gehirnerschütterung, die eine Bewusstlosigkeit zur Folge hatte, eine Schädelprellung, eine Rissquetschwunde an der Unterlippe, eine Rissquetschwunde an der Oberlippe, eine Abschürfung unterhalb des linken Auges und eine Prellung des Brustkorbs, somit eine an sich schwere Verletzung und eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung, erlitt;
II./ „zumindest“ zu verletzen versucht, nämlich
1./ Edin D*****, Magomed B*****, Marko Z***** und ein unbekannt gebliebener Täter in einverständlichem Zusammenwirken im Sommer 2014 einen unbekannt gebliebenen Gast des Café C***** durch Versetzen von Schlägen;
2./ Edin D***** und Magomed B***** in einverständlichem Zusammenwirken nachts zum 30. Mai 2015 (US 50) im Anschluss an die zu E./II./3./3.4./ geschilderte Tat einen unbekannt gebliebenen Türsteher des Lokals I***** durch Versetzen heftiger Faustschläge;
3./ Magomed B*****
3.2./ im Mai 2014 einen unbekannt gebliebenen Gast des Café C***** durch Versetzen von Schlägen;
3.3./ im Sommer 2015 zwei unbekannt gebliebene Gäste des Café C***** durch Versetzen von Schlägen;
3.4./ nachts zum 30. Mai 2015 einen unbekannt gebliebenen Gast des Lokals I***** durch Versetzen eines heftigen Faustschlags;
F./ wenn auch nur fahrlässig, unbefugt „Schusswaffen der Kategorie B bzw verbotene Waffen“ besessen, und zwar
I./ Chamsat A*****, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten war,
1./ ab zumindest März 2015 bis zum 22. März 2016 eine Pistole der Marke Walther PPK, Kaliber 7,65, sowie zumindest sieben Stück Munition;
2./ ab zumindest März 2015 bis zum 22. März 2016 einen Schalldämpfer;
3./ jedenfalls am 8. Juli 2016 eine aus einem Nagel mit Griffstück bestehende selbst hergestellte Stichwaffe;
J./ Chamsat A***** fremde Sachen „beschädigt bzw zerstört“, indem er mit seinen Fäusten eine Vitrine, einen Bildschirm, einen Drucker und eine Glasscheibe des Geschäfts „H*****“ zertrümmerte und den Fliesenboden des Geschäftslokals durch Umstürzen eines Tisches beschädigte;
K./ Zvezdan K***** am 19. Juni 2015 dem Boris G***** fremde bewegliche Sachen, nämlich zumindest 250 Euro, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, indem er diesen Betrag aus dessen Kellnerbrieftasche an sich nahm;
L./ sich an einer kriminellen Vereinigung als Mitglied beteiligt, und zwar
I./ Edin D***** durch die Begehung der unter A./I./1./, C./I./2./, E./II./1./ und E./II./2./ angeführten Straftaten sowie dadurch, dass er Anweisungen an die ihm unterstehenden Mitglieder der Gruppierung erteilte und das Vorgehen der Vereinigung festlegte;
II./ Chamsat A***** durch die Begehung der unter A./, C./I./4./, F./I./ und J./ angeführten Straftaten sowie dadurch, dass er die Anweisungen des Edin D***** umsetzte und Anweisungen an die ihm unterstehenden Mitglieder der Gruppierung erteilte;
III./ Asludin H***** durch die Begehung der zu C./I./5./ angeführten Straftat sowie dadurch, dass er die Anweisungen des Edin D***** umsetzte, Anweisungen an die ihm unterstehenden Mitglieder erteilte und seine „Entscheidungsbefugnis“ für die Gruppierung ausübte;
IV./ Magomed B***** durch die Begehung der zu A./I./1./, C./I./1./, C./I./2./, C./II./2./ und E./ (ausgenommen Punkt E./I./3./3.2./) angeführten Straftaten sowie dadurch, dass er die Anweisungen der ihm übergeordneten Mitglieder der Gruppierung umsetzte, im Auftrag des Edin D***** Kontakt zu Perica N***** und Alen O***** aufnahm, die laufenden Schutzgeldzahlungen vereinnahmte und durch seine Präsenz im Café C***** teils gemeinsam mit Marko Z***** die Kontrolle über das Lokal für die Gruppierung ausübte;
V./ Marko Z***** durch die Begehung der zu A./I./1./1.1/, C./I./1./, D./II./ und E./II./1./ angeführten Straftaten sowie dadurch, dass er durch seine Präsenz im Café C***** gemeinsam mit Magomed B***** die Kontrolle über das Lokal für die Gruppierung ausübte;
VI./ Zvezdan K***** durch die Begehung der zu A./I./, A./II./1./, C./I./3./ und E./I./1./ angeführten Straftaten sowie dadurch, dass er die Anweisungen der ihm übergeordneten Mitglieder der Gruppierung umsetzte, Geld für die Gruppierung vereinnahmte und Kontakt zu Perica N***** hielt;
VII./ Maja S***** durch die Begehung der zu B./ angeführten Straftat sowie dadurch, dass sie ihre Präsenz im Café C***** nutzte, um die Gruppierung über alle wesentlichen Vorkommnisse informiert zu halten und so die Kontrolle über das Lokal auszuüben;
M./ Edin D*****
I./ andere dazu bestimmt, vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 3,95 % THCA und 0,34 % Delta-9-THC,
1./ in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge aus Bosnien und Herzegowina aus- und nach Österreich einzuführen, und zwar Anfang März 2008 den unbekannt gebliebenen Täter „Miro/Tihomir“ durch die Aufforderung, ihm das Suchtgift von Bosnien und Herzegowina nach W***** zu liefern, zur Aus- und Einfuhr von zumindest 50 Kilogramm, indem der unbekannte Täter „Miro/Tihomir“ die jeweiligen Staatsgrenzen überschritt;
2./ in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde,
2.1./ zu besitzen und von der österreichischen Staatsgrenze nach W***** zu befördern, und zwar Anfang März 2008 den unbekannten Täter „Miro/Tihomir“ durch die Aufforderung, ihm Suchtgift von Bosnien und Herzegowina nach W***** zu liefern, in Hinblick auf das unter Punkt M./I./1./ angeführte Cannabiskraut;
2.2./ zu befördern, und zwar zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt zwischen März 2008 und 2. Juni 2008 Mehmed Al***** durch die Aufforderung, 15.632 Gramm Cannabiskraut (aus der zu Punkt M./I./1./ bzw M./II./1./ angeführten Suchtgiftmenge) von der ursprünglichen „Bunkerwohnung“ in W***** an die Anschrift K***** in W***** zu bringen;
II./ vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 3,95 % THCA und 0,34 % Delta-9-THC, in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge
1./ anderen überlassen, und zwar Anfang März 2008 Mehmed Al***** 50 Kilogramm, indem er ihn anwies, das Suchtgift aus seinem Pkw zu entnehmen und in die „Bunkerwohnung“ in W***** zu verbringen;
2./ anderen verschafft, und zwar im Zeitraum von Anfang März 2008 bis zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt vor dem 2. Juni 2008 Sead Ge***** und unbekannt gebliebenen Abnehmern rund 34 Kilogramm (aus der unter Punkt M./I./1./ bzw M./II./1./ angeführten Suchtgiftmenge), indem er Mehmed Al***** und Sabeta Sab***** jeweils anwies, das Suchtgift in Teilmengen an die von ihm zur „Bunkerwohnung“ in W***** begleiteten Abnehmer zu übergeben;
N./ Edin D***** zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem 26. Jänner 2017 Dimitrija Mi***** dazu bestimmt, als Zeuge vor Gericht bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache im Verfahren AZ ***** des Landesgerichts ***** falsch auszusagen, indem er ihm eine handschriftlich verfasste, vorgefertigte Aussage insbesondere in Zusammenhang mit Sead Ge***** zukommen ließ, in der angebliche Wahrnehmungen des Dimitrija Mi***** festgehalten waren, die dieser jedoch tatsächlich nicht gemacht hatte, und ihn aufforderte, diese tatsächlich nicht gemachten Wahrnehmungen in der Hauptverhandlung als eigene Erlebnisse wiederzugeben, woraufhin Dimitrija Mi***** in der Hauptverhandlung vom 22. Februar 2017 tatsächlich wahrheitswidrig bestätigte, die „in ON 509 angeführten“ Wahrnehmungen gemacht zu haben.
Darüber hinaus wurde – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft relevant – der Angeklagte Magomed B***** von dem zu F./II./ der Anklageschrift erhobenen Vorwurf, er habe, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt „Schusswaffen der Kategorie B bzw verbotene Waffen“ besessen, und zwar
1./ von September 2015 bis zu einem „noch festzustellenden Zeitpunkt“ eine Pistole CZ 99 und
2./ von Ende Februar 2016 bis zu einem „noch festzustellenden Zeitpunkt“ insgesamt drei Pistolen (357, CZ 99 und CZ 88),
gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Dagegen richten sich Nichtigkeitsbeschwerden, die die Staatsanwaltschaft auf Z 3, Z 5, Z 7, Z 9 lit a und Z 10, Edin D***** auf Z 4, Z 5, Z 5a, Z 9 lit a, Z 10 und Z 11 und Marko Z***** sowie Maja S***** auf Z 11 jeweils des § 281 Abs 1 StPO stützen. Diese Nichtigkeitsbeschwerden geben auch Anlass zu amtswegiger Wahrnehmung gemäß § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO.
Rechtliche Beurteilung
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
Diese erweist sich – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – als teilweise berechtigt.
Zum Angeklagten Asludin H*****:
Soweit die Beschwerdeführerin mit Verfahrensrüge (Z 3) – an sich zutreffend – das Fehlen eines Ausspruchs gemäß § 260 Abs 1 Z 2 StPO in Bezug auf die im Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) zu A./II./1./ und A./II./2./ erwähnten Beteiligungshandlungen des Angeklagten (vgl US 5 f; ON 644 AS 71 ff) reklamiert, ist sie mangels Einhaltung ihrer Rügeobliegenheit (§ 281 Abs 3 StPO; vgl ON 644 AS 115 f) zur Anfechtung nicht legitimiert (vgl 13 Os 23/17g).
Aus § 281 Abs 1 Z 7 StPO kritisiert die Beschwerdeführerin die Nichterledigung von diesem Angeklagten zur Last gelegten Erpressungsvorwürfen (Anklagepunkte A./I./1./1.1./ und 1.3./).
Für die Beurteilung des Beschwerdevorbringens ist der prozessuale Tatbegriff (§ 267 StPO) maßgeblich. Dabei ist anhand eines Vergleichs der Anklage und des Urteils zu ermitteln, ob die jeweiligen Annahmen des historischen (Lebens‑)Sachverhalts deckungsgleich sind (RIS‑Justiz RS0113142, RS0121607; Schroll/Schillhammer , Rechtsmittel in Strafsachen 2 Rz 234). Zweifel an der Erkennbarkeit des Prozessgegenstands schlagen dabei zu Lasten des Anklägers aus (RIS‑Justiz RS0102147 [T9]; 14 Os 37/05f).
Vorliegend legte die Staatsanwaltschaft Asludin H***** in der Anklageschrift (ON 324) zu A./I./1./1.1./ und A./I./1./1.3./ als Verbrechen der schweren Erpressung nach den §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 2 StGB qualifizierte Taten (ON 324 AS 15) zur Last, weil er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Mitangeklagten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch längere Zeit fortgesetzte Gewaltanwendungen und Drohungen, insbesondere mit dem Tod und mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz die Inhaber des Café C***** Alen O***** und Marinko St***** von Frühjahr 2014 bis Anfang Jänner 2016 zur Zahlung von insgesamt 46.800 Euro und von November 2015 bis Anfang Jänner 2016 zur Bezahlung von 50.000 Euro genötigt haben soll (ON 324 AS 2 f). Konkrete Tathandlungen des Asludin H***** können dem Anklagetenor nicht entnommen werden. In der Anklagebegründung führt die Staatsanwaltschaft zum „Faktenkomplex Café C*****“ hinsichtlich Asludin H***** auch nur aus, dass dieser Mitglied einer von Edin D***** geleiteten, auf die Erpressung von Schutzgeld und die Begehung weiterer schwerwiegender Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung war, die Lokalbetreiber durch brutale, grundlose Übergriffe auf Lokalgäste zur Einstellung von vermeintlich für die Sicherheit im Lokal sorgenden, indes der Vereinigung angehörenden Türstehern und zur Bezahlung von Geldern nötigte (ON 324 AS 20 ff). In diesem Sinne stellte der Inhaber des Café C***** Alen O***** ab Sommer 2014 Perica N***** als Türsteher ein, wobei dies „erst nach Zustimmung von Asludin H*****“ erfolgte, „der insofern die Entscheidungsgewalt für die kriminelle Vereinigung ausübte“ (ON 324 AS 22).
Das Schöffengericht ging zum „Faktum A./I./1.1./ (Freispruch H*****)“ davon aus (US 37), dass nicht festgestellt werden konnte, dass Asludin H***** an einer Schlägerei im Café C***** teilnahm, um damit Alen O***** bzw Marinko St***** zu regelmäßigen Zahlungen an Magomed B***** zu nötigen (US 37 dritter Absatz). Weiters verwies es darauf, dass sich eine Beteiligung des Asludin H***** weder aus der Aussage des Marinko St***** noch aus jener des Alen O***** ergebe (US 81). Schließlich hielten die Tatrichter fest, dass sich Asludin H***** an der mit dem Ziel der Erpressung von Alen O***** und Marinko St***** unter der Leitung des Edin D***** gegründeten kriminellen Vereinigung (US 48, 94, 95) – insofern abweichend von der unter anderem auch den Vorwurf zu A./I./1./ erfassenden Anklage (vgl ON 324 AS 11) – durch die Begehung der unter C./I./5./ angeführten Tat (Nötigung des Roman A***** im Zusammenhang mit der Erpressung des Sava V***** [vgl US 46]) sowie „dadurch, dass er die Anweisungen Edin D*****s umsetzte, Anweisungen an die ihm unterstehenden Mitglieder erteilte und seine Entscheidungsbefugnis für die Gruppierung ausübte“, beteiligte bzw beteiligen wollte (US 49, 94).
Zum dargestellten Anklagevorwurf erging zwar weder ein förmlicher Schuld- noch ein Freispruch. Da aber in der (den Sachverhalt ungenügend aufbereitenden) Anklageschrift die dem Angeklagten als schwere Erpressung von Alen O***** und Marinko St***** zur Last gelegten Tathandlungen nicht konkretisiert wurden, umfassen die referierten Urteilsannahmen im Zweifel den gesamten dem Angeklagten Asludin H***** zu den Anklagepunkten A./I./1./1.1./ und A./I./1./1.3./ zur Last gelegten Sachverhalt, sodass das Schöffengericht durch die unter der Überschrift „Freispruch H*****“ getroffenen Negativfeststellungen zur Beteiligung des Genannten an den Erpressungshandlungen zum Nachteil von Alen O***** und Marinko St***** implizit einen Freispruch zum Ausdruck brachte, der die Anklage erledigte (vgl RIS-Justiz RS0116266 [T9]; Hinterhofer/Oshidari , Strafverfahren Rz 9.165).
Soweit die Staatsanwaltschaft diesen Freispruch eventualiter mit Rechtsrüge (Z 9 lit a) bekämpft und Feststellungsmängel behauptet, verfehlt sie die Anfechtungskriterien des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes. Denn sie übersieht, dass bereits die oben dargestellten – unbekämpft gebliebenen – Negativfeststellungen einen Schuldspruch in Richtung §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 2 StGB ausschließen. Soweit die Rüge aus den Angaben des Perica N***** und des Zeugen Alen O***** für ihren Standpunkt günstigere Schlüsse zur Beteiligung des Asludin H***** zieht, wendet sie sich bloß unzulässig gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Zu A./II./2./ referierte (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) das Schöffengericht (in objektiver Hinsicht) eine weitere Erpressungshandlung des Angeklagten, ohne jedoch insoweit einen Schuld- oder Freispruch (§§ 259, 260 Abs 1 Z 2 StPO) zu fällen. Indem die Staatsanwaltschaft insoweit das Fehlen von Feststellungen in den Entscheidungsgründen mit Rechts- und Subsumtionsrüge (Z 9 lit a und Z 10) bekämpft, verkennt sie, dass Bezugspunkt materieller Nichtigkeit stets der Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) oder der Freispruch (§ 259 StPO) ist (Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.208). Bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Vorwurf eine Nichterledigung der Anklage (§ 281 Abs 1 Z 7 StPO) nicht geltend macht.
Hingegen betont die Beschwerdeführerin zu Recht, dass in Bezug auf die vom Erstgericht verneinte Beteiligung des Angeklagten an der Erpressung zum Nachteil des Kiril Ki***** (A./II./1./) erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt geblieben sind (Z 5 zweiter Fall), die eine entsprechend vorsätzlich Involvierung des Asludin H***** in das vorliegende kriminelle Geschehen indizieren. So unterblieb die gebotene Erörterung des zwischen Reuven Ali***** und Kiril Ki***** geführten Telefongesprächs, in dem von einer (Teil‑)Zahlung von 2.000 Euro an den Angeklagten die Rede ist (AS 13 ON 15 in ON 265a; vgl auch ON 508 AS 31). Ebensowenig setzten sich die Tatrichter mit den Angaben des Reuven Ali***** auseinander, wonach er den Angeklagten im Namen des Kiril Ki***** um Stundung der geforderten Zahlung ersuchte (ON 292 AS 21).
Dieser Begründungsmangel erfordert die Kassation des implizit ergangenen Freispruchs des Angeklagten zu A./II./1./, zumal die Staatsanwaltschaft mit ihrem Vorbringen zu darüber hinaus vorliegenden Feststellungsmängeln (Z 9 lit a) auch den Kriterien erfolgreicher Freispruchsanfechtung entspricht (RIS-Justiz RS0127315).
Zum Angeklagten Magomed B*****:
Mit Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) wendet sich die Beschwerdeführerin zu Recht gegen jene Konstatierungen, welche den Freispruch des Angeklagten von den gegen ihn zu F./II./1./ und 2./ der Anklageschrift erhobenen Vorwürfen nach sich zogen.
Denn für die Annahme, dass „nicht festgestellt werden konnte, dass der Viertangeklagte von September 2015 an eine Pistole CZ 99 sowie von Ende Februar 2016 an insgesamt 3 [weitere] Pistolen (357, CZ 99 und CZ 88) besaß“ (US 53, US 101), findet sich im Urteil keine Begründung.
Indem die Beschwerdeführerin (aus Z 9 lit a) auf die in der Hauptverhandlung durch Verlesung (ON 644 AS 51) vorgekommenen Angaben des Perica N***** über die Beschaffung der vier Pistolen in Serbien, deren illegale Einfuhr nach Österreich und anschließende Übergabe an Magomed B***** (ON 67 AS 30) verweist und vorbringt, dass sich daraus sowie aus dem Umstand, dass „in Österreich jedermann bekannt ist, dass der Besitz von Schusswaffen der Kategorie B verboten ist“, ableiten lasse, Magomed B***** habe die vier Pistolen zumindest fahrlässig unbefugt besessen, entspricht sie den Kriterien einer Freispruchsanfechtung (vgl RIS‑Justiz RS0127315).
Der angefochtene Freispruch war daher aufzuheben, wobei für den zweiten Rechtsgang angemerkt sei, dass im Fall eines Schuldspruchs im Hinblick auf die Anhebung der Strafdrohung für das Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG durch BGBl I 2016/120 (Inkrafttreten am 1. März 2017) die im Tatzeitraum (laut Anklageschrift [ON 324 AS 9 f] bis zum 22. März 2016) geltende Fassung (BGBl I 2013/161) die günstigere Norm (vgl §§ 1, 61 StGB) ist.
Zum Angeklagten Zvezdan K*****:
Die Subsumtionsrüge (Z 10) strebt eine Tatbeurteilung des dem Angeklagten angelasteten Diebstahls (K./) als Raub nach § 142 Abs 1 StGB an. Mit dem Hinweis auf die Angaben des Opfers Boris G***** (ON 292 AS 87 f), das (vom Erstgericht auch bejahte) gewaltbereite Auftreten des Angeklagten, dessen aggressiven Ton und den Umstand, dass Boris G***** vorangegangene Macht- und Gewaltdemonstrationen des Angeklagten bekannt waren, bezeichnet die Beschwerde zutreffend in der Hauptverhandlung vorgekommene, durch Feststellungen nicht geklärte Indizien dafür, dass der konstatierten wiederholten Aufforderung des Angeklagten zur Übergabe der Kellnerbrieftasche (US 48, 93) ein Bedeutungsinhalt im Sinn der Abgabe einer konkludenten Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zukommen kann. Im Recht ist die Beschwerdeführerin auch, soweit sie – durch Hinweis auf die genannten Indizien – als Feststellungsmangel geltend macht, dass das Erstgericht lediglich eine auf Raub gerichtete Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) des Angeklagten verneint hat, jedoch zu einem insoweit allenfalls gegebenen Eventualvorsatz nicht Stellung bezogen hat.
Der aufgezeigte Feststellungsmangel führt zur Kassation des Schuldspruchs K./ sowie des darauf bezogenen Verfallsausspruchs und des Strafausspruchs in Ansehung dieses Angeklagten wie im Spruch ersichtlich.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Edin D *****:
Zum Schuldspruch A./I./1./:
Der weitwendigen Mängelrüge (Z 5) ist voranzustellen, dass eine Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung, wie sie nur die im einzelrichterlichen Verfahren vorgesehene Berufung wegen Schuld ermöglicht, im Verfahren vor den Kollegialgerichten nicht vorgesehen ist (§ 283 Abs 1 StPO). Das Gericht ist gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO verpflichtet, die schriftliche Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung abzufassen und darin mit Bestimmtheit anzugeben, welche entscheidenden Tatsachen als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen wurden und aus welchen Gründen dies geschah, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen. Es ist weder gehalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen und Verfahrensergebnisse in extenso zu erörtern und darauf zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen, noch muss es sich mit den Beweisresultaten in Richtung aller denkbaren Schlussfolgerungen und mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde dann konkret erhobenen Einwand im Voraus auseinandersetzen (RIS‑Justiz RS0106295, RS0098377 [insb T7, T16]). Es hat die Beweismittel nicht nur einzeln, sondern (vor allem) in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig zu prüfen und nicht nach starren Beweisregeln, sondern nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu entscheiden (§ 258 Abs 2 StPO). Dass aus den formell einwandfreien Prämissen auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, die Erkenntnisrichter sich aber dennoch (mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung) für eine für den Angeklagten ungünstigere Variante entschieden haben, ist als Akt freier Beweiswürdigung mit Mängelrüge nicht bekämpfbar (RIS-Justiz RS0098400, RS0098362).
Soweit die Beschwerde (Z 5 zweiter Fall) die Erörterung der Angaben des Zeugen Marinko Ma***** (wonach die Angeklagten ins Lokal kamen, „um Probleme zu lösen und nicht um Probleme zu machen“ [ON 448a AS 5 f]) vermisst, gibt sie nicht bekannt, inwiefern es sich dabei um sinnliche, also einem Zeugenbeweis überhaupt zugängliche – den schulderheblichen Feststellungen entgegenstehende – Wahrnehmungen (RIS‑Justiz RS0097540) handeln soll.
Die Konstatierungen zum Tatplan des Angeklagten stellen ebenfalls keine für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidenden Umstand dar, sodass die diesbezügliche Rechtsmittelkritik auf sich beruhen kann.
Entsprechendes gilt auch für die Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte Anfang 2014 Gewalttätigkeiten gegen Gäste und den Türsteher des Cafés C***** angeordnet hat (US 23 bis 25). Insoweit kommt der Rechtsmittelwerber selbst zum Ergebnis, dass in Bezug auf dieses Verhalten gar kein Schuldspruch erfolgte.
Mit seinen Überlegungen zur Glaubwürdigkeit der Angaben des Zeugen Dragan Zu***** bekämpft der Beschwerdeführer bloß die Beweiswürdigung des Schöffensenats nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Die Involvierung des Angeklagten in die Gewalttätigkeiten gegen eine Person namens „Medo“ haben die Tatrichter zureichend auf die Angaben des Alen O***** gestützt (US 69). Das gilt gleichermaßen für die Konstatierungen zu einer bei einem Treffen in einer Autowerkstatt durch Vorzeigen einer Faustfeuerwaffe (US 28 f) abgegebenen Todesdrohung (US 70). Die Ableitung der subjektiven Tatseite aus diesem objektiven Geschehen (US 64 f) ist im Übrigen nicht zu beanstanden.
Zwischen der Konstatierung zur scheinbaren Anstellung des Magomed B***** als Türsteher und der Urteilsannahme, wonach dieser seine Weiterbeschäftigung erzwang (C./1.), besteht kein Widerspruch (Z 5 dritter Fall). Darauf, dass das Erstgericht Magomed B***** zu diesem Geschehen keinen Bereicherungsvorsatz unterstellte, kann der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht gestützt werden (vgl RIS‑Justiz RS0099548).
Bloß unzulässige Beweiswürdigungskritik enthält der gegen die Annahme einer Drohung mit einer Waffe gerichtete (nominell auf Z 5 und Z 9 lit a gestützte) Einwand, wonach dem Angeklagten kein Vergehen nach § 50 WaffG zur Last gelegt wurde.
Der weiteren Beschwerde (Z 5 vierter Fall) zuwider blieb die Urteilsannahme, wonach Magomed B***** in der Folge mit Wissen und Wollen des Angeklagten von 1.600 Euro von Alen O***** forderte (US 29 f), nicht unbegründet (vgl US 71).
Die zur konstatierten Erpressung darüber hinausgehender zusätzlicher 50.000 Euro vermisste Begründung findet sich auf US 77 f. Soweit der Beschwerdeführer mit eigenständig beweiswürdigenden und spekulativen Überlegungen für ihn günstigere Feststellungen fordert, was seine Involvierung in das zur Zahlung der genannten Summe führende Geschehen anbelangt, begibt er sich abermals auf die Ebene einer unzulässigen Schuldberufung.
Welche für den Standpunkt des Angeklagten sprechenden Schlüsse in Bezug auf die subjektive Tatseite aus dem schriftlich festgehaltenen Inhalt eines zwischen Alen O***** und Perica N***** geführten Gesprächs abgeleitet werden könnten, macht die Beschwerde (Z 5 zweiter Fall) nicht deutlich.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) weckt mit Überlegungen zur ähnlichen Vorgehensweise bei der Anstellung der Türsteher einerseits und Maja S***** andererseits keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen.
Der Einwand der Rechtsrüge (Z 9 lit a), bei „irgendwelchen unbekannten“ Gästen eines Lokals handle es sich um keine Sympathiepersonen des Gastwirts, trifft nicht zu. Denn der Tatbestand umfasst Sympathieträger im weiteren Sinn, wobei nicht nur persönliche, sondern auch (hier gegebene) rechtliche Beziehungen eine solche Eigenschaft begründen können ( Kienapfel/Schroll , StudB BT I 4 § 105 Rz 36; ebenso Jerabek in WK 2 StGB § 74 Rz 27 mit Hinweis auf vorvertragliche Schutzpflichten).
Der weiteren Erledigung der Rechts- und der Subsumtionsrüge (Z 9 lit a und 10) sei vorangestellt, dass die prozessordnungskonforme Geltendmachung materieller Nichtigkeit stets unbedingtes Festhalten am konstatierten Sachverhalt erfordert und daraus die Behauptung eines Rechts- oder Subsumtionsfehlers zu entwickeln ist (RIS‑Justiz RS0099810).
An diesem Erfordernis scheitert die Beschwerde, indem sie weitwendig und wiederholt die Feststellungen zur Ernstlichkeit der Übelsankündigungen (US 28 f, 70) und dem Bedeutungsinhalt des Vorzeigens der Faustfeuerwaffe durch den Angeklagten als „implizite“ Androhung mit dem Tod kritisiert. Gleiches gilt im Übrigen, soweit sich das Rechtsmittel gegen die Qualifikation der Tat (auch) als Erpressung mit der Androhung der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz wendet. Insoweit ignoriert die Rüge prozessordnungswidrig die Konstatierungen, wonach die wiederholten Ankündigungen von Gewalttätigkeiten gegen Gäste des Café C***** in Verbindung mit den immer wieder gesetzten Tätlichkeiten gegen Lokalgäste und Zerstörungen der Lokaleinrichtung dahin verstanden werden sollten (und auch so wurden), dass die Lokalgäste durch die Angriffe ausbleiben, die Einnahmen zurückgehen und die Opfer das ihnen als Erwerbsgrundlage dienende Café schließen würden müssen (US 24 ff, 28, 30, 35).
Ebenso verfehlt die gegen die Subsumtion der Taten nach § 145 Abs 2 Z 2 StGB den im festgestellten Sachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (vgl erneut RIS-Justiz RS0099810), indem sie die Konstatierungen, wonach der Angeklagte ab Frühjahr 2014 bis Jänner 2016 die Lokalinhaber Alen O***** und Marinko St***** durch den wiederholten Einsatz von Erpressungsmitteln und die Aufrechterhaltung der dadurch erzielten Wirkung zu wiederholten Zahlungen nötigte (US 24 ff), schlicht übergeht.
Die weitere Beschwerde wendet sich gegen die angeblich verfehlte Nichtannahme einer tatbestandlichen Handlungseinheit (nominell Z 11, der Sache nach Z 10 [vgl Hinterhofer/Oshidari , Strafverfahren Rz 9.204 mwN]) und kritisiert davon ausgehend, dass mit Blick auf die Subsumtion der Taten nach § 145 Abs 2 Z 2 StGB nur von „einem“ solcherart qualifizierten Verbrechen auszugehen gewesen wäre. Dabei übersieht der Rechtsmittelwerber allerdings, dass sich die Erpressungshandlungen des Angeklagten gegen zwei Personen richteten.
Zum Schuldspruch C./I./2./:
Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zeigt zutreffend das Fehlen einer Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite auf. Kassation dieses Schuldspruchs ist die Folge, ohne dass es eines Eingehens auf das weitere dazu erstattete Vorbringen bedürfte.
Bleibt lediglich der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die Heranziehung des (nicht ungünstigeren) Urteilszeitrechts per se nicht verfehlt gewesen wäre (vgl die Erledigung zu E./II./).
Zu den Schuldsprüchen E./II./1./ und E./II./2./:
Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider verstößt es nicht gegen logische Prinzipien, dass das Erstgericht der bezughabenden Aussage des Perica N***** Glaubwürdigkeit attestiert hat, auch wenn es anderen Teilen seiner Angaben nicht zu folgen vermochte (RIS‑Justiz RS0098372).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) weckt mit Spekulationen zur körperlichen Überlegenheit des Angeklagten und der fehlenden Möglichkeit für das Opfer, sich zur Wehr zu setzen, keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen.
Der Subsumtionsrüge (Z 10) zuwider hat das Erstgericht den Sachverhalt mit Blick auf §§ 1, 61 StGB zu Recht der zum Urteilszeitpunkt geltenden Fassung des § 83 Abs 1 StGB (idF vor BGBl I 2015/112) unterstellt (vgl RIS‑Justiz RS0131471).
Zum Schuldspruch L./:
Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall, nominell auch Z 5a) zuwider ist es unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden, dass die Tatrichter den Zusammenschluss zu einer kriminellen Vereinigung aus den in der Folge von einzelnen Mitgliedern verübten Straftaten abgeleitet haben.
Entgegen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) haben die Tatrichter die subjektive Tatseite des Angeklagten in Bezug auf das Vorliegen einer kriminellen Vereinigung (§ 278 StGB) und die Begehung von Vereinigungstaten durch die Urteilsannahmen, wonach die sieben Angeklagten „den Entschluss“ fassten, „sich im Rahmen einer kriminellen Vereinigung unter der Leitung des Erstangeklagten zu vereinigen“ und im Urteil detailliert bezeichnete Straftaten begehen „wollten“ (US 48 f), hinreichend deutlich (vgl Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 19) zum Ausdruck gebracht.
Die vom Beschwerdeführer vermisste (in weiterer Folge aber von ihm selbst zitierte) Konstatierung zum zeitlichen Element des verpönten Zusammenschlusses („längere Zeit“) findet sich auf US 94.
Die weitere Beschwerde kritisiert mit Bezugnahme auf das Schrifttum zur Subsidiarität des § 278 StGB bei Vorliegen nur einer einzigen Vereinigungstat (vgl Plöchl in WK2 StGB § 278 Rz 60, 65) die Annahme echter Konkurrenz zwischen § 278 Abs 1 StGB und den dem Angeklagten darüber hinaus angelasteten Straftaten (A./I./1./; C./I./1./ sowie E./II./1./ und 2./).
Der Rechtsmittelwerber übersieht aber ebenso wie die Generalprokuratur, dass die kriminelle Vereinigung nach den tatrichterlichen Urteilsannahmen (US 48 f, 94 f) auf fortgesetzte Erpressungshandlungen zum Nachteil zweier Personen über eine längere Zeit ausgerichtet war. Demgemäß zielte der Zusammenschluss nicht nur auf die Begehung einer, sondern einer unbestimmten Anzahl von Vereinigungstaten ab. Dass § 145 Abs 2 Z 2 StGB diese Verhaltensweisen zu einer Subsumtionseinheit, also nur einer strafbaren Handlung, zusammenfasst (zur gleichgelagerten Situation bei § 84 Abs 3 StGB vgl Kienapfel/Schroll, StudB BT I4 § 84 Rz 86; zu §§ 107b, 216 Abs 2 StGB vgl Ratz, EvBl 2015/21, 134; siehe auch 14 Os 6/18s), ändert daran nichts. Somit erschöpfte sich der kriminelle Zusammenschluss gerade nicht in der Vorbereitung einer sodann versuchten oder vollendeten Straftat (vgl RIS‑Justiz RS0127080), womit der Scheinkonkurrenztypus der Subsidiarität nicht vorliegt.
Zum Schuldspruch M./:
Die gegen die Abweisung des Antrags auf Vernehmung des Ali Ch***** (ON 644 AS 13) gerichtete Verfahrensrüge (Z 4) scheitert schon deshalb, weil der Antragsteller keine Gründe für die Notwendigkeit einer abermaligen Befragung des bereits in der Hauptverhandlung am 22. Februar 2017 (ON 550 AS 46 ff) vernommenen Zeugen nannte (vgl RIS‑Justiz RS009817).
Der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat sich das Erstgericht ohnedies mit Verfahrensergebnissen betreffend eine allfällige bezahlte Falschaussage durch Mehmed Al***** auseinandergesetzt, diesem Zeugen aber dennoch Glaubwürdigkeit attestiert (US 105). Dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) entsprechend war es nicht verpflichtet, die auf die angeblich unrichtige Aussage des genannten Zeugen bezogenen Beweisergebnisse einzeln zu erörtern.
Die weitere Beschwerde macht nicht deutlich, inwieweit sich die Urteilsannahme, wonach aufgrund der „zwischenzeitig geänderten Untersuchungsstandards“ bei der Beurteilung des Reinheitsgrades von Cannabisprodukten davon auszugehen sei, dass die in Rede stehenden Substanzen nicht (wie im kriminaltechnischen Untersuchungsbericht angenommen) allein Delta‑9‑THC beinhalten, sondern zu einem 92%igen Anteil THCA (US 103), auf eine entscheidende Tatsache beziehen soll (zu § 28b SMG vgl 14 Os 60/16d; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.113). Zu einem Vorbringen, inwiefern sich die vorliegende Verhältnismäßigkeitsannahme zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben soll, wäre der Rechtsmittelwerber aber umso mehr verpflichtet gewesen, als die Grenzmenge bei THCA nach der Suchtgiftgrenzmengenverordnung (BGBl II 1997/377) höher– und damit für den Angeklagten günstiger – ist als bei Delta‑9‑THC.
Die mit Bezug auf die Erwägungen der Tatrichter zu einem Gesprächsprotokoll (AS 109 in ON 2 in ON 260) geltend gemachte Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) liegt schon deshalb nicht vor, weil sich dieser Nichtigkeitsgrund auf Schlussfolgerungen des Gerichts nicht bezieht (RIS‑Justiz RS0099431 [T16]).
Soweit der Beschwerdeführer die im Zuge dieser Ermittlungsmaßnahme protokollierten Gesprächsinhalte eigenständig zu seinen Gunsten interpretiert und zum Teil daran den Einwand der Unvollständigkeit knüpft, bekämpft er bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Gleiches gilt für die Kritik an den Erwägungen des Schöffengerichts zum Beweiswert der Angaben des Milorad Sta***** (US 102 f), des Nihat R***** (US 112) und des Mehmed Al***** (US 102 ff, 108).
Aus welchem Grund sich die Tatrichter mit Beweisergebnissen, wonach Sead Dz***** beim Angeklagten erhebliche Schulden hatte, hätten befassen müssen, macht die Beschwerde (Z 5 zweiter Fall) nicht deutlich.
Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) pauschal die Konstatierungen in objektiver und subjektiver Hinsicht zu einem Überlassen von 50 kg Suchtgift an Mehmed Al***** (M./II./1./) und einem Verschaffen von rund 34 kg Suchtgift an verschiedene Abnehmer (M./II./2./) als unzureichend moniert, vernachlässigt sie prozessordnungswidrig die Gesamtheit der Urteilskonstatierungen. Danach vereinbarte der Beschwerdeführer mit dem unbekannten Täter „Miro“ bzw „Tihomir“ den Schmuggel von 50 kg Cannabiskraut aus Bosnien nach Österreich, wies ferner Mehmed Al***** an, die geschmuggelten 50 kg Cannabiskraut aus seinem Pkw zu nehmen und zwecks Weiterverkaufs in die „Bunkerwohnung“ zu bringen, beauftragte Mehmed Al***** und Sabeta Sab*****, das Suchtgift in entsprechende Verkaufseinheiten verpackt an die zur „Bunkerwohnung“ gebrachten Abnehmer zu übergeben, wobei er das gesamte Suchtgift von 50 kg auf diese Weise verkaufen wollte und Abnehmern tatsächlich rund 34 kg in Teilmengen verschafft hat. Weiters gab er das Verstecken der restlichen Suchtgiftmenge hinter einer Holzverkleidung in einer weiteren „Bunkerwohnung“ in Auftrag (US 54 f, 102 ff). Weshalb diese Konstatierungen die jeweiligen Schuldsprüche nicht tragen sollen, legt der Beschwerdeführer nicht deutlich und bestimmt dar.
Durch die erwähnten Konstatierungen kommt zudem auch die Vorschriftswidrigkeit der jeweiligen Suchtmittelmanipulationen und der darauf bezogene Vorsatz des Angeklagten deutlich genug (vgl 15 Os 1/18p; Ratz , WK‑StPO § 281 Rz 19) zum Ausdruck.
Die weiters vom Rechtsmittel in Bezug auf den Schuldspruch M./I./2./2.2/ vermissten Konstatierungen zu einem auf Inverkehrbringen gerichteten Vorsatz des Angeklagten finden sich – vom Beschwerdeführer erneut übergangen – auf US 55, wonach Edin D***** die gesamte Suchtgiftmenge von 50 kg, somit auch die bis zur Sicherstellung noch nicht verkaufte Menge von 15,632 kg verkaufen wollte.
Soweit der Beschwerdeführer in der Anweisung an Mehmed Al*****, 50 kg Cannabiskraut in die „Bunkerwohnung“ zu verbringen, keine nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG zu beurteilende Tathandlung erblicken kann, sei im Übrigen ergänzt: „Überlassen“ im Sinn der erwähnten Norm ist die (zumindest zeitweilige) Übertragung der Verfügungsgewalt über das Suchtgift unmittelbar von einem Verfügungsberechtigten auf einen anderen. Es muss also zu einer Übertragung des (Allein- oder Mit‑)Gewahrsams (vgl dazu RIS‑Justiz RS0115882 [T7]) am Suchtgift von einer Person auf eine andere kommen ( Matzka/Zeder/Rüdisser SMG 2 § 27 Rz 17). Dies kann durch einen rein faktischen (zB Übergabe) oder einen rechtlichen Vorgang (zB Verkauf), in entgeltlicher oder unentgeltlicher (zB Schenkung) Form erfolgen. Auch wer einem anderen Suchtgift mit dem Auftrag übergibt, dieses weiter zu verkaufen, überlässt dieses im dargelegten Sinn, weil er Gewahrsam daran überträgt (vgl zum Ganzen Hinterhofer/Tomasits in Hinterhofer SMG 2 § 27 Rz 55). Nichts anderes kann für eine Anweisung zur Verwahrung gelten.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) beruht zunächst auf der unrichtigen Prämisse, wonach es sich bei § 28a Abs 1 SMG in der Variante des Überlassens und Verschaffens um ein kumulatives Mischdelikt handeln soll (statt vieler vgl Hinterhofer in Hinterhofer SMG 2 § 28a Rz 17). Abgesehen davon ist sie auch nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt. Denn soweit der Beschwerdeführer in Ansehung des Faktums M./II./2./ wegen fehlender Feststellungen zum Additionsvorsatz des Angeklagten einen Schuldspruch nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall SMG fordert, übersieht er, dass bereits die dem Angeklagten zu M./II./1./ angelastete Tat isoliert die vorgenommene – somit auch bei Zutreffen der Rechtsmittelbehauptung unverändert bleibende – Subsumtion nach § 28a Abs 1 und 4 Z 3 SMG trägt. Dem Obersten Gerichtshof ist es aber verwehrt, bei zugunsten des Angeklagten erhobenen Rechtsmitteln eine diesem nachteilige rechtliche Beurteilung vornehmen (vgl Schroll/Schillhammer Rechtsmittel in Strafsachen 3 Rz 74 ff; Hinterhofer/Oshidari , Strafverfahren Rz 9.201).
Im Recht ist der Beschwerdeführer allerdings mit der Kritik, wonach ihm das Erstgericht den zu M./I./2./2.1./ und zu Unrecht zusätzlich den zu M./II./ abgeurteilten Sachverhalt angelastet hat. Überlässt der Täter das zuvor im Sinn des § 28 Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG besessene und beförderte Suchtgift anderen in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, wird die genannte Vorschrift durch den nachfolgend verwirklichten Suchtgifthandel im Sinn des § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG kraft Subsidiarität verdrängt (RIS‑Justiz RS0113820 [T6, T7]; Hinterhofer in Hinterhofer SMG 2 § 28 Rz 73 f).
Ersatzlose Aufhebung des Schuldspruchs M./I./2./2.1./ sowie Freispruch von der diesbezüglichen Anklage ist die Folge.
Bleibt anzumerken, dass ein Freispruch von dem dem Angeklagten zu M./I./2./2.1/ angelasteten Tatvorwurf wegen der (im Versuchsstadium des Überlassens vorliegenden) Überschneidung des § 28 Abs 1 zweiter Fall SMG einerseits und (§ 15 Abs 1 StGB) § 281a Abs 1 fünfter Fall SMG (M./II./) andererseits (Teilidentität; vgl Ratz in WK 2 StGB Vor §§ 28–31 Rz 12) nicht in Betracht kommt.
Zum Schuldspruch N./:
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht mit der Behauptung des Fehlens von Feststellungen zur subjektiven Tatseite prozessordnungswidrig (RIS‑Justiz RS0099810) an den Konstatierungen vorbei, wonach der Angeklagte den Dimitrija Mi***** durch die Übergabe einer handschriftlich verfassten, vorgefertigten Aussage über angebliche Wahrnehmungen und die Aufforderung, diese tatsächlich nicht gemachten Wahrnehmungen in der Hauptverhandlung als eigene Erlebnisse wiederzugeben, bewusst und gewollt dazu bestimmt hat, als Zeuge vor Gericht bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache im Verfahren AZ ***** des Landesgerichts ***** am 22. Februar 2017 falsch auszusagen (US 55 f; vgl auch US 59, 105).
Zu den vermögensrechtlichen Anordnungen:
1./ Der vorliegende Verfallsausspruch ist nichtig (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO), weil die hier getroffene Anordnung einer Solidar- oder Kumulativhaftung (US 16) gesetzlich nicht vorgesehen ist (RIS‑Justiz RS0129964; Fuchs/Tipold in WK 2 StGB § 20 Rz 34). Dem Verfall unterliegende Vermögenswerte (§ 20 Abs 1 StGB) sowie der Wertersatz (§ 20 Abs 3 StGB) dürfen nämlich nur dem tatsächlichen Empfänger abgenommen werden. Sind Vermögenswerte mehreren Personen – wie hier mehreren Beteiligten an einer strafbaren Handlung – zugekommen, so ist bei jedem Empfänger nur der dem jeweils tatsächlich rechtswidrig erlangten Vermögenswert entsprechende Betrag für verfallen zu erklären.
2./ Das Konfiskationserkenntnis (US 16) ist nichtig (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO), weil Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen im Urteilszeitpunkt und zur Verwendung der von der Anordnung betroffenen Mobiltelefone bei der Tatbegehung fehlen.
3./ Das Einziehungserkenntnis (§ 26 Abs 1 StGB) bezieht sich auf die bei Chamsat A***** sichergestellten Waffen und Munition (vgl US 16 iVm US 9 [Schuldspruch F./I./], US 53, 101). Edin D***** ist daher zu dessen Anfechtung mangels Beschwer nicht legitimiert.
Da die Kassation von Schuldsprüchen auch die Aufhebung des Edin D***** betreffenden Strafausspruchs nach sich zieht, erübrigt sich ein Eingehen auf das darauf bezogene Vorbringen der Sanktionsrüge (Z 11).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Marko Z*****:
Die Sanktionsrüge (Z 11) wendet sich zu Recht gegen den Verfallsausspruch. Insoweit kann auf die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Edin D***** verwiesen werden.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde de r Angeklagten Maja S*****:
Der Sanktionsrüge (Z 11) zuwider brachte das Erstgericht durch die aggravierende Wertung des Zusammentreffens von „Verbrechen mit Vergehen“ (US 117) keineswegs zum Ausdruck, dass es bei der Strafbemessung jeweils mehrere solcher strafbaren Handlungen in Anschlag brachte. Da der Schöffensenat dieser Angeklagten ausdrücklich die ihr zur Last liegenden Taten (trotz zweier Opfer) als jeweils nur ein Verbrechen der schweren Erpressung nach §§ 12 dritter Fall, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 2 StGB und ein Vergehen der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB qualifizierte (vgl US 14, 117), kommt durch die kritisierte Formulierung bei den Strafzumessungserwägungen nur die (grammatikalisch missglückte) Weglassung von Artikeln zum Ausdruck, nicht jedoch ein Rechtsfehler im Sinn des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO.
Zur amtswegigen Maßnahme:
Gemäß § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, dem angefochtenen Urteil anhaftende materielle Nichtigkeitsgründe (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a und Z 11 StPO) von Amts wegen aufzugreifen:
– Zum Schuldspruch E./I./2./ liegt dem Urteil kein Anklagevorwurf zugrunde (vgl die zum Verletzungsvorwurf zum Nachteil des Sami Re***** erfolgte Ausscheidung in der Hauptverhandlung am 20. April 2017 [ON 644 AS 65]), kein Referat gemäß § 260 Abs 1 Z 1 StPO und auch keine Feststellungen. Dieser Ausspruch war daher ersatzlos zu beseitigen.
– Die aufgezeigte Nichtigkeit des Verfallsausspruchs (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO) betrifft auch die Angeklagten Chamsat A*****, Magomed B***** und Zvezdan K***** sowie Maja S*****.
Zudem bleibt anzumerken, dass das angefochtene Urteil eine Reihe von weiteren Subsumtionsfehlern bzw Rechtsfehlern mangels Feststellungen (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) enthält, die sich allerdings nicht zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt haben:
– Betreffend die Angeklagten Chamsat A*****, Magomed B*****, Zvezdan K*****, Marko Z***** und Maja S***** (Schuldspruch A./) finden sich im Urteil (vor allem in Bezug auf das zeitliche Moment) keine die Tatbestandsvoraussetzungen des § 145 Abs 2 Z 2 StGB in subjektiver (zu Chamsat A***** und Zvezdan K***** auch in objektiver) Hinsicht tragenden Konstatierungen (vgl dazu Eder-Rieder in WK 2 StGB § 145 Rz 16).
– Zum Schuldspruch A./II./ hinsichtlich des Angeklagten Chamsat A***** fehlen Feststellungen in Bezug auf die Annahme der Qualifikation nach § 145 Abs 1 Z 1 StGB.
– In Ansehung des dem Angeklagten Chamsat A***** angelasteten Besitzes einer Schusswaffe (F./I./1./) wäre mit Blick auf die Anhebung der Strafdrohung für Tathandlungen im Sinn des § 50 Abs 1 Z 1 WaffG durch BGBl I 2016/120 das günstigere Tatzeitrecht anzuwenden gewesen (§§ 1, 61 StGB).
Insoweit besteht bei der Strafbemessung keine Bindung an die verfehlten Schuldsprüche.
Im Übrigen ist mit Blick auf die – die weitere Anwendung des § 290 Abs 1 StPO reklamierenden – Ausführungen der Generalprokuratur Folgendes zu bemerken:
– Die Ansicht, dass die vorliegend abgeurteilte kriminelle Vereinigung (§ 278 StGB) nur auf eine Tat ausgerichtet gewesen sei und deshalb Subsidiarität zu §§ 144 f StGB anzunehmen sei, trifft aus den bei Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Edin D***** angeführten Gründen nicht zu. Darüber hinaus haben die Tatrichter hinsichtlich sämtlicher Angeklagten entsprechende Beteiligungshandlungen (§ 278 Abs 2 StGB) in objektiver und subjektiver Hinsicht (vgl dazu US 95) durch den Verweis auf die jeweiligen Straftaten der einzelnen Mitglieder (US 48 f) und sonstige Aktivitäten innerhalb der Zielsetzung der Vereinigung (vgl Hinterhofer/Rosbaud BT II 6 § 278 Rz 13) hinreichend deutlich konstatiert (vgl zB US 48 f, 95: „Anweisungen umsetzen und erteilen“, „Entscheidungsbefugnis für die Gruppierung ausüben“, „Schutzgeldzahlungen vereinnahmen“, „Kontrolle über das Lokal für die Gruppierung ausüben“, „die Gruppierung über alle wesentlichen Vorkommnisse informiert halten“ udgl mehr).
– Der Oberste Gerichtshof vermag auch die Auffassung der Generalprokuratur nicht zu teilen, die (jeweils Versuchsstraftaten betreffenden) Schuldsprüche E./II./1./, E./II./3./3.2./, E./II./3./3.3./ des Angeklagten Magomed B***** seien zu Unrecht in die Subsumtionseinheit nach § 84 Abs 3 StGB aufgenommen worden, weil insoweit keine erhebliche Gewalt im Spiel gewesen sei. Erhebliche Gewalt im Sinn dieser Gesetzesstelle liegt bereits dann vor, wenn beachtliche physische Kraft in einer Weise eingesetzt wird, die beträchtliche Verletzungen und/oder erhebliche Schmerzen verursachen soll (vgl Kienapfel/Schroll StudB BT I 4 § 84 Rz 89). Demgemäß ist der Tatbestand nicht schon deshalb zu verneinen, wenn solche Folgen nicht eingetreten sind. Maßgeblich sind vielmehr die Handlungsmodalitäten selbst. Aus den bezughabenden Feststellungen des Erstgerichts (US 71 zu E./II./3./3.2./: „derart hinschlägt“, US 74 zu E./II./3./3.3./ „schlug ein“; US 30 zu E./II./1./ „verprügeln“) lässt sich zwanglos ein Urteilswille ( Ratz , WK‑StPO § 281 Rz 19) dahin ableiten, dass dieser Angeklagte eine Kraft im Sinn des erwähnten Gewaltbegriffs einsetzte. Bei gegenteiliger Lesart dieser Feststellungen wäre im Übrigen für den Angeklagten nichts gewonnen. Dann müssten – wie die Generalprokuratur zutreffend erkennt – die in die Subsumtionseinheit aufgenommenen Körperverletzungen zusätzlich nach § 83 Abs 1 StGB abgeurteilt werden, was aber zum Nachteil des Angeklagten ausschlagen würde ( Ratz , WK‑StPO § 281 Rz 655, § 290 Rz 21).
– Schließlich kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die zur subjektiven Tatseite des Angeklagten Zvezdan K***** in Bezug auf die Qualifikation nach § 145 Abs 1 Z 1 StGB getroffenen Feststellungen (US 36) ohne jeglichen Sachverhaltsbezug geblieben seien. Insoweit genügt der Verweis auf die Urteilsannahmen des Schöffensenats, wonach der in den Tatplan eingeweihte Angeklagte bei diversen Erpressungshandlungen, Verprügelungsaktionen und Geldübergaben zugegen war (vgl etwa US 32, 33, 35 f, 41 f, 46, 48, 51, 74, 79).
Zu den Berufungen:
Zum Angeklagten Marko Z*****:
Das Erstgericht verhängte über diesen Angeklagten eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es den bisher ordentlichen Lebenswandel im Sinn des § 34 Abs 1 Z 2 StGB als mildernd und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen als erschwerend (US 118). Die vom Berufungswerber betonte „innere Umkehr“ führt zu keiner herabgesetzten Strafzumessungsschuld. Dass der Angeklagte zum Schuldspruch E./II./1./ (§§ 15 Abs 1, 83 Abs 1 StGB) den Tatversuch als Milderungsgrund für sich beanspruchen kann, spielt angesichts der weiteren Delinquenz des Angeklagten wertungsmäßig keine entscheidende Rolle. Den Berufungsausführungen der Staatsanwaltschaft zuwider kann – mit Blick auf die obigen Ausführungen zu dem auf § 145 Abs 2 Z 2 StGB bezogenen Subsumtionsfehler des Erstgerichts – auch nicht von mehrfach qualifizierter Erpressung ausgegangen werden. Zu einer Abänderung des vom Erstgericht verhängten Strafmaßes sah sich der Oberste Gerichtshof daher nicht veranlasst.
Schon mit Blick darauf, dass im Rahmen der vorliegenden kriminellen Vereinigung auch Straftaten zum Nachteil völlig unbeteiligter Personen (Lokalgäste) begangen wurden, verbietet sich aus spezial- und generalpräventiver Sicht die Gewährung auch nur teilbedingter Strafnachsicht.
Zum Angeklagten Chamsat A*****:
Das Schöffengericht verhängte über diesen Angeklagten eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es dessen bisher ordentlichen Lebenswandel, das teilweise Geständnis sowie dass es teilweise beim Versuch geblieben ist als mildernd, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen (US 117). Zu der von der Staatsanwaltschaft ins Treffen geführten „Mehrfachqualifikation“ kann auf die Erledigung des diesbezüglichen Berufungseinwands beim Angeklagten Marko Z***** verwiesen werden. Auch insoweit erweist sich das vom Erstgericht gefundene Strafmaß als tat- und schuldangemessen.
Zur Angeklagten Maja S*****:
Das Erstgericht verhängte über die Angeklagte eine gemäß § 43a Abs 3 StGB im Umfang von 16 Monaten bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 24 Monaten.
Dabei wertete das Erstgericht als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel im Sinn des § 34 Abs 1 Z 2 StGB, als erschwerend das Zusammentreffen von (je einem) Vergehen und Verbrechen (US 118).
Der Berufungsargumentation der Angeklagten zuwider ist die Überschreitung der in § 270 Abs 1 StPO normierten Frist für die Ausfertigung des (hier 119‑seitigen) Urteils mit Blick auf den extremen Aktenumfang, die gegen sieben Angeklagte erhobenen zahlreichen Vorwürfe und die Komplexität der zu lösenden Rechtsfragen nicht unverhältnismäßig im Sinn des § 34 Abs 2 StGB (vgl Danek , WK-StPO, § 270 Rz 4 f). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend betont, ist aufgrund der tragenden Rolle der Angeklagten, die Edin D***** die für das jeweilige Erpressungsvorhaben wesentlichen Informationen über die im Lokal erzielten Umsätze erteilten (US 33), von deren untergeordneter Beteiligung (§ 34 Abs 1 Z 6 StGB) nicht auszugehen. Insoweit ist das vom Erstgericht verhängte Strafmaß tat- und schuldangemessen.
Hingegen kommt der gegen die Gewährung teilbedingter Nachsicht erhobenen Kritik der Staatsanwaltschaft Berechtigung zu, wobei insoweit auf die in der Erledigung der den Angeklagten Marko Z***** betreffenden Berufungen dargestellten und auch für Maja S***** geltenden Ausführungen verwiesen werden kann.
Die Kostenersatzpflicht gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. Diese trifft auch Zvezdan K*****, Magomed B***** und Asludin H*****, weil die auf diese Angeklagten entfallenden Kosten nicht durch eine zur Gänze erfolglose Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft verursacht worden sind.
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